Fußgängerüberweg [Zeichen 293]: Die 10 wichtigsten Verkehrsregeln auf einen Blick
Fußgängerüberwege werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Zebrastreifen bezeichnet. Im Fachdiskurs wird in Bezug auf Fußgängerüberwege hingegen von Zeichen 293 gesprochen. Sie spielen eine entscheidende Rolle für die Sicherheit von Fußgängern im Straßenverkehr. Doch nicht nur Fußgänger, sondern auch Autofahrer, Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer müssen wissen, wie sie sich an Fußgängerüberwegen verhalten müssen. Welche Vorschriften gelten? Wer hat wann Vorrang? Und was muss bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg beachtet werden?
An Fußgängerüberwegen haben Fußgänger, Krankenfahrstuhlfahrer und Rollstuhlfahrer, wenn sie diese erkennbar benutzen möchten, Vorrang gegenüber Fahrzeugen. Von Fußgängerüberwegen geht ein Warteverbot auf ihnen, ein Überholverbot an ihnen, ein Haltverbot 5 m vor ihnen und ein Haltverbot auf ihnen aus.
Dieser Artikel erläutert anhand von Beispielen die wichtigsten Verkehrsregeln rund um das Verkehrszeichen “Fußgängerüberweg”, damit du sicher und regelkonform unterwegs bist – ob zu Fuß oder mit dem Fahrzeug. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Müssen Schienenfahrzeuge Fußgängern an Fußgängerüberwegen Vorrang gewähren?
- Warum darf auf Fußgängerüberwegen nicht gewartet werden?
- Wie müssen sich Radfahrer verhalten, wenn ein Fußgängerüberweg über einen Radweg markiert ist?
- Was gilt, wenn ein Polizeibeamter an einem Fußgängerüberweg ein Handzeichen gibt?
- Wie müssen sich Fußgänger bei ausgekreuzten und durch Absperrschrankengitter gesperrte Fußgängerüberwege verhalten?
- Und viele mehr …
Und los!
Überschreitung der Fahrbahn auf Fußgängerüberwegen
Fußgänger müssen Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten (§ 25 Absatz 3 StVO).
Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten (§ 25 Absatz 3 StVO).
Das bedeutet, dass ein Fußgänger einen Fußgängerüberweg beispielsweise benutzen muss, wenn der Verkehr so dicht ist, dass er die Fahrbahn an einer anderen Stelle nicht mehr queren kann.
Fußgänger, die die Fahrbahn an einer Kreuzung oder einer Einmündung überschreiten wollen, müssen unter anderem vorhandene Fußgängerüberwege stets zu benutzen (§ 25 Absatz 3 StVO).
Vorrang von Fußgängern an Fußgängerüberwegen gegenüber Fahrzeugen
Fahrzeuge müssen Fußgängern, Fahrern von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrern an Fußgängerüberwegen das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn diese den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Ausgenommen hiervon sind Schienenfahrzeuge (§ 26 Absatz 1 StVO).
Mit anderen Worten: Schienenfahrzeuge müssen Fußgängern, Fahrern von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrern an Fußgängerüberwegen das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichen.
Fahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeugen, dürfen an Fußgängerüberwege nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn Fußgänger, Krankenfahrstuhlfahrer oder Rollstuhlfahrer diese erkennbar benutzen wollen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Falls erforderlich, müssen Fahrzeuge, ausgenommen Schienenfahrzeugen, an Fußgängerüberwegen warten, um Fußgängern, Krankenfahrstuhlfahrern oder Rollstuhlfahrern das Überqueren der Fahrbahn am Fußgängerüberweg zu ermöglichen, wenn diese den jeweiligen Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollen (§ 26 Absatz 1 StVO).
Die Pflichten der Fahrzeugführer an Fußgängerüberwegen gegenüber Fußgängern, Krankenfahrstuhlfahrern oder Rollstuhlfahrern gelten nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) immer dann, wenn Fußgänger, Krankenfahrstuhlfahrer oder Rollstuhlfahrer den jeweiligen Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollen.
Was genau ist mit dem “erkennbaren Benutzen” von Fußgängerüberwegen von Fußgängern, Krankenfahrstuhlfahrern und Rollstuhlfahrern genau gemeint?
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Querungswille eines Fußgängers zwar erkennbar sein, er muss einem Fahrzeugführer aber nicht extra anzeigen, dass er queren möchte (BGH, Urteil vom 09.04.1965 – 4 StR 147/65, NJW 1965, 1236; KG, Beschluss vom 10.10.1991 – 2 Ss 113/91 – 3 Ws (B) 145/91, NZV 1992, 40).
Warteverbot auf Fußgängerüberwegen
Fahrzeuge dürfen nicht auf Fußgängerüberwege fahren, wenn sie bei stockendem Verkehr auf diesen warten müssten (§ 26 Absatz 2 StVO).
Meiner Ansicht nach liegt das daran, dass es sich bei Fußgängern um besonders schützenswerte Verkehrsteilnehmer handelt.
Statt zwischen den wartenden Fahrzeugen die Fahrbahn zu queren, soll es Fußgängern möglich sein in einem geschützten Bereich die Fahrbahn zu überschreiten.
Die Benutzung von Fußgängerüberwegen soll daher für Fußgänger auch bei stockendem Verkehr ohne Einschränkung möglich sein.
Überholverbot an Fußgängerüberwegen
An Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden (§ 26 Absatz 3 StVO).
Fußgängerüberwege über einem Radweg
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt vor, dass bei Fußgängerüberwegen, die über Radwege führen, ebenfalls folgende Vorschriften gelten (§ 26 Absatz 4 StVO):
- Vorrang von Fußgängern an Fußgängerüberwegen gegenüber Fahrzeugen
- Warteverbot auf Fußgängerüberwegen
- Überholverbot an Fußgängerüberwegen
Was ist unter Radwegen im oben genannten Sinne zu verstehen?
Meiner Meinung nach zählen in Bezug auf die Regelungen zu Fußgängerüberwegen folgende Verkehrsflächen zu Radwegen:
- Zeichen 237: Radweg (Anlage 2 laufende Nummer 16 StVO)
- Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg (Anlage 2 laufende Nummer 19 StVO)
- Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg (Anlage 2 laufende Nummer 20 StVO)
Bei getrennten Rad- und Gehweg sollte in diesem Zusammenhang nur der für den Radverkehr bestimmte Teil des getrennten Geh- und Radwegs als Radweg gelten.
- Radwege ohne Benutzungspflicht
Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241 (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).
Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Führt ein Fußgängerüberweg beispielsweise über einen mit Zeichen 237 (Radweg) beschilderten Weg, so müssen Radfahrer Fußgängern, Fahrern von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrern, die den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren auf dem Fußgängerüberweg ermöglichen (§§ 26 Absatz 1, 4 StVO).
Fußgängerüberwege über einen anderen Straßenteil
Ebenso gelten folgende Regelungen bei Fußgängerüberwegen, die über einen anderen Straßenteil führen (§ 26 Absatz 4 StVO):
- Vorrang von Fußgängern an Fußgängerüberwegen gegenüber Fahrzeugen
- Warteverbot auf Fußgängerüberwegen
- Überholverbot an Fußgängerüberwegen
Was in diesem Zusammenhang unter einem anderen Straßenteil zu verstehen ist, führt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht weiter aus.
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten an Fußgängerüberwegen
Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen (§ 36 Absatz 1 StVO).
Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor (§ 36 Absatz 1 StVO).
Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht (§ 36 Absatz 1 StVO).
An Fußgängerüberwegen gehen die Zeichen der Polizeibeamten ebenfalls den Regeln von Fußgängerüberwegen vor (§ 36 Absatz 4 StVO).
Haltverbot unmittelbar vor und auf Fußgängerüberwegen
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten (Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).
Ausgekreuzte Fußgängerüberwege
Auch Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Markierungen sind grundsätzlich weiß (§ 39 Absatz 5 StVO).
Vorübergehend gültige Markierungen sind jedoch gelb und heben weiße Markierungen auf (§ 39 Absatz 5 StVO).
Mit Zeichen 293 markierte weiße Fußgängerüberwege können mit vorübergehenden gelben Markierungen aufgehoben werden.
Üblicherweise wird ein weiß markierter Fußgängerüberweg mit einem gelben Kreuz vorübergehend aufgehoben.
Von mit gelb ausgekreuzten Fußgängerüberwegen gehen vorübergehend keine Regelungen aus.
Der Vorrang von Fußgängern an Fußgängerüberwegen gegenüber Fahrzeugen besteht demnach nicht, solange der betreffende weiße Fußgängerüberweg mit gelber Markierung aufgehoben ist.
Das Wartegebot auf Fußgängerüberwegen, das Überholverbot an Fußgängerüberwegen sowie das Haltverbot unmittelbar 5 m vor und auf Fußgängerüberwegen ist damit ebenfalls für die Dauer der Gelbmarkierung ungültig.
Wenn Fußgängerüberwege lediglich mit gelb ausgekreuzt werden, können Fußgänger auch weiterhin an der betreffenden Stelle die Fahrbahn überschreiten. Fußgänger müssen sich dann jedoch bewusst sein, dass sie im Bereich des gelb ausgekreuzten Fußgängerüberweges keinen Vorrang mehr gegenüber Fahrzeugen haben.
Durch Absperrschrankengitter gesperrte Fußgängerüberwege
Oftmals werden bei mit gelb ausgekreuzten Fußgängerüberwegen zusätzlich Absperrschrankengitter an den Zugangspunkten des Fußgängerüberweges aufgestellt.
Das liegt daran, dass Absperrschrankengitter angeordnet werden, wenn Straßenteile gesperrt werden sollen, wo Fußverkehr zugelassen ist (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche (§ 25 Absatz 4 StVO).
Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen von 100 cm Höhe mit Gitterfüllung. Sie tragen oben eine Absperrschranke (Zeichen 600), unten eine Blindentastleiste (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Folglich dürfen durch Absperrschrankengitter gesperrte Fußgängerüberwege nicht betreten werden.
Fazit
Fußgängerüberwege gewähren Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Krankenfahrstuhlfahrern Vorrang vor Fahrzeugen und stellen sicher, dass diese besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmer sicher die Fahrbahn überqueren können.
Sonderregelungen gelten für Schienenfahrzeuge, die Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Krankenfahrstuhlfahrern keinen Vorrang gewähren müssen.
Vorübergehend mit gelb ausgekreuzte Fußgängerüberwege, sind aufgehoben und bieten Fußgängern keinen Vorrang vor Fahrzeugen.
Fahrzeuge müssen mit angepasster Geschwindigkeit an Fußgängerüberwege heranfahren.
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