Großraum- und Schwertransporte: Flächendeckende Genehmigungen in Baden-Württemberg [+Erlass 2023]
Der Erlass zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Erlaubnisse für Großraum- und Schwerverkehre gemäß § 29 Absatz 3 StVO – Flächendeckende Dauererlaubnisse bis 48 bzw. 60 Tonnen ermöglicht es Unternehmen in Baden-Württemberg bestimmte flächendeckende Genehmigungen zu beantragen. Bis zu welchen Gewichten und Maßen dürfen in Baden-Württemberg flächendeckende Genehmigungen erteilt werden?
Flächendeckende Dauererlaubnisse in Baden-Württemberg werden für Kranfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 48 t bei Einzelachslasten bis einschließlich 12 t und maximal 25 m Länge oder für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis zu einem Gesamtgewicht 60 t bei maximalen Achslasten nach Randnummer 100 der VwV-StVO und maximal 25 m Länge erteilt.
Dieser Beitrag geht detailliert auf die Regelungen und Regelungslücken zu flächendeckenden Dauererlaubnissen in Baden-Württemberg ein. Ferner werden diese Regelungen den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gegenübergestellt. Dabei werden folgende Fragen geklärt:
- Welche Achslasten nach Randnummer 100 der VwV-StVO müssen bei andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen eingehalten werden?
- Welche Vorgaben gelten bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeugen?
- Welchen Geltungsbereich können flächendeckende Dauererlaubnisse in Baden-Württemberg umfassen?
- Wen müssen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden direkt anhören?
- Wann und wie ist die Autobahn GmbH des Bundes im Anhörverfahren zu beteiligen?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Gewichte und Maße
Flächendeckende Dauererlaubnisse für Baden-Württemberg für Kranfahrzeuge bis 48 t oder andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 60 t werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch flächendeckende Dauererlaubnisse nach dem 60 t-Erlass genannt.
Flächendeckende Dauererlaubnisse nach dem 60 t-Erlass dürfen nur für
- Kranfahrzeuge
- Gesamtmasse bis 48 t
- Einzelachslasten bis 12 t
- Länge bis 25 m
- andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
- Gesamtmasse bis 60 t
- Einzelachslasten bis 11,5 t
- Doppelachslasten bis 17,6 t bei einem Achsabstand von 1,0 m bis weniger als 1,3 m
- Doppelachslasten bis 20,0 t bei einem Achsabstand von 1,3 m bis 1,8 m
- Länge bis 25 m
genehmigt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 2).
Maximalen Achslasten nach Randnummer 100 der VwV-StVO
Der 60 t-Erlass spricht bei andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen hinsichtlich der Achslasten von den
maximalen Achslasten gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (vgl. VwV-StVO zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung, Rn. 111) […].
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 2
In Bezug auf die maximalen Achslasten bei anderen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen verweist der 60 t-Erlass auf die Vorgaben zu den Anhörfreigrenzen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Die maximalen Achslasten der Anhörfreigrenzen sind (VwV-StVO zu § 29 Randnummer 111):
Achsen | Maximales Gewicht |
---|---|
Einzelachsen | 11,5 t |
Doppelachsen Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 17,6 t |
Doppelachsen Achsabstand 1,3 m bis 1,8 m | 20,0 t |
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge
Im Gegensatz zu den Vorgaben der VwV-StVO führt der 60 t-Erlass selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge nicht auf.
Bei Anwendung des 60 t-Erlasses zur Erteilung einer flächendeckenden Dauererlaubnis sollten selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge unter andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen fallen.
Demnach können flächendeckende Dauererlaubnissen für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge nach dem 60 t-Erlass bis zu folgenden Gewichten und Maßen erteilt werden:
- Gesamtmasse bis 60 t
- Einzelachslasten bis 11,5 t
- Doppelachslasten bis 17,6 t bei einem Achsabstand von 1,0 m bis weniger als 1,3 m
- Doppelachslasten bis 20,0 t bei einem Achsabstand von 1,3 m bis 1,8 m
- Länge bis 25 m
Geltungsbereich
Flächendeckende Dauererlaubnisse nach dem 60 t-Erlass können für folgende Geltungsbereiche erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3):
- Land Baden-Württemberg (Landesweit)
- Ein Regierungsbezirk
- Mehrere Regierungsbezirke
- Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden (Landkreisregelung mit benachbarten Straßenverkehrsbehörden)
- Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde, der benachbarten Straßenverkehrsbehörden und an benachbarte Straßenverkehrsbehörden angrenzende Straßenverkehrsbehörden (Landkreisregelung mit Landkreistausch)
- Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde
Wahlmöglichkeit bei Landkreisregelung mit benachbarten Straßenverkehrsbehörden
Flächendeckende Dauererlaubnisse nach dem 60 t-Erlass im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden müssen nicht alle benachbarten Straßenverkehrsbehörden umfassen.
Antragsteller können wählen, welche benachbarten Straßenverkehrsbehörden sie in die Genehmigung aufnehmen möchten.
Der beantragte Geltungsbereich richtet sich nach den Bedürfnissen der Antragsteller (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3).
Die Möglichkeit, alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden in eine Erlaubnis aufzunehmen, wird in Baden-Württemberg unter dem Begriff Landkreisregelung geführt (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3).
Die Landkreisregelung entstammt dem Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 03.07.2023 zu straßenverkehrsrechtlichen Genehmigungen für überbreite landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche (lof) Arbeitsgeräte, Anbaugeräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen – kurz Lof-Erlass (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Mehr zur Landkreisregelung und zum Lof-Erlass kannst du im Artikel Genehmigungen für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge in Baden-Württemberg auf dieser Website erfahren.
60 t-Erlass vs. VwV-StVO
Eine Genehmigung einer flächendeckenden Dauererlaubnis nach dem 60 t-Erlass im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden stellt Antragsteller allerdings schlechter als es ihnen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) möglich wäre.
Flächendeckende Dauererlaubnisse nach der VwV-StVO können für Kranfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge bis 60 t Gesamtgewicht und Einzelachslasten bis 12 t, für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 68 t Gesamtgewicht und Einzelachslasten bis 12 t erteilt werden (VwV-StVO zu § 29 Randnummer 100).
Flächendeckenden Dauererlaubnis nach dem 60 t-Erlass können lediglich für Kranfahrzeuge bis 48 t Gesamtgewicht und Einzelachslasten bis 12 t ausgestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 2).
Des Weiteren sind flächendeckenden Dauererlaubnis nach dem 60 t-Erlass für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination lediglich bis 60 t Gesamtgewicht und bei maximalen Achslasten nach Randnummer 100 der VwV-StVO möglich (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 2).
Die untere Tabelle stellt übersichtlich die Regelungen des 60 t-Erlasses und die der VwV-StVO bei flächendeckenden Dauererlaubnissen für Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden gegenüber.
60 t-Erlass | VwV-StVO | |
---|---|---|
Geltungsbereich | Alle Straßen der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden | Alle Straßen der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden |
Kranfahrzeuge | Gesamtgewicht Bis 48 t Einzelachsen Bis 12 t Länge Bis 25 m | Gesamtgewicht Bis 60 t Einzelachsen Bis 12 t |
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen | Gesamtgewicht Bis 60 t Einzelachsen Bis 11,5 t Doppelachsen Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m Bis 17,6 t Doppelachsen Achsabstand 1,3 m bis 1,8 m Bis 20,0 t Länge Bis 25 m | Gesamtgewicht Bis 60 t Einzelachsen Bis 12 t |
Eichfahrzeuge | Gesamtgewicht Bis 60 t Einzelachsen Bis 11,5 t Doppelachsen Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m Bis 17,6 t Doppelachsen Achsabstand 1,3 m bis 1,8 m Bis 20,0 t Länge Bis 25 m | Gesamtgewicht Bis 60 t Einzelachsen Bis 12 t |
Andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination | Gesamtgewicht Bis 60 t Einzelachsen Bis 11,5 t Doppelachsen Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m Bis 17,6 t Doppelachsen Achsabstand 1,3 m bis 1,8 m Bis 20,0 t Länge Bis 25 m | Gesamtgewicht Bis 68 t Einzelachsen Bis 12 t |
Anhörung
Direktanhörung durch Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden
Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden müssen bei flächendeckenden Dauererlaubnissen für Baden-Württemberg (landesweit) und bei flächendeckenden Dauererlaubnissen nach Landkreisregelung mit benachbarten Straßenverkehrsbehörden in Baden-Württemberg folgende Stellen direkt anhören (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 2-3):
- Alle betroffenen Straßenverkehrsbehörden
- Brückennachrechnungsstelle des Ministeriums für Verkehr für die Brücken im Zuständigkeitsbereich der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg (LST BW)
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EI)
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV)
Straßenverkehrsbehörden
Achtung: Hinsichtlich der Direktanhörung aller betroffenen Straßenverkehrsbehörden ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die Anhörlisten der Regierungspräsidien nicht mehr gelten (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3).
Es sind auch Stellen direkt anzuhören, die sich nicht im eigenen Regierungsbezirk befinden.
Man spricht von einer regierungsbezirksübergreifender Anhörung (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3).
Demnach sind beispielsweise bei einer flächendeckenden Dauererlaubnis für Baden-Württemberg (landesweit) alle Straßenverkehrsbehörden des Landes Baden-Württembergs sowie der Zentrale Zugangspunkt der Autobahn GmbH des Bundes (ZZP) anzuhören.
Der Zentrale Zugangspunkt der Autobahn GmbH des Bundes (ZZP) gibt dann eine Stellungnahme für die Bundesautobahnen gegenüber der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) ab.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Bei der Direktanhörung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen verweist der 60 t-Erlass auf
die in Rn. 105 der VwV-StVO zu § 29 genannten Fallkonstellationen.
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 2
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind anzuhören, sofern Bahnstrecken höhengleich (Bahnübergänge) gekreuzt oder nicht höhengleich (Überführungen) überfahren bzw. (Unterführungen) unterfahren oder Bahnanlagen berührt (Unterschreitung eines Sicherheitsabstandes) werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Randnummer 105).
Der 60 t-Erlass beinhaltet keine Liste aller Eisenbahninfrastrukturunternehmen Baden-Württembergs, aller Eisenbahninfrastrukturunternehmen getrennt nach Regierungsbezirken oder aller Eisenbahninfrastrukturunternehmen getrennt nach Landkreisen.
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
Bei der Direktanhörung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung verweist der 60 t-Erlass auf
die in Rn. 105 der VwV-StVO zu § 29 genannten Fallkonstellationen.
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 2
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ist anzuhören, soweit Kreuzungsbauwerke mit einer Bundeswasserstraße (Über- oder Unterführungen) genutzt werden und die WSV Baulastträger ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Randnummer 105).
Der 60 t-Erlass beinhaltet keine Liste der Kreuzungsbauwerke mit Bundeswasserstraßen inklusive den Standorten nach Landkreisen, welche von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung betreut werden.
Unter den Geodatendiensten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt findest du die relevanten Brücken für Großraum- und Schwertransport (GST-WSV) der WSV (WMS).
Anhand der GST-WSV-Kartenanwendung lässt sich der Name des Objektes, die Objekt-Ident-Nummer sowie der VEMAGS®-Verantwortliche ermitteln.
Regelungslücke
Der 60 t-Erlass regelt nicht, wie das Anhörverfahren bei flächendeckenden Dauererlaubnissen für
- einen Regierungsbezirk,
- mehrere Regierungsbezirke
- sowie den Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde der benachbarten Straßenverkehrsbehörden und an benachbarte Straßenverkehrsbehörden angrenzende Straßenverkehrsbehörden (Landkreisregelung mit Landkreistausch)
durchzuführen ist.
Anhörung durch Anhörungsbehörden
Bei Überschreitung der Anhörfreigrenzen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ist eine Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes durch die Anzuhörende Stellen (AZH) nach den Vorgaben des Autobahn-Erlasses durchzuführen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3).
Bei der Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes verweist der 60 t-Erlass auf den
Erlass des Ministeriums für Verkehr vom 14. November 2022 (Az: VM4-3850-10/4).
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3
Der Erlass des Ministeriums für Verkehr vom 14.11.2022 zur Anhörung der Autobahn GmbH im Erlaubnisverfahren für Großraum- und Schwertransporte wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Autobahn-Erlass bezeichnet.
Der Autobahn-Erlass gibt vor, dass Straßenverkehrsbehörden die jeweils zuständige Niederlassung der Autobahn GmbH direkt anhören, sofern bei Transporten im nachgeordneten Netz auf Straßen und Kreuzungsbauwerken die Autobahn überführt oder unterführt wird (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 14.11.2022 – VM4-3850-10/4, Seite 3).
Die Anzuhörenden Stellen (AZH) werden durch die Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes gleichzeitig zur Anhörungsbehörde (AB).
Demnach hören die anzuhörende Stellen (AZH) bzw. Anhörungsbehörden (AB) die zuständige Niederlassung der Autobahn GmbH bei
- Überschreitung der Anhörfreigrenzen und
- Transporten im nachgeordneten Netz auf Straßen und Kreuzungsbauwerken, die die Autobahn überführen oder unterführen
direkt an.
Bei flächendeckende Dauererlaubnisse nach dem 60 t-Erlass liegt immer eine Überschreitung der Anhörfreigrenzen vor.
Flächendeckende Dauererlaubnisse, welche sich innerhalb der Anhörfreigrenzen befinden, sollten nicht nach den Maßstäben des 60 t-Erlasses, sondern nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) bewertet werden.
Bei flächendeckenden Dauererlaubnissen ist meiner Meinung nach davon auszugehen, dass Transportdurchführende mit einer erteilten flächendeckenden Dauererlaubnis Straßen und Kreuzungsbauwerken im nachgeordneten Netz, die die Autobahn überführen oder unterführen, nutzen.
Demnach sollten die anzuhörende Stellen (AZH) bzw. Anhörungsbehörden (AB) die jeweils zuständige Niederlassung der Autobahn GmbH in ihrem Zuständigkeitsbereich direkt anhören.
Genehmigungszeitraum
Flächendeckende Dauererlaubnisse nach dem 60 t-Erlass dürfen in Baden-Württemberg bei Einhaltung der oben genannten Verfahrensweise und der Kriterien für ein bis drei Jahre ausgestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 2).
Besonderheit Bayern
Angrenzenden Landratsämter und Städte in Bayern dürfen nach den Vorgaben des bayerischen Vollzugsschreibens vom 15.04.2009 und 01.07.2009 in eine flächendeckende Dauererlaubnis nach dem 60 t-Erlass aufgenommen werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3).
Die bayerischen Vollzugsschreiben vom 15.04.2009 und 01.07.2009 finden sich unter Aktenzeichen IC4-3636-345-Fe (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3).
Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen angrenzender unterer Straßenverkehrsbehörden in Bayern dürfen auch die jeweils benachbarten Kreise und Städte in Baden-Württemberg beinhalten (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/49, Seite 3).
Fazit
Fazit ist derzeit in Bearbeitung …
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