7 Fakten über Feuerwehrzufahrten, die du wissen solltest
Mit der amtlichen Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten werden Rettungswege freigehalten, die der schnellen Anfahrt und dem Rangieren von Einsatzfahrzeugen dient. In welcher Breite ist das Halten und Parken vor und in Feuerwehrzufahrten verboten?
Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist zu jeder Zeit das Halten und Parken in der gesamten Breite verboten.
Dieser Beitrag befasst sich mit den Regeln in Feuerwehrzufahrten. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Müssen Feuerwehrzufahrten mit abgesenkten Bordsteinen versehen werden?
- Warum müssen Feuerwehrzufahrten in der gesamten Breite freigehalten werden?
- Was ist mit Feuerwehrzufahrten im nicht öffentlichen Verkehrsraum gemeint?
- Dürfen haltende oder parkende Fahrzeuge vor und in Feuerwehrzufahrten sofort abgeschleppt werden?
- Und viele mehr …
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Feuerwehrzufahrt: Haltverbot
Halten ist vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten (§ 12 Absatz 1 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung definiert nicht näher, was unter einer Feuerwehrzufahrt zu verstehen ist.
Was ist mit “vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten” gemeint?
Mit “vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten” ist der Bereich unmittelbar vor der gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt gemeint.
Dabei spielt es keine Rolle, ob sich im Zufahrtsbereich abgesenkte Bordsteine oder Hochborde befinden (VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500).
Mit anderen Worten: Damit das Haltverbot vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten gilt, ist kein abgesenkter Bordstein erforderlich.
Was ist mit “in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten” gemeint?
Mit “in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten” ist der gesamte Zufahrtsbereich nach der amtlichen Kennzeichnung gemeint.
Seitenstreifen müssen in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ebenfalls freigehalten werden (VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500).
Das Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten ist für eine erleichterte und jederzeit mögliche Anfahrt der Feuerwehr erforderlich (VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.1997 – 2 Ss OWi 1064/97).
Haltverbote vor und in Feuerwehrzufahrten sind notwendig, um Behinderungen der Feuerwehr zu vermeiden (VkBl 1988 Seite 221).
Beim Halten oder Parken ist es Fahrzeugführern nach den folgenden Entscheidungen zumutbar, eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug an der von ihm gewählten Stelle abstellen darf:
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
VG Hamburg | 20.10.2016 | 16 K 5900/15 |
VG München | 13.04.2016 | M 7 K 15.4795 |
BVerwG | 06.04.2016 | 3 C 10.15 |
VG München | 05.08.2015 | M 7 K 15.500 |
OVG Hamburg | 30.06.2009 | 3 Bf 408/08 |
Feuerwehrzufahrt: Parkverbot
Parken ist vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ebenfalls verboten (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 27 zu § 12 StVO).
Dies folgt zum Beispiel aus dem Hinweisschild “Feuerwehrzufahrt” (VG München, Urteil vom 11.02.2015 – M 7 K 14.3817).
Feuerwehrzufahrt: Parkverbot gegenüber der Einfahrt und Ausfahrt
Ein Haltverbot gegenüber Feuerwehrzufahrten gibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht vor (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 27 zu § 12 StVO).
Die StVO verbietet das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten und nicht das Halten gegenüber von amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Allerdings stellt eine Feuerwehrzufahrt auch eine Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt dar.
Auf schmalen Fahrbahnen ist das Parken auch gegenüber von Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten verboten.
Das führt zur Frage: Wann ist eine Fahrbahn gegenüber einer Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt schmal?
Ob eine Fahrbahn im Bereich einer Grundstückszufahrt schmal ist, muss am Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände entschieden werden (BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 – 3 C 7.17).
Des Weiteren handelt es sich nicht um eine schmale Fahrbahn, wenn die Grundstückszufahrt mit mäßigem Rangieren benutzt werden kann.
Welche örtlichen Umstände bei der Entscheidung, ob eine Fahrbahn im Bereich einer Grundstückszufahrt schmal ist, zu berücksichtigen sind, erfährst du in meinem Beitrag Parkverbote: Die komplette Übersicht. Dort kannst du auch nachlesen, was unter mäßigem Rangieren zu verstehen ist.
Feuerwehrzufahrt: Öffentlicher und nicht öffentlicher Verkehrsraum
Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem Verkehrsraum und nicht öffentlichen Verkehrsraum?
Die StVO regelt nur das Halten und Parken im öffentlichen Verkehrsraum.
Mit anderen Worten: Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums gilt die StVO nicht.
Der öffentliche Verkehrsraum wird manchmal auch als öffentlicher Verkehrsgrund bezeichnet. Der Bereich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums wird auch nicht öffentlicher Verkehrsraum genannt.
Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen laut Urteil des BGH ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und der Widmung alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 25.04.1985 – III ZR 53/84).
Nicht öffentlicher Verkehrsraum ist Verkehrsraum, in dem der Verfügungsberechtigte die Benutzung nicht billigt oder duldet. Nicht öffentlicher Verkehrsraum ist für den allgemeinen Verkehr gesperrt oder nach der Beschaffenheit unzweifelhaft nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt.
Nicht öffentliche Verkehrsflächen erkennt man zum Beispiel daran, dass zur Beschränkung des allgemeinen Verkehrs Vorkehrungen oder Kontrollen durchgeführt werden. Das kann durch Ampeln, Schranken, Zäune oder Ausweise an bestimmte Personen erfolgen.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
VwV-StVO zu § 1
Privatstraßen zählen in der Regel zum öffentlichen Verkehrsraum. Privatstraßen, bei denen der allgemeine Verkehr durch Vorkehrungen oder Kontrollen nicht zugelassen wird, gehören zum nicht öffentlichen Verkehrsraum.
Haltverbot im öffentlichen Verkehrsraum
Was gilt, wenn der Bereich vor der Feuerwehrzufahrt und die Feuerwehrzufahrt selbst öffentlicher Verkehrsraum darstellen?
Wenn der Bereich vor der Feuerwehrzufahrt und die eigentliche Feuerwehrzufahrt beide dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuschreiben sind, ist das Halten vor und in der Feuerwehrzufahrt verboten.
Was gilt, wenn sich die Feuerwehrzufahrt selbst im nicht öffentlichen Verkehrsraum, der betreffende Bereich der Feuerwehrzufahrt vor dem Privatgrundstück sich aber im öffentlichen Verkehrsraum befindet?
Das Halten und Parken vor einer Feuerwehrzufahrt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ist verboten (OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1990 – 2 Ss OWi 1358/89).
Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Feuerwehrzufahrt selbst auf einem Privatgelände im nicht öffentlichen Verkehrsraum befindet (OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1993 – Ss 15/93 (Z); OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1990 – 2 Ss OWi 1358/89).
Haltverbot im nicht öffentlichen Verkehrsraum
Das Befahren von Privatgrundstücken kann für den allgemeinen Verkehr verboten sein. Man spricht von nicht öffentlichem Verkehrsraum.
Das Halten und Parken in Feuerwehrzufahrten auf nicht öffentlichen Privatgrundstücken verstößt nicht gegen das Haltverbot der StVO (OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1993 – Ss 15/93 (Z); OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1990 – 2 Ss OWi 1358/89).
Das liegt daran, dass die StVO in Feuerwehrzufahrten im nicht öffentlichen Verkehrsraum keine Geltung hat.
Feuerwehrzufahrt: Freizuhaltende Breite
Feuerwehrzufahrten sind zu jeder Zeit in ihrer gesamten Breite freizuhalten. Dafür sprechen sich folgende bayrische Gerichte aus:
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
VGH München | 12.03.2021 | 10 C 21.682 |
VG München | 13.04.2016 | M 7 K 15.4795 |
VG München | 05.08.2015 | M 7 K 15.500 |
VG München | 11.02.2015 | M 7 K 14.3817 |
VG München | 26.02.2014 | M 7 K 13.272 |
VG München | 03.05.2007 | M 7 K 06.1111 |
Eine Feuerwehrzufahrt beschränkt sich nicht auf einen Durchlass von etwas mehr als drei Metern Breite (VG München, Urteil vom 11.02.2015 – M 7 K 14.3817).
Laut Urteil des VG München ist eine Feuerwehrzufahrt schon bei einem einzigen parkenden Fahrzeug nicht mehr benutzbar (VG München, Urteil vom 26.02.2014 – M 7 K 13.272).
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr müssen in Feuerwehrzufahrten in der Lage sein zu rangieren (VG München, Urteil vom 03.05.2007 – M 7 K 06.1111).
Des Weiteren müssen Feuerwehrfahrzeuge laut dem Beschluss des OVG Münster ohne Verzögerung mit hoher Geschwindigkeit in Feuerwehrzufahrten einfahren können. In Feuerwehrzufahrten muss auch das nebeneinander fahren, nebeneinander halten sowie der Gegenverkehr von Löschfahrzeugen oder sonstigen Einsatzfahrzeugen gewährleistet sein (OVG Münster, Beschluss vom 21.07.2009 – 12 A 2660/07).
Aus diesem Grund steht es nach den unten genannten Urteilen einzelnen Fahrzeugführern nicht zu, zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß in einer Feuerwehranfahrtszone geparkt werden darf.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
VG München | 11.02.2015 | M 7 K 14.3817 |
VG Düsseldorf | 21.08.2012 | 14 K 2727/12 |
OVG Münster | 21.07.2009 | 12 A 2660/07 |
VG München | 03.05.2007 | M 7 K 06.1111 |
Laut herrschender Meinung muss das ungehinderte Einfahren und Ausfahren durch Löschfahrzeuge vor und in Feuerwehrzufahrten möglich sein (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 27 zu § 12 StVO).
Nach Ansicht des OLG Hamm gilt ein Haltverbot nicht neben oder an Feuerwehrzufahrten (OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.1997 – 2 Ss OWi 1064/97).
Mit anderen Worten: Haltverbote gelten nicht für den Bereich unmittelbar neben einer Feuerwehrzufahrt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Randnummer 27 zu § 12 StVO).
Auf sonstigen Feuerwehrflächen, die nicht zur Feuerwehrzufahrt gehören, besteht ebenfalls kein Haltverbot (KG, Beschluss vom 06.06.1994 – 3 Ws (B) 106/94, 2 Ss 47/94).
Feuerwehrzufahrt: Ordnungswidrigkeit
Ein Verstoß gegen das Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten begründet im öffentlichen Verkehrsraum eine Ordnungswidrigkeit und ist bußgeldbewehrt (VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15).
Das VG München vertritt die Meinung, dass geparkte Fahrzeuge vor und in Feuerwehrzufahrten im öffentlichen Verkehrsraum ebenfalls gegen das Haltverbot in und vor Feuerwehrzufahrten verstoßen (VG München, Urteil vom 11.02.2015 – M 7 K 14.3817; VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Gleichzeitig begehen Fahrzeugführer mit dem Parken vor Feuerwehrzufahrten im öffentlichen Verkehrsraum eine Ordnungswidrigkeit (VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Die Ordnungswidrigkeit stützt sich auf § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 49 Absatz 1 Nummer 12 StVO.
Laut Beschluss des OLG Hamm kann das Halten in Feuerwehrzufahrten auf nicht öffentlichen Privatgrundstücken nicht mit einem Bußgeld geahndet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1990 – 2 Ss OWi 1358/89).
Im nicht öffentlichen Verkehrsraum kann das Halten und Parken in Feuerwehrzufahrten nicht mit Bußgeldern geahndet werden.
Das bedeutet, dass auch das Parken in Feuerwehrzufahrten auf nicht öffentlichen Wegen nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1993 – Ss 15/93 (Z); OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1990 – 2 Ss OWi 1358/89).
Diese Erkenntnis soll dich jetzt aber nicht dazu animieren, Feuerwehrzufahrten im nicht öffentlichen Verkehrsraum zuzuparken.
Damit du nicht auf dumme Gedanken kommst, liest du am besten gleich das folgende Kapitel zum Abschleppen von haltenden und parkenden Fahrzeugen vor und in Feuerwehrzufahrten.
Feuerwehrzufahrt: Abschleppen
Abschleppen im öffentlichen Verkehrsraum
Jedes vor oder in einer Feuerwehrzufahrt oder einer Feuerwehranfahrtszone abgestellte Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum begründet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (VG München, Urteil vom 03.05.2007 – M 7 K 06.1111; VG Saarlouis, Urteil vom 09.03.2005 – 6 K 199/04; VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Für eine rechtmäßige Abschleppanordnung von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen vor Feuerwehrzufahrten muss auch keine konkrete Behinderung nach Ansicht der unten genannten bayrischen Gerichte vorliegen.
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
VGH München | 12.03.2021 | 10 C 21.682 |
VG München | 13.04.2016 | M 7 K 15.4795 |
VG Würzburg | 31.03.2008 | W 5 K 07.1397 |
VG München | 03.05.2007 | M 7 K 06.1111 |
VG München | 28.02.2000 | M 17 K 97.6567 |
Das liegt daran, dass die Feuerwehr im Brandfall in der Lage sein muss auch mit schwerem Gerät in kürzester Zeit am Brandort zu sein. Dies wird auch als vorbeugender Brandschutz bezeichnet (VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Geringe Verzögerungen durch Umsetzen von abgestellten Fahrzeugen oder Rangieren von Feuerwehrfahrzeugen können Leib und Leben von Menschen gefährden (VG München, Urteil vom 13.04.2016 – M 7 K 15.4795; VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Eine Feuerwehrzufahrt ist nach Urteilsbegründung des VG München jederzeit freizuhalten (VG München, Urteil vom 03.05.2007 – M 7 K 06.1111; VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Die umgehende Entfernung von Fahrzeugen in Feuerwehrzufahrten oder Feuerwehranfahrtszonen ist ermessensfehlerfrei (VG München, Urteil vom 13.04.2016 – M 7 K 15.4795; VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2008 – W 5 K 07.1397; VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Allerdings muss bevor ein in einer Feuerwehrzufahrt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird, anwesenden oder unmittelbar erreichbaren Verantwortlichen die Möglichkeit eingeräumt werden ihr Fahrzeug umzuparken. Siehe hierzu folgende Urteile:
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
VG München | 13.04.2016 | M 7 K 15.4795 |
VG München | 05.08.2015 | M 7 K 15.500 |
VG München | 11.02.2015 | M 7 K 14.3817 |
VG Düsseldorf | 21.08.2012 | 14 K 2727/12 |
VG München | 28.02.2000 | M 17 K 97.6567 |
Verantwortliche müssen ohne weitere Nachforschungen unmittelbar erreichbar sein (VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Unmittelbar erreichbar sind Verantwortliche, wenn sie sich in geringer Entfernung aufhalten, dort auch auf Anhieb tatsächlich anzutreffen und bereit und in der Lage sind, das Fahrzeug sofort zu entfernen (OVG Bautzen, Beschluss vom 05.02.2010 – 3 A 141/08; VG München, Urteil vom 28.02.2000 – M 17 K 97.6567).
Kurz gesagt ist bei abgestellten Fahrzeugen vor und in Feuerwehrzufahrten folgendermaßen vorzugehen:
- Anwesende Verantwortliche auffordern umzuparken
- Unmittelbar erreichbare Verantwortliche auffordern umzuparken
- Fahrzeug umgehend entfernen
- Fahrzeug umgehend entfernen lassen
Abschleppen im nicht öffentlichen Verkehrsraum
Haltende oder parkende Fahrzeuge auf nicht öffentlichen Privatgrundstücken sind Besitzstörungen (§ 858 Absatz 1 BGB).
Der Besitzer eines Privatgrundstücks kann demnach haltende oder parkende Fahrzeuge in Feuerwehrzufahrten abschleppen lassen (§§ 859 Absatz 1, 3, 862 Absatz 1 BGB; AG München, Urteil vom 07.06.2010 – 472 C 33393/09).
Haltende und parkende Fahrzeuge können in Feuerwehrzufahrten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums nicht behördlich, sondern nur zivilrechtlich wegen Besitzstörung entfernt.
Anschließend kann er die Kosten für die Abschleppmaßnahme vom Störer verlangen (§§ 823 Absatz 2, 249 BGB).
Störer ist der Fahrer des Fahrzeuges, da es für Haltverstöße oder Parkverstöße in Deutschland keine Halterhaftung, sondern eine Fahrerhaftung gibt.
Halter sind dazu verpflichtet Fahrer zu benennen, die Haltverstöße oder Parkverstöße begehen (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19).
Allerdings dürfen nur die Kosten für die Versetzung des haltenden oder parkenden Fahrzeuges angesetzt werden (AG München, Urteil vom 07.06.2010 – 472 C 33393/09).
Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung von Abschleppmaßnahmen sind nicht erstattungsfähig. Dazu gehören auch Kosten für Nachtzuschlag und Fahrkostenpauschale (AG München, Urteil vom 07.06.2010 – 472 C 33393/09).
Weiterhin solltest du dir, bevor du in Feuerwehrzufahrten im nicht öffentlichen Verkehrsraum hältst oder parkst, immer die Frage stellen, ob du es mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, dass im schlimmsten Fall die Feuerwehr nicht zum Brandherd gelangen kann.
Abschleppen in absoluten Haltverboten
Bei abgestellten Fahrzeugen in mit Zeichen 283 beschilderten absoluten Haltverbotsstrecken vertrat der VGH Hessen und das VG München die Ansicht, dass dies eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellt (VG München, Urteil vom 26.02.2014 – M 7 K 13.272; VGH Hessen, Urteil vom 30.05.1994 – 11 UE 1684/92; VGH Hessen, Urteil vom 22.05.1990 – 11 UE 2056/89).
Verbotswidrig geparkte Kraftfahrzeuge dürfen demnach, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, sofort abgeschleppt werden (VG München, Urteil vom 26.02.2014 – M 7 K 13.272; VGH Hessen, Urteil vom 30.05.1994 – 11 UE 1684/92; VGH Hessen, Urteil vom 22.05.1990 – 11 UE 2056/89).
In absoluten Haltverboten – Zeichen 283 – vor Feuerwehrzufahrten dürfen dort abgestellte Fahrzeuge folglich sofort abgeschleppt werden.
Abschleppen bei Personen ohne Deutschkenntnisse
Die Abschleppkosten müssen unzweifelhaft vom Haltenden oder Parkenden vor oder in mit Zeichen 283 beschilderten Feuerwehrzufahrten bezahlt werden, wenn dieser nicht Deutsch spricht (VG München, Urteil vom 26.02.2014 – M 7 K 13.272).
Das VG München entschied, dass kein Härtefall vorliegt, wenn Fahrzeugführer kein Deutsch lesen können, wenn der Bereich des Haltverbots zusätzlich mit Zeichen 283 gekennzeichnet ist (VG München, Urteil vom 26.02.2014 – M 7 K 13.272).
Im Fall des VG München konnte der Kläger wegen mangelnder Deutschkennnisse das Zusatzzeichen mit der Aufschrift “Feuerwehranfahrtszone” nicht lesen (VG München, Urteil vom 26.02.2014 – M 7 K 13.272).
Fazit
Haltverbote vor und in Feuerwehrzufahrten gelten durch die amtliche Kennzeichnung. Feuerwehrzufahrten müssen nicht mit abgesenkten Bordsteinen versehen werden.
Feuerwehrzufahrten müssen in der gesamten Breite freigehalten werden, damit in diesen gegebenenfalls mit Löschfahrzeugen nebeneinander gefahren und gehalten werden kann.
Feuerwehrzufahrten auf Privatgrundstücken, auf denen der allgemeine Verkehr weder gebilligt, noch geduldet wird, gehören zum nicht öffentlichen Verkehrsraum. Auf Privatgrundstücken im nicht öffentlichen Verkehrsraum muss sich der Besitzer selbst um das Abschleppen von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen im Bereich der Feuerwehrzufahrt kümmern.
Haltende oder parkende Fahrzeuge dürfen vor und in Feuerwehrzufahrten sofort abgeschleppt werden, da von diesen eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Wie Feuerwehrzufahrten amtlich gekennzeichnet werden, kannst du im Artikel Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten: Ein Blick hinter die Kulissen nachlesen.
Lies dort auch gerne einmal rein.
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