Eingeschränktes Haltverbot mit und ohne Pfeil erklärt
Eingeschränkte Haltverbote mit Pfeil findest du überall dort, wo die Parkverbotsstrecke an die besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Welche Regelung geht von einem eingeschränkten Haltverbot mit Pfeil aus?
Der Anfang eines eingeschränkten Haltverbots wird oben durch einen zur Fahrbahn weisenden weißen Pfeil, das Ende unten durch einen weißen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil, gekennzeichnet. Bei wiederholenden Zeichen 286 weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
Dieser Beitrag geht Schritt für Schritt auf die verschiedenen Varianten von eingeschränkten Haltverboten ein. Des Weiteren werden folgende Fragen geklärt:
- Was sagt ein eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil aus?
- Wie sieht der Anfang und das Ende eines eingeschränkten Haltverbots mit Pfeil aus?
- Was gilt, wenn ein eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil mit einem anderen Haltverbot oder Parkverbot zusammenfällt?
- Und vieles mehr …
Let’s go!
Eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil
Wie sieht ein eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil aus?
Ein eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil ist ein rundes blaues Verkehrszeichen mit rotem Rand und einem roten diagonalen Strich von oben links nach unten rechts.
Vielleicht wirst du dich bereits einige Male über die obige Schreibweise des Begriffs eingeschränktes Haltverbot gewundert haben.
Da fehlt doch etwas … ja richtig … das “e” im Wort Haltverbot fehlt.
Heißt es nicht eingeschränktes Halteverbot?
Tatsächlich spricht die Straßenverkehrs-Ordnung beim Zeichen 286 von einem eingeschränkten Haltverbot – ohne “e” (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Dementsprechend wird in diesem Beitrag ausschließlich der Begriff eingeschränktes Haltverbot ohne “e” verwendet.
Ein eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil verbietet Fahrzeugführern länger, als drei Minuten auf der Fahrbahn zu halten. Davon ausgenommen ist das Ein- oder Aussteigen sowie das Be- oder Entladen. (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Was unter das erlaubte Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen in einem eingeschränkten Haltverbot fällt, habe ich im Artikel Eingeschränktes Haltverbot: Zeichen 286 beschrieben.
Eingeschränkte Haltverbote können auf der rechten und linken Straßenseite aufgestellt werden. Eingeschränkte Haltverbote ohne Pfeil werden allerdings nur auf der rechten Straßenseite angebracht.
Ein eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil auf der rechten Fahrbahnseite sieht so aus:
Ein eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil kennzeichnet den Anfang einer eingeschränkten Haltverbotsstrecke.
Wichtig dabei: Bei Zeichen 283 und Zeichen 286 spricht man nicht von einer Haltverbotszone, sondern von einer Haltverbotsstrecke.
Das liegt daran, dass absolute und eingeschränkte Haltverbote mit Zeichen 283 und Zeichen 286 sich auf eine Strecke beziehen.
Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.
Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO
Des Weiteren wird für eingeschränkte Haltverbote, die für eine Zone gelten, Zeichen 290.1 eingesetzt.
Wie enden eingeschränkte Haltverbote ohne Pfeil?
Eingeschränkte Haltverbote ohne Pfeil enden an der nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder am nächsten Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr.
Es muss sich zwingend um eine Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite handelt (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote gelten weiter, wenn sich die Einmündung auf der gegenüberliegenden Seite befindet.
Weiterhin gibt die Straßenverkehrs-Ordnung vor, dass Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 gelten, bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Folgt auf ein eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil beispielsweise ein absolutes Haltverbot ohne Pfeil, so endet das eingeschränkte Haltverbot ohne Pfeil am absoluten Haltverbot ohne Pfeil.
Weiterhin wird ein eingeschränktes Haltverbot ohne Pfeil durch ein eingeschränktes Haltverbot mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil im unteren Teil des Verkehrszeichens beendet.
Kommen wir nun zu eingeschränkten Haltverboten mit Pfeilen.
Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil
Manchmal ist es notwendig ein eingeschränktes Haltverbot auf eine bestimmte Strecke zu begrenzen. Hierzu können Pfeile auf den Verkehrszeichen aufgebracht werden.
Eingeschränkte Haltverbote mit Pfeilen verbieten Fahrzeugführern ebenfalls länger als drei Minuten auf der Fahrbahn zu halten. Auch hier ist das Ein- oder Aussteigen sowie das Be- oder Entladen von der vorgenannten Parkverbotsregelung ausgenommen (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Eingeschränktes Haltverbot Anfang
Der Anfang eines eingeschränkten Haltverbots wird mit einem Pfeil im oberen Bereich des Verkehrszeichens 286 gekennzeichnet.
Eingeschränkte Haltverbote mit Pfeil, die den Anfang einer eingeschränkten Haltverbotsstrecke vorschreiben, gibt es in zwei Varianten:
- Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil oben nach links (Zeichen 286-10)
- Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil oben nach rechts (Zeichen 286-21)
Der Anfang der eingeschränkten Haltverbotsstrecke wird durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen angezeigt (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Dabei befindet sich der Pfeil beim Anfang eines eingeschränkten Haltverbots jeweils im oberen Teil des Verkehrszeichens 286.
Zeichen 286, welches den Anfang eines eingeschränkten Haltverbots mit einem Pfeil kennzeichnet, wird dir begegnen, wenn
- wiederholt eingeschränkte Haltverbote aufgestellt sind oder
- das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil oben nach links
Eingeschränkte Haltverbote mit einem Pfeil oben nach links kennzeichnet den Anfang eines eingeschränkten Haltverbots für die rechte Straßenseite.
Beim Anfang des eingeschränkten Haltverbots für die rechte Seite der Straße zeigt der Pfeil zur Fahrbahn hin.
Eingeschränkte Haltverbote mit einem Pfeil oben nach links ohne Zusatzzeichen gelten für die rechte Straßenseite auf der Fahrbahn.
Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil oben nach rechts
Der Anfang eines eingeschränkten Haltverbots für die linke Fahrbahnseite wird durch einen Pfeil oben nach links beschildert.
In Einbahnstraßen, die mit Zeichen 220 beschildert sind, darf links gehalten und geparkt werden (§ 12 Absatz 4 StVO).
Zeichen 286 mit einem Pfeil oben nach rechts ohne Zusatzzeichen auf der linken Seite der Straße hebt diese Regelung für die linke Fahrbahnseite auf.
Dann darf auf der linken Fahrbahnseite nicht länger als drei Minuten gehalten werden; ausgenommen sind das Ein- oder Aussteigen und das Be- oder Entladen (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Ein eingeschränktes Haltverbot auf der linken Fahrbahnseite endet einerseits an der nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Zum anderen endet ein eingeschränktes Haltverbot auf der linken Straßenseite mit einem anderen Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote auf der linken Straßenseite enden zum Beispiel durch ein absolutes Haltverbot.
Eingeschränktes Haltverbot Ende
Das Ende einer eingeschränkten Haltverbotsstrecke kann für die rechte oder linke Straßenseite durch Zeichen 286 mit einem Pfeil gekennzeichnet werden.
Zeichen 286 mit einem Pfeil für das Ende eines eingeschränkten Haltverbots kann dir in den folgenden zwei Formen begegnen:
- Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil unten nach rechts (Zeichen 286-20)
- Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil unten nach links (Zeichen 286-11)
Eselsbrücke: Beim Ende eines eingeschränkten Haltverbots befindet sich der Pfeil immer unten und zeigt von der Fahrbahn weg (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Das Ende eines eingeschränkten Haltverbots wird gekennzeichnet, wenn eingeschränkte Haltverbote wiederholt aufgestellt sind (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Des Weiteren wird das Ende einer eingeschränkten Haltverbotsstrecke beschildert, wenn die Verbotsstrecke lang ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Eingeschränkte Haltverbotsstrecken müssen allerdings nicht gekennzeichnet werden, wenn
- das eingeschränkte Haltverbot an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder
- sich eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass allein stehende absolute Haltverbote mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil nicht beachtet werden müssen. Das liegt daran, dass nicht ersichtlich ist, wo das absolute Haltverbot beginnt (BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 – VII C 43/73).
Was für allein stehende absolute Haltverbote mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gilt, sollte meiner Ansicht nach auch für eingeschränkte Haltverbote mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gelten.
Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil unten nach rechts
Das Ende eines eingeschränkten Haltverbots auf der rechten Straßenseite wird mit einem Pfeil unten nach rechts gekennzeichnet.
Eine eingeschränkte Haltverbotsstrecke mit den Zeichen 286 für Anfang und Ende sieht so aus:
Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil unten nach links
Ein eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil unten nach links kennzeichnet das Ende einer Haltverbotsstrecke auf der linken Straßenseite.
Zusammen mit einem Verkehrsschild für den Anfang eines eingeschränkten Haltverbots sieht das auf der linken Straßenseite so aus:
Abschnittsweises eingeschränktes Halten wird dir manchmal in Einbahnstraßen begegnen.
Dabei befinden sich eingeschränkte Haltverbote beispielsweise zunächst auf der rechten Straßenseite. Nach einer eingeschränkten Haltverbotsstrecke auf der linken Straßenseite schließen sich wieder eingeschränkte Haltverbote auf der rechten Straßenseite an.
Man spricht auch von einem wechselseitigen eingeschränkten Haltverbot.
Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeilen in beide Richtungen
Eingeschränkte Haltverbot mit Pfeilen in beide Richtungen sind ebenfalls als eingeschränkte Haltverbote Mitte bekannt.
Zur Kennzeichnung der Mitte eines eingeschränkten Haltverbots mit Pfeil gibt es folgende Möglichkeiten:
- Eingeschränktes Haltverbot Mitte rechte Straßenseite (Zeichen 286-30)
- Eingeschränktes Haltverbot Mitte linke Straßenseite (Zeichen 286-31)
Bei langen eingeschränkten Haltverboten wirst du durch die oben dargestellten Verkehrszeichen daran erinnert, dass hier ein eingeschränktes Haltverbot besteht.
Zur Wiederholung eines eingeschränkten Haltverbots auf der rechten Fahrbahnseite wird ein eingeschränktes Haltverbot mit einem Pfeil oben nach links und einem Pfeil unten nach rechts angebracht.
Um ein Verbot zum Parken auf der linken Fahrbahnseite zu wiederholen, wird ein eingeschränktes Haltverbot mit einem Pfeil oben nach rechts und einem Pfeil unten nach links aufgestellt.
Für ein eingeschränktes Haltverbot mit Pfeilen für Anfang, Mitte und Ende auf der rechten Fahrbahnseite sind die unten abgebildeten Verkehrszeichen notwendig:
Eingeschränkte Haltverbote für die linke Fahrbahnseite mit Anfang, Mitte und Ende sind auf der unteren Abbildung dargestellt.
Eingeschränktes Haltverbot mit Pfeilen für Anfang, Mitte und Ende werden dir dort begegnen, wo auf einer längeren Strecke ein eingeschränktes Haltverbot vorgeschrieben ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
In Einbahnstraßen können auch beide Straßenseiten auf längeren Streckenabschnitten mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt sein. Das sieht dann so aus:
Eingeschränkte Haltverbots müssen nur wiederholt werden, wenn ansonsten der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht mehr erfüllt wäre.
Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.
VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286
Was verbirgt sich hinter dem Sichtbarkeitsgrundsatz?
Nach ständiger Rechtsprechung muss es einem durchschnittlichen Kraftfahrer “mit einem raschen und beiläufigen Blick” möglich sein, die Bedeutung von Verkehrsschildern zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18/07, Randnummer 11; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 – 11 C 15.95; BGH, Urteil vom 08.04.1970 – III ZR 167/68).
Beachte aber hier, dass ein eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil nicht zwingend ein Ende benötigt. Eingeschränkte Haltverbote enden an der nächsten Kreuzung oder Einmündung (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ein eingeschränktes Haltverbot mit Pfeil endet auch dann, wenn sich eine andere Regelung zum Halten oder Parken unmittelbar anschließt (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Eingeschränktes Haltverbot und andere Haltverbote und Parkverbote
Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor (§ 39 Absatz 2 StVO).
Zu den allgemeinen Verkehrsregeln gehören auch die Vorgaben zum Halten und Parken (§ 12 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote mit Pfeil gelten demnach vor gesetzlichen Haltverboten und Parkverboten.
Eingeschränkte Haltverbote gelten vor folgenden gesetzlichen Haltverboten:
- Haltverbot an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO)
Auf dem unteren Bild parken Kraftfahrzeuge durchgehend auf der linken Straßenseite. Auf der rechten Fahrbahnseite ist ein eingeschränktes Haltverbot eingerichtet.
Greift das Haltverbot in engen Straßen auch im Zuge einer eingeschränkten Haltverbotsstrecke mit bereits abgestellten Fahrzeugen auf der anderen Straßenseite?
Da die Regelung des eingeschränkten Haltverbots den allgemeinen Verkehrsregeln vorgeht, ist das Halten, Einsteigen, Aussteigen, Beladen und Entladen auch bei einer Restfahrbahnbreite von weniger als 3,00 m erlaubt.
Die Ladegeschäfte müssen allerdings ohne Verzögerung durchgeführt werden (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Trotz dessen, dass die Regelung des eingeschränkten Haltverbots den allgemeinen Verkehrsregeln vorgeht, sollten haltende, einsteigende und aussteigende Verkehrsteilnehmer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen.
Andere sollten nicht behindert oder belästigt werden.
Wann eine enge Straße vorliegt, wie sich die Mindestbreite einer Straße zusammensetzt und wann man beim Halten in einer engen Straße abgeschleppt wird, erfährst du in meinem Artikel Haltverbot in engen Straßen.
- Haltverbot im Bereich von scharfen Kurven (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 StVO)
Eingeschränkte Haltverbote gelten vor folgenden gesetzlichen Parkverboten:
- Parkverbot vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO)
- Parkverbot vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO)
- Parkverbot vor Parkflächen (§ 12 Absatz 3 Nummer 2 StVO)
- Parkverbot vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO)
Auf dem unteren Bild ist ein eingeschränktes Haltverbot auf der rechten Seite der Straße eingerichtet. Auf der rechten Straßenseite befinden sich zudem Grundstückszufahrten.
Da die Regelung des eingeschränkten Haltverbots den allgemeinen Verkehrsregeln vorgeht, ist das Halten, Einsteigen, Aussteigen, Beladen und Entladen auch im Bereich der Grundstückszufahrten erlaubt.
Die Ladegeschäfte müssen allerdings ohne Verzögerung durchgeführt werden (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
- Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen (§ 12 Absatz 3 Nummer 5 StVO)
Darüber hinaus gelten durch Zeichen 283 und 286 angeordnete Haltverbote
bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO
Welche Verkehrszeichen geben eine Regelung für den ruhenden Verkehr vor?
Folgende Verkehrszeichen geben eine Regelung für den ruhenden Verkehr vor:
- Andreaskreuz (Zeichen 201)
- Vorfahrt gewähren. (Zeichen 205)
- Halt. Vorfahrt gewähren. (Zeichen 206)
- Kreisverkehr (Zeichen 215)
- Haltestelle (Zeichen 224)
- Taxenstand (Zeichen 229)
- Absolutes Haltverbot (Zeichen 283)
- Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286)
- Eingeschränkte Haltverbotszone (Zeichen 290.1)
- Fußgängerüberweg (Zeichen 293)
- Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295)
- Einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296)
- Vorfahrtstraße (Zeichen 306)
- Parken (Zeichen 314)
- Parken auf Gehwegen (Zeichen 315)
- Leitlinie (Zeichen 340)
- Grenzmarkierungen für Haltverbote oder Parkverbote (Zeichen 299)
Von den oben genannten Verkehrszeichen geben die Verkehrszeichen Andreaskreuz, Vorfahrt gewähren, Halt. Vorfahrt gewähren, Kreisverkehr, Taxenstand, absolutes Haltverbot, Fußgängerüberweg, Leitlinie und Grenzmarkierung ein Haltverbot vor.
Die Verkehrszeichen Andreaskreuz, Haltestelle, Eingeschränktes Haltverbot, Eingeschränkte Haltverbotszone, Fahrstreifenbegrenzung, Einseitige Fahrstreifenbegrenzung, Vorfahrtstraße, Parken, Parken auf Gehwegen und Grenzmarkierung geben ein Parkverbot vor.
Eingeschränktes Haltverbot und Andreaskreuz
Andreaskreuze befinden sich vor Bahnübergängen (Anlage 2 laufende Nummer 1 StVO).
Von Andreaskreuzen (Zeichen 201) gehen drei Regeln zum ruhenden Verkehr aus:
Zum einen darf mit Fahrzeugen bis zu 10 m vor einem Andreaskreuz nicht gehalten werden, wenn es dadurch verdeckt wird (Anlage 2 laufende Nummer 1 StVO).
Ein eingeschränktes Haltverbot wird also 10 m vor einem Andreaskreuz sozusagen zu einem absoluten Haltverbot, wenn das Andreaskreuz durch das entsprechende Fahrzeug verdeckt wird.
Das Verbot des Zeichens 201 löst die Parkverbotsregelung des eingeschränkten Haltverbots ab.
Zum anderen dürfen Fahrzeuge innerorts 5 m vor und hinter einem Andreaskreuz nicht parken (Anlage 2 laufende Nummer 1 StVO).
Ein Andreaskreuz befindet sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, wenn es sich um einen mit Zeichen 310 beschilderten Streckenabschnitt handelt (Anlage 2 laufende Nummer 1 StVO).
Wenn du dein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hältst, parkst du (§ 12 Absatz 2 StVO).
Das eingeschränkte Haltverbot endet demnach automatisch 5 m vor einem Andreaskreuz.
5 m vor und hinter einem Andreaskreuz gilt also in jedem Fall ein reines Parkverbot. Das reine Parkverbot 5 m vor und hinter einem Andreaskreuz gilt auch ohne, dass das Andreaskreuz verdeckt wird.
Warum spreche ich von einem reinen Parkverbot?
Anders als bei einem eingeschränkten Haltverbot, darf 5 m vor und hinter einem Andreaskreuz nicht länger als drei Minuten gehalten werden; auch nicht zum ein- oder aussteigen und be- und entladen.
5 m vor und hinter einem Andreaskreuz gilt im Gegensatz zu einem eingeschränkten Haltverbot folglich ein verschärftes Parkverbot.
Darüber hinaus ist das Parken außerhalb von geschlossenen Ortschaften bis zu 50 m vor und hinter einem Andreaskreuz für Fahrzeuge verboten (Anlage 2 laufende Nummer 1 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote wirst du außerorts eher selten finden.
Sollte dir aber dennoch ein eingeschränktes Haltverbot außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begegnen, gilt Folgendes:
Das Parkverbot des Zeichens 201 löst außerhalb geschlossener Ortschaften die Regelung des eingeschränkten Haltverbots ab.
50 m vor dem Andreaskreuz gilt dann kein eingeschränktes Haltverbot mehr, sondern ein reines Parkverbot.
Eingeschränktes Haltverbot und Vorfahrt gewähren.
Das Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” (Zeichen 205) steht unmittelbar vor Kreuzungen oder Einmündungen (Anlage 2 laufende Nummer 2 StVO).
Fahrzeugführer dürfen 10 m vor dem Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren.” nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird (Anlage 2 laufende Nummer 2 StVO).
Eine eingeschränkte Haltverbotsstrecke endet demnach 10 m vor einem “Vorfahrt gewähren”, wenn Zeichen 205 durch das haltende Fahrzeug verdeckt wird.
Eingeschränktes Haltverbot und Halt. Vorfahrt gewähren.
Stoppschilder – auch “Halt. Vorfahrt gewähren” genannt – stehen üblicherweise direkt vor Kreuzungen oder Einmündungen.
Auch 10 m vor dem Verkehrszeichen “Halt. Vorfahrt gewähren” (Zeichen 206) dürfen Fahrzeuge nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird (Anlage 2 laufende Nummer 3 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote gelten also bis 10 m vor Zeichen 206, wenn dieses ansonsten verdeckt wird. Das eingeschränkte Haltverbot wird dann quasi zu einem absoluten Haltverbot.
Eingeschränktes Haltverbot und Kreisverkehr
Kreisverkehre können mit und ohne Zeichen 215 beschildert sein.
Von Kreisverkehren, die mit Zeichen 215 beschildert sind, gehen besondere Verhaltensregeln aus – darunter:
In Kreisverkehren mit Zeichen 215 darf auf der Fahrbahn nicht gehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 8 StVO).
Eingeschränkte Haltverbote enden folglich an einer mit Zeichen 215 beschilderten Kreisfahrbahn. Ab dem Verkehrszeichen “Kreisverkehr” gilt dann für die Fahrbahn im Kreisverkehr sozusagen ein absolutes Haltverbot.
Wie sich Fußgänger und Radfahrer an Kreisverkehren mit und ohne Fußgängerüberwegen verhalten müssen, kannst du im Artikel Kreisverkehr mit und ohne Fußgängerüberweg: Diese 8 Regeln musst du wissen auf dieser Website nachlesen.
Eingeschränktes Haltverbot und Haltestelle
Vom Zeichen 224 geht eine Regelung zum ruhenden Verkehr aus.
15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle” (Zeichen 224) ist das Parken verboten (Anlage 2 laufende Nummer 14 StVO).
Welche Regelung zum Halten und Parken gilt aber im Bereich 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen “Haltestelle“, wenn vor dem Zeichen 224 eine eingeschränkte Haltverbotsstrecke eingerichtet ist?
Mit dem Parkverbot des Zeichens 224 endet das Parkverbot eines eingeschränkten Haltverbots, da Haltverbote gelten, bis durch andere Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
Von eingeschränkten Haltverboten geht ein Verbot zum Halten für einen Zeitraum von länger als drei Minuten aus (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO). Diese Regelung ist bei den Verkehrszeichen “Haltestelle” und “Eingeschränktes Haltverbot” gleich.
Allerdings darf im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots zum Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen auch länger als drei Minuten gehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Die Parkverbotsregelung wird also im Geltungsbereich des Zeichens 224 verschärft.
Entscheidend dabei ist aber, dass eindeutig erkennbar ist, wo das Parkverbot des Verkehrszeichens “Haltestelle” beginnt.
Haltestellenbereiche sollten daher 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 durch Grenzmarkierung (Zeichen 299) bezeichnet werden.
Mit der Zick-Zack-Linie ist eindeutig erkennbar, wo das eingeschränkte Haltverbot endet und das Parkverbot des Zeichens 224 beginnt.
Es fällt auf, dass das Ende des eingeschränkten Haltverbots nicht beschildert ist, da sich eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Eingeschränktes Haltverbot und Taxenstand
An Verkehrsknotenpunkten werden häufig Taxenstände mit Zeichen 229 eingerichtet, um Taxen für Fahrgäste bereitzuhalten.
Nur für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen dürfen an Taxenständen halten (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Halten an Taxenständen ist für alle anderen Fahrzeugführer verboten (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Für Fahrzeuge, die keine Taxen zur Fahrgastbeförderung sind, endet ein eingeschränktes Haltverbot am Zeichen 229, wenn die Taxenstände auf der Fahrbahn eingerichtet sind.
Was gilt aber für Taxen zur Fahrgastbeförderung auf der Fahrbahn, wenn das eingeschränkte Haltverbot nicht durch ein Zeichen 286 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil beendet wird?
Von Zeichen 229 geht für Taxen zur Fahrgastbeförderung keine Regelung für den ruhenden Verkehr aus.
Meiner Meinung ist unklar, ob bei einem Zeichen 229, welches für die Fahrbahn gilt, für Taxen zur Fahrgastbeförderung ein eingeschränktes Haltverbot weiter gilt.
Eingeschränktes Haltverbot und absolutes Haltverbot
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) ohne Zusatzzeichen verbieten das Halten auf der Fahrbahn (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Damit geht von absoluten Haltverboten eine Regelung zum ruhenden Verkehr aus.
Eingeschränkte Haltverbote enden somit am Anfang eines absoluten Haltverbots.
Eine komplette Übersicht, wo absolute Haltverbote aufgestellt werden, findest du im Kapitel Aufstellorte von absoluten Haltverboten in meinem Beitrag Was bedeutet ein absolutes Haltverbot mit Pfeil?
Eingeschränktes Haltverbot und Fußgängerüberweg
Auf Fußgängerüberwegen dürfen Fahrzeuge nicht halten (Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).
Weiterhin dürfen Fahrzeuge bis zu 5 m vor Fußgängerüberwegen nicht halten (Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).
Dabei geht die Haltverbotsregelung nicht vom Verkehrsschild, sondern von der Markierung durch Zeichen 293 aus.
Eingeschränkte Haltverbot gelten somit bis 5 m vor Fußgängerüberwegen.
5 m vor Fußgängerüberwegen handelt es sich dann nicht mehr um ein Parkverbot.
Eingeschränktes Haltverbot und Fahrstreifenbegrenzung
Parken ist neben Fahrstreifenbegrenzungen und einseitige Fahrstreifenbegrenzungen verboten, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt (Anlage 2 laufende Nummer 68 und 69 StVO).
Welche Regelung zum Halten und Parken gilt im Bereich einer Fahrstreifenbegrenzung oder einseitigen Fahrstreifenbegrenzung, wenn vor der Fahrstreifenbegrenzung oder einseitigen Fahrstreifenbegrenzung ein eingeschränktes Haltverbot angebracht ist?
Besteht zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m, so endet der Geltungsbereich des eingeschränkten Haltverbots auf Höhe des Beginns der Fahrstreifenbegrenzungslinie.
Beträgt die Restfahrbahnbreite zwischen abgestelltem Fahrzeug und durchgehender Fahrstreifenbegrenzungslinie allerdings mehr als 3 m, gilt das eingeschränkte Haltverbot weiter.
Eingeschränktes Haltverbot und Vorfahrtstraße
Außerorts dürfen Fahrzeuge auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken (Anlage 3 laufende Nummer 2 StVO).
Stell dir nun einmal vor, du befährst innerorts eine Vorfahrtstraße in Richtung Ortsausgang. Kurz vor dem Ortsausgang passierst du eingeschränkte Haltverbote. Gilt das eingeschränkte Haltverbot nach der Ortstafel weiter?
Vom Verkehrszeichen “Vorfahrtstraße” geht unmissverständlich ein Parkverbot aus.
Entlang von Vorfahrtstraßen hebt sich demnach ortsauswärts ein eingeschränktes Haltverbot an einer Ortstafel automatisch auf.
Außerhalb der geschlossenen Ortschaft gilt dann ein reines Parkverbot im Zuge der Vorfahrtstraße.
Eingeschränktes Haltverbot und Parken
Von einem allein stehenden Verkehrszeichen “Parken” (Zeichen 314) gehen keine Regeln zum Halten und Parken aus.
Allein stehende Zeichen 314 geben lediglich einen Hinweis, dass an der beschilderten Stelle geparkt werden darf (Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO).
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.
Anlage 3 laufende Nummer 7 StVO
Die Kombination aus Zeichen 314 und einem beschränkenden Zusatzzeichen schreibt eine Regelung für den ruhenden Verkehr vor.
Eingeschränkte Haltverbote enden folglich an Kombinationen aus Zeichen 314 und einem beschränkenden Zusatzzeichen.
Eingeschränktes Haltverbot und Grenzmarkierung
Grenzmarkierungen werden auch, je nach Ausgestaltung, N-Linien,
X-Linien oder
Zick-Zack-Linien genannt.
In der Straßenverkehrs-Ordnung sind Grenzmarkierungen für Haltverbote oder Parkverbote unter Zeichen 299 zu finden (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).
Fahrzeuge dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote nicht halten oder parken (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).
Von Zeichen 299 geht also definitiv eine Regelung zum ruhenden Verkehr aus.
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen allerdings immer ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Haltverbot oder Parkverbot.
Ohne ein anderes Haltverbot oder Parkverbot entfalten Grenzmarkierung also keine Wirkung.
Damit eingeschränkte Haltverbote am Beginn von Grenzmarkierungen enden, muss eindeutig erkennbar sein, auf welches andere Haltverbot oder Parkverbot sich die Grenzmarkierung bezieht.
Möchtest du wissen, welche Parkverbote durch eine Grenzmarkierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt werden können? Lies gerne einmal in meinem Beitrag Parkverbote: Die komplette Übersicht rein.
Eingeschränktes Haltverbot und Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr werden mit Leitlinien (Zeichen 340) markiert.
Auf Schutzstreifen für den Radverkehr gilt ein Haltverbot (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO).
Von Schutzstreifen geht demnach eine Regelung zum ruhenden Verkehr aus.
Das durch Zeichen 286 vorgeschriebene Parkverbot hebt sich also am Beginn eines Schutzstreifens auf.
Das Parkverbot durch Zeichen 286 geht in ein Haltverbot auf dem Schutzstreifen über.
Fazit
Parkverbotsstrecken werden durch Pfeile auf den Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” an die besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Pfeile auf eingeschränkten Haltverboten kennzeichnen den Anfang, die Mitte und das Ende der Parkverbotsstrecke.
Eingeschränkte Haltverbote mit und ohne Pfeil gelten vor bestimmten gesetzlichen Haltverboten und Parkverboten, wie beispielsweise dem Parkverbot vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.
Das liegt daran, dass Regelungen durch Verkehrszeichen vor den allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
Schlussendlich enden eingeschränkte Haltverbote an anderen Verkehrszeichen und Markierungen, wenn von diesen eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr ausgeht.
Mehr zu eingeschränkten Haltverboten kannst du in meinem Beitrag Eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen nachlesen.
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