Aufstellhöhe von Verkehrszeichen an Arbeitsstellen [RSA 21]
Die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen spielt bei der verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen eine wesentliche Rolle für Genehmigungsinhaber und Behörden. Einerseits müssen Genehmigungsinhaber wissen, in welcher Höhe zeitlich befristete Verkehrszeichen aufgestellt werden müssen, damit sie die richtige Standsicherheitsklasse wählen können. Andererseits prüfen Behörden die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen an Arbeitsstellen hinsichtlich der Sichtbarkeit und etwaiger Einschränkungen des Fußgängerverkehrs und Radverkehrs. Wie hoch müssen Verkehrszeichen an Arbeitsstellen aufgestellt werden?
Zeitlich befristete Verkehrszeichen sind außerhalb der Fahrbahn, über Gehwegen und über Radwegen in der Regel in einer Höhe von 2,20 m aufzustellen. An Verkehrszeichenbrücken sind zeitlich befristete Verkehrszeichen in der Regel in einer Höhe von 4,50 m anzubringen.
In diesem Artikel zeige ich dir, unter welchen Umständen die Höhe von zeitlich befristeten Verkehrszeichen reduziert werden kann und in welcher Höhe zeitlich befristete Beschilderungskombniationen mindestens aufgestellt werden müssen. Folgende Fragen werden dabei geklärt:
- Wie wird die Aufstellhöhe von zeitlich befristeten Verkehrszeichen gemessen?
- Wo kann die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen an Arbeitsstellen innerorts reduziert werden?
- In welcher Höhe können zeitlich befristete Verkehrszeichen an mehrstreifigen außerörtlichen Straßen aufgestellt werden?
- Kann die Aufstellhöhe bei der Kombination aus einem Gefahrzeichen und einem Zusatzzeichen reduziert werden?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Mindesthöhe
An Arbeitsstellen werden zeitlich befristete Verkehrszeichen aufgestellt.
Die Aufstellhöhe von zeitlich befristeten Verkehrszeichen wird zwischen Unterkante Verkehrszeichen und Boden gemessen (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 1 RSA 21).
Der Boden wird auch als Fahrbahnoberkante bezeichnet (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 1 RSA 21).
Die Standsicherheitsklasse von Verkehrszeichen hängt vom Aufstellort, der Aufstellhöhe, der Schildergröße, der Art der Verkehrszeichen und der Anzahl der Verkehrszeichen am gleichen Pfosten ab.
Mit der Standsicherheitsklasse ist die Windlast von Verkehrszeichen gemeint.
Mit anderen Worten: Wie müssen Verkehrszeichen aufgestellt werden, damit Sie Wind standhalten können?
Da die Aufstellhöhe Auswirkungen auf die Standsicherheitsklasse hat, werden im Folgenden ebenfalls die Standsicherheitsklassen zu den betreffenden Verkehrszeichen und Verkehrszeichenkombinationen benannt und abgebildet.
Außerhalb der Fahrbahn
Die Mindesthöhe von zeitlich befristeten Verkehrszeichen beträgt außerhalb der Fahrbahn in der Regel 2,20 m (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 1 RSA 21).
Auf der obigen Abbildung ist Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) abgebildet.
Auf der linken Seite der Abbildung ist die Aufstellung innerorts dargestellt. Für Verkehrszeichen Arbeitsstelle wird innerorts mindestens die Standsicherheitsklasse K2, also zwei Fußplatten, benötigt.
Auf der rechten Seite der Abbildung ist die Aufstellung außerorts dargestellt. Für Verkehrszeichen Arbeitsstelle wird außerorts mindestens die Standsicherheitsklasse K4, also ein Fußplattenständer mit drei Fußplatten, benötigt.
Über Gehwegen und Radwegen
Über Gehwegen und Radwegen beträgt die Mindesthöhe von zeitlich befristeten Verkehrszeichen in der Regel 2,20 m (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 1 RSA 21).
Auf der obigen Abbildung ist Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) abgebildet.
Auf der linken Seite der Abbildung ist die Aufstellung innerorts dargestellt. Für Verkehrszeichen Arbeitsstelle wird innerorts mindestens die Standsicherheitsklasse K2, also zwei Fußplatten, benötigt.
Auf der rechten Seite der Abbildung ist die Aufstellung außerorts dargestellt. Für Verkehrszeichen Arbeitsstelle wird außerorts mindestens die Standsicherheitsklasse K4, also ein Fußplattenständer mit drei Fußplatten, benötigt.
Zusatzzeichen, wie das Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22), sind im Bereich von Arbeitsstellen in der Regel in einer Höhe von mindestens 2,20 m aufzustellen.
Auf der linken Seite der Abbildung ist die Aufstellung innerorts dargestellt. Für Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen wird innerorts mindestens die Standsicherheitsklasse K1, also eine Fußplatte, benötigt.
Auf der rechten Seite der Abbildung ist die Aufstellung außerorts dargestellt. Für Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen wird außerorts mindestens die Standsicherheitsklasse K2, also zwei Fußplatten, benötigt.
An Verkehrszeichenbrücken
Zeitlich befristete Verkehrszeichen an Verkehrszeichenbrücken müssen in der Regel eine Mindesthöhe von 4,50 m aufweisen (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 1 RSA 21).
Reduzierte Höhe
Außerhalb von Gehwegen und Radwegen kann die Aufstellhöhe im Bereich von Arbeitsstellen reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Innerorts
Innerorts kann im Bereich von Arbeitsstellen die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen außerhalb von Gehwegen und Radwegen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) führt zur reduzierten Aufstellhöhe von Verkehrszeichen außerhalb von Gehwegen und Radwegen folgende Beispiele auf (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21):
- Auf Mittelinseln
- Auf Grünstreifen
- Auf Parkstreifen
- Auf abgesperrten Fahrbahnteilen
In welcher Höhe müssen die Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) im Bereich von innerörtlichen Arbeitsstellen mindestens aufgestellt werden?
Die Regelpläne B I/6 und B II/6 der RSA für innerörtliche Straßen sehen für Gehwegvollsperrungen Querabsperrungen auf dem Gehweg mit der Kombination aus Absperrschrankengitter und den Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) vor.
Fußverkehrsflächen sind durch Absperrschrankengitter gegenüber Arbeitsbereichen zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen mit Absperrschranken (Zeichen 600) mit Gitterfüllung (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4).
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) weisen bei der Aufstellung der Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) nicht explizit auf eine Reduzierung der Aufstellhöhe im Bereich von Arbeitsstellen.
Die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen kann im Bereich von innerörtlichen Arbeitsstellen bis auf 1,50 m reduziert werden, sofern die Verkehrszeichen nicht im Bereich von Gehwegen und Radwegen aufgestellt werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) genannten Bereiche außerhalb von Gehwegen und Radwegen dienen lediglich als Beispiele.
Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche (§ 25 Absatz 4 StVO).
Absperrschrankengitter verbieten demnach ebenso das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
Durch Absperrschrankengitter werden Teile der Straße dem öffentlichen Verkehr entzogen. Der dem öffentlichen Verkehr entzogene Straßenteil steht Fußgängern folglich nicht mehr als Gehweg zur Verfügung.
Sinngemäß sollte die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen im Bereich von innerörtlichen Arbeitsstellen, welche auf mit Absperrschrankengittern abgesperrten Straßenflächen aufgestellt werden, ebenso bis auf 1,50 m reduziert werden können.
Dementsprechend sollte die Mindesthöhe der Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) auf abgesperrten innerörtlichen Straßenteilen, wie auf gesperrten Gehwegen innerhalb geschlossener Ortschaften, meiner Ansicht nach 1,50 m betragen.
Dafür spricht, dass die Regelaufstellhöhe von 2,20 m für Verkehrszeichen über Gehwegen im Bereich von Arbeitsstellen zur Sicherung des Fußgängerverkehrs gedacht ist.
Auf gesperrten Gehwegen muss die Regelaufstellhöhe von 2,20 m hohen Verkehrszeichen meiner Meinung nicht gewährleistet werden, da Fußgänger nicht unter den Verkehrszeichen hindurchlaufen müssen.
Die Oberkante der Absperrschranke von Absperrschrankengittern muss 1,00 m über der Aufstellfläche liegen (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 2 RSA 21).
Auch der Umstand, dass sich die Oberkante der Absperrschranke 1,00 m über der Aufstellfläche befinden muss, steht einer Mindesthöhe der Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) auf abgesperrten innerörtlichen Straßenteilen, wie auf gesperrten Gehwegen innerhalb geschlossener Ortschaften, nicht entgegen.
Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) auf abgesperrten innerörtlichen Straßenteilen, wie auf gesperrten Gehwegen innerhalb geschlossener Ortschaften, müssen eine Mindesthöhe von 1,50 m aufweisen.
Damit liegen die Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) 0,50 m über der Oberkante der Absperrschranken von Absperrschrankengittern.
Außerorts bei mehrstreifigen Straßen
Meiner Meinung nach sind mehrstreifige außerörtliche Straßen, Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob es sich um zwei Fahrstreifen in einer Richtung oder zwei entgegengesetzt gerichtete Fahrstreifen handelt.
Mit anderen Worten: Bei zwei Fahrstreifen in einer Richtung und bei einer Straße mit einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung sollte es sich gleichermaßen um eine mehrstreifige Straße handeln.
Gefahrzeichen
Bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen kann im Bereich von Arbeitsstellen die Aufstellhöhe von Gefahrzeichen außerhalb von Gehwegen und Radwegen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Auf der obigen Abbildung ist Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) abgebildet.
Für das Verkehrszeichen Arbeitsstelle wird außerorts beispielsweise mindestens die Standsicherheitsklasse K3, also drei Fußplatten, benötigt.
Unter Gefahrzeichen fallen folgende Verkehrszeichen:
Vorschriftzeichen
Die Aufstellhöhe von Vorschriftzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen ebenfalls auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Auf der obigen Abbildung ist Verkehrszeichen Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h (Zeichen 274-70) abgebildet.
Für das Verkehrszeichen Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h wird außerorts beispielsweise mindestens die Standsicherheitsklasse K2, also zwei Fußplatten, benötigt.
Unter Vorschriftzeichen fallen folgende Verkehrszeichen:
Richtzeichen
Bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen kann im Bereich von Arbeitsstellen die Aufstellhöhe von Richtzeichen außerhalb von Gehwegen und Radwegen auf 1,00 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Auf der obigen Abbildung ist Verkehrszeichen Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung Vorankündigung rechts (Zeichen 455.1-20) abgebildet.
Für das Verkehrszeichen Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung Vorankündigung rechts wird außerorts beispielsweise mindestens die Standsicherheitsklasse K3, also drei Fußplatten, benötigt.
Unter Richtzeichen fallen folgende Verkehrszeichen:
Zusatzzeichen
Die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen ebenfalls auf 1,00 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Welche Mindesthöhe ist beim Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) im Bereich von außerörtlichen mehrstreifigen Straßen einzuhalten?
Absperrschrankengitter sind anzuordnen, wo Fußverkehr zugelassen ist (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen mit Absperrschranken (Zeichen 600) mit Gitterfüllung (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4).
Die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,00 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche (§ 25 Absatz 4 StVO).
Da Absperrschranken in Absperrschrankengittern enthalten sind, verbieten Absperrschrankengitter ebenfalls das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
Abgesperrte Straßenflächen sollten sich meiner Meinung nach außerhalb von Gehwegen befinden.
Vor diesem Hintergrund befinden wir uns also im Anwendungsbereich der reduzierten Aufstellhöhe von Zusatzzeichen.
Allerdings fordern die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) auch, dass sich die betreffende Arbeitsstelle im Bereich von mehrstreifigen außerörtlichen Straßen befinden muss, damit die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen reduziert werden kann.
Meiner Ansicht nach sind mehrstreifige außerörtliche Straßen, Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen kann folglich auf abgesperrten Straßenflächen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,00 m reduziert werden.
Auf gesperrten Gehwegen im Bereich von außerörtlichen mehrstreifigen Straßen – hierunter fallen auch zweistreifige Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften – kann die Aufstellhöhe der Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen (Zusatzzeichen 1000-12, 1000-22) demnach auf 1,00 m reduziert werden.
Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Oberkante der Absperrschranke von Absperrschrankengittern 1,00 m über der Aufstellfläche liegen muss (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 2 RSA 21).
Da sich die Unterkante der Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen in einer Höhe von mindestens 1,00 m befindet, ist das Zusatzzeichen auch dann sichtbar, wenn es hinter einem Absperrschrankengitter aufgestellt wird.
Wenn das Zusatzzeichen Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen in einer Höhe von 1,00 m hinter einem Absperrschrankengitter angebracht wird, befindet es sich direkt über der Oberkante der Absperrschranke des betreffenden Absperrschrankengitters.
An Fahrzeugen
Die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen an Fahrzeugen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen im Bereich von Arbeitsstellen auf 0,60 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Kombinationen
Gefahrzeichen mit Vorschriftzeichen
Mindesthöhe
Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) und dem Verkehrszeichen Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) beträgt die Mindesthöhe außerhalb der Fahrbahn sowie über Gehwegen und Radwegen im Bereich von Arbeitsstellen in der Regel 2,20 m (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 1 RSA 21).
Die Unterkante des Verkehrszeichens Zulässige Höchstgeschwindigkeit befindet sich 2,20 m über dem Boden.
Reduzierte Höhe innerorts
Außerhalb von Gehwegen und Radwegen kann die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen im Bereich von innerörtlichen Arbeitsstellen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Aufstellhöhe der Kombination aus dem Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) und dem Verkehrszeichen Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) auf einem Grünstreifen im Bereich einer innerörtlichen Arbeitsstelle beträgt beispielsweise mindestens 1,50 m (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Unterkante des Verkehrszeichens Zulässige Höchstgeschwindigkeit befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Reduzierte Höhe außerorts bei mehrstreifigen Straßen
Die Aufstellhöhe von Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Unterkante des Verkehrszeichens Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Gefahrzeichen mit Zusatzzeichen
Reduzierte Höhe innerorts
Außerhalb von Gehwegen und Radwegen kann die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen im Bereich von innerörtlichen Arbeitsstellen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Aufstellhöhe der Kombination aus dem Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) und dem Zusatzzeichen Vorankündigung (Zusatzzeichen 1000-11, 1000-21) auf einem Grünstreifen im Bereich einer innerörtlichen Arbeitsstelle beträgt beispielsweise mindestens 1,50 m (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Unterkante des Zusatzzeichens Vorankündigung rechtsweisend befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Reduzierte Höhe außerorts bei mehrstreifigen Straßen
Die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen hingegen auf 1,00 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Aufstellhöhe von Gefahrzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Zusatzzeichen in Größe 2 lassen sich in reduzierter Aufstellhöhe von 1,00 m aufstellen, wenn gleichzeitig die Mindestaufstellhöhe des sich darüber befindlichen Hauptzeichens eingehalten wird und der unmittelbare Bezug zwischen Hauptzeichen und Zusatzzeichen nicht beeinträchtigt wird.
Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen.
VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43
Ein unmittelbarer Bezug zwischen Hauptzeichen und Zusatzzeichen sollte meiner Meinung nach zwischen Hauptzeichen und Zusatzzeichen bei Größe 2 gegeben sein.
Bei Kombination aus dem Verkehrszeichen Arbeitsstelle und dem Zusatzzeichen Vorankündigung auf außerörtlichen mehrstreifigen Straßen kann eine reduzierte Aufstellhöhe von 1,00 m beim Zusatzzeichen Vorankündigung in Größe 2 verwendet werden, da die Mindestaufstellhöhe des sich darüber befindlichen Gefahrzeichens Arbeitsstelle von 1,50 m eingehalten wird.
Die Unterkante des Zusatzzeichens Vorankündigung befindet sich mindestens 1,00 m über dem Boden.
Die Unterkante des Verkehrszeichens Arbeitsstelle befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Bei Kombination aus dem Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) und dem Zusatzzeichen Entfernungsangabe in … m (Zusatzzeichen 1004-30) auf außerörtlichen mehrstreifigen Straßen kann eine reduzierte Aufstellhöhe von 1,00 m beim Zusatzzeichen Entfernungsangabe in … m in Größe 2 verwendet werden, da die Mindestaufstellhöhe des sich darüber befindlichen Gefahrzeichens Arbeitsstelle von 1,50 m eingehalten wird.
Bei Kombination aus dem Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) und dem Zusatzzeichen Entfernungsangabe in … km (Zusatzzeichen 1004-31) auf außerörtlichen mehrstreifigen Straßen kann eine reduzierte Aufstellhöhe von 1,00 m beim Zusatzzeichen Entfernungsangabe in … km in Größe 2 verwendet werden, da die Mindestaufstellhöhe des sich darüber befindlichen Gefahrzeichens Arbeitsstelle von 1,50 m eingehalten wird.
Bei Kombination aus dem Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) und dem Zusatzzeichen Auf … m (Zusatzzeichen 1001-30) auf außerörtlichen mehrstreifigen Straßen kann eine reduzierte Aufstellhöhe von 1,00 m beim Zusatzzeichen Auf … m in Größe 2 verwendet werden, da die Mindestaufstellhöhe des sich darüber befindlichen Gefahrzeichens Arbeitsstelle von 1,50 m eingehalten wird.
Bei Kombination aus dem Verkehrszeichen Arbeitsstelle (Zeichen 123) und dem Zusatzzeichen Auf … km (Zusatzzeichen 1001-31) auf außerörtlichen mehrstreifigen Straßen kann eine reduzierte Aufstellhöhe von 1,00 m beim Zusatzzeichen Auf … km in Größe 2 verwendet werden, da die Mindestaufstellhöhe des sich darüber befindlichen Gefahrzeichens Arbeitsstelle von 1,50 m eingehalten wird.
Vorschriftzeichen mit Vorschriftzeichen
Mindesthöhe
Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen Zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) mit dem Verkehrszeichen Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen 276) beträgt die Mindesthöhe außerhalb der Fahrbahn sowie über Gehwegen und Radwegen in der Regel 2,20 m (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 1 RSA 21).
Die Unterkante des Verkehrszeichens Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art befindet sich 2,20 m über dem Boden.
Reduzierte Höhe außerorts bei mehrstreifigen Straßen
Die Aufstellhöhe von Vorschriftzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Unterkante des Verkehrszeichens Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen 276) befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Vorschriftzeichen mit Zusatzzeichen
Reduzierte Höhe innerorts
Außerhalb von Gehwegen und Radwegen kann die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen im Bereich von innerörtlichen Arbeitsstellen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Aufstellhöhe der Kombination aus dem Verkehrszeichen Gehweg (Zeichen 239) und dem Zusatzzeichen Radverkehr frei (Zusatzzeichen 1022-10) auf einem Grünstreifen im Bereich einer innerörtlichen Arbeitsstelle beträgt zum Beispiel mindestens 1,50 m (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Unterkante des Zusatzzeichens Radverkehr frei befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Reduzierte Höhe außerorts bei mehrstreifigen Straßen
Die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,00 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Aufstellhöhe von Vorschriftzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Unterkante des Zusatzzeichens Radverkehr frei befindet sich mindestens 1,00 m über dem Boden.
Die Unterkante des Verkehrszeichens Gehweg befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Bei der aus dem Verkehrszeichen Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen 276) und dem Zusatzzeichen Nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (Zusatzzeichen 1010-51), Kraftomnibusse (Zusatzzeichen 1010-57) und Personenkraftwagen mit Anhänger (Zusatzzeichen 1010-59) kann eine reduzierte Aufstellhöhe von 1,00 m beim vorgenannten Zusatzzeichen in Größe 2 verwendet werden.
Die Unterkante des Zusatzzeichens Nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger befindet sich mindestens 1,00 m über dem Boden.
Die Unterkante des Verkehrszeichens Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Richtzeichen mit Zusatzzeichen
Reduzierte Höhe innerorts
Außerhalb von Gehwegen und Radwegen kann die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen im Bereich von innerörtlichen Arbeitsstellen auf 1,50 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Aufstellhöhe der Kombination aus dem Verkehrszeichen Sackgasse (Zeichen 357) und dem Zusatzzeichen Richtung (Zusatzzeichen 1000-10, 1000-20) auf einem Grünstreifen im Bereich einer innerörtlichen Arbeitsstelle beträgt zum Beispiel mindestens 1,50 m (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Unterkante des Zusatzzeichens Richtung rechtsweisend befindet sich mindestens 1,50 m über dem Boden.
Reduzierte Höhe außerorts bei mehrstreifigen Straßen
Die Aufstellhöhe von Zusatzzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,00 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Aufstellhöhe von Richtzeichen kann außerhalb von Gehwegen und Radwegen bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen auf 1,00 m reduziert werden (Teil A Kapitel 2.2 Absatz 2 RSA 21).
Die Unterkante des Zusatzzeichens Richtung rechtsweisend befindet sich mindestens 1,00 m über dem Boden.
Fazit
Die Aufstellhöhe von zeitlich befristeten Verkehrszeichen bemisst sich zwischen Unterkante Verkehrszeichen und Boden.
Die Aufstellhöhe von Verkehrszeichen an Arbeitsstellen kann innerorts beispielsweise auf Mittelinseln, auf Grünsteifen, auf Parkstreifen und auf abgesperrten Fahrbahnteilen reduziert werden.
Bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen kann im Bereich von Arbeitsstellen die Aufstellhöhe von Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen außerhalb von Gehwegen und Radwegen auf 1,50 m reduziert werden.
Die Aufstellhöhe von Richtzeichen und Zusatzzeichen kann bei mehrstreifigen außerörtlichen Straßen im Bereich von Arbeitsstellen außerhalb von Gehwegen und Radwegen auf 1,00 m reduziert werden.
Bei der Kombination aus einem Gefahrzeichen und einem Zusatzzeichen in Größe 2 kann die Aufstellhöhe zum Beispiel auf 1,00 m reduziert werden.
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