7 Regeln in Einbahnstraßen, die du kennen musst
Ich wurde erst kürzlich wieder einmal gefragt, welche Regeln vom Verkehrszeichen Einbahnstraße (Zeichen 220) ausgehen. Der Begriff Einbahnstraße findet sich in der StVO an mehreren Stellen, was uns zu folgender Frage bringt: Welche Bedeutung hat das Verkehrszeichen Einbahnstraße für Autofahrer und Radfahrer?
In Einbahnstraßen mit Zeichen 220 dürfen Fahrzeuge nur in Richtung des Pfeils fahren. Fahrzeugen ist das Halten und Parken rechts und links erlaubt. Fahrzeuge müssen beim Zusatzzeichen Radverkehr von rechts und links beim Einbiegen und Befahren einer Einbahnstraße auf Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung achten.
Dieser Artikel zeigt dir,
- wer bei einem Unfall beim Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße haftet,
- wie Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben werden,
- ob Überholen in Einbahnstraßen möglich ist,
- was du beim Halten und Parken in Einbahnstraßen beachten solltest
- und vieles mehr …
Auf geht’s!
Gegenverkehr in Einbahnstraßen beachten
Fahrzeuge dürfen in Einbahnstraßen nur in die Richtung fahren, in die der Pfeil zeigt (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).
Der Otto Normalverbraucher handelt ordnungswidrig, wenn er in eine Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung einfährt und damit ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) ignoriert (KG, Beschluss vom 05.05.2004 – 1 Ss 6/04).
Man könnte daher meinen, dass man mit Gegenverkehr in Einbahnstraßen nicht rechnen muss. Ist das wirklich so?
Fahrzeugführer müssen in Einbahnstraßen auf freigegebene Radfahrer in Gegenrichtung achten. In Einbahnstraßen müssen Fahrzeugführer mit Fußgängern, Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen zum Straßenbau, zur Straßenunterhaltung, zur Straßenreinigung und zur Müllabfuhr im Gegenverkehr rechnen.
Lass uns nun genauer betrachten, wie Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben werden und warum in Einbahnstraßen auch mit anderen Fahrzeugen im Gegenverkehr gerechnet werden muss.
Einbahnstraße mit Radverkehr in Gegenrichtung
Zum Einen kann unter einem Einbahnstraßenschild (Zeichen 220) das Zusatzzeichen Radverkehr von links und rechts (Zusatzzeichen 1000-32) angebracht sein.
Anlage 2 laufende Nummer 9.1 StVO führt dazu aus:
Das Zusatzzeichen 1000-32 Radverkehr von links und rechts unter dem Zeichen 220 Einbahnstraße zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.
Wenn du mit deinem Fahrzeug in eine Einbahnstraße mit dem Zusatzzeichen Radverkehr von links und rechts einbiegst, musst du auf
Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.
Anlage 2 laufende Nummer 9.1 StVO
Wie werden Radfahrer in Einbahnstraßen in Gegenrichtung zugelassen?
Am anderen Ende der Einbahnstraße wird das Verkehrszeichen Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) mit dem Zusatzzeichen Radfahrer frei (Zusatzzeichen 1022-10) zusammen aufgestellt.
Mit dem Zusatzzeichen 1022-10 unter dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen (Anlage 2 laufende Nummer 41.1 StVO).
Darüber hinaus sollte aber gelten: Sofern Radverkehr nicht in Gegenrichtung freigegeben ist, dürfen Einbahnstraßen nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren werden, oder?
Mal sehen, was die Rechtsprechung dazu sagt.
Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße
In Einbahnstraßen, die mit Zeichen 220 beschildert sind, ist das Rückwärtsfahren verboten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2017 – I-1 U 133/16).
Das liegt daran, dass Zeichen 220 für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vorschreibt (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).
Aus diesem Grund ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass bei einem Unfall zwischen einem unerlaubt Rückwärtsfahrenden und einem ordnungsgemäß Vorwärtsfahrenden in einer Einbahnstraße den Rückwärtsfahrenden die volle Haftung trifft.
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen den Vorwärtsfahrenden eine Mitschuld trifft:
Gericht | Quelle | Entscheidung |
---|---|---|
OLG Düsseldorf | Urteil vom 24.10.2017 – I-1 U 133/16 | Mehr als zwei bis drei Fahrzeuglängen Rückwärtsfahren wegen Einparken, Volle Haftung Rückwärtsfahrer |
LG Berlin | Beschluss vom 22.07.2013 - 44 S 191/12 | Rückwärtsfahren wegen Einparken zulässig, Rückwärtsfahren auf Parklücke ist Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung |
LG München | Urteil vom 11.05.2010 – 17 O 13169/09 | Rückwärts Ausparken vom Gehweg ohne Sicht, Volle Haftung Rückwärtsfahrer |
AG Waiblingen | Urteil vom 30.08.2000 - 9 C 452/00 | Rückwärtsfahren beim Einbiegen, Vorwärtsfahrer missachtet Wartepflicht, Haftung Vorwärtsfahrer 1/3, Haftung Rückwärtsfahrer 2/3 |
OLG Köln | Urteil vom 16.05.1991 – 7 U 170/90 | Vorwärtsfahren ohne Verschuldenshaftung, Haftung Vorwärtsfahrer 1/4, Haftung Rückwärtsfahrer 3/4 |
OLG Düsseldorf | Urteil vom 15.12.1977 – 12 U 70/77 | Rückwärtsfahren wegen Einparken, Haftung Vorwärtsfahrer 1/4, Haftung Rückwärtsfahrer 3/4 |
AG München | Urteil vom 01.09.1977 - 13 C 1110/77 | Beim Ausparken aus einer Parkbucht auf Rückwärtsfahrende wegen Einparken achten |
OLG Karlsruhe | Beschluss vom 07.07.1977 - 3 Ss (B) 122/77 | Rückwärtsfahren wegen Einparken ist kein Rückwärtsfahren |
OLG Hamm | Beschluss vom 04.03.1977 - 4 Ss OWi 1426/76 | Rückwärtsfahren wegen Einparken bei Ausschluss jeder Gefährdung Anderer zulässig |
OLG Saarbrücken | Urteil vom 06.02.1976 - 3 U 44/75 | 15 Meter Rückwärtsfahren auf Parklücke unzulässig |
AG Köln | Urteil vom 21.05.1975 – 142 C 978/74 | Rückwärtsfahren wegen Einparken andere Straßenseite, Volle Haftung Rückwärtsfahrer |
OLG Frankfurt | Urteil vom 07.04.1972 – 3 U 172/71 | Rückwärtsfahren wegen Einparken, Vorwärtsfahren 10 km/h zu schnell, Haftung Vorwärtsfahrer 7/10, Haftung Rückwärtsfahrer 3/10 |
LG Heidelberg | Urteil vom 26.01.1972 – 3 O 169/71 | Rückwärtsfahren und Gegenfahrbahn beim Einbiegen, Volle Haftung Rückwärtsfahrer |
OLG Köln | Urteil vom 30.01.1968 - Ss 654/67 | Bewusstes Befahren einer Einbahnstraße, insbesondere Rückwärtsfahren, in Gegenrichtung ist grobes Verkehrsverschulden |
Die oben aufgeführten Entscheidungen sollen nicht zum Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße motivieren, sondern geben lediglich einen Überblick, wie Gerichte in der Vergangenheit hinsichtlich der Haftungsfrage beim Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße entschieden haben.
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist Rückwärtsfahren ebenfalls kraft Verordnung verboten (§ 18 Absatz 7 StVO).
Fahrzeuge mit Sonderrechten und Fußgänger in Einbahnstraßen
Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst dürfen Sonderrechte in Anspruch nehmen, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Absatz 1 StVO).
Das bedeutet, dass vorgenannte Verkehrsteilnehmer von den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung unter bestimmten Umständen befreit sind.
Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst dürfen in Einbahnstraßen demnach auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahren, wenn dies dringend geboten ist.
Fahrzeuge zum Straßenbau, zur Straßenunterhaltung, zur Straßenreinigung oder zur Müllabfuhr dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, wenn sie durch
- weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind und
- ihr Einsatz dies erfordert (§ 35 Absatz 6 StVO).
So entschied auch das OLG Oldenburg, dass ein ausparkender Fahrzeugführer damit rechnen muss, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten eine Einbahnstraße in Gegenrichtung befährt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.04.2018 – 4 U 11/18).
Das OLG Oldenburg ging sogar noch einen Schritt weiter und beschloss, dass beim Ausparken auch auf Fußgänger in Gegenrichtung geachtet werden muss.
Somit haftete der Fahrzeugführer im oben genannten Fall des OLG Oldenburg allein für den Unfall.
Geschwindigkeit in einer Einbahnstraße beachten
Manchmal befährt man eine Einbahnstraße und fragt sich, welche Geschwindigkeit man eigentlich fahren darf.
Das Verkehrszeichen Einbahnstraße schreibt keine zulässige Höchstgeschwindigkeit vor.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Einbahnstraßen beträgt innerorts zwischen 20 km/h und 70 km/h. Außerorts beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Einbahnstraßen 50 km/h und mehr.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Einbahnstraße ergibt sich zunächst durch die allgemeinen Verkehrsregeln.
Geschwindigkeit auf Einbahnstraßen innerorts
Innerorts dürfen Kraftfahrzeuge in einer Einbahnstraße maximal 50 km/h schnell fahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Das gilt aber nur, wenn keine anderen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit regeln.
Einbahnstraßen können zum Beispiel in Tempo 30-Zonen eingerichtet sein.
Wichtig dabei: Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen – wie eine Tempo 30-Zone – kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e StVO).
Eine Einbahnstraße muss also einen geringen Durchgangsverkehr aufweisen, damit sie in eine Tempo 30-Zone integriert werden kann.
Umgekehrt darf eine Einbahnstraße nicht in einer Tempo 30-Zone eingerichtet werden, wenn dies mehr Durchgangsverkehr in der betreffende Straße zur Folge hätte.
Auch die Integration von Einbahnstraßen in verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche ist denkbar.
Von verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen spricht man, wenn eine Zonengeschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 30 km/h angeordnet wird (§ 45 Absatz 1d StVO; Anlage 2 laufende Nummer 50 StVO).
Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche sind im allgemeinen Sprachgebrauch als Tempo 20-Zonen bekannt.
Des Weiteren kann die Geschwindigkeit in einer Einbahnstraße durch die Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) geregelt sein.
In Einbahnstraßen kann die innerörtliche Regelgeschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h, 30 km/h oder 20 km/h herabgesetzt sein.
Des Weiteren können laut Urteil des VG Lüneburg Einbahnstraßen mit verkehrsberuhigten Bereichen zusammenfallen (VG Lüneburg, Urteil vom 07.06.2007 – 2 A 425/06).
Auf innerörtlichen Einbahnstraßen kann aber auch durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis auf 70 km/h erhöht sein (§ 45 Absatz 8 StVO; VwV-StVO zu Zeichen 274).
Eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h wird dir innerorts aber
- nur auf Vorfahrtstraßen,
- auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und
- der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird,
begegnen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Wird innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h auf einer Einbahnstraße festgelegt, so gilt diese Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Geschwindigkeit auf Einbahnstraßen außerorts
Für außerörtliche Einbahnstraßen, die nicht als Autobahn oder Kraftfahrstraße beschildert sind, gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Mit Personenkraftwagen sowie mit anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t darfst du außerorts aber auch schneller als 100 km/h fahren, wenn du
- eine Straße mit Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Trennung,
- eine Straße mit jeweils zwei Fahrstreifen in eine Richtung, die durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) voneinander getrennt sind oder
- eine Straße mit jeweils zwei Fahrstreifen in eine Richtung, die durch Leitlinien (Zeichen 340) voneinander getrennt sind,
befährst (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Auf außerörtlichen Einbahnstraßen, gilt ferner dass nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden darf (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Schauen wir uns eine außerörtliche Einbahnstraße an, die keine Autobahn oder Kraftfahrstraße ist:
Auf der betreffenden Einbahnstraße ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt.
Auf dieser außerörtlichen Einbahnstraße sind für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t nicht 100 km/h, sondern maximal 80 km/h erlaubt.
Auf Einbahnstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften kann aber auch durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bis zu 120 km/h erhöht sein (§ 45 Absatz 8 StVO).
Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t dürfen dann bis zu 120 km/h schnell fahren (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO; § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Aber Vorsicht: Für viele Fahrzeugarten gibt es Sonderbestimmungen, wie schnell diese außerorts fahren dürfen.
Auch wenn eine höhere Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrszeichen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft angezeigt ist, gelten die in § 3 StVO vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten bestimmter Fahrzeugarten (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Die betreffenden Fahrzeugarten habe ich unten tabellarisch dargestellt (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b StVO):
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen | 80 km/h |
Personenkraftwagen mit Anhänger | 80 km/h |
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger | 80 km/h |
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger | 80 km/h |
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t | 60 km/h |
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t | 60 km/h |
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen | 60 km/h |
Ein Beispiel:
Selbst wenn auf einer außerörtlichen Einbahnstraße durch Verkehrszeichen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erlaubt ist, dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t – ausgenommen Personenkraftwagen – nur 80 km/h schnell fahren.
Geschwindigkeit auf außerörtlichen Autobahnen
Auf außerörtlichen Autobahnen gibt es in Deutschland keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 Absatz 3 Buchstabe c StVO).
Das bedeutet, dass man auf außerörtlichen Autobahnen, sofern kein Verkehrszeichen etwas anderes vorschreibt, zunächst so schnell fahren darf, wie man möchte.
Ist das wirklich so?
Naja, nicht ganz.
Für bestimmte Fahrzeugarten gibt die Straßenverkehrs-Ordnung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf außerörtlichen Autobahnen vor (§ 18 Absatz 5 StVO):
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen | 80 km/h |
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger | 80 km/h |
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger | 80 km/h |
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger | 60 km/h |
Zugmaschinen mit zwei Anhängern | 60 km/h |
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen | 60 km/h |
Demnach darf ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t – ausgenommen Personenkraftwagen – beispielsweise auf außerörtlichen Autobahnen nicht schneller als 80 km/h fahren.
Ferner können dir auch auf außerörtlichen Autobahnen Geschwindigkeitsbeschränkungen begegnen.
Du darfst dann
nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit
Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO
fahren.
Auf Autobahnen außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h darfst du mit deinem Personenkraftwagen folglich auch nicht mehr als 100 km/h fahren.
Geschwindigkeit auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen
Auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung gelten zunächst die Vorgaben der Geschwindigkeit auf Einbahnstraßen außerorts.
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t dürfen maximal 100 km/h schnell fahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Mit Personenkraftwagen sowie mit anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t darfst du auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen aber auch schneller als 100 km/h fahren, wenn du
- eine Kraftfahrstraße mit Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Trennung,
- eine Kraftfahrstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen in eine Richtung, die durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) voneinander getrennt sind oder
- eine Kraftfahrstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen in eine Richtung, die durch Leitlinien (Zeichen 340) voneinander getrennt sind,
befährst (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274 müssen allerdings eingehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Für bestimmte Fahrzeugarten gelten auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, folgende Höchstgeschwindigkeiten (§ 18 Absatz 5 StVO):
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen | 80 km/h |
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger | 80 km/h |
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger | 80 km/h |
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger | 60 km/h |
Zugmaschinen mit zwei Anhängern | 60 km/h |
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen | 60 km/h |
Ein Lastkraftwagen mit Anhänger darf auf einer außerörtlichen Kraftfahrstraße, die durch Mittelstreifen oder durch eine sonstige bauliche Einrichtung getrennt ist, nicht schneller als 80 km/h fahren.
Richtiges Überholen in einer Einbahnstraße
Vorausfahrende langsame Fahrzeuge will man möglichst schnell überholen. Auf einstreifigen Einbahnstraßen lässt sich das oftmals nur schwer umsetzen. Es ist einfach zu wenig Platz vorhanden. Wie sieht es aber auf breiteren oder zweistreifigen Einbahnstraßen aus? Ist Überholen in Einbahnstraßen erlaubt?
In Einbahnstraßen ist Überholen mit wesentlich höherer Geschwindigkeit erlaubt, wenn der Gegenverkehr nicht behindert und ein Sicherheitsabstand zu Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen von innerorts min. 1,5 m – außerorts min. 2 m – eingehalten wird.
Dieses Kapitel beantwortet folgende Fragen:
- Muss in Einbahnstraßen links oder rechts überholt werden?
- Wer haftet, wenn es beim Überholen eines Linksabbiegers zum Unfall kommt?
- Was ist unter einer wesentlich höheren Geschwindigkeit zu verstehen?
- Ab welcher Fahrbahnbreite darf man in innerörtlichen Einbahnstraßen Fahrradfahrer überholen?
Linkes und rechtes Überholen in einer Einbahnstraße
Auch in Einbahnstraßen darf nur links überholt werden (§ 5 Absatz 1 StVO).
Es gibt allerdings eine Ausnahme:
Linksabbieger, die das Linksabbiegen ankündigen und sich einordnen, dürfen rechts überholt werden (§ 5 Absatz 7 StVO).
Nach Urteil des OLG Frankfurt trifft bei einem Unfall eines links abbiegenden Fahrzeugführers, der sich nach links eingeordnet hat, die volle Haftung gegenüber einem überholenden Fahrzeug (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.1977 – 1 U 123/76).
Das LG Bielefeld sprach einem Linksabbieger in einer Einbahnstraße, der den Blinker betätigt hatte, eine 25 % Haftungsquote, und dem überholenden Kraftfahrzeug eine 75 % Haftungsquote zu (LG Bielefeld, Urteil vom 10.05.1967 – 2 S 62/67).
Gegenverkehr beim Überholen in einer Einbahnstraße
Ist Gegenverkehr in einer Einbahnstraße zugelassen, so darf dieser Gegenverkehr beim Überholen in einer Einbahnstraße nicht behindert werden (§ 5 Absatz 2 StVO).
Gegenverkehr in einer Einbahnstraße kann zum Beispiel durch freigegebenen Radverkehr in Gegenrichtung vorliegen.
Geschwindigkeit beim Überholen in einer Einbahnstraße
Beim Überholen muss zum zu Überholenden eine wesentlich höhere Geschwindigkeit gefahren werden (§ 5 Absatz 2 StVO).
Laut Ansicht des OLG Zweibrücken definiert sich eine wesentlich höhere Geschwindigkeit anhand
- der absoluten Geschwindigkeitsdifferenz und
- der Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09).
Der Bundesgerichtshof sah eine Geschwindigkeitsdifferenz von 50 km/h zu 40 km/h als “wesentlich höhere Geschwindigkeit” an (BGH, Urteil vom 25.06.1968 – VI ZR 158/87, VersR 1968, 1040).
Überholen in einer Einbahnstraße mit Sicherheitsabstand
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden muss im Zuge von innerörtlichen Einbahnstraßen ein Seitenabstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden (§ 5 Absatz 4 StVO).
Um herauszufinden, ob ein Personenkraftwagen in einer Einbahnstraße einen Radfahrer überholen kann, müssen wir uns zunächst die Fahrzeugbreiten genauer anschauen.
Die beliebtesten Pkw-Modelle Deutschlands habe ich euch hier mit ausgeklappten Spiegeln aufgelistet:
Modell | Breite |
---|---|
Fiat 500 | 1,893 m |
MINI 3-Türer | 1,932 m |
MINI 5-Türer | 1,932 m |
VW Golf 2012 | 2,027 m |
VW Golf 2017 | 2,027 m |
VW Golf 2020 | 2,073 m |
VW Polo | 1,964 m |
VW T-Roc | 1,992 m |
VW Tiguan 2021 | 2,099 m |
VW Passat | 2,083 m |
Opel Corsa 5p 2015 | 1,944 m |
Opel Corsa 2020 | 1,960 m |
Opel Astra 2016 | 2,042 m |
Opel Astra 2020 | 2,042 m |
Opel Vectra C | 2,036 m |
BMW 3er Limousine 2015 | 2,031 m |
BMW 3er Limousine 2019 | 2,068 m |
BMW 5er Limousine 2013 | 2,102 m |
BMW 5er Limousine 2017 | 2,126 m |
BMW 5er Limousine 2020 | 2,126 m |
Audi A4 2016 | 2,022 m |
Audi A4 2020 | 2,022 m |
Ford Fiesta 2013 | 1,973 m |
Ford Fiesta 2017 | 1,941 m |
Ford Focus 2015 | 2,010 m |
Ford Focus 2018 | 1,979 m |
Ford Kuga 2013 | 2,086 m |
Ford Kuga 2017 | 2,086 m |
Ford Kuga 2020 | 2,178 m |
Mercedes C-Klasse 2014 | 2,020 m |
Mercedes C-Klasse 2018 | 2,020 m |
Porsche 911 Carrera 2016 | 1,978 m |
Porsche 911 Carrera 2019 | 2,024 m |
Škoda Octavia 2013 | 2,017 m |
Škoda Octavia 2017 | 2,017 m |
Škoda Octavia 2020 | 2,003 m |
Radfahrer benötigen einen Verkehrsraum von 1,00 m (Kapitel 2.2.1 ERA; Kapitel 4.6 RASt).
Bei 4,00 m breiten Einbahnstraßen mit einem Sicherheitsabstand von 1,50 m innerhalb geschlossener Ortschaften ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,50 m.
Selbst dem schmälsten Personenkraftwagen reicht eine Restbreite von 1,50 m nicht zum Überholen.
Handelt es sich jedoch um eine 5,00 m breite innerörtliche Einbahnstraße, so kann man auch mit einem Ford Kuga 2020 – Fahrzeugbreite mit Spiegeln 2,178 m – einen Radfahrer überholen.
Letzteres selbstverständlich nur dann, wenn haltende oder parkende Fahrzeug einem Überholen nicht entgegenwirken.
Außerorts beträgt der Seitenabstand beim Überholen zu Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen mindestens 2 m (§ 5 Absatz 4 StVO).
Richtiges Halten und Parken in einer Einbahnstraße
Egal in welcher Straße, egal zu welcher Tageszeit, egal unter welchen Umständen: Das richtige Halten und Parken ist ein Dauerbrenner bei allen Fahrzeugführern. In Einbahnstraßen gibt es besondere Vorgaben zum Halten und Parken (§ 12 Absatz 4, 4a StVO):
In Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf rechts und links gehalten und geparkt werden. Das Verkehrszeichen Parken auf Gehwegen (Zeichen 315) erlaubt Gehwegparken in Einbahnstraßen rechts oder links.
Grundsätzlich ist in einer Einbahnstraße also das beidseitige Parken erlaubt.
In Einbahnstraßen, die mit Zeichen 220 beschildert sind, ist das Halten und Parken in Fahrtrichtung links aber nicht immer erlaubt.
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen ist das Halten verboten (§ 12 Absatz 4 StVO).
Wenn das Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen nicht erlaubt ist, ist meiner Ansicht nach das Parken ebensowenig erlaubt.
Gehwegparken kann dir in Einbahnstraßen in acht verschiedenen Varianten begegnen.
Einerseits gibt es vier Varianten zum Parken auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts:
Andererseits gibt es vier Varianten zum Parken auf Gehwegen in Fahrtrichtung links:
Uns so sehen die Varianten mit Anfang und Ende aus:
- Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts
- Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts
- Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts
- Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts
- Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links
- Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links
- Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links
- Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links
Wie Gehwegparken in Einbahnstraßen auf längeren Strecken oder wechselseitig zugelassen wird, erfährst du im Artikel Zeichen 315: Vorgeschriebene Aufstellungsarten im Überblick.
Auch in Einbahnstraßen hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht (§ 12 Absatz 5 StVO).
Wenn du an einer Parklücke in einer Einbahnstraße vorbeifährst, um rückwärts einzuparken, hast du trotzdem Vorrang an der Parklücke (§ 12 Absatz 5 StVO).
Wenn du beabsichtigst, in eine Parklücke rückwärts einzuparken, bietet es sich an, dass du deine Geschwindigkeit vor der Parklücke langsam verringerst und in Richtung der Parklücke blinkst.
Durch das Verringern der Geschwindigkeit leuchten deine Bremslichter. Der nachfolgende Verkehr bremst automatisch mit.
Das Blinken in Richtung der Parklücke zur Verdeutlichung der Absicht rückwärts einzuparken ist in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht vorgeschrieben, aber auch nicht verboten.
Blinken ist auch als Benutzen der Fahrtrichtungsanzeiger bekannt.
Haltverbot in einer Einbahnstraße beachten
Das Halten und Parken in Einbahnstraßen in Fahrtrichtung links und rechts kann aber auch durch Verkehrszeichen, wie Haltverbote, oder kraft Verordnung, verboten sein (§ 12 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 61-63 StVO).
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) verbieten das Halten in Einbahnstraßen auf der Fahrbahn. Eingeschränkte Haltverbote (Zeichen 286) verbieten länger als drei minütiges Halten in Einbahnstraßen auf der Fahrbahn, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Absolute Haltverbote mit Pfeil auf der rechten Seite einer Einbahnstraße sehen so aus:
Auf der linken Straßenseite wird das Halten in Einbahnstraßen durch Zeichen 283 beispielsweise folgendermaßen verboten:
Absolute Haltverbote können dir aber auch in anderer Art und Weise in Einbahnstraßen begegnen. Absoluten Haltverboten habe ich bereits einen Beitrag gewidmet.
Dort erfährst du anhand von verschiedenen Bildern, wie der Anfang und das Ende eines absoluten Halteverbotes ausgestaltet sein kann. Ich gehe dort auch der Frage nach, was gilt, wenn ein absolutes Halteverbot mit Pfeil mit einem anderen Parkverbot zusammenfällt?
Eingeschränkte Haltverbote sind im allgemeinen Sprachgebrauch als “Parkverbote” bekannt.
Welche Tätigkeiten unter das zulässige Ein- oder Aussteigen und das zulässige Be- oder Entladen in eingeschränkten Haltverboten fallen, kannst du in meinem Artikel Eingeschränktes Haltverbot: Zeichen 286 [+Zusatzzeichen] nachlesen.
Vorfahrt in einer Einbahnstraße kennen
Vom Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) gehen keine Regelungen zur Vorfahrt aus. Wer hat dann eigentlich Vorfahrt in einer Einbahnstraße?
An Kreuzungen und Einmündungen in Einbahnstraßen gilt ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen rechts vor links. Zeichen 301 (Einmalige Vorfahrt) oder Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) gibt dir im Verlauf von Einbahnstraßen Vorfahrt. An abgesenkten Bordsteinen in Einbahnstraßen muss Vorfahrt gewährt werden.
Unten siehst du eine Einmündung in einer Einbahnstraße mit der Vorfahrtregelung rechts vor links (§ 8 Absatz 1 StVO):
Eine einmalige Vorfahrt (Zeichen 301) an einer Kreuzung im Zuge einer Einbahnstraße sieht so aus (§ 8 Absatz 1 StVO):
Fahrzeuge, die in eine Einbahnstraße über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren, haben sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
Mit anderen Worten: Fährst du in eine Einbahnstraße über einen abgesenkten Bordstein hinweg ein, musst du Vorfahrt gewähren.
Vorfahrt bei der Ausfahrt aus einer Einbahnstraße kennen
Sind keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen vorhanden, so gilt auch bei der Ausfahrt aus einer Einbahnstraße rechts vor links (§ 8 Absatz 1 StVO).
Oftmals musst du allerdings bei der Ausfahrt aus einer Einbahnstraße Vorfahrt gewähren. Die Vorfahrt ist dann besonders durch Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205)
oder Verkehrszeichen Halt! Vorfahrt gewähren (Zeichen 206) geregelt (§ 8 Absatz 1 StVO).
Bonus: Ausnahmen von den Regeln einer Einbahnstraße
Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen der Anlage 2 erlassen sind, genehmigen (§ 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO).
Zeichen 220 (Einbahnstraße) ist ein Vorschriftzeichen nach Anlage 2 der StVO.
Die Straßenverkehrsbehörde kann demnach eine Ausnahme von der Beschränkung, dass eine Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren werden darf, erteilen.
Ohne gewichtige Gründe wird ein Antrag auf eine Ausnahme von den Geboten und Verboten einer Einbahnstraße aber regelmäßig abgelehnt.
Unter welchen Umständen kann eine Ausnahme von den Regeln einer Einbahnstraße erteilt werden?
Ein Beispiel:
Bei Großraum- und Schwertransporten wird geprüft, ob die beantragte Fahrtstrecke geeignet ist. Manchmal kann ein Transport nach Prüfung aller übrigen Alternativrouten ausschließlich auf einer Einbahnstraße in Gegenrichtung durchgeführt werden.
In einem solchen Fall wird die Einbahnstraße mit geeigneten Maßnahmen gesperrt und eine Ausnahme zum Befahren der Einbahnstraße in Gegenrichtung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO erteilt.
Die Sperrung der Einbahnstraße kann durch Verkehrseinrichtungen, die Polizei oder Begleitfahrzeuge erfolgen.
Fazit
Bei einem Unfall in einer Einbahnstraße zwischen einem unerlaubt Rückwärtsfahrenden und einem ordnungsgemäß Vorwärtsfahrenden haftet regelmäßig der Rückwärtsfahrende.
Unter bestimmten Umständen kann den Vorwärtsfahrenden allerdings eine Mitschuld treffen.
Radfahrer werden mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” unter dem Vorschriftzeichen “Verbot der Einfahrt” in Einbahnstraßen in Gegenrichtung freigegeben.
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