Bewohnerparkausweise: Zuständigkeit, Voraussetzungen und Material
Bewohnerparkausweise sind ein wesentliches Instrument zur Regelung des Parkraums in dicht besiedelten Wohngebieten. Sie ermöglichen es Bewohnern, in bestimmten, oft stark frequentierten Bereichen bevorzugt zu parken, während sie gleichzeitig helfen, den Parkraum effektiv zu verwalten. Doch was genau ist ein Bewohnerparkausweis, wer ist dafür zuständig, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen solchen Ausweis zu erhalten?
Bewohnerparkausweise erlauben das Parken auf bestimmten Parkflächen oder gewähren Ausnahmen von für den allgemeinen Verkehr beschränkten Parkflächen. Straßenverkehrsbehörden stellen auf Antrag Bewohnerparkausweise an im betreffenden Bereich meldebehördlich registrierte Personen aus, die tatsächlich am angegebenen Ort wohnen.
Darüber hinaus spielt auch das verwendete Material der Ausweise eine Rolle, um Fälschungen zu verhindern und eine lange Haltbarkeit zu gewährleisten. Dieser Artikel bietet einen kompakten Überblick über die Antragstellung, Genehmigung und Nutzung von Bewohnerparkausweisen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie viele Bewohnerparkausweise kann ein Antragsteller maximal erhalten?
- Können auch Nutzer von Carsharingunternehmen einen Bewohnerparkausweis erhalten?
- Welche Angaben müssen auf dem Bewohnerparkausweis ersichtlich sein?
- Muss ein Bewohnerparkausweis ausgelegt werden?
- Wie können Überwachungsorgane Bewohnerparkvorrechte erkennen?
- Und viele mehr …
Die Erteilung von Bewohnerparkvorrechten gliedert sich in zwei Teile (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 21):
- Die Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner durch Beschilderung.
- Die Einräumung von Parkvorrechten für Bewohner durch Parkausweisen.
Dieser Artikel ist Teil einer Artikelreihe und beschäftigt sich mit dem zweiten Teil: Der Einräumung von Parkvorrechten für Bewohner durch Parkausweisen. Zum ersten Teil kannst du durch Klick auf den obigen Link gelangen.
Voraussetzungen
An wen Bewohnerparkausweise erteilt werden, steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde (VG München, Urteil vom 19.05.2017 – M 23 K 16.1536, Randnummer 34; VG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – 2 K 1310/12, Randnummer 32; VG Aachen, Urteil vom 25.08.2009 – 2 K 1229/08, Randnummer 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 23; VGH Hessen, Beschluss vom 20.10.1992 – 2 TG 729/92, Randnummer 2).
Diese Ermessensentscheidung ist im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen (VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2005 – 1 K 1505/04, Randnummer 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 23; VGH Hessen, Beschluss vom 20.10.1992 – 2 TG 729/92, Randnummer 2).
Wohnort
Personen, die im betreffenden Bereich meldebehördlich registriert sind und dort tatsächlich wohnen, sind anspruchsberechtigt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Anwohner […] nur diejenigen Personen […], die in dem in Betracht kommenden Gebiet “tatsächlich wohnen”.
BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 – 3 C 11/97, Randnummer 24; BVerwG, Urteil vom 28.09.1994 – 11 C 24/93, NJW 1995, 473, Randnummer 9
Die angemeldete Nebenwohnung kann je nach örtlichen Verhältnissen ausreichen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Ob die Nebenwohnung ausreichend ist, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Räumliche Verbindung
Der Begriff des Bewohners verlangt eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Abstellort des Kraftfahrzeugs (BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 – 3 C 11.97).
Das setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasst (BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 – 3 C 11.97).
Beschränkung auf Bewohner mit Hauptwohnsitz
Die Straßenverkehrsbehörde ist dazu berechtigt, die Anzahl der Parkausweise im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu begrenzen, wenn einem großen Kreis von potenziell privilegierten Bewohnern weniger Parkplätze gegenüberstehen (VG Aachen, Urteil vom 27.01.2020 – 10 K 4595/17, Randnummer 80; VG München, Urteil vom 19.05.2017 – M 23 K 16.1536, Randnummer 38; VG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – 2 K 1310/12, Randnummer 51; VG Aachen, Urteil vom 25.08.2009 – 2 K 1229/08, Randnummer 32; VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2005 – 1 K 1505/04, Randnummer 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 27).
Übersteigt die Zahl der Bewohner mit Parkausweis die Zahl der festgesetzten Bewohnerparkplätze um mehr als das Dreifache, kann von keinen Bewohnerparkvorrechten mehr die Rede sein (VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2005 – 1 K 1505/04, Randnummer 38).
Bei großem Parkraumbedarf, der nicht durch Bewohnerparken gedeckt werden kann, ist es rechtmäßig, nur denjenigen einen Bewohnerparkausweis zu erteilen, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen sind (VG Aachen, Urteil vom 27.01.2020 – 10 K 4595/17, Randnummer 80; VG München, Urteil vom 19.05.2017 – M 23 K 16.1536, Randnummer 38; VG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – 2 K 1310/12, Randnummer 51; VG Aachen, Urteil vom 25.08.2009 – 2 K 1229/08, Randnummer 32; VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2005 – 1 K 1505/04, Randnummer 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 30).
Am stärksten betroffen sind Personen, die im betroffenen Wohngebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet haben (VG Aachen, Urteil vom 27.01.2020 – 10 K 4595/17, Randnummer 80; VG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – 2 K 1310/12, Randnummer 51; VG Aachen, Urteil vom 25.08.2009 – 2 K 1229/08, Randnummer 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 30; VGH Hessen, Beschluss vom 20.10.1992 – 2 TG 729/92, Randnummer 3).
Dies ergibt sich daraus, dass nur eine geringe Minderheit der Bevölkerung mehrere Wohnungen besitzt (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2007 – 12 E 1343/05, Randnummer 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 30).
Die ausschließliche Erteilung von Bewohnerparkausweisen an Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Parkzone ist ermessensfehlerfrei (VG Aachen, Urteil vom 27.01.2020 – 10 K 4595/17, Randnummer 80; VG München, Urteil vom 19.05.2017 – M 23 K 16.1536, Randnummer 38; VG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – 2 K 1310/12, Randnummer 51; VG Aachen, Urteil vom 25.08.2009 – 2 K 1229/08, Randnummer 32; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2007 – 12 E 1343/05, Randnummer 19; VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2005 – 1 K 1505/04, Randnummer 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 30; VGH Hessen, Beschluss vom 20.10.1992 – 2 TG 729/92, Randnummer 2-3; VG Köln, Urteil vom 03.04.1987 – 4 K 2128/86, NVwZ 1988, 669).
Straßenverkehrsbehörden können bei der Bestimmung, ob ein Bewohner in der jeweiligen Parkzone seinen Hauptwohnsitz hat, auf die meldeamtliche Registrierung zurückgreifen (VG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – 2 K 1310/12, Randnummer 53; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2007 – 12 E 1343/05, Randnummer 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 32).
Die melderechtliche Qualifikation als Hauptwohnung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält (BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 – 1 C 24/90).
Des Weiteren ist es ermessensfehlerfrei, Bewohnerparkausweise nur an Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Parkzone zu erteilen, welche ein auf den Hauptwohnsitz zugelassenes Kraftfahrzeug besitzen (VG Aachen, Urteil vom 27.01.2020 – 10 K 4595/17, Randnummer 82).
Keine Parkmöglichkeiten auf Anliegergrundstücken
Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Bewohner ausnahmsweise die Erteilung eines Parkausweises mit Verweis auf die auf dem eigenen Grundstück nach Landesrecht vorzuhaltendenden notwendigen Stellplätze ablehnen (VG München, Urteil vom 19.05.2017 – M 23 K 16.1536, Randnummer 38; VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2005 – 1 K 1505/04, Randnummer 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 27).
Dies gilt auch für Bewohner, die nicht Grundstückseigentümer sind, sofern diesen grundsätzlich eine Parkmöglichkeit zur Verfügung steht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 28).
Mieter müssen vorrangig Parkmöglichkeiten auf Anliegergrundstücken nutzen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 28).
Ein Kraftfahrzeughalter darf demnach nicht auf die Möglichkeit der Anmietung eines privaten Stellplatzes verzichten, um beispielsweise zusätzliche Miete zu sparen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 28).
Wenn ein Grundstückseigentümer Stellplätze jedoch rechtmäßig für eigene Zwecke nutzt, kann eine Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Parkausweises nicht mit Verweis auf vorgenannte Stellplätze ablehnen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2001 – 7 A 10728/01, Randnummer 29).
Mit anderen Worten: Von Grundstückseigentümern rechtmäßig für eigene Zwecke benutzte Stellplätze können nicht als zumutbare Alternative für Mieter angeführt werden.
Anzahl der Kraftfahrzeuge
Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag “wechselnde Fahrzeuge” vorgenommen werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Nutzer von Carsharingunternehmen
Ist der Bewohner Nutzer eines Carsharingunternehmens, ist der Eintrag “wechselnde Carsharingfahrzeuge” einzutragen. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für das Parken eines Carsharingfahrzeuges, das durch eine Carsharingplakette als solches gekennzeichnet ist (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Antragsteller, die Nutzer eines Carsharingunternehmens sind, sind schriftlich oder elektronisch darauf hinzuweisen, dass der Bewohnerparkausweis nur für das Parken eines Carsharingfahrzeuges gilt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
In der Praxis wird zwischen Carsharingunternehmen und privatem Carsharing unterschieden.
Die Erteilung von Bewohnerparkausweisen kann hinsichtlich Carsharing auf Carsharingunternehmen beschränkt werden (VG München, Urteil vom 19.05.2017 – M 23 K 16.1536, Randnummer 38; OVG Berlin, Urteil vom 21.05.2003 – 1 B 1.02).
Anspruchberechtigte Bewohner erhalten auf Antrag lediglich einen Bewohnerparkausweis (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Dies beugt der missbräuchlichen Inanspruchnahme anderer Parkzonen vor und verringert folglich den Missbrauch von Bewohnerparkausweisen (OVG Berlin, Urteil vom 21.05.2003 – 1 B 1.02).
Würden Bewohnerparkausweise an Personen ausgestellt, die privates Carsharing nutzen, würde sich die Missbrauchsgefahr beachtlich erhöhen (OVG Berlin, Urteil vom 21.05.2003 – 1 B 1.02).
Es ist denkbar, dass beim privaten Carsharing mehrere miteinander bekannte Personen, die in unterschiedlichen Parkraumbewirtschaftungszonen wohnen und ein Fahrzeug abwechselnd nutzen, jedoch für dieses Fahrzeug jeweils einen Bewohnerparkausweis erhielten (OVG Berlin, Urteil vom 21.05.2003 – 1 B 1.02).
Es bestünde die Möglichkeit, dass die Fahrzeugbenutzer beim privaten Carsharing einander ihre Bewohnerparkausweise überlassen und es sich auf diese Weise gegenseitig ermöglichen, in mehreren Zonen scheinbar bevorrechtigt zu parken. Die Fahrzeugbenutzer könnten beispielsweise die Bewohnerparkausweise im Handschuhfach des Autos belassen (OVG Berlin, Urteil vom 21.05.2003 – 1 B 1.02).
Verfahren
Bewohner
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Demnach müssen Bewohner einen Antrag auf Bewohnerparkvorrechte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einreichen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Vorläufige Bewohnerparkausweise können in der Regel nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erstritten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.1995 – 25 B 1788/95, NZV 1995, 502).
Nichtbewohner
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte können an bestimmte Nichtbewohner im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung von Bewohnerparkvorrechten ausgegeben werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 56).
Ein Nichtbewohner hat die Umstände, aus denen sich die Atypik seines Falles ableitet, im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 49).
Es ist regelmäßig nicht Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 49).
Dauerausnahmegenehmigung werden für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 1).
Eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Bewohnerparkvorrechten kann an Nichtbewohner also für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise ausgestellt werden.
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO sollen in der Regel gebührenfrei erteilt werden (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 1).
Daraus folgt, dass eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Bewohnerparkvorrechten an einen Nichtbewohner in der Regel gebührenfrei ausgestellt wird.
Rechtsgrundlage
Bewohner
Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen ist § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO, wonach Straßenverkehrsbehörden Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel treffen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.1996 – 25 A 3355/95, NZV 1997, 132, Randnummer 12; BVerwG, Urteil vom 28.09.1994 – 11 C 24/93, NJW 1995, 473, Randnummer 7).
Hierbei ordnen Straßenverkehrsbehörden einerseits die vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten an (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO).
Andererseits treffen Straßenverkehrsbehörden Anordnungen zur Freistellung von bereits angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen (§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO).
Nichtbewohner
Die Anordnung zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises an einen Nichtbewohner stützt sich auf § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO.
Zuständigkeit
Bewohner
Bewohnerparkausweise werden von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Bewohner stellen ihren Antrag auf Bewohnerparkvorrechte demnach bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Nichtbewohner
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 1).
Folglich stellen Nichtbewohner Anträge zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung von Bewohnerparkvorrechten bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Ausgestaltung
Bewohnerparkausweise sind nach dem Muster, das das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gibt, auszustellen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Bewohnerparkausweise müssen das Format DIN A6 aufweisen (VkBl 2002 Seite 147).
Das Material soll “mindestens Karton” sein (VkBl 2002 Seite 147).
Folgende Angaben müssen auf dem Bewohnerparkausweis ersichtlich sein (VkBl 2002 Seite 147):
- Dienstsiegel der ausstellenden Behörde
- Kennzeichen
- Genehmigungsbehörde
- Parkausweisnummer
- Gültigkeitszeitraum
Das Muster und die Verkehrsblattverlautbarung äußern sich dabei weder zur Anordnung der oben genannten Informationen, noch zur Farbe der Bewohnerparkausweise.
Unten siehst du, wie ein Bewohnerparkausweis ausgestaltet werden kann.
Auslagepflicht
Bewohner dürfen Bewohnerparkvorrechte nur in Anspruch nehmen, wenn der Bewohnerparkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist (Anlage 2 laufende Nummer 63.4 StVO).
Dieses Gebot findet sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Anlage 2 unter Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” (Zeichen 286).
Das liegt daran, dass nach der derzeitigen Rechtslage Bewohnerparken vorrangig mit Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis … frei” (Zusatzzeichen 1020-32) angeordnet werden soll (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Sonderfall: Baden-Württemberg
Der Bewohnerparkausweis kann in Baden-Württemberg dem Antragsteller digital zur Verfügung gestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 05.07.2024 – VM4-3851-22/1, Seite 2).
Ein bestimmtes Verfahren, wie zum Beispiel Print-at-Home, wurde seitens des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg nicht festgelegt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 05.07.2024 – VM4-3851-22/1, Seite 2).
Wird der Bewohnerparkausweis digital zur Verfügung gestellt, kann auf die Auslagepflicht in Baden-Württemberg verzichtet werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 05.07.2024 – VM4-3851-22/1, Seite 2).
Hierzu müssen allerdings die Daten des Bewohners technisch so hinterlegt sein, dass sie den Überwachungskräften zu jeder Zeit zum Abruf im Falle einer Kontrolle zur Verfügung stehen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 05.07.2024 – VM4-3851-22/1, Seite 2).
Fazit
Die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen liegt in der Verantwortung der Straßenverkehrsbehörden, die diese auf Antrag der Anspruchsberechtigten erteilen.
Ein Anspruch besteht für Personen, die im jeweiligen Gebiet gemeldet sind und dort tatsächlich wohnen, wobei in bestimmten Fällen auch eine Nebenwohnung ausreichen kann.
Jeder Bewohner darf grundsätzlich nur einen Parkausweis für ein dauerhaft genutztes Fahrzeug erhalten, wobei Ausnahmen möglich sind.
Die Bewohnerparkausweise müssen spezifische Formvorgaben erfüllen und gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden, um die Parkrechte in Anspruch nehmen zu können. In Baden-Württemberg können Straßenverkehrsbehörden Parkausweise digital auszustellen, was die Auslagepflicht entfallen lässt, wenn die relevanten Daten digital abrufbar sind.
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