Fußgängertunnel: Das musst du beachten! [+Verkehrszeichenplan]
Die Entscheidung, ob ein Gerüst mit einem Fußgängertunnel ausgestattet werden muss, liegt bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Wann wird ein Fußgängertunnel üblicherweise angeordnet und wie muss ein Fußgängertunnel ausgestaltet sein?
Ein Gerüst mit Fußgängertunnel sollte bei hohem Fußgängeraufkommen und hoher Kraftfahrzeugstärke in Betracht gezogen werden. Die Innenbreite des Fußgängertunnels sollte 1,30 m – in Engstellen mindestens 1,00 m – breit sein. Die lichte Höhe muss 2,20 m betragen.
Dieser Artikel zeigt dir, anhand von Beispielen aus der Praxis, unter welchen Umständen ein Fußgängertunnel zum Einsatz kommt und was man bei der Einrichtung von Fußgängertunneln beachten muss – darunter:
- Wie werden Fußgängertunnel mit halbseitiger Sperrung eingerichtet?
- Welche Mindestfahrbahnbreite ist bei Einrichtung eines Fußgängertunnels erforderlich?
- Wie sind Fußgängertunnel zu kennzeichnen?
- Inwiefern muss die Umgebung von Fußgängertunneln geschützt werden?
- Und vieles mehr …
Los geht’s!
Einsatzmöglichkeiten von Fußgängertunneln
Gehwege sollen nach Möglichkeit in voller Breite im Arbeitsstellenbereich fortgeführt werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Gleichzeitig sollte im Arbeitsstellenbereich ein Gehweg innerhalb geschlossener Ortschaften mindestens eine Breite von 1,30 m aufweisen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Die Mindestbreite für einen innerörtlichen Gehweg entlang einer Arbeitsstelle beträgt 1,00 m auf kurzen Engstellen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Was aber tun, wenn ein Gerüst auf einem innerörtlichen Gehweg aufgestellt werden soll, an dem entweder gar nicht vorbeigegangen werden kann?
Genauso ist es denkbar, dass eine Breite von 1,30 m – Mindestbreite von 1,00 m – neben dem Gerüst nicht gewährleistet ist.
Was ist zu tun?
Um Gehwege in voller Breite im Arbeitsstellenbereich fortzuführen, können Fußgängertunnel eingerichtet werden.
Fußgängerschutztunnel werden auch Fußgängertunnel genannt (Teil A Kapitel 8 RSA 21).
Fußgängertunnel mit halbseitiger Sperrung
In der RSA 21 weist nur der Regelplan B II/10 einen Fußgängerschutztunnel auf.
Regelplan B II/10 dient der Absicherung von Arbeitsstellen entlang von innerörtlichen Straßen mit halbseitiger Sperrung der Fahrbahn.
Die Restfahrbahnbreite beträgt mindestens 3,00 m.
Fußgängertunnel ohne halbseitige Sperrung
Ein Regelplan für Fußgängertunnel auf Gehwegen innerhalb geschlossener Ortschaften ohne halbseitige Sperrung der Fahrbahn ist nicht in der RSA 21 enthalten.
Der unten abgebildete Verkehrszeichenplan enthält einen Fußgängerschutztunnel mit geringer Einengung der Fahrbahn und folgenden Besonderheiten:
- Längsabsperrung auf der Fahrbahn mit doppelseitigen Leitbaken
- Restfahrbahnbreite von 6,00 m
Mindestfahrbahnbreite
Im Regelfall ist innerorts bei Arbeitsstellen von längerer Dauer eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Arbeitsstellen von längerer Dauer sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden (Teil A Kapitel 1.1 RSA 21).
Gerüstaufstellungen werden regelmäßig mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten.
Für Gerüstaufstellungen von längerer Dauer ergibt sich bei einer zweistreifigen innerörtlichen Straße so eine Mindestfahrbahnbreite von 6,00 m.
Mindestfahrstreifenbreite kann in Ausnahmefällen bis auf 2,85 m reduziert werden, wenn es sich um
kurze Streckenabschnitte oder um Straßen mit Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h handelt (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 2 RSA 21).
Dadurch würde sich eine Mindestfahrbahnbreite von 5,70 m ergeben (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Eine Restfahrbahnbreite von mindestens 5,70 m sollte meiner Ansicht nach nicht gewählt werden, da Fußgängerschutztunnel nur bei hohem Fußgängeraufkommen auf dem betroffenen Gehweg und gleichzeitig hoher Kraftfahrzeugstärke auf der Fahrbahn in Betracht gezogen werden sollten.
Bei hohem Kraftfahrzeugaufkommen auf der Fahrbahn sollte eine Restfahrbahnbreite von mindestens 6,00 m gewählt werden.
Dies deckt sich auch mit den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – kurz RASt.
Laut RASt sind beim Begegnen zweier Lastkraftwagen Verkehrsräume von 6,10 m erforderlich (Kapitel 4.3 RASt).
Zusätzlich ist ein Sicherheitsraum von 0,25 m zwischen den Lastkraftwagen notwendig (Kapitel 4.3 RASt).
Verkehrsräume und Sicherheitsraum ergeben eine Breite von 6,35 m – bei eingeschränkten Bewegungsspielräumen 5,90 m.
Mit einer Mindestbreite von 6,00 m ist die Begegnung zweier Lastkraftwagen bei eingeschränkten Bewegungsspielräumen möglich.
Bei der Einrichtung von Fußgängerschutztunneln sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich.
Mindestgehwegbreite
Fußgängertunnel dürfen auf Gehwegen nur eingerichtet werden, wenn dadurch die nach RSA geforderten Mindestbreiten gewährleistet werden können (Teil A Kapitel 8 RSA 21).
Bei Fußgängerschutztunneln sollte eine Breite von mindestens 1,30 m nicht unterschritten werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Kurze Engstellen können jedoch auf 1,0 m beschränkt werden (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Das bedeutet, dass die Mindestbreite eines Fußgängertunnels mindestens 1,0 m betragen muss.
Mindesthöhe
Über Gehwegen ist über die volle Breite eine lichte Höhe von 2,20 m einzuhalten (Teil A Kapitel 8 RSA 21).
Das bedeutet, dass auch in Fußgängertunnel eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m eingehalten werden muss.
Kennzeichnung
Die vertikalen Kanten eines Fußgängertunnels sind mit kleinen Leitbaken oder rot-weißer Warneinrichtung zu kennzeichnen (Teil A Kapitel 8 RSA 21).
Werden kleine Leitbaken verwenden, müssen diese 50 cm hoch und 12,5 cm breit sein (Teil A Kapitel 8 RSA 21).
Schutz der Umgebung
Bei Fußgängerschutztunneln sind parkende Fahrzeuge sowie eventuell vorhandene Warenauslagen gegen Staub, Wasser, andere Flüssigkeiten und fallende feste Gegenstände oder Bauteile ausreichend zu schützen (Teil A Kapitel 8 RSA 21).
Parkende Fahrzeuge sowie eventuell vorhandene Warenauslagen können beispielsweise durch ein Fangnetz geschützt werden.
Zusammenfassung
Fußgängertunnel mit halbseitiger Sperrung werden mit einer Restfahrbahnbreite von mindestens 3,00 m und einer lichten Höhe von mindestens 2,20 m eingerichtet. Die Innenbreite beträgt 1,30 m. In Engstellen muss die Innenbreite mindestens 1,00 m betragen.
Bei Fußgängertunnel ohne halbseitige Sperrung sollte die Restfahrbahnbreite mindestens 6,00 m betragen. Die Innenbreite sollte ebenfalls 1,30 m betragen. Eine lichte Höhe von 2,20 m muss auch bei einem Fußgängertunnel ohne halbseitige Sperrung gegeben sein.
Die vertikalen Kanten von Fußgängertunneln sind mit kleinen Leitbaken oder rot-weißer Warneinrichtung zu kennzeichnen.
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