Baustelle: Erforderliche Fahrbahnbreite nach RSA 21
Die Sicherung von Baustellen im Straßenverkehr erfordert eine sorgfältige Planung, insbesondere in Bezug auf die Fahrbahnbreite. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) enthalten Vorgaben, welche Fahrbahnbreite bei welcher Arbeitsstelle erhalten werden muss, um die Verkehrssicherheit für den fließenden Verkehr, der an der Arbeitsstelle vorbeifährt, zu gewährleisten und den Verkehrsfluss sicherzustellen. Welche Fahrbahnbreite ist in Baustellen erforderlich?
Auf innerörtlichen Straßen ist im Regelfall eine Fahrstreifenbreite von 3,00 m und auf Landstraßen im Regelfall 3,00 m. Auf Autobahnen ohne höhengleiche Kreuzungen, Kraftfahrstraßen ohne höhengleiche Kreuzungen und mit Anschlussstellen sowie autobahnähnliche Straßen ohne höhengleiche Kreuzungen und mit Anschlussstellen ist die Fahrstreifenbreite im Zuge von Arbeitsstellen von den besonderen örtlichen Umständen und von der Länge der Arbeitsstelle abhängig.
Dieser Artikel erläutert, welche spezifischen Anforderungen an die Fahrbahnbreite bei Baustellen bestehen, welche Unterschiede es zwischen den Verkehrsarten gibt und wie die RSA eine sichere Baustellenführung gewährleistet. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie wird die Fahrbahnbreite in Baustellen bemessen?
- Welche Restfahrbahnbreite ist bei halbseitigen Sperrungen auf innerörtlichen Straßen mindestens erforderlich?
- Kann die Mindestbreite von Fahrbahnen im Zuge von innerörtlichen Straßen unterschritten werden?
- Wann und wie wird die zulässige Breite von Fahrstreifen festgelegt?
- Inwiefern unterscheiden sich die erforderlichen Fahrbahnbreiten bei innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Bemessung der Fahrbahnbreite
Um die Fahrbahnbreite bei Arbeitsstellen zu bemessen, ist es entscheidend, wie der Verkehrsbereich festgelegt wird.
Der Verkehrsbereich bezeichnet jedoch nicht den für die Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt nutzbaren Raum (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 10 RSA 21).
Bei Verkehrseinrichtungen endet der Verkehrsbereich auf der Arbeitsstellenseite an der zum Verkehr gewandten Kante der betreffenden Verkehrseinrichtung (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 10 RSA 21).
Bei temporären Schutzeinrichtungen endet der Verkehrsbereich ebenfalls auf der Arbeitsstellenseite an der zum Verkehr gewandten Kante der betreffenden temporären Schutzeinrichtung (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 10 RSA 21).
Innerörtliche Straßen
Einordnung
Nach den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zählen zu innerörtlichen Straßen alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Ortschaften.
Unter innerörtliche öffentliche Verkehrsflächen fallen unter anderem auch Fußgängerzonen und Parkplätze.
Was unter öffentlichen Verkehrsflächen genau zu verstehen ist, habe ich im Beitrag Geltungsbereich der StVO: Öffentlicher Verkehrsraum und nicht öffentlicher Verkehrsraum erklärt auf dieser Website zusammengetragen.
Das Verkehrszeichen “Ortstafel Vorderseite” (Zeichen 310) bzw. das Verkehrszeichen “Ortstafel Rückseite” (Zeichen 311) kennzeichnen Bereiche innerhalb geschossener Ortschaften Teil B Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Unter öffentliche Verkehrsflächen innerhalb geschlossener Ortschaften fallen im Kontext von innerörtlichen Straßen nach RSA 21 allerdings keine Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (Teil B Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Regelfahrstreifenbreite
Auf innerörtlichen Straßen ist im Regelfall eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Geringe Einengung
Bei geringer Einengung eines Fahrstreifens kann der Verkehr auf der Fahrbahn weiterhin auf demselben Fahrstreifen an der Arbeitsstelle vorbeigeführt werden.
Bei geringen Einengungen ist im Regelfall je Fahrstreifen eine Breite von mindestens 3,00 m einzuhalten.
Im Zuge von zweistreifigen einbahnigen innerörtlichen Straßen verbleibt dann im Regelfall eine Breite von 3,00 m je Fahrstreifen. Der Begegnungsverkehr kann aufrechterhalten werden.
Auch bei Aufrechterhaltung des Begegnungsverkehrs bezeichnet die RSA die verbleibende Breite der Fahrbahn als Restfahrbahnbreite (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Verbleibt bei einer zweistreifigen einbahnigen innerörtlichen Straße eine Fahrstreifenbreite von jeweils 3,00 m, ergibt sich dadurch eine Restfahrbahnbreite von 6,00 m.
Bei den unten dargestellten Regelplänen für innerörtliche Straßen wird bei geringen Einengungen eine Fahrstreifenbreite von jeweils 3,00 m bzw. Restfahrbahnbreite von 6,00 m gefordert.
Halbseitige Sperrung
Bei halbseitigen Sperrungen für den Verkehr auf der Fahrbahn entsteht eine Engstelle, da die Fahrbahn deutlich eingeengt wird.
Begegnungsverkehr kann in der Engstelle auf der Fahrbahn nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Fahrzeugverkehr wird auf der Fahrbahn einspurig an der Engstelle vorbeigeleitet.
Bei halbseitigen Sperrungen ist im Regelfall eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten.
Die RSA beschreibt halbseitige Sperrungen auch als Arbeitsstellen mit Wechselverkehr (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 4 RSA 21).
Bei einer Arbeitsstelle mit Wechselverkehr sollte die Restfahrbahnbreite 3,00 m nicht unterschreiten (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 4 RSA 21).
Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man auch von einer Restfahrbahnbreite von mindestens 3,00 m.
Bei den unten dargestellten Regelplänen für innerörtliche Straßen wird in der Engstelle ebenfalls eine Fahrstreifenbreite von 3,00 m gefordert.
Sperrung eines Fahrbahnteils
Im Zuge einer mehrstreifigen Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung kann ein Fahrstreifen oder mehrere Fahrstreifen gesperrt werden.
Bei einer Sperrung eines Fahrbahnteils ist für den restlichen Teil der Fahrbahn im Regelfall eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten.
Bei den unten dargestellten Regelplänen für innerörtliche Straßen wird bei einer Sperrung eines Fahrbahnteils ebenfalls eine Fahrstreifenbreite von 3,00 m gefordert.
Mindestfahrstreifenbreite
Im Ausnahmefall kann die Fahrstreifenbreite auf innerörtlichen Straßen bis auf 2,85 m beschränkt werden (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 2 RSA 21).
Eine Beschränkung der Fahrstreifenbreite auf bis zu 2,85 m ist allerdings nur auf kurzen Streckenabschnitten oder auf Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h möglich (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 2 RSA 21).
Eine Unterschreitung der Mindestfahrstreifenbreite bedarf einer besonderen örtlichen Situationsprüfung.
Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 2 RSA 21
Wann ein Streckenabschnitt als kurz eingestuft werden kann, wird in der RSA nicht genauer beschrieben.
Unter Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h fallen meiner Meinung nach Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h, 30 km/h, 20 km/h, Tempo 30-Zonen, Tempo 20-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche.
Im Gegensatz dazu kann auch vertreten werden, dass hinsichtlich Arbeitsstellen in verkehrsberuhigten Bereichen nicht von einer erforderlichen Fahrstreifenbreite gesprochen werden kann.
Das liegt daran, dass verkehrsberuhigte Bereiche keine Fahrbahn besitzen (OLG Köln, Beschluss vom 30.05.1997 – Ss 136/97 (Z)).
Die Verkehrsarten sind nicht voneinander getrennt. Es gibt nur noch eine Verkehrsfläche, die von allen Verkehrsteilnehmer gleichermaßen genutzt wird.
Folgt man dieser Argumentation, dann besteht bei Arbeitsstellen in verkehrsberuhigten Bereichen auch keine Vorgabe zum Regelmaß und dem Mindestmaß der Breite von Fahrstreifen.
Geringe Einengung
Begegnungsverkehr ist bei einer Restfahrbahnbreite von 5,70 m noch möglich (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Legt man die Mindestfahrstreifenbreite von 2,85 m zugrunde, ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 5,70 m (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Die RSA fordert allerdings bei einer Restfahrbahnbreite von 5,70 m eine Ummarkierung, also eine Einengung von Fahrstreifen, oder die Einrichtung eines Behelfsfahrstreifens (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Die Einrichtung Behelfsfahrstreifen kann beispielsweise über einen Parkstreifen erfolgen (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Häufiger Verkehr mit überbreiten Fahrzeugen können jedoch größere Fahrstreifenbreiten notwendig machen (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Halbseitige Sperrung
Bei halbseitigen Sperrungen kann im Ausnahmefall der Fahrstreifen auf bis zu einer Breite von 2,85 m reduziert werden, wenn es sich um einen kurzen Streckenabschnitt handelt oder auf der betreffenden Straße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h gilt.
Meiner Ansicht nach sollte insbesondere bei halbseitigen Sperrungen in Tempo 30-Zonen geprüft werden, ob die Fahrbahnbreite auf 2,85 m reduziert werden kann.
Überholfahrstreifen
Überholfahrstreifen können mit einer Mindestbreite von 2,75 m angeordnet werden (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 2 RSA 21).
Bei den unten dargestellten Regelplänen für innerörtliche Straßen wird für den Überholfahrstreifen eine Mindestbreite von 2,75 gefordert.
Unterschreitung der Mindestfahrstreifenbreite
Bei Ausschluss bestimmter Verkehrsarten können geringere Fahrstreifenbreiten angeordnet werden (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 2 RSA 21).
Welche Verkehrsart bei einer Fahrstreifenbreite von weniger als 2,75 m ausgeschlossen werden sollte, erläutert die RSA nicht.
Zwar spricht die RSA vom Ausschluss bestimmter Verkehrsarten, fraglich ist jedoch, ob der Ausschluss bestimmter Verkehrsarten unter Berücksichtigung der Regelungen zur Aufstellung des Verkehrszeichens “Tatsächliche Breite” (Zeichen 264) geeignet ist.
Ausschluss bestimmter Verkehrsarten
Zur Festlegung der zulässigen Breite durch das Verkehrszeichen “Tatsächliche Breite” (Zeichen 264) ist der Verkehrsbereich an der engsten Stelle, abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 2 × 0,25 m, zu Grunde zu legen (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 10 RSA 21).
Betrachten wir diese Regelung anhand einer Restfahrbahnbreite von 2,70 m.
Bei einer Restfahrbahnbreite von 2,70 m ergibt sich nach Abzug eines Sicherheitsabstandes von 2 × 0,25 m eine zulässige Breite von 2,20 m.
Der erste Gedanke könnte nunmehr sein, dass die Verkehrsarten ausgeschlossen werden könnten, die eine Breite von 2,20 m überschreiten.
Womöglich könnte der Ausschluss von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen eine Lösung darstellen.
Lastkraftwagen dürfen nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 2,55 m breit sein (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 StVZO).
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sehen bei Lastkraftwagen einen Verkehrsraum mit einer Breite von 3,05 m vor (Kapitel 4.3 Bild 17 RASt).
Bei Linienbussen geht die RASt bei der maximalen Fahrzeugbreite von einem Grundmaß für den Verkehrsraum von 3,05 m aus (Kapitel 4.2 Bild 16 RASt).
Die RASt befassen sich mit dem Entwurf und der Gestaltung von Erschließungsstraßen sowie angebauter Hauptverkehrsstraßen und anbaufreier Hauptverkehrsstraßen mit plangleichen Knotenpunkten (Kapitel 0 RASt).
Durch die Aufstellung des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” (Zeichen 253), auch besser bekannt als Lkw-Verbot, wird es Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen verboten den betreffenden Straßenabschnitt zu befahren. Ausgenommen von der vorgenannten Regelung sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Anlage 2 laufende Nummer 30 StVO).
Das Verkehrszeichen “Verbot für Kraftomnibusse” (Zeichen 257-54) verbietet Kraftomnibussen die Einfahrt in den gesperrten Bereich (§ 39 Absatz 7 StVO).
Aber kann durch die Aufstellung des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” und des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftomnibusse” wirklich Abhilfe geschaffen werden?
Schauen wir uns nun die Vorgaben zur zulässigen Breite von Personenkraftwagen an.
Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Breite über alles bei Personenkraftwagen 2,50 m betragen (§ 32 Absatz 1 Nummer 5 StVZO).
Die RASt sehen bei Personenkraftwagen einen Verkehrsraum von 2,25 m vor (Kapitel 4.3 Bild 17 RASt).
Es ist also nicht auszuschließen, dass die oben beschriebene Engstelle mit einer Restfahrbahnbreite von 2,70 m bei Aufstellung des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” und des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftomnibusse” auch von Personenkraftwagen mit einer Breite von 2,50 m befahren wird.
Aus diesem Grund ist die Aufstellung des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t” und des Verkehrszeichens “Verbot für Kraftomnibusse” nicht geeignet bestimmte Verkehrsarten auszuschließen, welche eine geringere Fahrstreifenbreite von weniger als 2,75 m ermöglichen.
Festlegung der zulässigen Breite
Das Verkehrszeichen “Tatsächliche Breite” (Zeichen 254) verbietet die Einfahrt in den gesperrten Bereich für Fahrzeuge über der angegebenen tatsächlichen Breite.
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.
Anlage 2 laufende Nummer zu 36 bis 40 StVO
Dabei gibt die tatsächliche Breite das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an (Anlage 2 laufende Nummer 38 StVO).
Gehen wir, wie im obigen Beispiel, wieder von einer Restfahrbahnbreite von 2,70 m aus.
Nach Abzug eines Sicherheitsabstandes von 2 × 0,25 m ergibt sich bei einer Restfahrbahnbreite von 2,70 m eine zulässige Breite von 2,20 m.
Auf dem Verkehrszeichen “Tatsächliche Breite” (Zeichen 264) würde demnach die Aufschrift “2,2 m” aufgebracht.
Es handelt sich bei der Aufstellung des Verkehrszeichens “Tatsächliche Breite” (Zeichen 264) nicht um ein Verkehrszeichen, welches bestimmte Verkehrsarten ausschließt, sondern um ein Verkehrsverbot, welches die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, welche die angegebene tatsächliche Grenze überschreiten, verbietet.
Die Aufstellung des Verkehrszeichens “Tatsächliche Breite” (Zeichen 264) ist geeignet, geringere Fahrstreifenbreite von weniger als 2,75 m zu ermöglichen.
Landstraßen
Mit Landstraßen sind im folgenden Kapitel Straßen nach Teil C der RSA gemeint. Teil C befasst sich mit Landstraßen.
Landstraßen finden sich ausschließlich außerhalb geschlossener Ortschaften (Teil C Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Einbahnige Straßen mit Gegenverkehr
Landstraßen sind alle einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr außerhalb von geschlossenen Ortschaften (Teil C Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Was sind einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr außerhalb von geschlossenen Ortschaften?
Einbahnige Straßen mit Gegenverkehr außerhalb von geschlossenen Ortschaften haben keine Mitteltrennung.
Für jede Fahrtrichtung weist die außerörtliche Straße einen Fahrstreifen auf.
Bei außerörtlichen zweistreifigen einbahnigen Landstraßen ist im Regelfall eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Damit ist gegebenenfalls durch Markierung von Behelfsfahrstreifen bei einer Restfahrbahnbreite von 6,00 m noch Begegnungsverkehr möglich (Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Mehrbahnige Straßen mit höhengleichen Kreuzungen
Landstraßen sind auch mehrbahnige Straßen mit höhengleichen Kreuzungen außerhalb von geschlossenen Ortschaften (Teil C Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Mehrbahnige Straßen sind Straßen mit Mitteltrennung.
Bei einer höhengleichen Kreuzung schneiden sich zwei Straßen in derselben Höhe.
Höhengleiche Kreuzungen werden auch plangleiche Kreuzungen oder niveaugleiche Kreuzungen genannt.
Im Gegensatz dazu sind höhenfreie Kreuzungen, kreuzungsfreie Knotenpunkte. Der Knoten besitzt also Überführungen bzw. Unterführungen, wodurch sich die betreffenden Straßen nicht schneiden.
Das wohl bekannteste Beispiel sind Autobahnkreuze.
Bei außerörtlichen mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen ist im Regelfall ebenfalls eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Autobahnen mit höhengleichen Kreuzungen
Unter mehrbahnige Landstraßen mit höhengleichen Kreuzungen fallen auch Straßen, die mit dem Verkehrszeichen “Autobahn” (Zeichen 330.1) beschildert sind (Teil C Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Bei außerörtlichen mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen, die mit dem Verkehrszeichen “Autobahn” (Zeichen 330.1) beschildert sind, ist im Regelfall ebenfalls eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Kraftfahrstraßen mit höhengleichen Kreuzungen
Auch Straßen, die mit dem Verkehrszeichen “Kraftfahrstraße” (Zeichen 331.1) beschildert sind, fallen unter mehrbahnige Landstraßen mit höhengleichen Kreuzungen (Teil C Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Bei außerörtlichen mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen, die mit dem Verkehrszeichen “Kraftfahrstraße” (Zeichen 331.1) beschildert sind, ist im Regelfall ebenfalls eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Autobahnen ohne höhengleiche Kreuzungen
Straßen mit Verkehrszeichen “Autobahn” (Zeichen 330.1) und mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung, die keine höhengleichen Kreuzungen aufweisen, zählen zu Autobahnen nach Teil D der RSA (Teil D Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Die RSA erwähnt im Zusammenhang mit Autobahnen nach Teil D zwar nicht, dass die mit dem Verkehrszeichen “Autobahn” (Zeichen 330.1) beschilderten Straßen keine höhengleichen Kreuzungen besitzen dürfen, jedoch bin ich der Ansicht, dass das Vorliegen höhenfreier Kreuzungen einer der Voraussetzungen für Autobahnen nach Teil D sein muss.
Höhenfreie Kreuzungen müssen eine Voraussetzung für eine Autobahn nach Teil D sein, da die betreffende Straße ansonsten unter eine Landstraße mit höhengleichen Kreuzungen fällt, die mit dem Verkehrszeichen “Autobahn” (Zeichen 330.1) beschildert ist (Teil C Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Die Mindestbreiten von Behelfsfahrstreifen ergeben sich bei Autobahnen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung und ohne höhengleiche Kreuzungen nachfolgender Tabelle (Teil D Kapitel 2.2.3 Tabelle D-1 RSA 21):
Länge der Arbeitsstelle | |||
---|---|---|---|
bis zu 6 km | mehr als 6 km bis zu 9 km | mehr als 9 km | |
Erster Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen) | 3,25 m | 3,25 m1) | 3,25 m1) |
Erster Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen) mit TSE rechts und mit Überholfahrstreifen links | 3,50 m | ||
Einzelne (übergeleitete) Fahrstreifen | 3,25 m | ||
Weitere Fahrstreifen einer Fahrtrichtung | 2,60 m | 3,00 m | 3,25 m |
Kraftfahrstraßen ohne höhengleiche Kreuzungen und mit Anschlussstellen
Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung fallen ebenfalls unter den Begriff Autobahn nach Teil D der RSA, sofern sie frei von höhengleichen Kreuzungen und mit besonderen Anschlussstellen für Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind (Teil D Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Die Mindestbreiten von Behelfsfahrstreifen ergeben sich bei Kraftfahrstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung, ohne höhengleiche Kreuzungen und mit Anschlussstellen nachfolgender Tabelle (Teil D Kapitel 2.2.3 Tabelle D-1 RSA 21):
Länge der Arbeitsstelle | |||
---|---|---|---|
bis zu 6 km | mehr als 6 km bis zu 9 km | mehr als 9 km | |
Erster Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen) | 3,25 m | 3,25 m1) | 3,25 m1) |
Erster Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen) mit TSE rechts und mit Überholfahrstreifen links | 3,50 m | ||
Einzelne (übergeleitete) Fahrstreifen | 3,25 m | ||
Weitere Fahrstreifen einer Fahrtrichtung | 2,60 m | 3,00 m | 3,25 m |
Autobahnähnliche Straßen ohne höhengleiche Kreuzungen und mit Anschlussstellen
Autobahnähnliche Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung, sofern sie frei von höhengleichen Kreuzungen und mit besonderen Anschlussstellen für Zu- und Ausfahrten ausgestattet sind (Teil D Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Die Mindestbreiten von Behelfsfahrstreifen ergeben sich bei autobahnähnlichen Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung, ohne höhengleiche Kreuzungen und mit Anschlussstellen nachfolgender Tabelle (Teil D Kapitel 2.2.3 Tabelle D-1 RSA 21):
Länge der Arbeitsstelle | |||
---|---|---|---|
bis zu 6 km | mehr als 6 km bis zu 9 km | mehr als 9 km | |
Erster Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen) | 3,25 m | 3,25 m1) | 3,25 m1) |
Erster Fahrstreifen (Hauptfahrstreifen) mit TSE rechts und mit Überholfahrstreifen links | 3,50 m | ||
Einzelne (übergeleitete) Fahrstreifen | 3,25 m | ||
Weitere Fahrstreifen einer Fahrtrichtung | 2,60 m | 3,00 m | 3,25 m |
Fazit
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) richten sich hinsichtlich der erforderlichen Fahrbahnbreite an den Raumbedarf des fließenden Verkehrs, der an der Arbeitsstelle vorbeigeführt wird.
Sie berücksichtigt sowohl den Raumbedarf bei Begegnungsverkehr als auch den Raumbedarf in Engstellen für Fahrzeuge im Wechselverkehr im Bereich von Arbeitsstellen.
Auf innerörtlichen Straßen ist eine Regelfahrstreifenbreite von 3,00 m im Zuge von Arbeitsstellen erforderlich. Ausnahmsweise kann die Fahrstreifenbreite auf kurzen innerörtlichen Straßen oder auf innerörtlichen Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h auf bis zu 2,85 m in Arbeitsstellen reduziert werden.
Bei Landstraßen muss in der Regel ebenfalls eine Fahrstreifenbreite von regelmäßig 3,00 m im Arbeitsstellenbereich vorgehalten werden.
Entlang von Arbeitsstellen auf Autobahnen ohne höhengleiche Kreuzungen, auf Kraftfahrstraßen ohne höhengleiche Kreuzungen und mit Anschlussstellen sowie auf autobahnähnliche Straßen ohne höhengleiche Kreuzungen und mit Anschlussstellen ist für den Hauptfahrstreifen ohne weitere Sicherungsmaßnahmen eine Fahrstreifenbreite von 3,25 m erforderlich.
Dies zeigt, dass die Fahrbahnbreiten in Baustellen sorgfältig geplant werden müssen, um einen sicheren und reibungslosen Verkehrsablauf zu gewährleisten.
Hat dir dieser Artikel gefallen?