Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten: Ein Blick hinter die Kulissen
Vor und in Feuerwehrzufahrten gilt nach der Straßenverkehrs-Ordnung ein Haltverbot. In der Praxis kommt häufig die Frage auf, wie man eine Feuerwehrzufahrt erkennt und wie Feuerwehrzufahrten richtig gekennzeichnet werden.
Feuerwehrzufahrten können mit Hinweisschildern mit der Aufschrift “Feuerwehrzufahrt” oder mit dem Zeichen “Absolutes Haltverbot” gekennzeichnet werden. Haltverbote vor und in Feuerwehrzufahrten gehen von Hinweisschildern mit der Aufschrift “Feuerwehrzufahrt” und einem Siegel oder einem Zusatz sowie von Hinweisschildern mit der Aufschrift “Feuerwehrzufahrt” ohne amtliche Kennzeichnung aus.
Dieser Beitrag zeigt dir, was bei der Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten zu beachten ist. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie sieht eine amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt aus?
- Gilt das Haltverbot vor und in einer Feuerwehrzufahrt auch mit einem Hinweisschild ohne Siegel oder Zusatz?
- Können Feuerwehrzufahrten mit Pollern gekennzeichnet werden?
- Wer ist für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten zuständig?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Feuerwehrzufahrt: Amtliche Kennzeichnung
Feuerwehrzufahrten müssen amtlich gekennzeichnet werden (VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15; KG, Beschluss vom 27.02.1992 – 2 Ss 5/92 – 3 Ws (B) 25/92).
Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Haltverbots kraft Verordnung: Das Halten ist vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten (§ 12 Absatz 1 StVO).
Baubehörden können nach Ansicht des KG die amtliche Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten im Baurechtsverfahren mit Auflagen sicherstellen (KG, Beschluss vom 27.02.1992 – 2 Ss 5/92 – 3 Ws (B) 25/92).
Verkehrsteilnehmer haben die Hinweisschilder zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten zu beachten (VG München, Urteil vom 03.05.2007 – M 7 K 06.1111).
Dabei geht es nicht nur um die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt, sondern um die Freihaltung des ersten oder zweiten “Rettungsweges” für den Brandfall (VGH München, Beschluss vom 04.12.2018 – 10 CS 18.1783; VG München, Urteil vom 11.02.2015 – M 7 K 14.3817).
Als “Rettungsweg” gilt jede Fläche, die zur Rettung benötigt wird (VG München, Urteil vom 11.02.2015 – M 7 K 14.3817).
Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten mit Hinweisschild
Die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt erfolgt nach der amtlichen Begründung “erforderlichenfalls durch entsprechendes Schild” (VkBl 1988 Seite 221).
Jedoch weist das BVerwG darauf hin, dass ein Hinweisschild im Normtext nicht als Objekt der geforderten Kennzeichnung erwähnt wird (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 17).
Anders ausgedrückt: Für die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt ist die Aufstellung eines Hinweisschildes nicht zwingend erforderlich.
Hätte der Verordnungsgeber […] ein[…] angebrachte[s] Hinweisschild[…] oder eine[…] sonstige[…] Kennzeichnung vorausgesetzt, hätte er das im Wortlaut der Norm deutlicher zum Ausdruck bringen können. Er hat aber freilich auch nicht eine seine Regelungsabsicht klar zum Ausdruck bringende Formulierung wie etwa “eine auf amtliche Veranlassung gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt” verwendet.
BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 17
Mit anderen Worten: Die Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt muss auf einer behördlichen Anordnung beruhen. Sofern die Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt auf einer behördlichen Anordnung beruht, kann die Beschilderung der Feuerwehrzufahrt entweder von einer Behörde oder einem Privaten durchgeführt werden.
Weder in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch in den Verkehrszeichenkatalog (VzKat) wurde ein Verkehrszeichen zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten eingeführt.
Demnach gibt es keine bundeseinheitliche Vorgabe, wie Feuerwehrzufahrten beschildert werden können.
Es gibt auch keine Vorgaben zur Lage und Anzahl der Schilder, die Feuerwehrzufahrten amtlich kennzeichnen (VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500)
Bei der Auswahl und Gestaltung von amtlichen Hinweisschilder sind Behörden laut Entscheidung des OVG Münster
nicht auf die nach der Straßenverkehrsordnung [sic!] möglichen Verkehrszeichen beschränkt.
OVG Münster, Beschluss vom 30.01.2009 – 5 A 2239/08
Feuerwehrzufahrten müssen nicht beidseitig beschildert werden (VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500).
Rot umrandete rechteckige Hinweisschilder
Feuerwehrzufahrten können durch rot umrandete rechteckige Hinweisschilder mit dem Schriftzug “Feuerwehrzufahrt” gekennzeichnet sein. Diese Hinweisschilder für Feuerwehrzufahrten weisen eine Höhe von 210 mm und eine Länge von 594 mm auf (DIN 4066).
Nach Urteil des VG Würzburg spielt die Einhaltung bestimmter DIN-Vorschriften für die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt keine Rolle (VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2008 – W 5 K 07.1397).
Ein Hinweisschild mit der Aufschrift “Feuerwehrzufahrt freihalten” ist nach Ansicht des OLG Köln ebenfalls geeignet eine Feuerwehrzufahrt zu kennzeichnen (OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1993 – Ss 15/93 (Z)).
Feuerwehrzufahrten mit Siegel
Feuerwehrzufahrten werden zum Beispiel durch ein Dienstsiegel auf dem Hinweisschild amtlich gekennzeichnet (VGH München, Beschluss vom 04.12.2018 – 10 CS 18.1783; VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15).
Feuerwehrzufahrten mit Zusatz
Des Weiteren können Feuerwehrzufahrten durch
- die Bezeichnung der anordnenden Behörde,
- dem Vermerk “Haltverbot nach der StVO”
- oder dem Vermerk “amtlich angeordnet”
amtlich gekennzeichnet werden (VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15).
Auf dem unteren Bild wird der zweite “Rettungsweg” durch das Hinweisschild “Feuerwehrzufahrt Haltverbot nach der StVO” freigehalten.
Feuerwehrzufahrten ohne Siegel oder Zusatz
Laut VG Hamburg muss für Fahrzeugführer klar erkennbar sein, dass von der Beschilderung ein Haltverbot nach der StVO ausgeht und es sich um eine amtlich veranlasste Beschilderung handelt (VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15).
Feuerwehrzufahrten mit Hinweisschildern mit der Aufschrift “Feuerwehrzufahrt” ohne weitere Kennzeichnung sind laut VG Hamburg nicht amtlich gekennzeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15).
Laut Urteil des VG Hamburg ist keine amtliche Kennzeichnung vorhanden, wenn an einem Hinweisschild mit der Aufschrift “Feuerwehrzufahrt” weder ein Siegel angebracht, noch die anordnende Behörde genannt ist (VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15).
Die Rechtsauffassung des VG Hamburg sollte jedoch als veraltet angesehen werden, da das BVerwG entschieden hat, dass die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt auch dann als “amtlich” anzusehen ist, wenn sie – also die Kennzeichnung – ihren amtlichen Charakter nicht erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 16).
Ein zur Kennzeichnung verwendetes Schild muss demnach weder gesiegelt sein, noch muss die anordnende Stelle zu erkennen sein (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 16).
Von einem Hinweisschild mit der Aufschrift “Feuerwehrzufahrt” ohne amtliche Kennzeichnung geht demnach ebenfalls ein Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten aus.
Vorschriften der örtlichen Landesbehörden oder Gemeindebehörden
Bei der Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten müssen laut der früheren Rechtsprechung die Vorschriften und Anordnungen der örtlichen Landesbehörden oder Gemeindebehörden beachtet werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2012 – 14 K 2727/12; VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2008 – W 5 K 07.1397; KG, Beschluss vom 27.02.1992 – 2 Ss 5/92 – 3 Ws (B) 25/92).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für das Vorliegen einer amtlichen gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt nicht darauf an, dass die Kennzeichnung die Amtlichkeit ihrer Veranlassung erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 26).
Das bedeutet, dass trotz landesrechtlicher oder gemeindlicher Vorgaben eine Anbringung eines amtlichen Siegels auf dem Hinweisschild oder eine andere Sichtbarmachung der amtlichen Veranlassung nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 26).
Hinsichtlich der Gestaltung der Kennzeichnung im Übrigen ist bundesrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Kennzeichnung der Fläche als Feuerwehrzufahrt erkennbar ist.
BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 26
Folgen für Behörden und Verkehrsteilnehmer
Vor Einleitung von ordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen haltende oder parkende Fahrzeuge vor oder in Feuerwehrzufahrten mit Hinweisschildern sollten die zuständigen Behörden daher klären, ob die Kennzeichnung der betreffende Feuerwehrzufahrt amtlich veranlasst war.
Sollte die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt im Einzelfall nicht amtlich veranlasst gewesen sein, kann dies bei der Heranziehung zu den Kosten der Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs berücksichtigt werden.
BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 22
Auch Verkehrsteilnehmern ist es zumutbar zu klären, ob die Kennzeichnung amtlich veranlasst war (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 22).
Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten mit absolutem Haltverbot
Der Bereich vor einer Feuerwehrzufahrt kann auch mit absoluten Haltverboten gekennzeichnet werden.
Mancherorts werden Feuerwehrzufahrten auch mit absoluten Haltverboten und dem Zusatzzeichen “Feuerwehrzufahrt” gekennzeichnet.
Das Zusatzzeichen “Feuerwehrzufahrt” ist nicht in der StVO oder dem VzKat enthalten.
Als Fantasiebeschilderung hat das Zusatzzeichen “Feuerwehrzufahrt” folglich keinen regelnden oder beschränkenden Charakter.
Das Zusatzzeichen “Feuerwehrzufahrt” unter einem absoluten Haltverbot erläutert allenfalls, warum das absolute Haltverbot aufgestellt wurde.
In absoluten Haltverboten (Zeichen 283) ist das Halten auf der Fahrbahn verboten (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Insofern findet man absolute Haltverbote zur Freihaltung des ersten oder zweiten “Rettungsweges” hauptsächlich vor Feuerwehrzufahrten.
Feuerwehrzufahrten mit absoluten Haltverboten und einem Hinweisschild mit einer amtlichen Kennzeichnung “Feuerwehrzufahrt” widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich (VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2008 – W 5 K 07.1397).
Das absolute Haltverbot verbietet dann das Halten für den Bereich vor der Feuerwehrzufahrt.
Das Hinweisschild mit der amtlichen Kennzeichnung “Feuerwehrzufahrt” verbietet das Halten vor und in der Feuerwehrzufahrt.
Feuerwehrzufahrt: Poller
Feuerwehrzufahrten können auch durch Sperrpfosten gesichert werden, wenn die Zufahrt nicht öffentlicher Verkehrsraum ist und demnach von keinen anderen Fahrzeugen außer Einsatzfahrzeugen befahren wird.
Die Aufstellung von Sperrpfosten für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten ist nicht vorgeschrieben (VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500).
Sperrpfosten erhöhen allerdings die Aufmerksamkeit auf eine Feuerwehrzufahrt (VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15; VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500).
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Sperrpfosten auch Absperrpfosten, Markierungspfosten oder Poller genannt.
Sperrpfosten müssen rot-weiß gestreift sein (§ 43 Absatz 1 StVO).
Wichtig dabei: Die Sperrpfosten sollten mithilfe eines Dreikantschlüssels oder eines Profilzylinders umlegbar oder herausnehmbar sein, sodass die Feuerwehr schnell zu ihrem Einsatzort gelangen kann.
Mit Pollern lässt sich aber nur das Haltverbot in einer Feuerwehrzufahrt unterbinden.
Absperrpfosten sind folglich nicht dazu geeignet das Haltverbot vor Feuerwehrzufahrten durchzusetzen.
Feuerwehrzufahrt: Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung
Um Feuerwehrzufahrten zu kennzeichnen, benötigt die Behörde eine Rechtsgrundlage. Jedes Bundesland hat dazu seine eigene Rechtsgrundlage.
Die landesrechtlichen Vorgaben der 16 Bundesländer zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten im Überblick:
Bundesland | Rechtsgrundlage |
---|---|
Baden-Württemberg | § 4 LBO Ba-Wü |
Bayern | Artikel 5 BayBO |
Berlin | § 5 BauO Bln |
Brandenburg | § 5 BbgBO |
Bremen | § 5 BremLBO |
Hamburg | § 5 HBauO |
Hessen | § 5 HBO |
Mecklenburg-Vorpommern | § 5 LBauO M-V |
Niedersachsen | § 4 NBauO |
Nordrhein-Westfalen | § 5 BauO NRW |
Rheinland-Pfalz | § 7 LBO R-P |
Saarland | § 6 LBO Saar |
Sachsen | § 5 SächsBO |
Sachsen-Anhalt | § 5 BauO LSA |
Schleswig-Holstein | § 5 LBO S-H |
Thüringen | § 5 ThürBO |
Feuerwehrzufahrt: Zuständigkeit für die Kennzeichnung
Hinweisschilder mit dem Schriftzug “Feuerwehrzufahrt”
Hinweisschilder mit dem Schriftzug “Feuerwehrzufahrt” finden sich nicht in der StVO oder dem VzKat.
Wer darf Feuerwehrzufahrten mit Hinweisschilder mit dem Schriftzug “Feuerwehrzufahrt” kennzeichnen?
Aufstellung durch Behörde vs. Aufstellung durch Private
Frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass Hinweisschilder zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten von einer Behörde angebracht werden müssen (VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500; VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2008 – W 5 K 07.1397; VG München, Urteil vom 03.05.2007 – M 7 K 06.1111; OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1993 – Ss 15/93 (Z)).
Auch das OLG Köln vertrat die Ansicht, dass private Grundstückseigentümer – auch wenn sie im Baurechtsverfahren dazu verpflichtet wurden – keine Hinweisschilder zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten aufstellen dürfen (OLG Köln, Beschluss vom 02.02.1993 – Ss 15/93 (Z)).
Des Weiteren würden private Hinweisschilder für die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nicht ausreichen (VG Hamburg, Urteil vom 20.10.2016 – 16 K 5900/15; KG, Beschluss vom 27.02.1992 – 2 Ss 5/92 – 3 Ws (B) 25/92).
Die vorgenannte Rechtsprechung sollte allerdings überholt sein.
Laut Urteil des BVerwG muss die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nicht von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hohheitsträger erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 14).
In Bezug auf durch Verkehrszeichen bekannt gemachte Verbote ist Voraussetzung für deren Wirksamkeit eine behördliche Anordnung. Es kommt nicht darauf an, ob die Beschilderung durch einen Privaten aufgestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 3 C 13.22, Randnummer 14; BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15, Randnummer 11).
Mit anderen Worten: Die Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt muss auf einer behördlichen Anordnung beruhen. Sofern die Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt auf einer behördlichen Anordnung beruht, kann die Beschilderung der Feuerwehrzufahrt entweder von einer Behörde oder einem Privaten durchgeführt werden.
Anordnung durch Straßenverkehrsbehörde
Dürfen Straßenverkehrsbehörden Hinweisschilder mit dem Schriftzug “Feuerwehrzufahrt” anordnen?
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit beschränken (§ 45 Absatz 1 StVO).
Straßenverkehrsbehörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken (§ 45 Absatz 4 StVO).
Verkehrszeichen sind abschließend in der StVO und dem VzKat aufgeführt.
Straßenverkehrsbehörden dürfen nach dieser Argumentation also nur Verkehrszeichen aufstellen, die in der StVO oder dem VzKat enthalten sind.
Einerseits kann man demnach die Rechtsauffassung vertreten, dass Straßenverkehrsbehörden Hinweisschilder mit dem Schriftzug “Feuerwehrzufahrt” nicht anordnen dürfen, da Hinweisschilder mit dem Schriftzug “Feuerwehrzufahrt” keine Verkehrszeichen darstellen.
In einem solchen Fall kann beispielsweise die örtliche Brandschutzbehörde für die Aufstellung von Hinweisschildern mit dem Schriftzug “Feuerwehrzufahrt” zuständig sein (VG München, Urteil vom 05.08.2015 – M 7 K 15.500; VG München, Urteil vom 11.02.2015 – M 7 K 14.3817).
Andererseits können Straßenverkehrsbehörden bestimmte Straßen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit auch auf andere Weise beschränken, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist (§ 45 Absatz 4 StVO).
Man kann zum Ergebnis kommen, dass es Straßenverkehrsbehörden nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, Feuerwehrzufahrten mit Verkehrszeichen zu kennzeichnen. Dann dürften Feuerwehrzufahrten zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit auch auf andere Weise durch Straßenverkehrsbehörden gekennzeichnet werden (OVG Münster, Beschluss vom 30.01.2009 – 5 A 2239/08).
Absolute Haltverbote
Zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit können Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen beschränken (§ 45 Absatz 1 StVO).
Straßenverkehrsbehörden sind nur zur Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen befugt (§ 45 Absatz 4 StVO).
Absolute Haltverbote (Zeichen 283) sind in der StVO enthalten (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Demnach dürfen Straßenverkehrsbehörden zur Regelung und Lenkung des Verkehrs absolute Haltverbote vor Feuerwehrzufahrten aufstellen.
Fazit
Die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt kann durch Hinweisschilder oder durch absolute Haltverbote erfolgen. Auch eine Kombination von Hinweisschildern und absoluten Haltverboten ist möglich.
Auch ohne amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt geht von Hinweisschildern ein Haltverbot vor und in einer Feuerwehrzufahrt aus.
Ein zur Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt verwendetes Schild muss demnach weder gesiegelt sein, noch muss die anordnende Stelle zu erkennen sein.
Mit Pollern kann der Bereich innerhalb von Feuerwehrzufahrten für den allgemeinen Verkehr gesperrt werden.
Welche Regeln vor und in Feuerwehrzufahrten gelten, habe ich im Artikel Feuerwehrzufahrten: Diese 7 Regeln musst du beachten zusammengefasst.
Lies dort auch gerne einmal rein.
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