Containeraufstellung im Straßenverkehr: Ein Praxisleitfaden für eine verkehrssichere Umsetzung
Die Aufstellung von Containern im Straßenverkehr ist eine alltägliche, aber oft unterschätzte Herausforderung. Ob bei Baustellen oder Veranstaltungen – die richtige Kennzeichnung von Containern ist entscheidend für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Wie werden Container gegenüber dem Straßenverkehr abgesichert?
Container werden durch Kennzeichnung aller vertikaler Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen mit rot-weißer retroreflektierender Folie oder wie eine Arbeitsstelle gegenüber dem Straßenverkehr abgesichert.
Dieser Artikel zeigt dir, wie Container auf verschiedenen Verkehrsflächen gegenüber dem Straßenverkehr abgesichtert werden – darunter:
- Absicherung der Schrägseiten von Containern im Gehwegbereich
- Absicherung von Containern auf Seitenstreifen
- Muster für die Kennzeichnung vertikaler Kanten und Stirnflächen
- Modifizierte Regelpläne für die Absicherung von Containern wie eine Arbeitsstelle
- und vieles mehr …
Los geht’s!
Containeraufstellung auf dem Gehweg
Container dürfen auf Gehwegen nur aufgestellt werden, wenn die Mindestgehwegbreite gewährleistet werden kann (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Auf innerörtlichen Straßen beträgt die Mindestbreite von Gehwegen 1,30 m (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Das bedeutet, dass Container auf innerörtlichen Gehwegen aufgestellt werden dürfen, wenn eine Restgehwegbreite von 1,30 m eingehalten werden kann.
Im Zuge von kurzen Engstellen kann die Gehwegbreite auf 1,00 m reduziert werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Meiner Meinung nach sind durch die Aufstellung von Containern auch Engstellen vertretbar.
Dementsprechend dürften Container auf innerörtlichen Gehwegen ebenfalls aufgestellt werden, wenn lediglich eine Restgehwegbreite von 1,00 m gewährleistet werden kann.
Kennzeichnung der vertikalen Kanten und Stirnflächen
Bei Containern auf Gehwegen sind alle vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen zu kennzeichnen (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Mehr Informationen zur Absicherung der vertikalen Kanten eines Containers findest du unten in diesem Artikel.
Kennzeichnung der Schrägseiten
Schrägseiten von Absetzcontainern sind auf innerörtlichen Straßen im Gehwegbereich mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter abzusichern (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 4 RSA 21).
Dementsprechend sind die Schrägseiten von Absetzcontainern auf Gehwegen mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter zu sichern.
Kennzeichnung wie Arbeitsstelle
Ein Container ist auf dem Gehweg wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21):
- Durch den aufgestellten Container kann die Mindestbreite von 1,30 m – an Engstellen 1,00 m – nicht gewährleistet werden.
- Der Container ist breiter als 2,50 m oder länger als 8,00 m.
- Der Container wird auf einem innerörtlichen Gehweg entlang einer Vorfahrtstraße (Zeichen 306) oder auf einem innerörtlichen Gehweg entlang einer Straße mit zwei oder mehr Fahrstreifen in eine Richtung aufgestellt.
Ein Beispiel:
Ein Container soll auf einem innerörtlichen Gehweg entlang einer Vorfahrstraße (Zeichen 306) aufgestellt werden. Durch den auf dem Gehweg aufgestellten Container wird lediglich eine Restgehwegbreite von 0,80 m verbleiben. Der Container ist 9,00 m lang.
Die Mindestbreite auf Gehwegen beträgt im Zuge von kurzen Engstellen 1,00 m (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Durch die Containeraufstellung auf dem Gehweg entlang der Vorfahrtstraße (Zeichen 306) wird die Mindestbreite unterschritten. Gleichzeitig ist der Container über 8,00 m lang.
Der Container ist deshalb wie eine Arbeitsstelle abzusichern.
Mehr Informationen zur Kennzeichnung eines Containers wie eine Arbeitsstelle findest du unten in diesem Artikel.
Containeraufstellung auf dem Radweg
Auf Radwegen dürfen Container nur aufgestellt werden, wenn die Mindestradwegbreite gewährleistet werden kann (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Radwege können unterschiedlich beschildert werden.
Die Mindestbreite eines Radwegs ist folglich davon abhängig, wie dieser beschildert ist.
Gehwege mit freigegebenem Radverkehr
Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind, werden beispielsweise mit dem Verkehrszeichen “Gehweg” in Kombination mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” beschildert (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Auf innerörtlichen Gehwegen mit freigegebenem Radverkehr beträgt die Mindestradwegbreite 1,50 m (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Daraus folgt, dass auf innerörtlichen Gehwegen mit freigegebenem Radverkehr die Aufstellung von Containern möglich ist, wenn eine Restradwegbreite von 1,50 m eingehalten werden kann.
Kurze Engstellen können entlang von innerörtlichen Gehwegen mit freigegebenem Radverkehr auch lediglich eine Breite von 1,30 aufweisen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Die Aufstellung eines Containers sollte meiner Ansicht nach ebenfalls möglich sein, wenn durch die Aufstellung des Containers eine Engstelle entsteht.
Konsequenterweise dürften Container auf für Radfahrer freigegebenen Gehwegen ebenfalls aufgestellt werden, wenn lediglich eine Restradwegbreite von 1,30 m gewährleistet werden kann.
Kennzeichnung der vertikalen Kanten und Stirnflächen
Bei Containern auf Gehwegen mit freigegebenem Radverkehr sind alle vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen zu kennzeichnen (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Mehr Informationen zur Absicherung der vertikalen Kanten eines Containers findest du unten in diesem Artikel.
Kennzeichnung der Schrägseiten
Schrägseiten von Absetzcontainern sind auf innerörtlichen Straßen im Gehwegbereich mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter abzusichern (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 4 RSA 21).
Auf innerörtlichen Gehwegen mit freigegebenem Radverkehr findet Fußgängerverkehr statt.
Die Absicherung der Schrägseiten von Absetzcontainern auf innerörtlichen Gehwegen mit freigegebenem Radverkehr erfolgt folglich mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter.
Kennzeichnung wie Arbeitsstelle
Ein Container ist auf einem Gehweg mit freigegebenem Radverkehr wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21):
- Durch den aufgestellten Container kann die Mindestbreite von 1,50 m – an kurzen Engstellen 1,30 m – nicht gewährleistet werden.
- Der Container ist breiter als 2,50 m oder länger als 8,00 m.
- Der Container wird auf einem innerörtlichen Gehweg mit freigegebenem Radverkehr entlang einer Vorfahrtstraße (Zeichen 306) oder auf einem innerörtlichen Gehweg mit freigegebenem Radverkehr entlang einer Straße mit zwei oder mehr Fahrstreifen in eine Richtung aufgestellt.
Mehr Informationen zur Kennzeichnung eines Containers wie eine Arbeitsstelle findest du unten in diesem Artikel.
Benutzungspflichtige Radwege
Benutzungspflichtige Radwege werden unter anderem mit dem Verkehrszeichen “Radweg” (Zeichen 237)
oder dem Verkehrszeichen “Getrennter Geh- und Radweg” (Zeichen 241) beschildert (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Auf mit dem Verkehrszeichen “Radweg” oder dem Verkehrszeichen “Getrennter Geh- und Radweg” beschilderten innerörtlichen Radwegen beträgt die Mindestbreite 1,50 m (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Container dürfen demnach auf innerörtlichen, mit Verkehrszeichen “Radweg” oder dem Verkehrszeichen “Getrennter Geh- und Radweg” beschilderten Radwegen aufgestellt werden, wenn eine Radwegbreite von 1,50 m verbleibt.
Kurze Engstellen können entlang von innerörtlichen Radwegen, welche mit dem Verkehrszeichen “Radweg” oder dem Verkehrszeichen “Getrennter Geh- und Radweg” beschildert sind, auch lediglich eine Breite von 1,30 aufweisen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Aus meiner Sicht ist eine durch die Aufstellung eines Containers verursachte Engstelle auf Radwegen vertretbar.
Dieser Argumentation folgend sollte eine Restradwegbreite auf innerörtlichen, mit Zeichen 237 oder Zeichen 241 beschilderten Radwegen von 1,30 m im Zuge einer Containeraufstellung ausreichend sein.
Kennzeichnung der vertikalen Kanten und Stirnflächen
Die vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen von Containern auf benutzungspflichtigen Radwegen sind zu kennzeichnen (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Mehr Informationen zur Absicherung der vertikalen Kanten eines Containers findest du unten in diesem Artikel.
Kennzeichnung wie Arbeitsstelle
Ein Container ist auf einem benutzungspflichtigen Radweg wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21):
- Durch den aufgestellten Container kann die Mindestbreite von 1,50 m – an kurzen Engstellen 1,30 m – nicht gewährleistet werden.
- Der Container ist breiter als 2,50 m oder länger als 8,00 m.
- Der Container wird auf einem innerörtlichen benutzungspflichtigen Radweg entlang einer Vorfahrtstraße (Zeichen 306) oder auf einem innerörtlichen benutzungspflichtigen Radweg entlang einer Straße mit zwei oder mehr Fahrstreifen in eine Richtung aufgestellt.
Mehr Informationen zur Kennzeichnung eines Containers wie eine Arbeitsstelle findest du unten in diesem Artikel.
Nicht benutzungspflichtige Radwege
Auf innerörtlichen nicht benutzungspflichtigen Radwegen beträgt die Mindestbreite 1,50 m (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Das bedeutet, dass Container auf innerörtlichen nicht benutzungspflichtigen Radwegen aufgestellt werden dürfen, wenn eine Restradwegbreite von 1,50 m eingehalten werden kann.
Im Zuge von kurzen Engstellen kann die Gehwegbreite auf 1,30 m reduziert werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Durch die Aufstellung von Containern hervorgerufene Engstellen erscheinen mir als vertretbar. Dementsprechend dürften Container auf nicht benutzungspflichtigen Radwegen ebenfalls aufgestellt werden, wenn lediglich eine Restradwegbreite von 1,30 m verbleibt.
Kennzeichnung der vertikalen Kanten und Stirnflächen
Die vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen von Containern auf nicht benutzungspflichtigen Radwegen sind zu kennzeichnen (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Mehr Informationen zur Absicherung der vertikalen Kanten eines Containers findest du unten in diesem Artikel.
Kennzeichnung wie Arbeitsstelle
Ein Container ist auf einem nicht benutzungspflichtigen Radweg wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21):
- Durch den aufgestellten Container kann die Mindestbreite von 1,50 m – an kurzen Engstellen 1,30 m – nicht gewährleistet werden.
- Der Container ist breiter als 2,50 m oder länger als 8,00 m.
- Der Container wird auf einem innerörtlichen nicht benutzungspflichtigen Radweg entlang einer Vorfahrtstraße (Zeichen 306) oder auf einem innerörtlichen nicht benutzungspflichtigen Radweg entlang einer Straße mit zwei oder mehr Fahrstreifen in eine Richtung aufgestellt.
Mehr Informationen zur Kennzeichnung eines Containers wie eine Arbeitsstelle findest du unten in diesem Artikel.
Gemeinsame Geh- und Radwege
Gemeinsame Geh- und Radwege werden auch als gemeinsame Fuß- und Radwege bezeichnet. Sie werden mit Zeichen 240 beschildert.
Auf innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen beträgt die Mindestradwegbreite 2,50 m (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Daraus folgt, dass auf innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen die Aufstellung von Containern möglich ist, wenn eine Restradwegbreite von 2,50 m eingehalten werden kann.
Innerörtliche gemeinsame Geh- und Radwege können im Ausnahmefall auch lediglich eine Breite von 2,00 m aufweisen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Die Aufstellung eines Containers sollte meiner Ansicht nach ausnahmsweise ebenfalls möglich sein, wenn durch die Aufstellung des Containers auf dem betreffenden innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radweg lediglich eine Restradwegbreite von 2,00 m verbleibt.
Kennzeichnung der vertikalen Kanten und Stirnflächen
Bei Containern auf gemeinsamen Geh- und Radwegen sind alle vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen zu kennzeichnen (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Mehr Informationen zur Absicherung der vertikalen Kanten eines Containers findest du unten in diesem Artikel.
Kennzeichnung der Schrägseiten
Schrägseiten von Absetzcontainern sind auf innerörtlichen Straßen im Gehwegbereich mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter abzusichern (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 4 RSA 21).
Fußgängerverkehr findet auch auf innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen statt.
Dem folgend müssen die Schrägseiten von Absetzcontainern auf innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radwegen mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter gesichert werden.
Kennzeichnung wie Arbeitsstelle
Ein Container ist auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21):
- Durch den aufgestellten Container kann die Mindestbreite von 2,50 m – im Ausnahmefall 2,00 m – nicht gewährleistet werden.
- Der Container ist breiter als 2,50 m oder länger als 8,00 m.
- Der Container wird auf einem innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radweg entlang einer Vorfahrtstraße (Zeichen 306) oder auf einem innerörtlichen gemeinsamen Geh- und Radweg entlang einer Straße mit zwei oder mehr Fahrstreifen in eine Richtung aufgestellt.
Mehr Informationen zur Kennzeichnung eines Containers wie eine Arbeitsstelle findest du unten in diesem Artikel.
Containeraufstellung auf der Fahrbahn
Auf Fahrbahnen ist die Aufstellung von Containern nur zulässig, wo Parken im Allgemeinen für Kraftfahrzeuge erlaubt ist (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Kennzeichnung der vertikalen Kanten und Stirnflächen
Die vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen von Containern auf der Fahrbahn sind zu kennzeichnen (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Mehr Informationen zur Absicherung der vertikalen Kanten eines Containers findest du unten in diesem Artikel.
Kennzeichnung wie Arbeitsstelle
Ein Container ist auf der Fahrbahn wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21):
- Der Container wird im Bereich einer Fahrbahn aufgestellt, wo Parken im Allgemeinen für Kraftfahrzeuge verboten ist.
- Der Container ist breiter als 2,50 m oder länger als 8,00 m.
- Der Container wird auf einer Fahrbahn entlang einer Vorfahrtstraße (Zeichen 306) oder auf einer Fahrbahn entlang einer Straße mit zwei oder mehr Fahrstreifen in eine Richtung aufgestellt.
Das Parken ist auf der Fahrbahn im Allgemeinen für Kraftfahrzeuge in folgenden Bereichen verboten:
Einen detaillierteren Überblick über die oben genannten Parkverbote erhältst du im Beitrag Parkverbote: Die komplette Übersicht auf dieser Website.
Das Halten ist in absoluten Haltverboten verboten (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Wenn das Halten auf einem bestimmten Streckenabschnitt verboten ist, ist ebenfalls das Parken in diesem Abschnitt verboten.
Darüber hinaus ist das Parken in eingeschränkten Haltverboten verboten.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Absatz 2 StVO).
Mehr Informationen zur Kennzeichnung eines Containers wie eine Arbeitsstelle findest du unten in diesem Artikel.
Containeraufstellung auf dem Seitenstreifen
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) machen keine Angaben zur Absicherung von Containern auf dem Seitenstreifen.
Zur Kennzeichnung von Container auf dem Seitenstreifen können meiner Meinung nach ebenfalls die Vorgaben zur Containeraufstellung auf der Fahrbahn angewendet werden.
Kennzeichnung im Detail
Vertikale Kanten und Stirnflächen
Die vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen eines Containers sind nach den RSA 21 und den Vorgaben für die “Kennzeichnung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Containern und Wechselbehältern” (VkBI. 1982 Seite 186, ergänzt durch VkBI. 1984 Seite 23) zu kennzeichnen (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Bei der “Kennzeichnung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Containern und Wechselbehältern” kann sich an folgenden Mustern orientiert werden (VkBI. 1982 Seite 187):
Dabei sind rot-weiße Warneinrichtung mit retroreflektierender Folie der Reflexionsklasse RA2 gemäẞ DIN 67520 von mindestens 14,1 cm × 70,5 cm zu verwenden (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Die Schraffur der retroreflektierenden Folie muss zum Verkehrsraum fallen (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Zusätzlich ist auf dem Container ein Namensschild mit Anschrift und Telefonnummer, oder eine entsprechende Aufschrift, erforderlich (Teil A Kapitel 8 Tabelle A-3 RSA 21).
Schrägseiten
Schrägseiten von Absetzcontainern sind auf innerörtlichen Straßen im Gehwegbereich mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter abzusichern (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 4 RSA 21).
Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen mit Gitterfüllung (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Sie sind oben mit Zeichen 600 (Absperrschranke) und unten mit einer Blindentastleiste ausgestattet (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Blindentastleisten sind entsprechend einer Absperrschranke zu gestalten (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Für die Querabsperrungen auf dem Gehweg geben die obigen Verkehrszeichenpläne die Verwendung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht vor.
Aus diesem Grund sind die Querabsperrungen an den Schrägseiten von Absetzcontainern mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen.
Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind auf quer zur Gehrichtung aufgestellten Absperrschrankgengittern in einem Abstand von 1 m anzubringen (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Arbeitsstelle
Wenn die Aufstellung eines Containers wie eine Arbeitsstelle zu kennzeichnen ist, so ist anhand der besonderen örtlichen Umstände abzuwägen, welche Maßnahmen zur Absicherung des Containers geeignet sind.
Werden aufgestellte Container wie eine Arbeitsstelle abgesichert, ist fraglich ob die vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen eines Containers mit rot-weißer Warneinrichtung mit retroreflektierender Folie gekennzeichnet werden müssen.
Meiner Meinung nach ist die Kennzeichnung der vertikalen Kanten der Seitenflächen und Stirnflächen eiens Containers mit rot-weißer Warneinrichtung mit retroreflektierender Folie entbehrlich, wenn der Container bereits wie eine Arbeitsstelle abgesichert wird.
Unten findest du einige modifizierte Regelpläne und Verkehrszeichenpläne, welche zur Absicherung von Containern verwenden werden können.
Gehwegvollsperrung mit Notweg
Auf innerörtlichen Straßen soll die vollständige Sperrung von Gehwegen vermieden werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 1 RSA 21).
Gehwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Gehwegvollsperrung mit Notweg auf Seitenstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Seitenstreifen
Gehwegvollsperrung mit Notweg auf Grünstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Grünstreifen
Gehwegvollsperrung mit Notweg und Lichtzeichenanlage
Lichtzeichenanlagen sind im Allgemeinen Sprachgebrauch auch als Lichtsignalanlagen oder Ampeln bekannt.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/9 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Lichtzeichenanlage
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Gehwegvollsperrung mit Fußgängerüberwegen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/3 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Zeichen “Fußgängerüberweg” als Markierung
- Zeichen “Fußgängerüberweg” als Beschilderung
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Gehwegvollsperrung mit Fußgängerlichtzeichenanlagen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/3 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Fußgängerlichtzeichenanlagen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern hinter Fußgängerlichtzeichenanlage
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Gehwegvollsperrung ohne Notweg oder Fußgängerlichtzeichenanlage
Rechte Straßenseite
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Linke Straßenseite
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung auf der linken Straßenseite
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Fahrbahneinengung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
Vollsperrung eines Seitenstreifens
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Seitenstreifen
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
Mehr Informationen zu Gehwegsperrungen, dem Regelplan B I/1 und weitere modifizierte Regelpläne zu Gehwegsperrungen erhältst du im Artikel Gehwegsperrung nach Regelplan [RSA 21] auf dieser Website.
Halbseitige Sperrung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Halbseitige Sperrung mit Kreuzung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Kreuzung im Nahbereich der halbseitigen Sperrung
- Zeichen “Arbeitsstelle” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle links” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle rechts” vor der Kreuzung
Halbseitige Sperrung ohne Gehwege
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Keine Gehwege
Fazit
Container auf Seitenstreifen sollten meiner Meinung nach wie Container auf Fahrbahnen gegenüber dem Straßenverkehr abgesichert werden.
Die vertikalen Kanten und Stirnflächen sind mit rot-weißer Warneinrichtung mit retroreflektierender Folie der Reflexionsklasse RA2 auszurüsten. Dabei müssen die Schraffen der rot-weißen Warneinrichtung zum Verkehrsraum fallen.
Innerorts sind die Schrägseiten von Containern im Gehwegbereich mit einer Querabsperrung mit einem Absperrschrankengitter abzusichern.
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