Fußgängerüberweg: Markierung, Beschilderung & Beleuchtung
Verkehrssichere Fußgängerüberwege zeichnen sich durch eine korrekte Beschilderung, Markierung und gute Beleuchtung aus. Wie ist ein Fußgängerüberweg aber eigentlich zu beschildern? Was muss bei der Markierung und Beleuchtung beachtet werden?
Fußgängerüberwege werden mit Zeichen 293 auf einer Breite von regelmäßig 4,00 m abwechselnd mit einem Strich von 0,50 m und einer Lücke von 0,50 m Breite markiert. Zeichen 350 muss – mit Ausnahme von wartepflichtigen Zufahrten – rechts und links der Fahrbahn bzw. dem Fahrstreifen angebracht sein.
In diesem Artikel klären wir die Frage,
- ob Gefahrzeichen vor Fußgängerüberwegen erforderlich sind,
- was bei der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen beachtet werden muss,
- wie Fußgängerüberwege barrierefrei ausgestaltet werden
- und vieles mehr …
Los geht’s!
Fußgängerüberweg Markierung
Fußgängerüberwege sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen zu markieren (Kapitel 3.3 Absatz 1 R-FGÜ).
Sie werden mit Zeichen 293 markiert (VwV-StVO zu § 26; Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).
Darüber hinaus gilt:
Fußgängerüberwege sind möglichst rechtwinklig zur Fahrtrichtung der Fahrzeuge anzulegen.
Kapitel 3.3 Absatz 3 R-FGÜ
Fußgängerüberwege können aber auch diagonal verlaufen.
Wichtig dabei: Der Fußgängerüberweg muss parallel zur Fahrtrichtung der Fahrzeuge in gleichbleibender Länge markiert werden (Kapitel 2.1.1 Bild 32 Detail 1 RMS Teil 2; Kapitel 3.3 Absatz 1 R-FGÜ).
Fußgängerüberwege an Eckausrundungen sehen so aus (Kapitel 2.1.1 Bild 32 Detail 2 RMS Teil 2):
An Eckausrundungen liegt der erste Streifen des Fußgängerüberweges nicht direkt an der Fahrbahn. Des Weiteren muss der kürzeste Streifen auf mindestens eine Länge von 0,50 m die volle Strichbreite aufweisen (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2).
Fußgängerüberwege werden im Bereich von Mittelstreifen und Mittelinseln unterbrochen (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 2; Kapitel 3.3 Absatz 5 R-FGÜ).
Sperrflächen sind im Bereich von Fußgängerüberwegen zu unterbrechen (Kapitel 3.3 Absatz 5 R-FGÜ).
Eine Markierung von Zeichen 350 auf der Fahrbahn ist unzulässig (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Fußgängerüberweg Breite
Fußgängerüberwege werden mit einem 0,50 m breiten Strich und einer 0,50 m breiten Lücke ausgeführt (Kapitel 2.4, 4.9 RMS Teil 1).
Ein Fußgängerüberweg soll nach den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen im Normalfall 4,00 m breit sein (Kapitel 3.3 Absatz 2 R-FGÜ).
Überqueren viele Fußgänger den Fußgängerüberweg, soll dieser breiter als 4,00 m sein (Kapitel 3.3 Absatz 2 R-FGÜ).
Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen sprechen in diesem Zusammenhang von stärkerem Fußgängerverkehr (Kapitel 3.3 Absatz 2 R-FGÜ).
Was unter stärkerem Fußgängerverkehr zu verstehen ist, bleibt allerdings offen.
Die Mindestbreite von Fußgängerüberwegen beträgt 3,00 m (Kapitel 3.3 Absatz 2 R-FGÜ).
Fußgängerüberweg mit Fahrstreifenbegrenzung im Annäherungsbereich
Sind Leitlinien vor einem Fußgängerüberweg vorhanden, ist diese Leitlinie ca. 30-50 m vor dem Fußgängerüberweg als durchgezogene Linie – auch Fahrstreifenbegrenzungslinie genannt – auszuführen (Kapitel 3.1 Absatz 2 R-FGÜ).
Dadurch wird das Überholverbot an Fußgängerüberwegen verdeutlicht (Kapitel 3.1 Absatz 2 R-FGÜ).
Fußgängerüberweg an einem Radweg, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen
Ebenso sollen Fußgängerüberwege über Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen hinweg angelegt werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 3.3 Absatz 4 R-FGÜ).
Im Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg werden Radfahrstreifen in Bezug auf die Anlage von Fußgängerüberwegen ebenfalls aufgegriffen:
Dort wird die Anlage von Fußgängerüberwegen über Radfahrstreifen damit begründet, dass Radfahrstreifen nicht als Fahrstreifen angesehen werden (Kapitel 5.1 Leitfaden zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen in Baden-Württemberg).
Fußgängerüberweg Beschilderung
Hinweis auf einen Fußgängerüberweg mit Zeichen 350
Fußgängerüberwege sind mit Zeichen 350 zu beschildern (Kapitel 3.1 Absatz 1 R-FGÜ).
Zeichen 350 wird an einem Fußgängerüberweg rechts und links der Fahrbahn angebracht (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Befindet sich eine Mittelinsel im Bereich des Fußgängerüberweges, so wird Zeichen 350 rechts und links des Fahrstreifens aufgestellt (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Auch im Bereich von Mittelstreifen werden Zeichen 350 rechts und links des Fahrstreifens am Fußgängerüberweg angebracht (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Zeichen 350 darf mit keinen anderen Verkehrszeichen kombiniert werden (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ). Man spricht vom sogenannten Kombinationsverbot.
Zeichen 350 kann über der Fahrbahn mit einem Kragarm wiederholt werden (Kapitel 3.2 Absatz 2 R-FGÜ).
Die Anbringung von Zeichen 350 über der Fahrbahn ist besonders in der Nähe von Straßenbäumen oder erlaubtem Parken am Fahrbahnrand zu empfehlen (Kapitel 3.3.4 EFA).
Beleuchtung von Zeichen 350
Die Zeichen 350 müssen durch ortsfeste Beleuchtung eindeutig erkennbar sein (Kapitel 3.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Unter ortsfeste Beleuchtung fallen Straßenleuchten. Sie werden auch Straßenlaternen genannt.
Sind die Zeichen 350 nicht ausreichend durch ortsfeste Beleuchtung erkennbar, sollen die Zeichen 350 mit einer Reflexfolie der Bauart Typ 3 nach DIN 67520 ausgestattet werden (Kapitel 3.2 Absatz 3 R-FGÜ).
Fußgängerüberweg ohne Beschilderung
An wartepflichtigen Zufahrten müssen Fußgängerüberwege nicht mit Zeichen 350 beschildert werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 3.1 Absatz 1 R-FGÜ).
Der wohl bekannteste Fall ist der Kreisverkehr: An Kreisverkehren werden Fußgängerüberwege in der Regel im Zufahrtsbereich des Kreisverkehrs angebracht.
Die Einfahrt in einen Kreisverkehr ist eine wartepflichtige Zufahrt, da sie mit Zeichen Vorfahrt gewähren und dem Zeichen Kreisverkehr beschildert wird (§ 8 Absatz 1a StVO).
Fußgängerüberwege müssen sich im Nahbereich der Kreisbahn befinden, damit diese zur wartepflichtigen Zufahrt zählen.
Fußgängerüberwege im Nahbereich der Kreisbahn von Kreisverkehren müssen demnach im Einfahrtsbereich nicht mit Zeichen 350 beschildert werden.
Beim Abbiegen ist auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, ist zu warten (§ 9 Absatz 3 StVO).
Demnach haben Fußgänger vor abbiegenden Fahrzeugen Vorrang.
Bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr handelt es sich um einen Abbiegevorgang. Das bedeutet, dass ein Fußgängerüberweg im Nahbereich der Kreisbahn lediglich den Vorrang von Fußgängern vor abbiegenden Fahrzeugen verdeutlicht.
Fußgängerüberwege im Nahbereich der Kreisbahn von Kreisverkehren müssen demnach ebenfalls im Ausfahrtsbereich nicht mit Zeichen 350 beschildert werden.
Vom Kreisverkehr abgesetzter Fußgängerüberweg mit Beschilderung
Ist ein Fußgängerüberweg deutlich vom Kreisverkehr abgesetzt, muss dieser auch aus beiden Richtungen mit Zeichen 350 gekennzeichnet werden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Fußgängerüberweg mit Mittelstreifen oder Mittelinsel an einem Kreisverkehr die Zeichen 350 nur aus der Fahrtrichtung sichtbar sein dürfen, für die sie gelten.
Unten ist in einer Fotomontage dargestellt, wie es für den in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer nicht aussehen darf.
Das auf dem linken Gehweg aufgestellte Zeichen 350 in Linksaufstellung darf nicht aufgestellt werden. Verkehrsteilnehmer könnten sonst den Eindruck bekommen, dass an der Mittelinsel links vorbeigefahren werden kann.
An Fußgängerüberwegen ist das Zeichen 350 rechts und links der Fahrbahn, bei Mittelstreifen oder Mittelinseln rechts und links der Fahrstreifen anzuordnen (Kapitel 3.2 Absatz 1 R-FGÜ).
Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf auf dem linken Gehweg kein Zeichen 350 sichtbar sein.
Gefahrzeichen Fußgängerüberweg
Zeichen 101-11 warnt vor einem Fußgängerüberweg. Es ist im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthalten und stellt damit ein offizielles Verkehrszeichen dar.
Die Frage, die sich beim Zeichen 101-11 stellt, ist: Ist es notwendig vor einem Fußgängerüberweg zu warnen?
Ob ein Gefahrzeichen aufgestellt werden sollte, bemisst sich nach zwei Kriterien:
- Das Verkehrszeichen muss aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich sein (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
- Ohne das Gefahrzeichen würden aufmerksame Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und müssten auch nicht mit ihr rechnen (§ 45 Absatz 9 Satz 2 StVO).
Meines Erachtens lässt sich bei Einhaltung aller oben genannten Voraussetzungen nur schwer darstellen, warum ein Fußgängerüberweg – und damit die Gefahr durch querungswillige bevorrechtigte Fußgänger – nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sein soll.
Die rechtzeitige Erkennbarkeit eines Fußgängerüberweges wird bereits durch die Einhaltung der Mindestsichtweiten auf Fußgängerüberwege und auf und von Warteflächen sichergestellt.
Überall dort, wo die Mindestsichtweiten nicht eingehalten werden können, dürfen Fußgängerüberwege erst gar nicht eingerichtet werden.
Was ist aber zu tun, wenn sich Unfälle an einem Fußgängerüberweg ereignet haben?
Auch hierzu kennen die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen eine Antwort:
Bei Unfällen mit Personenschaden an einem Fußgängerüberweg, sind Straßenverkehrsbehörden dazu verpflichtet ergänzende Maßnahmen zur Verbesserung der Unfallsituation zu prüfen. Die ausgewählten Maßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein (Kapitel 1 Absatz 4 R-FGÜ).
Genauer gesagt geht es darum, zu aller erst festzustellen, ob es sich um Unfälle ähnlicher Art handelt (VwV-StVO zu § 44).
Ist das der Fall, kommen verkehrsregelnde oder bauliche Maßnahmen zur Entschärfung der Gefahrstelle in Betracht (VwV-StVO zu § 44).
Jetzt könnte man argumentieren, dass durch die Unfalllage vor dem betreffenden Fußgängerüberweg mit Verkehrszeichen gewarnt werden muss.
Ein Gefahrzeichen ist aber meiner Meinung nach nicht geeignet, die Verkehrssituation nachhaltig zu verbessern.
Fußgängerüberwege können unter falschen Voraussetzungen markiert worden sein. Diesen baulichen Mängeln kann man nicht durch die Aufstellung eines Gefahrzeichen wirksam begegnen.
Im Ergebnis ist also festzustellen, dass eine Warnung vor einem Fußgängerüberweg durch Zeichen 101-11 nicht begründbar ist.
Dagegen kann die Verbesserung der Sichtbeziehungen zur Einhaltung der Mindestsichtweiten häufig wahre Wunder bewirken. Manchmal ist das aber aufgrund eines kurvigen Streckenverlaufs und Hausfassaden im Sichtfeld nicht möglich.
Sind alle ergänzenden Maßnahmen ausgeschöpft, soll ein Fußgängerüberweg durch eine andere Querungshilfe ersetzt werden (Kapitel 1 Absatz 4 R-FGÜ).
Fußgängerüberweg Beleuchtung
Der Annäherungsbereich vor Fußgängerüberwegen sowie Fußgänger auf und neben Fußgängerüberwegen müssen tagsüber, nachts und bei Regen zu erkennen sein (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 3.3.4 EFA; Kapitel 3.4 Absatz 1 R-FGÜ).
Vorhandene Straßenleuchten sollen bei der Entscheidung, wo ein Fußgängerüberweg eingerichtet wird, berücksichtigt werden (Kapitel 3.4 Absatz 2 R-FGÜ).
Dabei muss der Bereich 50 m vor und 50 m hinter dem Fußgängerüberweg, wenn es dunkel ist, ausreichend beleuchtet sein (DIN 67523 Teil 1 Seite 1).
Ausgenommen hiervon ist der Bereich zwischen Fußgängerüberweg und Einmündung oder Kreuzung bei wartepflichtigen Zufahrten (DIN 67523 Teil 1 Seite 1).
Reicht die vorhandene Beleuchtung nicht aus, sind zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen erforderlich (Kapitel 3.4 Absatz 3 R-FGÜ).
Für die Zusatzbeleuchtung von Fußgängerüberwegen gelten spezielle Vorschriften. Die Zusatzbeleuchtung von Fußgängerüberwegen regelt sich nach
- der DIN EN 13201 “Straßenbeleuchtung”
- und der DIN 67523 “Beleuchtung von Fußgängerüberwegen” (Kapitel 3.4 Absatz 1 R-FGÜ).
Durch die zusätzliche Beleuchtung sollen Fußgänger auf den Fußgängerüberwegen rechtzeitig erkennbar sein.
Ein 1 m tiefer Streifen auf der Wartefläche der angrenzenden Gehwege muss ebenfalls beleuchtet sein (DIN 67523 Teil 1 Seite 1).
Auch die Mittelinsel muss beleuchtet sein (DIN 67523 Teil 1 Seite 1).
Straßenbegleitende Radwege und Parkflächen gehören nicht zur Wartefläche und müssen daher zumindest nach den Vorgaben der DIN “Beleuchtung von Fußgängerüberwegen” nicht beleuchtet sein (DIN 67523 Teil 1 Seite 1).
Eine zusätzliche Beleuchtung kann zum Beispiel über einen Kragarm erfolgen. Heutzutage wird üblicherweise am Kragarm unter Zeichen 350 eine zusätzliche Beleuchtung installiert.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Beleuchtung nicht über der Mittelachse des Fußgängerüberweges, sondern vor dem Fußgängerüberweg angebracht ist (Kapitel 3.4 Absatz 3 R-FGÜ; DIN 67523 Teil 1 Bild 1):
In der Praxis sieht das so aus:
Auch wenn Fußgängerüberwege über Mittelinseln angelegt werden, müssen die Kragarme vor den Fußgängerüberwegen angebracht werden.
Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen empfehlen die Beleuchtung von der übrigen Straßenbeleuchtung abzuheben (Kapitel 3.4 Absatz 4 R-FGÜ).
Wenn die übrige Straßenbeleuchtung zum Beispiel weiß ist, empfiehlt es sich den Fußgängerüberweg gelb anzuleuchten.
Auch die gelbe Zusatzbeleuchtung wird meist unter dem am Kragarm montierten Zeichen 350 angebracht.
Die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen wird von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet (§ 45 Absatz 5 StVO).
Barrierefreie Ausstattung von Fußgängerüberwegen
Laut dem Grundgesetz (GG) darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Artikel 3 Absatz 3 GG).
Seit Mai 2002 wird durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) definiert, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen […], wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
§ 4 BGG
Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen fordern eine behindertengerechte Ausstattung von Fußgängerüberwegen (Kapitel 3.1 Absatz 5 R-FGÜ).
Dabei treffen die Belange zweier Verkehrsteilnehmer aufeinander:
- Sehbehinderte Menschen
- und Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren.
Fußgängerüberwege mit gemeinsamer Führung
Gleiche Bordsteinhöhe an Fußgängerüberwegen
Bei gemeinsamer Führung von Sehbehinderten, Rollstuhlfahrern und Menschen mit Rollatoren ist ein 3 cm hoher Bord an Fußgängerüberwegen erforderlich (Kapitel 6.1.8.1 RASt; Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Bei einem 3 cm hohen Bord können Sehbehinderte den Anfang und das Ende des Fußgängerüberweges ertasten. Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollatoren können den Bord überrollen.
Laut den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen sollte der 3 cm hohe Bordstein rechtwinklig sein (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
3 cm hohe Bordsteine können an Fußgängerüberwegen aber auch abgerundet werden.
Bei einer Abrundung der 3 cm hohen Bordsteinkante an Fußgängerüberwegen ist ein Kompromiss zwischen den Belangen von Sehbehinderten, Rollstuhlfahrern und Personen mit Rollatoren erforderlich:
Der Bordstein sollte daher
nicht vollständig abgerundet sein, andererseits aber grundsätzliche eine gewisse Rundung aufweisen.
Kapitel 3.3.4.1 H BVA
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen geben bei einem abgerundeten Bord einen maximalen Radius von 10 mm vor (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
Bordsteinkanten können laut den Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen jedoch auch mit einem Radius von 15 mm abgerundet werden (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Des Weiteren sind Schrägborde von 7 cm Höhe möglich (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
Fußgängerüberwege für Sehbehinderte
Bodenindikatoren weisen Sehbehinderten den Weg. Dabei werden Auffindestreifen und Richtungsfelder verwendet.
Sehbehinderte werden durch Auffindestreifen zum Fußgängerüberweg geführt (Kapitel 3.3.4.1 H BVA; DIN 32984 Seite 24 Bild 9):
Bei Fußgängerüberwegen sind Auffindestreifen mit Noppenstruktur zu verwenden (Kapitel 3.2.4.1 H BVA; DIN 32984 Seite 12 Bild 2):
Sind Sehbehinderte am Fußgängerüberweg angekommen, können sie sich mit Hilfe der Richtungsfelder in die Richtung des Fußgängerüberweges ausrichten (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Richtungsfelder sind gerippt und in Richtung des Fußgängerüberweges ausgerichtet (Kapitel 3.3.4.1 H BVA; DIN 32984 Seite 11 Bild 1):
Der Auffindestreifen ist mindestens 0,60 m breit und verläuft quer zur Gehrichtung. Der Auffindestreifen füllt die gesamte Gehwegbreite aus (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Auffindestreifen zu Fußgängerüberwegen werden in der Regel mittig aufgebracht (DIN 32984 Seite 25-26 Bild 10).
An den Auffindestreifen schließt sich das Richtungsfeld an. Das Richtungsfeld befindet sich direkt am Fußgängerüberweg. Das Richtungsfeld hat mindestens eine Tiefe von 0,60 m (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Idealerweise sind Auffindestreifen 0,90 m breit und Richtungsfelder 0,90 m tief. Das Richtungsfeld kann über die gesamte Breite des Fußgängerüberweges ausgeführt werden (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Die gemeinsame Führung von sehbehinderten Menschen, Menschen mit Rollstühlen und Menschen mit Rollatoren mit einer Bordsteinhöhe von 3 cm ist bei hohen Fußgängerquerungszahlen zu empfehlen (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Richtungsfelder und Auffindestreifen können auch beide quer verlaufende Rippen aufweisen, wenn Bodenindikatoren auf schmalen Gehwegen bis zu einer Breite bis 1,50 m aufgebracht werden sollen (DIN 32984 Seite 27 Bild 12):
Können Fußgängerüberwege nicht rechtwinklig zum Bordstein angelegt werden, müssen hinsichtlich der Barrierefreiheit folgende Punkte beachtet werden (DIN 32984 Seite 29):
- Richtungsfelder direkt am Bordstein
- Tiefe des Richtungsfeldes mindestens 0,60 m
- Breite des Richtungsfeldes mindestens 0,90 m über die gesamte Breite der Querungsstelle
- Anordnung der Rippen in Querungsrichtung
Das kann man sich dann folgendermaßen vorstellen (in Anlehnung an DIN 32984 Seite 30 Bild 16):
Auf Mittelinseln sollen die Bodenindikatoren auf die gleiche Art und Weise angebracht werden, wie auf den Gehwegen (DIN 32984 Seite 31).
Auf schmalen Mittelinseln mit einer Breite unter 2,50 m kann auf den Auffindestreifen verzichtet werden.
Fußgängerüberwege mit getrennter Führung
Unterschiedliche Bordsteinhöhe an Fußgängerüberwegen
Bei einer getrennten Führung wird ein Teil des Bordsteins auf Fahrbahnniveau abgesenkt (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Man spricht von einer sogenannten Nullabsenkung.
Dieser Teil ist für Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Rollatoren zum Auffahren auf den Fußgängerüberweg bestens geeignet.
Ein anderer Teil der Wartefläche des Fußgängerüberweges wird mindestens mit einem 6 cm hohen Bordstein versehen (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Der erhöhte Bordstein muss an der kreuzungsabgewandten Seite eingerichtet werden (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Fußgängerüberwege für Sehbehinderte, Rollstühle und Rollatoren
Auch bei einer getrennten Führung werden sehbehinderte Menschen durch einen mindestens 0,60 m tiefen Auffindestreifen zu einem mindestens 0,60 m tiefen Richtungsfeld geführt (Kapitel 3.3.4.2 H BVA; DIN 32984 Seite 29 Bild 15):
Vor dem auf Null abgesenkten Bereich wird ein Sperrfeld mit einer Tiefe von mindestens 0,60 m eingebaut (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Der auf Fahrbahnniveau abgesenkte Bereich sollte maximal eine Breite von 1,00 m aufweisen (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Das Sperrfeld markiert den Bereich unter einer Bordhöhe von 3 cm (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Ein Sperrfeld ist gerippt. Die Rippen eines Sperrfeldes verlaufen parallel zur Nullabsenkung (Kapitel 3.3.4.2 H BVA). So lassen sich Sperrfelder von Richtungsfeldern unterscheiden.
Zwischen dem auf Null abgesenkten Bordstein und der auf 6 cm erhöhten Bordsteinkante sollte ein Abstand von 0,50 m eingehalten werden (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Im Idealfall haben Auffindestreifen, Richtungsfeld und Sperrfeld eine Tiefe von 0,90 m (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Bei der getrennten Führung werden keine Angaben zur Ausgestaltung der Bodenindikatoren an Fußgängerüberwegen, die nicht rechtwinklig an Bordsteine anschließen, gemacht.
Es ist aber davon auszugehen, dass, genauso wie bei der gemeinsamen Führung, folgende Kriterien einzuhalten sind:
- Richtungsfelder direkt am Bordstein
- Tiefe des Richtungsfeldes mindestens 0,60 m
- Breite der Richtungsfeldes mindestens 0,90 m über die gesamte Breite der Querungsstelle
- Anordnung der Rippen in Querungsrichtung
Mittelinseln werden mit den gleichen Bodenindikatoren bestückt, wie die an den Fußgängerüberweg angrenzenden Gehwegen (in Anlehnung an DIN 32984 Seite 31 Bild 18):
Eine getrennte Führung von Sehbehinderten und Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren bietet sich nur bei Fußgängerüberwegen mit geringeren Querungszahlen an (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Ergänzende Maßnahmen an Fußgängerüberwegen
Ein Fußgängerüberweg kann durch
- eine Verkehrsinsel,
- vorgezogene Seitenräume,
- eine Teilaufpflasterung im Bereich des Fußgängerüberwegs
- oder durch Plateaupflasterungen vor und hinter dem Fußgängerüberweg
noch sicherer gemacht werden (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 3.3.4 EFA).
Die vorgenannten Maßnahmen können gemeinsam an einem Fußgängerüberweg umgesetzt werden (Kapitel 6.1.8.5 RASt).
Fußgängerüberweg mit Mittelinsel
Bei einer Fahrbahnbreite von 8,50 m und mehr können Mittelinseln in Frage kommen, um die Fahrbahnbreite einzuschränken (Kapitel 3.1 Absatz 3 R-FGÜ).
Mittelinseln erhöhen die Verkehrssicherheit von Fußgängerüberwegen (Kapitel 3.3.4 EFA).
Durch Mittelinseln müssen sich Fußgänger beim Queren immer nur auf eine Fahrtrichtung der Fahrzeuge konzentrieren (Kapitel 3.3.4 EFA).
Beim Einbau von Mittelinseln ist allerdings zu überprüfen, ob in Anbetracht der geringer zugrunde zu legenden Querungszahlen ein Fußgängerüberweg überhaupt noch möglich ist.
Fußgängerüberweg mit vorgezogenen Seitenräumen
Im Bereich des Fußgängerüberweges sollte lediglich eine Fahrbahnbreite von 6,50 m zur Verfügung stehen (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 3.1 Absatz 3 R-FGÜ).
Dies kann durch seitliche bauliche Fahrbahneinengungen oder seitliche Einengungen mit Verkehrseinrichtungen – wie Leitbaken – erreicht werden.
Fahrbahneinengungen werden auch Gehwegnasen oder Gehwegvorstreckungen genannt.
Durch Fahrbahneinengungen wird der Querungsweg verkürzt und die Sicht verbessert.
Bei seitlichen Einengungen durch Leitbaken oder Absperrpfosten muss allerdings darauf geachtet werden, dass die Sicht auf wartende Kinder nicht beeinträchtigt wird (Kapitel 3.3.4 EFA).
Die Fahrbahn kann bei geringem Schwer- und Busverkehr bis auf 5,50 m eingeengt werden (Kapitel 6.1.8.5 RASt; Kapitel 3.3.4 EFA).
Fußgängerüberweg mit Aufpflasterungen
Teilaufpflasterungen können in wartepflichtigen Zufahrten auch als Gehwegüberfahrten ausgebildet werden.
Gehwegüberfahrten sorgen für eine reduzierte Geschwindigkeit beim Abbiegevorgang. Die niveaugleichen Gehwegüberfahrten sind ebenfalls behindertengerecht.
Mehr zu Teilaufpflasterungen und Plateaupflasterungen kannst du in meinem Artikel zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen nachlesen.
Fazit
Fußgängerüberwege müssen an Kreisverkehren und anderen wartepflichtigen Einmündungen nicht mit Zeichen 350 beschildert werden. Ansonsten ist es üblich auf Fußgängerüberwege durch Zeichen 350 links, rechts und über der Fahrbahn hinzuweisen.
Die Zusatzbeleuchtung von Fußgängerüberwegen wird nicht direkt darüber, sondern vor Fußgängerüberwegen angebracht. Neben der Markierung des Fußgängerüberwegs und einem 1 m breiten Bereich der Wartefläche der angrenzenden Gehwege, ist auch der Bereich 50 m vor und hinter Fußgängerüberwegen ausreichend zu beleuchten.
Beim barrierefreien Ausbau von Fußgängerüberwegen sind die Belange von Sehbehinderten, Rollstuhlfahrern und Menschen mit Rollatoren zu berücksichtigen. Bei der gemeinsamen Führung wird eine Bordsteinhöhe von 3 cm empfohlen.
Werden Sehbehinderte von Rollstuhlfahrern und Menschen mit Rollatoren getrennt, wird der Teil für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Rollatoren auf 0 abgesenkt. Für Sehbehinderte ist ein mindestens 6 cm hoher Bordstein erforderlich.
Sowohl bei der gemeinsamen, als auch bei der getrennten Führung von Sehbehinderten, Rollstuhlfahrern und Menschen mit Rollatoren, werden Bodenindikatoren eingesetzt, damit sich Sehbehinderte auf ihrem Weg zum Fußgängerüberweg nicht verirren.
Vor Fußgängerüberwegen muss nicht mit Gefahrzeichen gewarnt werden. Sollten sich Unfälle an einem Fußgängerüberweg ereignen, ist zuallererst zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges eingehalten sind. Bauliche Mängel lassen sich nicht durch Beschilderung lösen.
Mehr zu Fußgängerüberwegen kannst du im Artikel Fußgängerüberweg einrichten auf dieser Website nachlesen.
Lies dort auch gerne einmal rein.
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