Breite einer Fahrradstraße aus 4 Blickwinkeln analysiert
Die Breite einer Fahrradstraße ist abhängig davon, ob sie nur von Fahrrädern, oder auch von anderen Fahrzeugen befahren wird. Dabei ist auch entscheidend, welche anderen Fahrzeuge in der Fahrradstraße zugelassen sind und ob diese nur in eine oder in beide Richtungen freigegeben sind. Zudem sind Parkplätze zu berücksichtigen.
Echte Fahrradstraßen sind zwischen 4,00 m und 4,60 m breit. Unechte Fahrradstraßen weisen dagegen eine Breite zwischen 4,00 m und 6,10 m auf.
In diesem Beitrag habe ich alle Informationen zur Breite einer Fahrradstraße zusammengetragen, einschließlich:
- Gibt es rechtliche Vorgaben, wie breit eine Fahrradstraße sein muss?
- Wie vertragen sich parkende Fahrzeuge mit Radfahrern auf einer Fahrradstraße?
- Wie können sich Radfahrer und Kraftfahrzeuge in Fahrradstraßen begegnen?
- Wie werden Fahrradstraßen in der Praxis umgesetzt?
Auf geht’s.
Breite einer Fahrradstraße: Regelwerke
Die Breite einer Straße wird bei der Einrichtung einer Fahrradstraße in den Regelwerken nicht thematisiert.
Zu den einschlägigen Regelwerken zählen
- die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) und
- die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)
In der RASt und ERA sind jedoch notwendige Verkehrsräume für Fahrzeuge hinterlegt. Die RASt hilft zudem beim Berechnen von Sicherheitsräumen in verschiedenen Verkehrssituationen.
Wenn die vorgenannten Regelwerke aber nicht explizit von der Breite oder Sicherheitsabständen einer Fahrradstraße sprechen, wie ist dann in der Planung mit der Breite einer Fahrradstraße umzugehen?
Vielleicht ist in der RASt bei genauerem Hinsehen doch der ein oder andere Hinweis enthalten …
Fahrradstraße Breite: Vorgehensweise
Die RASt verlangt, dass man sich als Planer beim Entwurf einer Straße darüber Gedanken macht, wer auf der Straße unterwegs ist (Fahrzeugzusammensetzung).
Es liegt daher nahe, zunächst zwischen Straßen, in denen ausschließlich Radfahrer erlaubt sind, und Fahrradstraßen mit zugelassenem Kraftfahrzeugverkehr, zu unterscheiden.
Mit anderen Worten: Es ist entscheidend, ob es sich um eine echte oder um eine unechte Fahrradstraße handelt.
In echten Fahrradstraßen sind keine anderen Fahrzeuge als Fahrräder erlaubt.
Bei einer unechten Fahrradstraße sind hingegen durch Zusatzzeichen bestimmte andere Fahrzeuge erlaubt.
Welche andere Fahrzeuge in Fahrradstraßen zugelassen werden können, habe ich bereits im Beitrag Fahrradstraße einrichten: 5 wichtige Voraussetzungen behandelt.
Anschließend überlegt man sich, wie viele Fahrzeuge einer bestimmten Art dort verkehren – auch Fahrzeugstärke genannt (Kapitel 4.3 RASt).
Anhand dieser Kriterien legt man dann fest, welcher Raumbedarf erforderlich ist. Dieser Vorgang wird als “Festlegung der Nutzungsansprüche” bezeichnet.
Die in der RASt dargestellten Beispiele für den Raumbedarf dienen aber nicht der Herleitung von Fahrbahnbreiten (Kapitel 4.3 RASt).
Mit Hilfe der Beispiele für den Raumbedarf soll hingegen die funktionale Eignung von Entwürfen überprüft werden (Kapitel 4.3 RASt).
Für mich heißt das: Wenn eine Straße die in den Beispielen dargestellten Maße unterschreitet, kann sie ihre Funktion nicht richtig erfüllen. Ich nutze daher im Folgenden trotzdem die in der RASt benannten Breitenmaße, um zumindest die Mindestbreite einer Fahrradstraße herzuleiten.
Dabei muss man immer im Hinterkopf behalten, dass dies im Einzelfall nicht 100 % anwendbar ist. Die Breite einer Fahrradstraße muss immer in Abhängigkeit von den besonderen örtlichen Umständen festgelegt werden.
Darüber hinaus gilt: Breiter geht immer. Ob breiter aber auch besser ist, ist eine andere Frage.
Breite einer echten Fahrradstraße
In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren (Anlage 2 laufende Nummer 23 StVO).
Ein Radfahrer benötigt eine Verkehrsfläche von 1,00 m (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 4.6 RASt).
Zwei Radfahrer nebeneinander benötigen eine Verkehrsfläche von 2,00 m. Beim Begegnen und Nebeneinanderfahren von Radfahrern ist zwischen ihnen kein Sicherheitsraum erforderlich (Kapitel 2.2.1 ERA).
Daraus folgt: Wenn man das Nebeneinanderfahren in beide Richtungen gewährleisten möchte, muss die Breite der Fahrradstraße mindestens 4,00 m betragen.
Wenn keine anderen Fahrzeuge in der Fahrradstraße erlaubt sind, sind nur die Belange des Radverkehrs entscheidend. Sicherheitsräume zu Kraftfahrzeugen müssen dann nicht berücksichtigt werden.
Folglich reicht nur bei echten Fahrradstraßen eine Mindestbreite von 4,00 m aus.
Wie oben beschrieben können echte Fahrradstraßen auch breiter sein. Breitere Fahrradstraßen bieten sich beispielsweise bei hohem Radverkehrsaufkommen an.
Wenn viele Fahrräder mit Anhängern auf der echten Fahrradstraße zu erwarten sind, bietet es sich ebenfalls an, die betreffende Fahrradstraße breiter zu gestalten.
Ein Fahrrad mit einem Anhänger benötigt einen Verkehrsraum von 1,30 m (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 4.6 RASt).
Beim Begegnen oder Nebeneinanderfahren von einem Radfahrer mit einem Fahrrad mit einem Anhänger ist ein Verkehrsraum von 2,30 m notwendig.
Wenn man beispielsweise das Überholen von Lastenfahrrädern durch Fahrräder in beide Richtungen ermöglichen will, muss die Breite der echten Fahrradstraße mindestens 4,60 m betragen.
Breite einer unechten Fahrradstraße
Bei unechten Fahrradstraßen müssen die Breite der zugelassenen anderen Fahrzeuge und die Sicherheitsräume berücksichtigt werden.
Schauen wir uns einmal an, welche Breiten sich beim Zusammenspiel aus Radfahrern und Autos, und Radfahrern und Bussen, ergeben.
Wenn ein Fahrzeug parkt, dann “ruht” es. Man spricht vom ruhenden Verkehr. Wenn andere Fahrzeuge in Fahrradstraßen zugelassen sind, dürfen diese in der Fahrradstraße parken.
In Fahrradstraßen darf jedoch nur geparkt werden, wenn dies nicht durch andere Verkehrszeichen, wie Haltverbote, verboten ist. Im Folgenden gehen wir davon aus, dass keine Haltverbote in der Fahrradstraße aufgestellt wurden.
Immer wenn ruhender Verkehr vorhanden ist, sollte auch geprüft werden, ob Sicherheitsräume oder Sicherheitstrennstreifen benötigt werden.
Sicherheitstrennstreifen werden baulich oder durch Markierung gekennzeichnet. Bei Sicherheitsräumen muss dies nicht erfolgen (Kapitel 2.2.1 ERA).
Warum sind Sicherheitsabstände entlang von Parkplätzen überhaupt erforderlich?
Fahrradstraße: Ruhender Verkehr mit Sicherheitsräumen oder Sicherheitstrennstreifen
Durch Sicherheitsräume entlang von Längsparkständen werden sogenannten “Dooring”-Unfällen vorgebeugt. Ein “Dooring”-Unfall ist ein Unfall, bei dem ein Radfahrer mit der Tür eines parkenden Autos kollidiert.
Bei Senkrecht- und Schrägparkständen verhindert der Sicherheitsabstand Unfälle beim Ausparken.
Sicherheitsräume oder Sicherheitstrennstreifen sind notwendig, wenn Autos am Fahrbahnrand, als auch auf Seitenstreifen geparkt werden. Radfahrer müssen in beiden Fällen an diesen Autos vorbeifahren.
Welcher Sicherheitsraum oder Sicherheitstrennstreifen wird jedoch bei einer Fahrradstraße benötigt?
Die oben genannten Regelwerke geben dazu keine Auskunft.
Eine Fahrradstraße ohne Sicherheitsräume oder Sicherheitstrennstreifen entlang von parkenden Fahrzeugen einzurichten, wäre aus meiner Sicht aber wenig sinnvoll.
Ohne Sicherheitsräume oder Sicherheitstrennstreifen würden Fahrradstraßen entlang von Parkständen, im Vergleich zu anderen Verkehrsflächen für Radfahrer, weniger Sicherheit bieten.
Auf der Fahrbahn gibt es zwei andere Verkehrsflächen für Radfahrer: Schutzstreifen und Radfahrstreifen. Man könnte sich hinsichtlich des Abstandes zu Parkflächen an den Vorgaben von Schutzstreifen oder Radfahrstreifen orientieren.
Da eine eindeutige Vorgabe fehlt, muss abgewogen werden, ob man den Abstand durch Markierung verdeutlichen will, oder nicht.
Im Klartext: Wenn der Abstand markiert werden soll, sind die Maße für Radfahrstreifen anzuwenden, da diese Sicherheitstrennstreifen verlangen.
Falls der Abstand nicht durch Markierung hervorgehoben werden soll, sind die Sicherheitsräume von Schutzstreifen relevant.
Bei Schutzstreifen sind folgende Sicherheitsräume vorzuhalten:
Ein Abstand von 0,25 m bis 0,50 m ist zwischen Längsparkständen und Schutzstreifen erforderlich. Verlaufen Schutzstreifen entlang von Senkrecht- und Schrägparkständen, ist ein Sicherheitsraum von 0,75 m notwendig (Kapitel 2.2.1 und Kapitel 3.2 ERA).
Zwischen Radfahrstreifen und Längsparkständen wird ein Sicherheitstrennstreifen von 0,50 m bis 0,75 m benötigt. Bei Senkrecht- oder Schrägparkständen ist ein Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m erforderlich (Kapitel 2.2.1 und Kapitel 3.3 ERA).
Darüber hinaus können auch Autofahrer “Dooring”-Unfällen vorbeugen: Autofahrer können Fahrertüren beispielsweise mit der rechten Hand öffnen.
Fahrradstraße: Ruhender Verkehr mit Sicherheitstrennstreifen
Der GDV hat in seiner letzten Untersuchung zu Fahrradstraßen auf freier Strecke 56 % der Unfälle dem ruhenden Verkehr zugerechnet (Fahrradstraßen und geöffnete Einbahnstraßen, Seite 7).
Unfälle mit dem ruhenden Verkehr scheinen also in Fahrradstraßen ein echtes Problem zu sein.
Im Folgenden habe ich daher mit Sicherheitstrennstreifen, also einer Markierung zwischen Parkflächen und Fahrgasse der Fahrradstraße, gearbeitet. Des Weiteren sind in den folgenden Beispielen die Längsparkstände im Seitenraum angelegt.
Auf dem unteren Bild ist ein Längsparkplatz mit einem Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m eingezeichnet, um ausreichend Sicherheit für die Radfahrer zu gewährleisten.
Fahrradstraßen mit Längsparkständen auf einer Seite müssen demnach mindestens 4,75 m breit sein.
Sollen Fahrräder mit Anhängern auf der Fahrradstraße überholt werden können, beträgt die Breite der Fahrradstraße mindestens 5,35 m.
Sind Längsparkplätze auf beiden Seiten vorhanden, muss die Fahrradstraße für Radfahrer ohne Anhänger mindestens 5,50 m breit sein.
Sind Fahrräder mit Anhängern mit von der Partie, müsste die Fahrradstraße sogar mindestens sagenhafte 6,10 m breit sein.
Wie bereits oben beschrieben, ist bei Radfahrstreifen ebenfalls ein Sicherheitstrennstreifen zu Senkrecht- oder Schrägparkständen von 0,75 m notwendig (Kapitel 2.2.1 und Kapitel 3.3 ERA).
Wendet man dies auf Fahrradstraßen an, ergeben sich die gleichen Breitenmaße.
Ich habe oben eine Markierung zur Verdeutlichung des Abstandes zwischen Fahrgasse und Parkplätzen gewählt (Sicherheitstrennstreifen). Dabei muss man jedoch auch berücksichtigen, dass es derzeit keine Regelung zur Markierung zwischen der Fahrgasse einer Fahrradstraße und Parkständen gibt.
Welche Arten von Randmarkierung sich auf deutschen Fahrradstraßen finden, habe ich dir in einer Fallstudie zur Markierung von Fahrradstraßen zusammengestellt.
Breite einer Fahrradstraße bei fließendem Verkehr
Fließender Verkehr meint, dass sich Verkehrsteilnehmer begegnen.
Autos benötigen im Begegnungsfall eine Verkehrsraum von 2,25 m. Das liegt daran, dass bei einem Auto eine Breite von 1,75 m ohne Spiegel angesetzt wird. Ein Auto benötigt einen Bewegungsspielraum rechts und links von jeweils 0,25 m. Die Breite des Autos und die Bewegungsspielräume ergeben den Verkehrsraum eines Autos (Kapitel 4.3 RASt).
Zwischen Auto und Radfahrer wird ein Sicherheitsraum von 0,75 m gefordert (Kapitel 4.3 RASt).
Wenn Radfahrer Autofahrern begegnen müssen, muss die Breite einer Fahrradstraße mindestens 4,00 m betragen (Kapitel 4.3 RASt; Fahrradstraßen – Leitfaden für die Praxis, September 2021 Seite 17, 28).
Bei der Begegnung eines Fahrrades mit einem Anhänger mit einem Personenkraftwagen ist dagegen eine Breite von 4,30 m notwendig.
Ein Bus hat eine Fahrzeugbreite von maximal 2,55 m. Busse benötigen demnach einen Verkehrsraum von mindestens 3,05 m (Kapitel 4.2 RASt).
Begegnen Radfahrer Bussen, so beträgt die Breite der Fahrgasse mindestens 4,80 m.
Begegnen sich ein Bus und ein Fahrradfahrer mit Anhänger, sollte die Fahrradstraße 5,10 m breit sein.
Sollen zwei nebeneinander fahrende Radfahrer in der Lage sein, problemlos einem Auto zu begegnen, so muss die Fahrgasse mindestens 5,00 m breit sein.
Liegt eine Buslinie auf der Fahrradstraße, muss die Fahrgasse bei zwei nebeneinander fahrenden Radfahrern sogar 5,80 m breit sein.
Gegebenenfalls müssen Sicherheitsabstände hinzugerechnet werden. Bei Längsparkständen auf einer Seite, wäre die Fahrgasse beim Begegnen von zwei Radfahrern mit einem Auto beispielsweise mindestens 5,00 m breit. Hinzu kommt ein Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m Breite.
Fahrradstraße Breite: Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg beträgt die Fahrbahnbreite einer Fahrradstraße mindestens 3,50 m (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 6.3-2).
Als Regelmaß setzt das Land Baden-Württemberg eine Fahrbahnbreite von 4,00 m zugrunde (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 6.3-2).
Bei einem Straßenquerschnitt von 4,00 m und weniger muss in Baden-Württemberg das Parken bei Einrichtung einer Fahrradstraße beidseitig verboten werden (Musterlösungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, Musterblatt: 6.3-2).
Breite einer Fahrradstraße: Stand der Wissenschaft
Der Forschungsbericht des GDV zeigt, dass Fahrgassenbreiten insbesondere bei zugelassenem Kraftfahrzeugverkehr eine große Rolle spielen.
Bei schmalen Fahrgassen häufen sich Unfälle mit dem ruhenden Verkehr. Breite Fahrgassen fördern wiederum Überholunfälle (Fahrradstraßen und geöffnete Einbahnstraßen kompakt, Seite 9).
Laut dem GDV soll die Fahrgasse nicht breiter als 5,35 m bei einseitiger, und 6,10 m bei beidseitiger Beparkung sein, da ansonsten die Geschwindigkeit durch Überholmanöver von Kraftfahrzeugen zunimmt (Fahrradstraßen und geöffnete Einbahnstraßen kompakt, Seite 9).
Nur bei echten Fahrradstraßen oder sehr hohem Radverkehrsanteil sollen auch größere Fahrgassenbreiten in Erwägung gezogen werden (Fahrradstraßen und geöffnete Einbahnstraßen kompakt, Seite 9).
Breite einer Fahrradstraße: Praxis
Die Stadt Erlangen sieht 4,00 m als Mindestbreite für eine Fahrradstraße an (Leitlinien für die einheitliche Gestaltung von Fahrradstraßen Stadt Erlangen, Kapitel 4.2).
Bei einer Fahrradstraße mit Linienbusbetrieb wäre eine Breite von 5,50 m notwendig (Leitlinien für die einheitliche Gestaltung von Fahrradstraßen Stadt Erlangen, Kapitel 4.2).
Sollen zwei nebeneinander fahrende Radfahrer einem Auto begegnen können, sieht die Stadt Erlangen eine Breite von 5,00 m vor. Dies soll vor allem im Zuge von Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten angewendet werden (Leitlinien für die einheitliche Gestaltung von Fahrradstraßen Stadt Erlangen, Kapitel 4.2).
Bei der Stadt Bonn werden Sicherheitsräume zu Längsparkständen, bei Begegnung von Fahrrad und Auto, sowie bei Begegnung von Fahrrad und Linienbusverkehr, nicht berücksichtigt. In Bonn sind die Fahrgassen von Fahrradstraßen immer zwischen 3,00 m und 4,50 m breit (Fahrradstraßenkonzept 2020 Stadt Bonn, Kapitel 5.1.3).
In Bremen geht man generell davon aus, dass Fahrradstraßen für Kraftfahrzeuge freigegeben werden müssen. Dadurch hängt die Breite von Fahrradstraßen in Bremen von der Kraftfahrzeugstärke ab (Bremer Leitlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen, Kapitel 1.1).
Dabei ist es entscheidend, ob der Kraftfahrzeugverkehr in eine oder in beide Richtungen freigegeben ist. So kommt man in Bremen auf eine Mindestbreite zwischen 4,50 m und 6,50 m (Bremer Leitlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen, Kapitel 1.1).
Breite einer Fahrradstraße: Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat sich ebenfalls mit der Fahrgassenbreite von Fahrradstraßen beschäftigt:
Eine Fahrgasse von 3,00 bis 3,45 m ist nach dem VG Hannover für eine Fahrradstraße mit zugelassenen Kraftfahrzeugen nicht ausreichend (VG Hannover, Urt. v. 17.07.2019 – 7 A 7457/17).
Eine Fahrgassenbreite von 4,60 m an engen Stellen entlang einer Fahrradstraße befand das VG Berlin hingegen für ausreichend (VG Berlin, Urt. v. 05.12.2018 – 11 K 298.17).
Eine eindeutige Aussage, wie breit eine Fahrradstraße sein sollte, kann man mit den obigen Urteilen demnach nicht treffen.
Fazit
Radfahrer sollten in Fahrradstraßen in beiden Fahrtrichtungen nebeneinander fahren können.
Unechte Fahrradstraßen sollten breiter sein. Sollte ein Auto entgegenkommen, so reicht eine Fahrgasse von 5,00 m aus, damit sich zwei nebeneinander fahrende Radfahrer und ein Auto begegnen können.
Fahrradstraßen sollten, nach Möglichkeit, nicht auf Straßen mit Buslinien eingerichtet werden. Falls eine Fahrradstraße doch mit einer Busstrecke zusammenfällt, muss die Fahrrstraße in der Regel breiter ausfallen.
Längsparkstände sollten nicht auf beiden Seiten angelegt werden. Zu Längsparkständen sollte ein Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m eingehalten werden. Sicherheitstrennstreifen sollten markiert werden.
Wenn Kraftfahrzeuge in der Fahrradstraße zugelassen sind, ist die Aufbringung von Parkflächenmarkierungen für Längsparkstände sinnvoll, um das Parken zu ordnen.
Senkrecht- und Schrägparkstände sollten entlang von Fahrradstraßen nicht eingerichtet werden. Bei Senkrecht- und Schrägparkständen muss nicht selten rangiert werden.
Das Rangieren von Autos an Senkrecht- und Schrägparkständen kann gerade in Fahrradstraßen aufgrund des überwiegenden Radverkehranteils gefährlich sein.
Mehr zu den Voraussetzungen von Fahrradstraßen kannst du im Artikel Fahrradstraße einrichten auf dieser Website nachlesen.
Lies dort auch gerne einmal rein.
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