Einbahnstraße mit Zeichen 220 einrichten: Die 5 Voraussetzungen im Überblick
Einbahnstraßen finden sich häufig in innerstädtischen, geschwindigkeitsreduzierten Bereichen. Dort werden sie unter anderem zur Verkehrsberuhigung eingesetzt. Wie viele Verkehrsberuhigungsmaßnahmen muss auch die Einrichtung einer Einbahnstraße abgewogen werden. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Einbahnstraßen eingerichtet werden?
Das Verkehrszeichen Einbahnstraße (Zeichen 220) darf nur aufstellt werden, wenn es der Verkehrslenkung oder der Umgestaltung des Straßenquerschnitts dient, aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist sowie eine qualifizierte Gefahrenlage und eine Fahrbahnbreite von 4,25 m bis 3,00 m vorliegt.
Dieser Beitrag geht anhand von Bildern Schritt für Schritt auf die einzelnen Voraussetzungen zur Aufstellung des Verkehrszeichens Einbahnstraße ein. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Welche Kriterien sind bei der Prüfung einer qualifizierten Gefahrenlage relevant?
- Wie breit ist die Fahrbahn einer Einbahnstraße mit Radfahrern auf der Fahrbahn im Regelfall?
- Wo ist das Verkehrszeichen Einbahnstraße im Zuge einer Einbahnstraße aufzustellen?
- Wie sind Einmündungen in eine Einbahnstraße zu beschildern?
- Wann muss auf den Gegenverkehr beim Übergang einer Einbahnstraße in eine Straße mit Gegenverkehr durch Gefahrzeichen hingewiesen werden?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Zweck
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) werden Einbahnstraßen aus einem oder mehreren der unten genannten Gründe eingerichtet (Kapitel 6.1.2.4 RASt):
- Gezielte Hinführung und Wegführung des Kraftfahrzeugverkehrs
- Beeinflussung der Verteilung der Verkehrsbelastungen auf unterschiedliche Straßen
- Gewinnung von Flächen für andere Nutzungsansprüche zulasten der Fahrbahnfläche
Das Verkehrszeichen Einbahnstraße darf meiner Ansicht nach nur aufgestellt werden, sofern einer oder mehrerer der oben genannten Gründe vorliegen.
Dabei sind auch mögliche Auswirkungen auf das Geschwindigkeitsverhalten zu beachten (Kapitel 6.1.2.4 RASt).
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Verkehrszeichen Einbahnstraße darf demnach nur aufgestellt werden, wenn es aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
In die Prüfung der Erforderlichkeit des Verkehrszeichens Einbahnstraße kann einfließen, ob der Zweck des Verkehrszeichens durch die Aufstellung erfüllt wird.
Qualifizierte Gefahrenlage
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur verfügt werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage besteht (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Als qualifizierte Gefahrenlage wird eine Gefahrenlage bezeichnet, bei der das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch die besonderen örtlichen Verhältnisse überschritten wird (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Fahrzeugführer dürfen Einbahnstraßen nur in Richtung des Pfeils befahren (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).
Mit Einbahnstraßen im obigen Sinne sind Straßen gemeint, die mit dem Verkehrszeichen Einbahnstraße beschildert sind (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).
Verkehrszeichen Einbahnstraße schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).
Das Verkehrszeichen Einbahnstraße beschränkt die Fahrtrichtung von Fahrzeugen auf die auf dem Verkehrszeichen angegebene Richtung.
Mit anderen Worten: Fahrzeugen ist es verboten, entgegen der auf dem Verkehrszeichen Einbahnstraße abgebildeten Richtung zu fahren.
Das Verkehrszeichen Einbahnstraße stellt demnach sowohl eine Beschränkung, als auch ein Verbot des fließenden Verkehrs dar, wodurch eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen ist.
Wie man Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung öffnet, kannst du mit Klick auf den vorgenannten Link in einem weiteren Beitrag auf dieser Website nachlesen.
Fahrbahnbreite
Die Fahrbahn einer Einbahnstraße ist 4,25 m bis 3,00 m breit (Kapitel 6.1.1.6 RASt).
Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass Fahrbahnbreiten von lediglich 3,00 m in Einbahnstraßen nur bei stark eingeschränkter Flächenverfügbarkeit zum Einsatz kommen (Kapitel 6.1.1.6 RASt).
Die Fahrbahnbreite von Einbahnstraßen verschiedener Anwendungsbereiche findest du in der unteren Tabelle (Kapitel 6.1.1.6 RASt):
Anwendungsbereich | Fahrbahnbreite Hauptverkehrsstraßen | Fahrbahnbreite Erschließungsstraßen |
---|---|---|
Regelfall (mit Radfahrern auf der Fahrbahn) | 4,25 m (bei eingeschränkter Flächenverfügbarkeit 3,00 m) | 3,50 m (bei eingeschränkter Flächenverfügbarkeit 3,00 m) *) |
Radverkehr auf Fahrbahn in gegenläufiger Richtung | nicht anwendbar | 3,50 m (3,00 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten) *) |
Fahrbahn mit Schutzstreifen | 3,75 m (2,25 m - 1,50 m) bei geringem Lkw-Verkehr | in der Regel nicht vorkommend |
Beschilderung
Beginn einer Einbahnstraße
Der Anfang einer Einbahnstraße wird mit dem Verkehrszeichen Einbahnstraße (Zeichen 220) angezeigt.
Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Dies gilt allerdings nur, sofern in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nichts anderes bestimmt ist (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Das Verkehrszeichen Einbahnstraße ist stets längs der Straße anzubringen (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Verkehrszeichen können, falls nötig, auf beiden Straßenseiten aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Am Beginn der Einbahnstraße und an jeder Kreuzung ist das Verkehrszeichen Einbahnstraße so anzubringen, dass es aus beiden Richtungen wahrgenommen werden kann (VwV-StVO zu Zeichen 220).
An Einmündungen bietet sich deshalb eine doppelseitige Aufstellung des Verkehrszeichens Einbahnstraße auf beiden Straßenseiten an.
So wird Verkehrsteilnehmern aus beiden Fahrtrichtungen deutlich angezeigt, dass sie beim Abbiegen in eine Einbahnstraße einfahren.
Das Verkehrszeichen Einbahnstraße muss am Beginn der Einbahnstraße, an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung im Verlauf der Einbahnstraße aufgestellt werden (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Einmündung in eine Einbahnstraße
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) empfiehlt die Anbringung des Verkehrszeichens Einbahnstraße bei Einmündungen gegenüber der einmündenden Straße (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Bei Kreuzungen wird empfohlen, das Verkehrszeichen Einbahnstraße hinter der Kreuzung anzubringen (VwV-StVO zu Zeichen 220).
In diesem Fall soll das Zeichen in möglichst geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt werden kann (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Auch bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen ist es empfehlenswert, das Verkehrszeichen Einbahnstraße gegenüber der Ausfahrt aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Übergang einer Einbahnstraße in eine Straße mit Gegenverkehr
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) verweist hinsichtlich des Übergangs einer Einbahnstraße in eine Straße mit Gegenverkehr auf die Vorgaben zum Verkehrszeichen Gegenverkehr (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Wenn eine Einbahnstraße im Verlauf eines Straßenzuges in eine Straße mit Gegenverkehr übergeht, ist demnach zu prüfen, ob das Verkehrszeichen Gegenverkehr aufgestellt werden muss.
Gefahrzeichen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich sind, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss (§ 45 Absatz 9 Satz 2 StVO).
Das Verkehrszeichen Gegenverkehr ist aufzustellen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dies nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Bei einer Einbahnstraße handelt es sich einerseits um eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).
Andererseits darf das Verkehrszeichen Gegenverkehr im Zuge des Übergangs einer Einbahnstraße in eine Straße mit Gegenverkehr nur dann aufgestellt werden, wenn gleichzeitig nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Einbahnstraße in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht.
Es wird nicht näher erläutert, wann ohne Weiteres erkennbar ist, dass eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht.
Daraus folgt, dass im Einzelfall anhand der besonderen örtlichen Umstände abzuwägen ist, ob ohne Weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Einbahnstraße in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht.
Ist ohne Weiteres erkennbar, dass die betreffende Einbahnstraße in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht, darf das Verkehrszeichen Gegenverkehr nicht aufgestellt werden.
Ende einer Einbahnstraße
Die Verkehrszeichen Einbahnstraße müssen an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung im Verlauf der Einbahnstraße aufgestellt werden (VwV-StVO zu Zeichen 220).
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Einbahnstraße an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet.
Das Ende einer Einbahnstraße ist damit nicht gesondert auszuschildern, sondern ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten.
Gegenrichtung einer Einbahnstraße
Das Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt ist für Einbahnstraßen vorgesehen (VwV-StVO zu Zeichen 267).
Im Übrigen wird hinsichtlich der Aufstellung von Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt auf die Vorgaben der VwV-StVO zum Verkehrszeichen Einbahnstraße verwiesen (VwV-StVO zu Zeichen 267).
Die VwV-StVO erläutert allerdings beim Verkehrszeichen Einbahnstraße nicht näher, wie und wo das Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt im Zuge von Einbahnstraßen aufzustellen ist.
Meiner Meinung nach sind die Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt am Ende einer Einbahnstraße für den Verkehr in Gegenrichtung anzubringen.
Ferner sollte meiner Ansicht nach das Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt an Kreuzungen und Einmündung im Verlauf einer Einbahnstraße sowie bei Einmündungen, Kreuzungen und Ausfahrten aus größeren Parkplätzen in eine Einbahnstraße aufgestellt werden.
Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Verkehrszeichen können, falls nötig, auf beiden Straßenseiten aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
An Einmündungen und Kreuzungen ist meiner Meinung nach eine beidseitige Aufstellung des Verkehrszeichens Verbot der Einfahrt notwendig.
Durch die beidseitige Aufstellung des Verkehrszeichens Verbot der Einfahrt wird gewährleistet, dass für den Verkehr aller Fahrtrichtungen eindeutig ersichtlich ist, dass es sich bei der vorliegenden Straße um eine Einbahnstraße handelt, in die nicht eingefahren werden darf.
Fazit
Bei der Prüfung der qualifizierten Gefahrenlage einer Straße, welche in der eine Einbahnstraße eingerichtet werden soll, sind die Verkehrsdichte, die Breite, der Ausbau, parkende Fahrzeuge, die Übersichtlichkeit und die Verkehrsverteilung zu berücksichtigen.
Die Fahrbahn einer Einbahnstraße mit Radfahrern auf der Fahrbahn ist regelmäßig 4,25 m breit.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) verlangt, dass Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben werden sollen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sobald eine Einbahnstraße in Betracht kommt, ist daher im Anschluss zu prüfen, ob Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben werden können.
Wie Radverkehr in Einbahnstraßen in Gegenrichtung zugelassen werden, erfährst du im Artikel Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung öffnen auf dieser Website.
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