Fahrradzone: Diese 5 Regeln musst du beachten [+Unterschied zur Fahrradstraße]
Im April 2020 wurde das Verkehrszeichen “Fahrradzone” in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen. Welche Verkehrsregeln gelten in Fahrradzonen und wie müssen sich Fußgänger und andere Fahrzeugarten in Fahrradzonen verhalten?
In Fahrradzonen gilt “rechts vor links”. Radfahrer, Elektrokleinstfahrzeuge und andere zugelassene Fahrzeuge dürfen in Fahrradzonen höchstens 30 km/h fahren. Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen in Fahrradzonen nebeneinander fahren.
Dieser Artikel zeigt dir,
- wer Fahrradzonen benutzen darf,
- Beispiele für Vorfahrtsituationen in Fahrradzonen,
- wie sich Fußgänger in Fahrradzonen verhalten müssen,
- wie sich Fahrradstraßen von Fahrradzonen unterscheiden
- und vieles mehr …
Alles klar? Los geht’s!
Benutzung von Fahrradzonen
Innerorts ist abseits der Vorfahrtstraßen mit Fahrradzonen zu rechnen (§ 39 Absatz 1b StVO).
Fahrradzonen wirst du nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) finden (§ 45 Absatz 1i StVO).
Fahrradzonen werden in regelmäßigen Abständen mit einem Sinnbild auf der Fahrbahn gekennzeichnet (§ 39 Absatz 1b StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 18).
In Fahrradzonen ist grundsätzlich kein anderer Fahrzeugverkehr gestattet. Ebenso sind Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb von Fahrradzonen erlaubt.
Damit Elektrokleinstfahrzeuge, im Sinne der eKFV, Fahrradzonen nutzen können, war im Referentenentwurf aus dem Jahre 2019 eine Ausnahme für diese Verkehrsart vorgesehen (Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 105-106).
Fahrradzonen dürfen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausschließlich von Radfahrern und Führern von Elektrokleinstfahrzeugen nach Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) benutzt werden (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Fahrradzonen, in denen ausschließlich Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge erlaubt sind, bezeichne ich als echte Fahrradzonen.
Echte Fahrradzonen werden mit einem alleinstehenden Verkehrszeichen “Beginn einer Fahrradzone” beschildert.
Das Ende einer echten Fahrradzone wird folgendermaßen beschildert:
Unten siehst du ein Beispiel für eine innerörtliche Fahrradzone abseits einer Vorfahrtstraße.
Allerdings können durch Zusatzzeichen auch andere Fahrzeugarten in einer Fahrradzone zugelassen werden (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Werden durch Zusatzzeichen andere Fahrzeugarten in einer Fahrradzone erlaubt, so handelt es sich meiner Ansicht nach um eine unechte Fahrradzone.
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen ist in Fahrradzonen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Fahrradzone mit Zusatzzeichen
Welche andere Fahrzeugarten können in einer Fahrradzone erlaubt sein?
Alle Fahrzeugarten, die nicht in Fahrradzonen erlaubt sind, können durch Zusatzzeichen zugelassen werden – darunter:
- Anlieger
- Mofas
- Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
- Personenkraftwagen
- Kraftomnibusse
- Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG
- Taxen
- Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr
- Linienverkehr
- Lieferverkehr
- Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Die obige Liste ist nicht abschließend.
Ob es geeignet, erforderlich und angemessen ist, eine oder mehrere Fahrzeugtypen tatsächlich in einer Fahrradzone freizugeben, muss die Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall entscheiden.
Das Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Anlieger frei” erlaubt es Anliegern in die Fahrradzone einzufahren.
Mit Anliegern sind diejenigen gemeint, die
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße ‚anliegt‘.
BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99, Randnummer 23
Mofas werden durch die Anbringung des Zusatzzeichens “Mofas frei” unter dem Hauptzeichen in einer Fahrradzone zugelassen.
Sollen neben Mofas auch Krafträder und Kleinkrafträder in einer Fahrradzone freigegeben werden, muss die untere Beschilderungskombination gewählt werden.
Sollen nur Personenkraftwagen in Fahrradzonen freigegeben werden, so wird die unten dargestellte Kombination verwendet.
Kraftomnibusse – im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Busse bekannt – werden in Fahrradzonen durch folgende Beschilderung freigegeben:
Fahrzeuge mit E-Kennzeichen können mit dem Sinnbild eines Autos mit einem Stecker auf einem Zusatzzeichen und dem Zusatz “frei” in Fahrradzonen zugelassen werden.
Fahrzeuge mit E-Kennzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG.
Taxen werden in Fahrradzonen mit dem Zusatzzeichen “TAXI frei” freigegeben.
Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr können mit dem unteren Zusatzzeichen in Fahrradzonen zugelassen werden.
Mit Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr sind, gemeint (§ 46 PBefG).
Konkret fällt unter Gelegenheitsverkehr
- der Verkehr mit Taxen,
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie
- Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 46 PBefG).
Fahrradzonen können auch nur für den Linienverkehr freigegeben werden.
Linienverkehr wird im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als
- regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten
- mit Ein- und Ausstieg von Fahrgästen an bestimmten Haltestellen
definiert (§ 42 PBefG).
Wichtig dabei: Linienverkehr setzt keinen Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten voraus.
Das Zusatzzeichen “Lieferverkehr frei” gestattet den
- geschäftsmäßigen Transport von Sachen von Gewerbetreibenden,
- den geschäftsmäßigen Transport von Sachen zu Gewerbetreibenden,
- den geschäftsmäßigen Transport von Sachen von sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden
- sowie den geschäftsmäßigen Transport von Sachen zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden (BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 – 11 C 38.92)
in einer Fahrradzone.
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge können durch folgende Beschilderungskombination in Fahrradzonen zugelassen sein (§ 39 Absatz 7 StVO):
In Fahrradzonen freigegebene Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet werden (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Kraftwagen, sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge, Krafträder – auch mit Beiwagen – Kleinkrafträder und Mofas werden durch Kombination der unten dargestellten Sinnbilder in Fahrradzonen freigegeben.
Fußgänger in Fahrradzonen
In Fahrradzonen gelten die Vorschriften für die Fahrbahnbenutzung (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung legt fest, dass Fußgänger
die Gehwege benutzen
§ 25 Absatz 1 StVO
müssen.
In der Regel ist die Straße in Fahrradzonen in eine Fahrbahn und Gehwege unterteilt.
Wie muss man sich aber als Fußgänger verhalten, wenn in einer Fahrradzone keine Gehwege vorhanden sind?
Auf der Fahrbahn einer Fahrradzone dürfen sich Fußgänger nur bewegen, wenn weder Gehwege, noch Seitenstreifen in der betreffenden Fahrradzone vorhanden sind (§ 25 Absatz 1 StVO).
In Fahrradzonen ohne Gehwege oder Seitenstreifen darfst du als Fußgänger am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen (§ 25 Absatz 1 StVO).
Auch in Fahrradzonen gilt:
Fußgänger dürfen die Fahrbahn einer Fahrradzone nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung queren (§ 25 Absatz 3 StVO).
Vorfahrt in Fahrradzonen
In Fahrradzonen gelten die Vorschriften über die Vorfahrt (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 25-26).
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
§ 45 Absatz 1i StVO
Ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt an Einmündungen und Kreuzungen in Fahrradzonen demnach “rechts vor links”.
Sind andere Fahrzeugarten, wie Personenkraftwagen, in Fahrradzonen zugelassen, gilt an an Einmündungen und Kreuzungen in Fahrradzonen ebenfalls “rechts vor links”.
Fahrradzonen dürfen sich nicht auf
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
§ 45 Absatz 1i StVO
Folglich können keine Vorfahrtstraßen in Fahrradzonen eingerichtet werden.
Die Vorfahrtregel „rechts vor links“ an Kreuzungen und Einmündungen innerhalb von Fahrradzonen gilt allerdings nicht immer, sondern nur grundsätzlich.
Kann dir in einer Fahrradzone auch eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen begegnen?
Durch Zeichen 301 (Einmalige Vorfahrt) kann beispielsweise an Kreuzungen innerhalb von Fahrradzonen eine Straße bevorrechtigt werden.
Für die andere Straße ist dann “Vorfahrt gewähren” oder “Halt. Vorfahrt gewähren.” aufgestellt.
Es ist aber auch möglich, dass du in einer Fahrradzone auf abgesenkte Bordsteine und Einengungen in einem Einmündungs- oder Kreuzungsbereich triffst.
Fahrzeuge, die in einer Fahrradzone über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn – hier die Einmündung oder Kreuzung – einfahren, haben sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
Mit anderen Worten: Fährst du über einen abgesenkten Bordstein, musst du Vorfahrt gewähren.
Eine Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen oder durch bauliche Elemente macht in Fahrradzonen jedoch meiner Meinung nach nur dann Sinn, wenn sich auf einer der beiden kreuzenden Straßen ein höheres Fahrradaufkommen ermitteln oder prognostizieren lässt.
Geschwindigkeit in Fahrradzonen
In Fahrradzonen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den gesamten Fahrverkehr (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Fahrräder werden ebenfalls dem Fahrzeugverkehr zugeschrieben (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Mit Fahrverkehr ist demnach sowohl der Kraftfahrzeugverkehr, als auch der Radverkehr gemeint.
Wichtig dabei ist jedoch, dass Radfahrer in Fahrradzonen nicht gefährdet oder behindert werden dürfen (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Das bedeutet, dass Kraftfahrzeuge, wie Autos oder Motorräder, ihre Geschwindigkeit erforderlichenfalls weiter reduzieren müssen (Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO).
Werden Radfahrer in Fahrradzonen durch Autos mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefährdet oder behindert, müssen diese Kraftfahrzeuge ihre Geschwindigkeit demnach weiter verringern.
Bonus: Gemeinsamkeiten von Fahrradstraßen und Fahrradzonen
Vergleicht man die Ge- und Verbote, lassen sich zwischen Fahrradstraßen und Fahrradzonen zahlreiche Gemeinsamkeiten feststellen.
Elektrokleinstfahrzeuge nach eKFV dürfen gleichermaßen Fahrradstraßen und Fahrradzonen benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 23 und 24.1 StVO).
Durch Zusatzzeichen können sowohl Fahrradstraßen, als auch Fahrradzonen für andere Verkehrsarten freigegeben werden (Anlage 2 laufende Nummer 23 und 24.1 StVO).
Freigegebene Verkehrsarten können bei Fahrradstraßen und Fahrradzonen gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet werden (Anlage 2 laufende Nummer 23 und 24.1 StVO).
Des Weiteren gilt in Fahrradstraßen und Fahrradzonen
- eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den Fahrverkehr,
- der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden und
- der Kraftfahrzeugverkehr muss seine Geschwindigkeit, falls nötig, weiter verringern (Anlage 2 laufende Nummer 23 und 24.1 StVO).
Hinsichtlich der Fahrbahnbenutzung und der Vorfahrt wird in Fahrradstraßen und Fahrradzonen gleichfalls auf die übrigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung verwiesen (Anlage 2 laufende Nummer 23 und 24.1 StVO).
Bei all diesen Gemeinsamkeiten stellt sich die Frage, wie sich Fahrradstraßen von Fahrradzonen überhaupt unterscheiden?
Warum wurde das Verkehrszeichen “Fahrradzone” eingeführt?
Bonus: Unterschiede zwischen Fahrradstraße und Fahrradzone
Die Unterschiede zwischen Fahrradstraßen und Fahrradzonen lassen sich anhand der folgenden Tabelle schnell erfassen:
Fahrradstraße | Fahrradzone | |
---|---|---|
Bezeichnung | Zeichen 244.1 | Zeichen 244.3 |
Aussehen | ||
Überqueren | Andere Fahrzeuge dürfen Kreuzungen zum Erreichen der weiterführenden Straße überqueren | Keine Regelung |
Nebeneinanderfahren | Nur Fahrräder | Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge nach eKFV |
Durch die Einführung des Verkehrszeichens “Fahrradzone” ist es möglich, mehrere Fahrradstraßen in einer Zone zusammenzufassen.
Dadurch muss das Verkehrszeichen “Fahrradstraße” nicht an jeder Einmündung oder Kreuzung wiederholt werden.
Stattdessen ist es ausreichend am Beginn bzw. Ende einer Fahrradzone ein Verkehrszeichen 244.3 und ein Verkehrszeichen 244.4 anzubringen.
Fazit
Nur Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen Fahrradzonen ohne Zusatzzeichen benutzen.
Fußgänger in Fahrradzonen dürfen die Fahrbahn nur benutzen, wenn weder Gehwege, noch Seitenstreifen in der betreffenden Fahrradzone vorhanden sind.
In Fahrradzonen ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gilt “rechts vor links”.
Darüber hinaus wurden 5 weitere Verkehrszeichen für Radfahrer im April 2020 in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen.
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