Baustelle: Erforderliche Gehwegbreite nach RSA 21
Wenn Gehwege im Arbeitsstellenbereich nicht in voller Breite fortgeführt werden können, sollten bestimmte Mindestmaße nicht unterschritten werden. Welche Mindestgehwegbreiten im Arbeitsstellenbereich werden von den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) gefordert?
Innerorts und außerorts sollte die Restgehwegbreite mit und ohne das Verkehrszeichen “Gehweg” (Zeichen 239) im Arbeitsstellenbereich 1,30 m betragen. In Ausnahmen sind kurze Engstellen auf 1,00 m zulässig.
Von für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen, die nicht mit Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind bis zu gemeinsamen Geh- und Radwegen: Dieser Beitrag gibt dir einen Überblick über die erforderlichen Gehwegbreiten im Arbeitsstellenbereich bei unterschiedlichen Beschilderungen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Werden mobilitätseingeschränkte Menschen bei der erforderlichen Gehwegbreite im Arbeitsstellenbereich berücksichtigt?
- Wie ist zu verfahren, wenn die erforderliche Gehwegbreite im Arbeitsstellenbereich nicht realisiert werden kann?
- Durch welche Beschilderung und Markierung wird auf Gehwegen Radverkehr freigegeben?
- Welche Breite sollten Gehwege im Arbeitsstellenbereich haben, die für den Radverkehr freigegeben sind?
- Gibt es spezifische Regelungen für außerörtliche Gehwege, während eine Arbeitsstelle eingerichtet ist?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Innerorts
Teil B der RSA macht Vorgaben zu innerörtlichen Straßen (Teil B Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Das folgende Kapitel befasst sich mit der Gehwegbreite im Bereich von Arbeitsstellen innerhalb geschlossener Ortschaften.
Gehwege
Gehwege können entweder ohne das Verkehrszeichen “Gehweg” (Zeichen 239) oder mit dem Verkehrszeichen “Gehweg” (Zeichen 239) beschildert werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Im Arbeitsstellenbereich sollten innerörtliche Gehwege mindestens 1,30 m breit sein (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Bei beidseitiger Einengung eines Gehweges sollte die Restgehwegbreite von 1,30 m bei Aufstellung des Verkehrszeichens “Gehweg” (Zeichen 239) im Zuge einer innerörtlichen Arbeitsstelle eingehalten werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Bild B-2 RSA 21).
Kurze Engstellen auf Gehwegen innerhalb geschlossener Ortschaften können auf eine Breite von 1,00 m beschränkt werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) fordern zudem, dass die Befahrbarkeit mit Rollstühlen zu gewährleisten ist (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Erforderlichenfalls sind hierzu Zuschläge auf die vorgenannten Mindestwerte vorzusehen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Für eine Person mit Rollstuhl wird ein Verkehrsraum von 1,10 m angesetzt (Kapitel 4.7 Tabelle 4 RASt).
Die RASt behandeln den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen sowie angebauten Hauptverkehrsstraßen und anbaufreien Hauptverkehrsstraßen mit plangleichen Knotenpunkten (Kapitel 0 RASt).
Einerseits kann in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten werden, dass Regelungen der RASt für Arbeitsstellen an Straßen nicht relevant sind.
Man kann allerdings auch die Ansicht vertreten, dass kurze Engstellen im Arbeitsstellenbereich im Zuge von innerörtlichen Straßen nicht auf 1,00 m Breite, sondern auf eine Breite von 1,10 m beschränkt werden können.
Nach den Vorgaben der RSA muss die befahrbare Breite jedoch mindestens 1,0 m betragen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Ist weder eine Restgehwegbreite von 1,30 m möglich noch eine Mindestbreite von 1,00 m entlang des Gehweges im Arbeitsstellenbereich realisierbar, so ist der betreffende Gehweg gegebenenfalls über Notwege weiterzuführen (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Sind Notwege im betreffenden Bereich ebenfalls nicht möglich, so sind Überquerungshilfen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Gehwege Radfahrer frei
Gehwege können durch folgende Beschilderung oder Markierung für den Radverkehr freigegeben werden:
- Verkehrszeichen “Gehweg” (Zeichen 239) mit Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10)
- Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10)
- Fußgängerpiktogramm mit Radfahrerpiktogramm (Kapitel 5.4.1 RMS Teil 2)
- Radfahrerpiktogramm (Kapitel 5.4.1 RMS Teil 2)
Gehwege, die für den Radverkehr vorgesehen sind, nicht mit Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind und durch Beschilderung oder Markierung für den Radverkehr freigegeben werden, werden auch Radwege ohne Benutzungspflicht genannt (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).
Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind, sollten im Arbeitsstellenbereich mindestens eine Breite von 1,50 m aufweisen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Bei einseitiger Einengung eines Gehweges sollte eine Restgehwegbreite von 1,50 m bei Aufstellung des Verkehrszeichens “Gehweg” (Zeichen 239) mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10) im Zuge einer Arbeitsstelle vorgehalten werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Bild B-2 RSA 21).
Kurze Engstellen können im Arbeitsstellenbereich auch auf 1,30 m beschränkt werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Eine Restgehwegbreite von 1,30 m kann bei beidseitigen kurzen Einengungen, bei Aufstellung des Verkehrszeichens “Gehweg” (Zeichen 239) mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” (Zusatzzeichen 1022-10) im Zuge einer Arbeitsstelle ebenfalls ausreichend sein (Teil B Kapitel 2.4.1 Bild B-2 RSA 21).
Gemeinsame Geh- und Radwege
Entlang von gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) sollte im Arbeitsstellenbereich eine Mindestbreite von 2,50 m nicht unterschritten werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Bei einseitiger Einengung eines Gehweges im Bereich einer Arbeitsstelle sollte eine Restgehwegbreite von 2,50 m bei Aufstellung des Verkehrszeichens “Gemeinsamer Geh- und Radweg” (Zeichen 240) nicht unterschritten werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Bild B-2 RSA 21).
Im Ausnahmefall kann die Breite eines gemeinsamen Geh- und Radweges (Zeichen 240) im Arbeitsstellenbereich auf eine Breite von 2,00 m reduziert werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Wann ein Ausnahmefall für die Reduzierung der Breite eines gemeinsamen Geh- und Radweges (Zeichen 240) im Arbeitsstellenbereich auf 2,00 m gerechtfertigt ist, verschweigt die RSA jedoch.
Kann eine Breite von 2,50 m entlang eines gemeinsamen Geh- und Radweges (Zeichen 240) im Arbeitsstellenbereich nicht realisiert werden, ist auch eine Breite von ausnahmsweise 2,00 m nicht möglich oder ist ein Ausnahmefall nicht gerechtfertigt, welcher eine Breite von ausnahmsweise 2,00 m ermöglichen würde, ist im Arbeitsstellenbereich für den Radverkehr eine andere Führungsform zu wählen.
Fußgängerzonen
In Fußgängerzonen ist bei der Festlegung der mindestens erforderlichen Breite das örtlich vorhandene Fußverkehrsaufkommen angemessen zu berücksichtigen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Außerorts
Teil C der RSA befasst sich mit Landstraßen. Landstraßen finden sich ausschließlich außerhalb geschlossener Ortschaften (Teil C Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Da sich außerhalb geschlossener Ortschaften entlang von Straßen des Teils D der RSA keine Gehwege befinden, können wir uns im Folgenden bei Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften auf die Vorgaben des Teils C der RSA konzentrieren.
Gehwege
Gehwege entlang von Landstraßen sind weiterzuführen und gemäß Teil B zu sichern (Teil C Kapitel 2.2.1 Absatz 5 RSA 21).
Das bedeutet, dass im Arbeitsstellenbereich Gehwege außerorts mindestens 1,30 m breit sein sollten (Teil C Kapitel 2.2.1 Absatz 5 RSA 21; Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Kurze Engstellen auf außerörtlichen Gehwegen können auf eine Breite von 1,00 m beschränkt werden (Teil C Kapitel 2.2.1 Absatz 5 RSA 21; Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Die befahrbare Breite muss entlang von außerörtlichen Gehwegen mindestens 1,0 m betragen (Teil C Kapitel 2.2.1 Absatz 5 RSA 21; Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Kann eine Restgehwegbreite von 1,30 m außerhalb geschlossener Ortschaften nicht realisiert werden und ist eine Mindestbreite von 1,00 m entlang des außerörtlichen Gehweges im Arbeitsstellenbereich ebenfalls nicht möglich, so sollte der betreffende Gehweg meiner Meinung nach über Notwege weitergeführt werden.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Fußverkehr außerorts nicht auf der Fahrbahn geführt werden darf und auch nicht zum Überqueren der Fahrbahn aufgefordert werden darf (Teil C Kapitel 2.2.1 Absatz 5 RSA 21).
Meiner Ansicht nach folgt daraus, dass ein Notweg zur Weiterführung des außerörtlichen Gehweges außerhalb der Fahrbahn eingerichtet werden muss.
Der Fußverkehr sollte dabei auf provisorischen Gehwegen nicht näher an die Fahrbahn geführt werden, da er sonst im Bereich der Sicherheitsräume des Fahrzeugverkehrs, welche auf der Fahrbahn fahren, verlaufen könnte.
Stattdessen sollten Notgehwege im erforderlichen Rahmen außerorts weiter von der Fahrbahn abgerückt werden.
Gemeinsame Geh- und Radwege
Geh- und Radwege sollen außerhalb geschlossener Ortschaften nach Möglichkeit in voller Breite fortgeführt werden, gegebenenfalls über Notwege (Teil C Kapitel 2.2.1 Absatz 5 RSA 21).
Auch bei beengten Verhältnissen sollte eine Breite von 2,00 m angestrebt werden (Teil C Kapitel 2.2.1 Absatz 5 RSA 21).
Fazit
Die Regelungen der RSA (Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) legen klare Vorgaben zur Gehwegbreite bei Arbeitsstellen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften fest. Dabei wird zwischen verschiedenen Verkehrssituationen, wie Fußwegen, Gehwegen mit Freigabe für den Radverkehr und gemeinsamen Geh- und Radwegen, differenziert.
Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte die Restgehwegbreite im Bereich von Arbeitsstellen 1,30 m betragen. In Ausnahmefällen sind kurze Engstellen auf 1,00 m zulässig, wobei die Befahrbarkeit für Rollstühle sichergestellt werden muss. Dies kann im Einzelfall auch breitere Gehwege von 1,10 m erfordern. Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind, sollten 1,50 m breit sein, wobei Engstellen auf 1,30 m reduziert werden dürfen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten ähnliche Regelungen. Gehwege sollten 1,30 m breit sein, mit der Möglichkeit einer Reduzierung auf 1,00 m an kurzen Engstellen. Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen sollte eine Breite von 2,50 m einhalten, wobei eine Reduzierung auf 2,00 m in Ausnahmefällen gestattet ist.
Zusammengefasst sollen die Regelungen sicherstellen, dass der Fuß- und Radverkehr auch in Arbeitsstellenbereichen sicher und barrierefrei geführt wird. Wo dies nicht möglich ist, sind alternative Lösungen wie Notwege, Überquerungsstellen oder Umleitungen zu prüfen, um die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden.
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