Gelbe Fahrbahnmarkierung nach StVO: Bedeutung erklärt
Gelbe Fahrbahnmarkierungen sind ein wichtiges Element, um Verkehrsteilnehmer in Baustellen sicher zu führen. Sie kommen jedoch nicht nur in Baustellen, sondern auch bei temporären Verkehrsführungen zum Einsatz. Doch welche Bedeutung haben gelbe Fahrbahnmarkierungen genau?
Gelbe vorübergehende Markierungen heben weiße Markierungen auf.
In diesem Beitrag erfährst du, welche Regelungen von gelben Fahrbahnmarkierungen ausgehen, welche Regelungen sie ersetzen und was du im Straßenverkehr beachten musst. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Welche Arten von gelben Markierungen gibt es?
- Welche Regelung geht von gelben Fahrstreifenbegrenzungen aus, die weiße Leitlinien kreuzen?
- Was müssen Fahrzeugführer bei gelben Pfeilmarkierungen beachten?
- Wie werden weiße Fahrbahnmarkierungen genau aufgehoben?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Gelbe Markierungen vs. weiße Markierungen
Vorübergehend gültige Markierungen sind gelb (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21).
Gelbe vorübergehende Markierungen heben weiße Markierungen auf (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21).
Damit gelbe Markierungen weiße Markierungen aufheben, müssen die weiße Markierungen nicht entfernt oder ungültig gemacht werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21).
Führen vorübergehende Verkehrsführungen bei den Verkehrsteilnehmern zu Missverständnissen, werden die weißen Markierungen jedoch in Gelb ausgekreuzt oder ausnahmsweise entfernt (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 4 RSA 21).
Arten von gelben Markierungen
Gelber Fußgängerüberweg
Fahrzeuge müssen zu Fuß Gehenden, Fahrenden von Krankenfahrstühlen sowie Fahrende von Rollstühlen, welche gelbe Fußgängerüberwege erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; § 26 Absatz 1 StVO).

Ausgenommen hiervon sind Schienenfahrzeuge (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; § 26 Absatz 1 StVO).
Fahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeugen, dürfen an gelbe Fußgängerüberwege nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn zu Fuß Gehende, Fahrende von Krankenfahrstühlen sowie Fahrende von Rollstühlen diese erkennbar benutzen wollen (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; § 26 Absatz 1 StVO).
Falls erforderlich, müssen Fahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeugen, an gelben Fußgängerüberwegen warten, um zu Fuß Gehende, Fahrende von Krankenfahrstühlen sowie Fahrende von Rollstühlen das Überqueren der Fahrbahn am gelben Fußgängerüberweg zu ermöglichen, wenn diese den betreffenden gelben Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollen (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; § 26 Absatz 1 StVO).
Fahrzeugführer dürfen nicht auf gelbe Fußgängerüberwege fahren, wenn sie bei stockendem Verkehr auf diesen warten müssten (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; § 26 Absatz 2 StVO).
An gelben Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; § 26 Absatz 3 StVO).
Des Weiteren gilt, dass Fahrzeugführer auf gelben Fußgängerüberwegen nicht halten dürfen (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).

Ferner ist es Fahrzeugführern verboten bis zu 5 m vor einem gelben Fußgängerüberweg zu halten (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).

Mehr Informationen zu den Verkehrsregeln an Fußgängerüberwegen erhältst du im Artikel Fußgängerüberweg [Zeichen 293]: Die 10 wichtigsten Verkehrsregeln auf einen Blick auf dieser Website.
Gelbe Haltlinie
Fahrzeugführer müssen an gelben Haltlinien halten (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 67 StVO).


In der Praxis kann es passieren, dass gelbe Haltlinien an Stellen angebracht sind, wo die Straße, in die eingefahren werden soll, nicht eingesehen werden kann.
Sind gelbe Haltlinien an Stellen angebracht sind, wo die Straße, in die eingefahren werden soll, nicht eingesehen werden kann, so ist an die Stelle, wo in die Straße eingesehen werden kann, vorzufahren und erneut anzuhalten (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 67 StVO).

Die Stelle, in der in die Straße eingesehen werden kann, wird auch als “Sichtlinie” bezeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 67 StVO).
Mit anderen Worten: Kann von der gelben Haltlinie nicht in die Straße eingesehen werden, in die eingefahren werden soll, so müssen Fahrzeugführer bis zur Sichtlinie vorfahren und dann erneut anhalten.
Gelbe Fahrstreifenbegrenzung
Überfahrverbot
Fahrstreifenbegrenzungen werden in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch als durchgehende Linie bezeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).

Dementsprechend kann man statt von gelben Fahrstreifenbegrenzungen auch von gelben durchgehenden Linien sprechen (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Gelbe Fahrstreifenbegrenzungen dürfen von Fahrzeugführern auch nicht teilweise überfahren werden (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Überholverbot
Ferner geht von gelben, durchgezogenen Linien ein Überholverbot aus.
Nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geht von gelben Fahrstreifenbegrenzungen nicht explizit ein Überholverbot aus.
Das Überholverbot von Fahrstreifenbegrenzungen ergibt sich daraus, dass Fahrzeugführer gelbe Fahrstreifenbegrenzungen auch nicht teilweise überfahren dürfen.
Kraftfahrzeugführern ist das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen an durchgezogenen gelben Linien regelmäßig nicht möglich, ohne dabei gleichzeitig die durchgehende Linie teilweise oder ganz zu überfahren.
Aus diesem Grund ist das Überholen mit Kraftfahrzeugen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf diesen Streckenabschnitten verboten.
Mehrspurige Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein durch Maschinenkraft bewegt werden und in der Draufsicht mit ihren Reifen mehrere Spuren hinterlassen.
Gelbe Doppellinien
Bei Längsmarkierungen in Verschwenkungsbereichen werden nach Bedarf zur Berücksichtigung der Schleppkurven von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen gelbe Fahrstreifenbegrenzungen in Form von Doppellinien zur Abtrennung des gleichgerichteten Verkehrs aufgebracht (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 7 RSA 21; Regelplan D II/2a RSA 21; Regelplan D II/2b RSA 21; Regelplan D II/6a RSA 21).
Gelbe Fahrstreifenbegrenzung vs. parallele weiße Leitlinie
Auf Grundlage des Regelplans C I/3 kann zum Beispiel eine gelbe Fahrstreifenbegrenzung neben einer parallel verlaufenden weißen Leitlinie angeordnet werden.

Wie müssen sich Fahrzeugführer bei gelben Fahrstreifenbegrenzungen verhalten, die parallel zu weißen Leitlinien verlaufen?
Vorübergehend gültige gelbe Markierungen heben weiße Markierungen auf (§ 39 Absatz 5 StVO).
Demnach darf für die Dauer der Arbeitsstelle in dem Bereich, indem die gelbe Fahrstreifenbegrenzung parallel zur weißen Leitlinie verläuft, die gelbe Fahrstreifenbegrenzung auch nicht teilweise überfahren werden (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Die Regelung der weißen Leitlinie, die ein Überfahren erlaubt, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird, ist für den Zeitraum aufgehoben, indem die gelbe Fahrstreifenbegrenzung parallel zur weißen Leitlinie verläuft.
Gelbe Fahrstreifenbegrenzung kreuzt weiße Leitlinien
Eine gelbe Fahrstreifenbegrenzung, welche eine weiße Leitlinie kreuzt, wird zum Beispiel mit Regelplan D I/5l angeordnet.
Vorübergehend gültige gelbe Markierungen heben weiße Markierungen auf (§ 39 Absatz 5 StVO).
Das Verbot des Überfahrens der gelben Fahrstreifenbegrenzung gilt dann vor der Regelung der weißen Leitlinie, die ein Überfahren ohne Gefährdung des Verkehrs erlaubt.
Gelbe Fahrstreifenbegrenzung vs. parallele weiße Fahrbahnbegrenzung
Regelplan B I/10 sieht eine gelbe Fahrstreifenbegrenzung vor, die parallel zu einer weißen Fahrbahnbegrenzung verläuft.

Was gilt, wenn gelbe Fahrstreifenbegrenzungen parallel zu weißen Fahrbahnbegrenzung aufgebracht wurden?
Vorübergehend gültige gelbe Markierungen heben weiße Markierungen auf (§ 39 Absatz 5 StVO).
Eine gelbe Fahrstreifenbegrenzung, die parallel zu einer weißen Fahrbahnbegrenzung verläuft, hebt demnach die weiße Fahrbahnbegrenzung auf.
Fahrzeugführer müssen folglich für die Dauer der Arbeitsstelle im Falle einer Anordnung nach Regelplan B I/10 zwischen der gelben Fahrbahnbegrenzung und den Leitbaken fahren, sofern sie sich auf der linken Fahrspur befinden.
Gelbe Fahrbahnbegrenzung
Gelbe Fahrbahnbegrenzungen dürfen von Fahrzeugführern auch nicht teilweise überfahren werden (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Jedoch dürfen gelbe Fahrbahnbegrenzungen überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Gelbe Fahrbahnbegrenzung kreuzt weiße Fahrbahnbegrenzung
Welche Bedeutung gehen von gelben Fahrbahnbegrenzungen aus, die weiße Fahrbahnbegrenzungen kreuzen?

Auch bei gelben Fahrbahnbegrenzungen, die weiße Fahrbahnbegrenzungen kreuzen, gilt, dass vorübergehend gültige gelbe Markierungen weiße Markierungen aufheben (§ 39 Absatz 5 StVO).

Für die Dauer der Arbeitsstelle müssen Fahrzeugführer demnach, wie in Regelplan D I/5l dargestellt, zwischen der gelben Fahrbahnbegrenzung und der gelben Fahrstreifenbegrenzung fahren, sofern sie die rechte Fahrspur befahren.
Gelbe Fahrbahnbegrenzungen, die weiße Fahrbahnbegrenzungen kreuzen, finden sich beispielsweise entlang von Verschwenkungsbereichen, Überleitungsbereichen, Kreuzungsbereichen und Einmündungsbereichen.
Ein Verschwenkungsbereich, bei dem eine gelbe Fahrbahnbegrenzung eine weiße Fahrbahnbegrenzung kreuzt, findet sich beispielsweise im Regelplan D I/5l.
Gelbe Begrenzung eines Sonderweges
Gelbe Begrenzungen von Sonderwegen werden ebenfalls mit gelben durchgehenden Linien markiert (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).

Gelbe durchgehende Linien, die Sonderwege abgrenzen, dürfen von Fahrzeugführern auch nicht teilweise überfahren werden (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Unter Sonderwege fallen (Anlage 2 laufende Nummer 16-25 StVO):
![]() | Zeichen 237: Radweg |
![]() | Zeichen 238: Reitweg |
![]() | Zeichen 239: Gehweg |
![]() | Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg |
![]() | Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg |
![]() | Zeichen 242.1: Fußgängerzone |
![]() | Zeichen 244.1: Fahrradstraße |
![]() | Zeichen 244.3: Fahrradzone |
![]() | Zeichen 245: Bussonderfahrstreifen |
Gelbe Begrenzungen von Sonderwegen dürfen allerdings überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten dahinter befinden und das Benutzen der Sonderwege weder gefährdet noch behindert wird (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Gelbe Pfeilmarkierung
Fahrzeugführer müssen der durch gelbe Pfeilmarkierungen vorgegebenen Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den gelben Pfeilen Leitlinien markiert sind (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO).
Ebenso müssen Fahrzeugführer der durch gelbe Pfeilmarkierungen vorgegebenen Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den gelben Pfeilen Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO).

Des Weiteren gilt auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn ein Haltverbot für Fahrzeuge (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO).
Gelbe Sperrfläche
Fahrzeugführer dürfen gelbe Sperrflächen nicht benutzen (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 72 StVO).

Gelbe Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote
Gelbe Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Haltverbot oder Parkverbot (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).

Innerhalb von gelben Grenzmarkierungen dürfen Fahrzeugführer nicht halten oder parken (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).

Ob Fahrzeugführer innerhalb von gelben Grenzmarkierungen nicht halten oder nicht parken dürfen, ist davon abhängig, auf welches, an einer anderen Stelle vorgeschriebenes Haltverbot oder Parkverbot mit der gelben Grenzmarkierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt wird.
Gelbe Parkflächenmarkierung
Gelbe Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO).

Auf Gehwegen ist das Parken auf gelben Parkflächenmarkierungen nur mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t erlaubt (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO).
Durch Parkflächenmarkierungen wird auch vorgegeben, wie Fahrzeuge innerhalb der Parkflächenmarkierung aufzustellen sind.
Die durch die Parkflächenmarkierung vorgegebene Aufstellung ist einzuhalten (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO).
Gelbe Leitlinie
Gelbe Leitlinien dürfen von Fahrzeugen nicht überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Durch gelbe Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr dürfen nur bei Bedarf überfahren werden (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).

So dürfen gelbe Schutzstreifen für den Radverkehr beispielsweise überfahren werden, um dem Gegenverkehr auszuweichen (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Beim Überfahren von durch gelbe Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf der Radverkehr jedoch nicht gefährdet werden (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Auf gelben Schutzstreifen für den Radverkehr dürfen Fahrzeugführer nicht halten (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Vom Haltverbot auf gelben Schutzstreifen sind allerdings Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV ausgenommen (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Gelber Vorankündigungspfeil
Gelbe Vorankündigungspfeile kündigen Fahrstreifenbegrenzungen oder das Ende eines Fahrstreifens an (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 2 laufende Nummer 71 StVO).
Gelbe Wartelinie
Gelbe Wartelinien empfehlen den Wartepflichtigen an dieser Stelle zu warten (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21; Anlage 3 laufende Nummer 23 StVO).

Auskreuzung in Gelb
Vorhandene weiße Markierungen bei Verkehrsführungen in Arbeitsstellen, die bei Verkehrsteilnehmern zu Missverständnissen führen können, werden je nach Markierungsbild in Gelb ausgekreuzt oder ausnahmsweise entfernt (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 4 RSA 21).
Da gelbe vorübergehend gültige Markierungen weiße Markierungen aufheben sind in Gelb ausgekreuzte vorhandene weiße Markierungen vorübergehend ungültig (§ 39 Absatz 5 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 3 RSA 21).
In Gelb ausgekreuzter Fußgängerüberweg
Von in Gelb ausgekreuzten weißen Fußgängerüberwegen gehen vorübergehend keine Regelungen aus.

An in Gelb ausgekreuzten weißen Fußgängerüberwegen haben demnach zum Beispiel Kraftfahrzeugfahrer Fußgängern nicht das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Auch das Haltverbot auf in Gelb ausgekreuzten weißen Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m vor in Gelb ausgekreuzten weißen Fußgängerüberwegen gilt nicht, solange der weiße Fußgängerüberweg durch Auskreuzung in Gelb aufgehoben ist.
In Gelb ausgekreuzte Haltlinie
Von in Gelb ausgekreuzten weißen Haltlinien gehen vorübergehend keine Regelungen aus.
Das bedeutet, dass an in Gelb ausgekreuzten weißen Haltlinien nicht gehalten werden muss.
In Gelb ausgekreuzte Fahrstreifenbegrenzung
Von in Gelb ausgekreuzten weißen Fahrstreifenbegrenzungen gehen vorübergehend keine Regelungen aus.
Demnach dürfen in Gelb ausgekreuzte weiße Fahrstreifenbegrenzungen ganz oder teilweise überfahren werden.
In Gelb ausgekreuzte Begrenzung eines Sonderweges
Von in Gelb ausgekreuzten weißen Begrenzungen von Sonderwegen gehen vorübergehend keine Regelungen aus.
Das bedeutet, dass beispielsweise in Gelb ausgekreuzte Radfahrstreifen ganz oder teilweise überfahren werden dürfen.
In Gelb ausgekreuzter Pfeilmarkierung
Ungültige weiße Pfeilzeichen werden ausgekreuzt oder ausnahmeweise entfernt und durch vorübergehend
gültige gelbe Pfeilzeichen ersetzt (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 8 RSA 21).
Entfallen einzelne Fahrtrichtungen, können die ungültigen Teile der weißen Pfeilzeichen gelb ausgekreuzt werden (Teil A Kapitel 2.6 Absatz 8 RSA 21).

Das bedeutet, dass Fahrzeugführer bei einem weißen Richtungspfeil geradeaus und links ab zwischen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen, bei dem das weiße Pfeilzeichen links ab gelb ausgekreuzt ist, bei der folgenden Kreuzung oder Einmündung der Fahrtrichtung geradeaus folgen muss (Anlage 2 laufende Nummer 70 StVO; Teil A Kapitel 2.6 Absatz 8 RSA 21).
Fazit
Gelbe Markierungen sind ein wesentliches Element der temporären Verkehrsführung und haben Vorrang vor weißen Markierungen. Sie regeln das Verhalten der Verkehrsteilnehmer in Baustellenbereichen oder bei anderen vorübergehenden Verkehrsführungen und sind daher von besonderer Bedeutung für die Verkehrssicherheit.
Ob es sich um Haltlinien, Fahrstreifenbegrenzungen, Fußgängerüberwege oder Parkflächenmarkierungen handelt – die Einhaltung der Regeln für gelbe Markierungen trägt maßgeblich zur sicheren und geordneten Verkehrsführung bei. Verkehrsteilnehmer sollten sich daher stets bewusst sein, dass gelbe Markierungen bestehende weiße Markierungen aufheben und die Verkehrsregeln entsprechend angepasst werden.
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