Gehwegsperrung beantragen [+RSA 21]
Bei Fassadenarbeiten oder Kabelarbeiten ist sehr oft eine Sperrung des Gehwegs erforderlich. Wann und wie muss man eine Gehwegsperrung beantragen?
Gehwegsperrungen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder auf Privatgrund mit tatsächlich-öffentlichem Verkehr müssen beantragt werden. Ein Antrag ist für vorübergehende Arbeiten an, neben oder über dem Gehweg, für Arbeiten an Leitungen in oder über dem Gehweg oder für Vermessungsarbeiten erforderlich.
Dieser Beitrag zeigt dir, wie du Gehwegsperrung beantragst und beantwortet unter anderem folgende Fragen:
- Wann beantragst du eine Gehwegsperrung beim Landratsamt?
- Wie genau muss man die Örtlichkeit der Gehwegsperrung beschreiben?
- Was ist ein Verantwortlicher für die Verkehrssicherung?
- Was muss ein Verkehrszeichenplan enthalten?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Wer ist für Gehwegsperrungen zuständig?
Straßenverkehrsbehörden beschränken oder verbieten die Benutzung bestimmter Straßen und leiten den Verkehr zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum um (§ 45 Absatz 1 StVO).
Straßenbaubehörden schreiben Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen und Umleitungen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten vor (§ 45 Absatz 2 StVO).
Gehört der Gehweg zum Straßenraum?
Was zum Straßenraum zählt, richtet sich nach den Straßengesetzen der Länder.
Hier ein Überblick über die landesrechtlichen Vorgaben der 16 Bundesländer zu Straßen:
Bundesland | Rechtsgrundlage |
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Baden-Württemberg | § 2 StrG |
Bayern | Artikel 2 BayStrWG |
Berlin | Artikel 2 BerlStrG |
Brandenburg | § 2 BbgStrG |
Bremen | § 2 BremLStrG |
Hamburg | § 2 HWG |
Hessen | § 2 HStrG |
Mecklenburg-Vorpommern | § 2 StrWG - MV |
Niedersachsen | § 2 NStrG |
Nordrhein-Westfalen | § 2 StrWG NRW |
Rheinland-Pfalz | § 1 Absatz 3 LStrG |
Saarland | § 2 StrG |
Sachsen | § 2 SächsStrG |
Sachsen-Anhalt | § 2 StrG LSA |
Schleswig-Holstein | § 2 StrWG |
Thüringen | § 2 ThürStrG |
Vergleicht man die Straßengesetze aller Bundesländer miteinander, so stellt man fest, dass zu öffentlichen Straßen unter anderem der Straßenkörper gehört.
In Hamburg werden öffentliche Straßen als öffentliche Wege bezeichnet.
Im Folgenden steht der Begriff öffentliche Straßen gleichermaßen für den hamburgischen Begriff öffentliche Wege.
Unten sind die landesrechtlichen Vorgaben der Bundesländer zum Straßenkörper tabellarisch aufbereitet.
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen | |
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Straßenuntergrund | Untergrund | Straßengrund | Wegegrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | |||||
Straßenunterbau | Unterbau | Wegeunterbau | ||||||||||||||
Straßenoberbau | Oberbau | |||||||||||||||
Sommerwege | ||||||||||||||||
Straßendecke | Fahrbahndecke | Wegedecke | ||||||||||||||
Dämme | Keine Hochwasserschutzanlagen bei Straßen auf Deichen | Auf Hochwasserschutzanlagen lediglich Wegeunterbau und Wegedecke | Auf Deichen und Staudämmen lediglich Straßenunterbau, Straßenoberbau, Randstreifen, Seitenstreifen und Sicherheitsstreifen | Auf Deichen lediglich Straßenunterbau, Straßendecke, Trennstreifen, Seitenstreifen, Randstreifen und Sicherheitsstreifen | Auf Staudämmen und Staumauern lediglich Straßenoberbau, Fahrbahnen, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, unselbständige Radwege, unselbstständige Gehwege | Auf Deichen, Staudämmen und Staumauern lediglich Straßenoberbau, Trennstreifen, Seitenstreifen, Randstreifen und Sicherheitsstreifen (einschließlich Gehwege und Radwege) | Auf Staudämmen, Staumauern, Deichen und über Deichen lediglich Straßenoberbau, Trennstreifen, Seitenstreifen, Randstreifen und Sicherheitsstreifen | |||||||||
Gräben | Straßengräben | |||||||||||||||
Entwässerungsanlagen | Straßenentwässerungsanlagen | Straßenentwässerungsanlagen | ||||||||||||||
Beleuchtungsanlagen | Straßenbeleuchtungsanlagen | |||||||||||||||
Böschungen | Erdbauwerke einschließlich Böschungen | |||||||||||||||
Rampen | ||||||||||||||||
Stützmauern | Auch Verankerungen | |||||||||||||||
Stützwände | ||||||||||||||||
Stützbauwerke | ||||||||||||||||
Treppenanlagen | Treppen | |||||||||||||||
Überfahrten | ||||||||||||||||
Durchlässe | ||||||||||||||||
Lärmschutzanlagen | ||||||||||||||||
Brücken | Auch Verankerungen | |||||||||||||||
Tunnels | Auch Verankerungen | |||||||||||||||
Fahrbahnen | (Richtungsfahrbahnen) | |||||||||||||||
Parkbuchten | Unselbständige Parkflächen | |||||||||||||||
Haltestellenbuchten | Omnibushaltebuchten | Bushaltebuchten | Bushaltebuchten | Haltestellenbuchten für den Linienverkehr | Haltestellenbuchten für den Linienverkehr | Haltestellenbuchten für den Linienverkehr | Haltestellenbuchten für den Linienverkehr | |||||||||
Wendeschleifen | ||||||||||||||||
Wendeplätze | ||||||||||||||||
Rastplätze | Unselbstständige Rastplätze | Unselbständige Rastplätze | ||||||||||||||
Taxihalteplätze | ||||||||||||||||
Gehwege | Unselbstständige Gehwege | Auch unselbstständige Gehwege | Auch mit eigenem Straßenkörper | Auch unselbstständige Gehwege | Auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Unselbstständige Gehwege | Mit eigenem Straßenkörper | Unselbstständige Gehwege | Auch unselbstständige Gehwege | Auch unselbstständige Gehwege | Auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Auch unselbstständige Gehwege | ||||
Radwege | Unselbstständige Radwege | Auch unselbstständige Radwege | Auch mit eigenem Straßenkörper | Auch unselbstständige Radwege | Auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Unselbstständige Radwege | Mit eigenem Straßenkörper | Unselbstständige Radwege | Auch unselbstständige Radwege | Auch unselbstständige Radwege | Auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Auch unselbstständige Radwege | ||||
Parkplätze | Parkflächen einschließlich der Parkhäuser | Unselbstständige Parkflächen | Parkflächen | Öffentliche Parkplätze | Parkplätze als eigene Wegeanlage (selbständiger Parkplatz) Unmittelbar an die Fahrbahn anschließende Parkplätze | |||||||||||
Verkehrsberuhigte Bereiche | ||||||||||||||||
Straßenbegleitgrün | Grünanlagen | |||||||||||||||
Verkehrsinseln | ||||||||||||||||
Parkstreifen | ||||||||||||||||
Trennstreifen | ||||||||||||||||
Seitenstreifen | Befestigte Seitenstreifen (Standstreifen, Parkstreifen und Mehrzweckstreifen) | |||||||||||||||
Bankette | ||||||||||||||||
Randstreifen | ||||||||||||||||
Sicherheitsstreifen | ||||||||||||||||
Materialbuchten | ||||||||||||||||
Fähren | Zugehörigkeit bereits gegeben oder bei öffentlich-rechtlicher Vereinbarung | Nur bei öffentlich-rechtlicher Vereinbarung |
Im Folgenden steht der Begriff Straßenkörper gleichermaßen für den hamburgischen Begriff Wegekörper.
Es fällt auf, dass lediglich das Hamburgische Wegegesetz Gehwege nicht als Bestandteil des Straßenkörpers aufführt.
Das Hamburgisches Wegegesetz spricht allerdings von Bestandteilen, die insbesondere zum Straßenkörper zählen.
Das bedeutet, dass die Ausführungen zu den Bestandteilen des Straßenkörpers in Hamburg nicht abschließend sind.
Gehwege zählen mit – mit Ausnahme Hamburgs – zum Straßenkörper und damit zum Straßenraum.
Da die Ausführungen zu den Bestandteilen des Straßenkörpers in Hamburg nicht abschließend sind, kann die Ansicht vertreten werden, dass Gehwege in Hamburg ebenfalls zum Straßenraum gehören.
Für Gehwegsperrungen sind Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbaubehörden zuständig.
Wo kann man eine Gehwegsperrung beantragen?
Unternehmer müssen vor Einrichtung einer Arbeitsstelle von der zuständigen Behörde eine Anordnung einholen, wenn sich diese auf den Straßenverkehr auswirken (§ 45 Absatz 6 StVO).
Genauer gesagt ist eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Gehwegsperrung zu beantragen.
Gehwegsperrungen sind Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können.
Vor allem Straßenverkehrsbehörden treffen die notwendigen Anordnungen für Gehwegsperrungen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (§ 45 Absatz 1-3 und 6 StVO).
Straßenverkehrsbehörden legen fest, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
§ 45 Absatz 3 StVO
Was bedeutet das für Gehwegsperrungen? Was tun Straßenverkehrsbehörden konkret bei Gehwegsperrungen?
Straßenverkehrsbehörden legen fest, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei einer Gehwegsperrung anzubringen sind.
Welche Straßenverkehrsbehörde ist für eine Gehwegsperrung zuständig?
Für eine Gehwegsperrung ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der zu sperrende Gehweg befindet.
Sperrungen des Gehwegs können sich nur auf den Gehweg oder auf den Gehweg und der Fahrbahn befinden.
Die Gehwegsperrung kann sich entweder innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Landkreises befinden.
Gehwegsperrung in einer kreisfreien Stadt
Die Stadtverwaltung ist innerhalb einer kreisfreien Stadt ist zuständig.
Innerhalb einer kreisfreien Stadt ist die Straßenverkehrsbehörde normalerweise dem Ordnungsamt zugeordnet.
Willst du einen Gehweg innerhalb einer kreisfreien Stadt sperren, stellst du deinen Antrag beim Ordnungsamt der kreisfreien Stadt.
Gehwegsperrung in einer Großen Kreisstadt
Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Landkreises finden sich in folgenden Verwaltungen:
- Große Kreisstädte
- Gemeinden mit örtlicher Straßenverkehrsbehörde
- Landratsämter
Gehwegsperrungen auf dem Gebiet von Großen Kreisstädten werden beim Ordnungsamt der Großen Kreisstadt beantragt.
Große Kreisstädte sind Städte ab 20.000 Einwohnern.
Gehwegsperrung in einer Gemeinde
Bei Gehwegsperrungen außerhalb von kreisfreien Städten oder Großen Kreisstädten kann die Gemeinde oder das Landratsamt zuständig sein.
Schauen wir uns zunächst Sperrungen von Gehwegen entlang von Gemeindestraßen an.
Gemeindestraßen zählen zu den nicht klassifizierten Straßen. Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen sind klassifizierte Straßen.
Klassifizierte Straßen enthalten den Buchstaben B, L oder K und eine Zahl.
Die L 585 ist beispielsweise eine klassifizierte Straße.
Gehwegsperrungen entlang von Gemeindestraßen, die von örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden verwaltet werden, beantragst du beim Ordnungsamt der Gemeinde.
Die Vorgaben des Straßengesetzes des betreffenden Landes bestimmen, ob eine Gemeinde örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist.
Baden-Württembergische Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 5.000 Einwohnern können zum Beispiel örtliche Straßenverkehrsbehörden sein (§ 2 Absatz 1 StVOZustG BW).
Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden in Baden-Württemberg sind zuständig für Aufgaben nach § 45 StVO, soweit sich die Maßnahmen auf Gemeindestraßen und öffentliche Verkehrsflächen, die nicht öffentliche Straßen sind, beziehen und sich nicht unmittelbar auf den Verkehr auf Straßen höherer Verkehrsbedeutung auswirken (§ 3 Absatz 1 StVOZustG BW).
Örtliche Straßenverkehrsbehörden in Baden-Württemberg treffen auch Anordnungen nach § 45 Absatz 2 StVO in Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen im Sinne von § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes und § 8 Absatz 1 des Straßengesetzes Baden-Württemberg (§ 3 Absatz 1 StVOZustG BW).
Gehwegsperrung in der Zuständigkeit des Landratsamtes
Ist für die Gehwegsperrung nicht die Gemeinde als örtliche Straßenverkehrsbehörde zuständig, so ist das Landratsamt für die Sperrung des Gehwegs entlang der Gemeindestraße zuständig.
Für Gehwegsperrungen entlang von klassifizierten Straßen außerhalb von kreisfreien Städten oder Großen Kreisstädten ist immer das Landratsamt zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Für eine Gehwegsperrung entlang einer Bundesstraße, Landesstraße oder Kreisstraße stellst du daher deinen Antrag beim Landratsamt.
Welche Angaben und Unterlagen sollte man einreichen?
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA 21) finden sich nur wenige Vorgaben, welche Angaben und Unterlagen bei einem Antrag auf eine Gehwegsperrung einzureichen sind.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung muss jedoch folgende Angaben enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Ortslage
- Gehwegbreite und Restgehwegbreite
- Zeitraum
- Beschilderung
- Verantwortlicher für die Verkehrssicherung
- ggf. Umleitungsplan
- ggf. Ampel
Die Angaben der obigen Aufzählung sind für eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich.
Meiner Ansicht nach kann die Straßenverkehrsbehörde daher aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die oben genannten Angaben und Unterlagen vom Antragsteller einfordern (§ 24 Absatz 1VwVfG).
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
§ 24 Absatz 1 VwVfG
Antragsteller benennen
Weder die StVO, noch die VwV-StVO oder die RSA 21 schreiben Antragstellern vor, dass sie beim Antrag auf eine Gehwegsperrung Angaben zu sich selbst machen müssen (Kapitel 1.4 RSA 21).
Ein Verwaltungsakt ist jedoch gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, bekannt zugegeben (§ 43 Absatz 1 VwVfG).
Meiner Meinung nach muss daher zumindest Vorname, Nachname und Anschrift des Antragstellers in die verkehrsrechtliche Anordnung einfließen.
Der Untersuchungsgrundsatz ermöglicht es Straßenverkehrsbehörden mindestens Vorname, Nachname und Anschrift des Antragsstellers einzufordern (§ 24 Absatz 1 VwVfG).
Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist zwar optional, aber durchaus sinnvoll.
Durch Angabe der E-Mail-Adresse können Rückfragen sowie die Genehmigung Antragstellern schneller zugestellt werden.
Gibt man zusätzlich bei Antragstellung die Telefonnummer an, hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit offene Fragen telefonisch zu klären.
Gehwegsperrungen dürfen erst nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung eingerichtet werden.
Gibt der Antragsteller keine E-Mail-Adresse an, so wird die verkehrsrechtliche Anordnung per Post zugestellt.
Auf dem Postweg kann die verkehrsrechtliche Anordnung allerdings bis zu drei Tage unterwegs sein.
Während die Post die verkehrsrechtliche Anordnung zustellt, kann nicht mit der Einrichtung einer Gehwegsperrung begonnen werden.
Ortslage, Gehwegbreite und Restgehwegbreite beschreiben
Die Ortslage der Gehwegsperrung muss so genau wie möglich beschrieben werden.
Dabei unterscheidet man zwischen innerörtlichen Gehwegsperrungen und außerörtlichen Gehwegsperrungen (Kapitel 1.4 RSA 21).
Innerorts
Eine Anordnung zur Sperrung eines Gehwegs innerhalb einer geschlossenen Ortschaft muss folgende Angaben enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Gemeinde
- Ortsteil
- Straßenname
- Gehwegbreite
- Restgehwegbreite
Eine Angabe von Gemeinde, Ortsteil und Straßenname kann in einer verkehrsrechtlichen Anordnung zum Beispiel so aussehen:
Selm, Ortsteil Bork, Gartenstraße
Der Antragsteller muss also Gemeinde, Ortsteil und Straßenname seinem Antrag beifügen.
Des Weiteren sind nähere Angaben zur Lage der Gehwegsperrung erforderlich:
Verkehrsrechtliche Anordnungen enthalten ebenfalls die Beschreibung der betroffenen Straßenteile sowie die genaue Länge der Arbeitsstelle mit Ortsangabe (Kapitel 1.4 RSA 21).
Ein Beispiel für die genaue Länge der Gehwegsperrung (Kapitel 1.4 RSA 21):
von Hausnummer 20 bis 22
Weiterhin ist die Breite des Straßenteils, die von den Arbeiten direkt oder indirekt betroffen ist, insbesondere die Restbreite des eingeschränkten Fahrbahnteils, Teil der verkehrsrechtlichen Anordnung (Kapitel 1.4 RSA 21).
Das bedeutet, dass die in Anspruch genommene Gehwegbreite und die Restgehwegbreite Teil der verkehrsrechtlichen Anordnung ist.
Straßenverkehrsbehörden können demnach vom Antragsteller die betroffene Gehwegbreite und die Restgehwegbreite erheben.
Außerorts
Folgende Angaben sind bei Gehwegsperrungen außerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Straßenklasse
- Straßennummer
- Lage
- Gehwegbreite
- Restgehwegbreite
Unten siehst du ein Beispiel für die Angabe von Straßenklasse, Straßennummer und Lage in einer verkehrsrechtlichen Anordnung:
B 236 südlich von Selm
Weiterhin muss die genaue Länge der Gehwegsperrung mit Ortsangabe angegeben werden (Kapitel 1.4 RSA 21).
Die Lage und Länge der Gehwegsperrung kann zum Beispiel mit
von km 2010 bis km 2011
angegeben werden (Kapitel 1.4 RSA 21).
Alternativ kann einem Antrag auf eine Gehwegsperrung meiner Meinung nach auch ein Lageplan beigefügt werden, der die Lage und Länge der Sperrung des Gehwegs darstellt.
Der dem Antrag beigefügte Lageplan kann dann Teil der verkehrsrechtlichen Anordnung werden.
Die Straßenbreite, die von den Arbeiten direkt oder indirekt betroffen ist, insbesondere die Restbreite des eingeschränkten Fahrbahnteils, muss ebenfalls in der Anordnung enthalten sein (Kapitel 1.4 RSA 21).
Die Breiten von Behelfsfahrstreifen sind ebenfalls Teil der Anordnung (Kapitel 1.4 RSA 21).
Anträge auf Gehwegsperrungen außerhalb geschlossener Ortschaften enthalten folglich die Breite des sperrenden Bereichs auf dem Gehweg sowie die Restgehwegbreite.
Sofern ein Behelfsfahrstreifen erforderlich ist, ist die Breite des Behelfsfahrstreifens dem Antrag auf eine Sperrung eines Gehwegs außerhalb geschlossener Ortschaften hinzuzufügen.
Behelfsfahrstreifen sind beispielsweise erforderlich, wenn die Gehwegsperrung sich zusätzlich auf einen Teil der Fahrbahn erstreckt.
Zeitraum bestimmen
Die Anordnung muss den geplanten oder frühesten Beginn der Arbeiten sowie das späteste Ende der Arbeiten enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21).
Mit dem geplanten oder frühestens Beginn der Arbeiten ist der Tag gemeint, an dem die Arbeitsstelle eingerichtet wird (Kapitel 1.4 RSA 21).
Das bedeutet, dass ein Antrag der Tag der Einrichtung der Gehwegsperrung und der Tag des Endes der Gehwegsperrung enthalten muss.
Die verkehrsrechtliche Anordnung kann in einzelne Bauphasen unterteilt sein (Kapitel 1.4 RSA 21).
In einem solchen Fall enthält die verkehrsrechtliche Anordnungen mehrere Zeiträume für die einzelnen Bauphasen.
Bauphasen werden auch als Bauabschnitte bezeichnet.
Bei Gehwegsperrungen von längerer Dauer ist vorzuschreiben, dass die Einrichtung der Arbeitsstelle 48 Stunden vorher sowie der Zeitpunkt der Räumung der Arbeitsstelle der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemeldet werden muss (Kapitel 1.4 RSA 21).
Bei Gehwegsperrungen von kürzerer Dauer ist vorzuschreiben, dass die Räumung der Arbeitsstelle rechtzeitig vor bekannten Verkehrsspitzenzeiten erfolgen muss (Kapitel 1.4 RSA 21).
Arbeitsstellen längerer Dauer sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden (Kapitel 1.1 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer wird eine Straße nicht länger als 24 Stunden gesperrt. Maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht (Kapitel 1.1 RSA 21).
Verantwortlicher für die Verkehrssicherung benennen
Für die Einrichtung, die Überwachung und die Räumung der für die Gehwegsperrung benötigten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist ein Verantwortlicher für die Verkehrssicherung zu benennen.
Für Verantwortliche für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit sind folgende Angaben erforderlich (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Vorname
- Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer
Üblicherweise wird nur ein Verantwortlicher für die Verkehrssicherung benannt. Das bedeutet, dass für die Zeit während und für die Zeit nach der Arbeitszeit der gleiche Verantwortliche für die Verkehrssicherung eingesetzt wird.
Idealerweise sollte die Mobilfunknummer des Verantwortlichen für die Verkehrssicherung angegeben werden, damit dieser durch die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei bei Beschwerden, wichtigen Änderungen oder im Schadensfall schnell kontaktiert werden kann.
Beschilderung bestimmen
Bauunternehmer müssen vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, der Straßenverkehrsbehörde einen Verkehrszeichenplan zur Prüfung vorlegen (§ 45 Absatz 6 StVO).
Bauunternehmer müssen keinen Verkehrszeichenplan vorlegen, wenn
- es sich um eine kurze Arbeitsstelle mit geringem Umfang und unwesentlichen Auswirkungen auf den Straßenverkehr handelt,
- ein geeigneter Regelplan besteht
- oder die zuständige Behörde selbst einen Verkehrszeichenplan aufstellt (VwV-StVO zu § 45 Absatz 6).
Verkehrsrechtliche Anordnungen für Gehwegsperrungen müssen die vorgesehene
- Beschilderung,
- Beleuchtungseinrichtungen,
- Markierung
- und Absperrgeräte
enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21).
Meiner Ansicht nach eröffnet der Untersuchungsgrundsatz Straßenverkehrsbehörden, sich von Antragstellern Verkehrszeichenpläne vorlegen zu lassen, die die Beschilderung, die Beleuchtungseinrichtungen und die Markierung sowie die Absperrgeräte enthalten.
Soll im Verlauf der Gehwegsperrung oder nur an bestimmten Tagen bestehende Beschilderung geändert werden, so ist dies in der verkehrsrechtlichen Anordnung konkret zu benennen (Kapitel 1.4 RSA 21).
Damit ist zum Beispiel gemeint, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund der Gehwegsperrung vorübergehend aufgehoben werden müssen (Kapitel 1.4 RSA 21).
Manchmal ist auch das Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen von bestimmten bestehenden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erforderlich (Kapitel 1.4 RSA 21).
Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein.
VwV-StVO zu §§ 39 bis 43
Auch hier bin ich der Meinung, dass Straßenverkehrsbehörden von Antragstellern aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes fordern können, dass vorübergehend abzudeckende, zu entfernende oder ungültig zu machende Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen in den vorgelegten Verkehrszeichenpläne enthalten sein müssen.
Antragsteller sollten Straßenverkehrsbehörden ebenfalls die vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen mitteilen.
Bei Gehwegsperrungen können je nach Einzelfall folgende Verkehrsbeschränkungen benannt werden:
- Gehwegteilsperrung
- Gehwegvollsperrung
- Fahrbahneinengung
- Sperrung eines Parkstreifens
- Stellungen von einer oder mehreren Ampeln
- Einrichtung eines Haltverbots
Bei Gehwegvollsperrungen können Notwege, Fußgängerüberwege, Ampeln, Umleitungen oder Fußgängertunnel erforderlich sein.
Die Entscheidung, welche der oben genannten Maßnahmen bei einer Vollsperrung eines Gehwegs zum Einsatz kommt, obliegt der Straßenverkehrsbehörde.
Die Einrichtung eines Haltverbots kann im Vorgriff zur Gehwegsperrung erforderlich sein, sodass zum Zeitpunkt der Einrichtung der Gehwegsperrung der Bereich der Arbeitsstelle oder der direkt angrenzende Bereich der Arbeitsstelle frei von parkenden und haltenden Fahrzeugen ist.
Gehwegsperrungen können gleichzeitig mehrere Verkehrsbeschränkungen erfordern.
Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. Sie soll lediglich beispielhaft zeigen, welche Verkehrsbeschränkungen zur Sperrung eines Gehwegs erforderlich sein können.
Fehlt dir zu deinem Antrag auf eine Gehwegsperrung noch der passende Regelplan?
Modifizierte Regelpläne zur Einrichtung von Gehwegsperrungen – wie Gehwegteilsperrungen, Gehwegvollsperrungen, Fahrbahneinengungen und Sperrungen von Parkstreifen – kannst du dir unter dem vorgenannten Link herunterladen.
Ferner findest du einen Verkehrszeichenplan sowie weitere Informationen zur Einrichtung von Fußgängertunneln im Artikel Fußgängertunnel: Das musst du beachten! [+Verkehrszeichenplan] auf dieser Website.
Umleitungsplan erstellen
Sind Notwege oder Überquerungshilfen bei Gehwegvollsperrungen nicht möglich, kann die Umleitung der Fußgänger in Betracht gezogen werden.
Download “B I/1 mit Gehwegvollsperrung und Umleitung” BI_1_m_WL8_m_G_m_Gehwegumleitung.pdf – 11714-mal heruntergeladen – 1,37 MBUmleitungen für Fußgänger bei Gehwegvollsperrungen sollten nur eingerichtet werden, wenn Notwege oder Überquerungshilfen nicht möglich sind, auf dem zu sperrenden Gehweg ein hohes Fußgängeraufkommen vorliegt und das Queren der Fahrbahn aufgrund von hohem Fahrzeugverkehr erschwert wird.
Überörtliche Straßen weisen oftmals eine hohe Verkehrsbelastung auf.
Unter überörtliche Straßen fallen Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen.
Entlang von überörtlichen Straßen kann man zum Ergebnis kommen, dass, anstatt eines Notweges oder Überquerungshilfen, eine Umleitung des Fußgängerverkehrs einzurichten ist.
Bei Gehwegvollsperrungen entlang von Gemeindestraßen sind meiner Meinung nach regelmäßig weder Notwege, Überquerungshilfen, noch Umleitungen für Fußgänger notwendig.
Straßenverkehrsbehörden können auf Grundlage des Untersuchungsgrundsatzes von Antragstellern die Vorlage von Umleitungspläne zur Umleitung der Fußgänger fordern.
Soweit eine Umleitung eingerichtet werden muss, muss die verkehrsrechtliche Anordnung einen Lageplan mit der zusätzlichen Beschilderung und den Änderungen der vorhandenen Beschilderung enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21).
Der Lageplan mit der zusätzlichen Beschilderung und den Änderungen der vorhandenen Beschilderung wird Umleitungsplan und Verkehrslenkungsplan genannt (Kapitel 1.4 RSA 21).
Der Untersuchungsgrundsatz ermöglicht es Straßenverkehrsbehörden Antragstellern einen Lageplan mit der zusätzlichen Beschilderung und den Änderungen der vorhandenen Beschilderung einzufordern.
Weitere modifizierte Regelpläne zur Einrichtung von Gehwegvollsperrungen mit Umleitung des Fußgängerverkehrs kannst du dir unter dem vorgenannten Link auf dieser Website ansehen und herunterladen.
Ampel einrichten
Bei innerörtlichen Vollsperrungen von Gehwegen sind für Fußgänger Notgehwege einzurichten (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Andererseits können Gehwegvollsperrungen innerhalb geschlossener Ortschaften durch Überquerungshilfen abgesichert werden (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Unter Überquerungshilfen fallen unter anderem Fußgängerüberwege und Fußgängerampeln.
Die Einrichtung einer Fußgängerampel kommt bei Gehwegvollsperrungen meiner Ansicht nach nur dann in Betracht, wenn
- auf dem zu sperrenden Gehweg ein hohes Fußgängeraufkommen vorliegt,
- das Queren der Fahrbahn aufgrund von hohem Fahrzeugverkehr erschwert ist und
- die Einrichtung einer Ampel im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn vertretbar ist.
Auf überörtlichen Straßen – wie Bundesstraßen, Landesstraßen oder Kreisstraßen – kann beispielsweise ein hohes Fahrzeugaufkommen auf der Fahrbahn vorhanden sein.
Fußgängerampeln werden auch als Fußgängerlichtsignalanlagen (FLSA) oder Fußgängerlichtzeichenanlagen (FLZA) bezeichnet.
Lichtzeichenanlagen können verkehrsabhängig oder verkehrsunabhängig geschaltet werden.
Bei der Einrichtung von Fußgängerampeln wegen Gehwegvollsperrungen bietet sich eine verkehrsunabhängige Schaltung an.
Man spricht von einer verkehrsunabhängigen Schaltung, wenn genau vorgegeben wird, wann welche Ampel Grün, Gelb und Rot zeigt.
Bei verkehrsunabhängiger Schaltung können Fußgängerampeln beispielsweise so eingestellt werden, dass die Fußgängerampel nur nach Anforderung durch einen Fußgänger Grün zeigt.
Wird kein Grün durch einen Fußgänger angefordert, zeigt die Fußgängerampel durchgehend Rot. Der Fahrzeugverkehr erhält dauerhaft Grün, bis ein Fußgänger zum Überqueren Grün anfordert.
Beim Einsatz von Ampeln muss die verkehrsrechtliche Anordnung folgende Angaben enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Signallageplan
- und Signalzeitenplan.
Die verkehrsrechtliche Anordnung muss einen Verantwortlichen für den Betrieb der Ampel und für die Störungsbeseitigung während und nach der Arbeitszeit enthalten (Kapitel 1.4 RSA 21).
Der Antragsteller muss folgende Angaben über den für die Ampel Verantwortlichen seinem Antrag beifügen (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Vorname
- Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer
Als Telefonnummer sollte für den für die Ampel Verantwortlichen die Mobilfunknummer angeben werden.
Der Verantwortliche für die Verkehrssicherheit und der Verantwortliche für die Ampel kann dieselbe Person sein.
Was ist die Rechtsgrundlage für eine Gehwegsperrung?
Unternehmer müssen vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen (§ 45 Absatz 6 StVO).
Verkehrsrechtliche Anordnungen für Gehwegsperrungen werden auch Arbeitsstellen an Straßen genannt.
Gehwegsperrungen werden auf Grundlage von § 45 Absatz 1 StVO oder § 45 Absatz 2 StVO getroffen (Kapitel 1.3.1 RSA 21).
Anordnungen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum trifft überwiegend die Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Gehwegsperrungen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße werden durch Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – angeordnet (§ 45 Absatz 2 StVO).
Was kostet eine Gehwegsperrung?
Zur Einrichtung einer Gehwegsperrung wird eine verkehrsrechtliche Anordnung benötigt (§ 45 Absatz 6 StVO).
Für die Ausstellung der verkehrsrechtlichen Anordnung wird seitens der anordnenden Behörde eine Gebühr erhoben.
Die Vorgaben der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und die Gebührenordnung des zuständigen Stadtkreises oder Landkreises bestimmen, wie hoch die Gebühr für die verkehrsrechtliche Anordnung ist.
Für eine Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen wird eine Gebühr zwischen 10,20 € und 767,00 € erhoben (Anlage zur GebOSt Gebührennummer 261).
Fazit
Gehwegsperrungen entlang von Gemeindestraßen sind beim Landratsamt zu beantragen, wenn für die Gehwegsperrung nicht die Gemeinde als örtliche Straßenverkehrsbehörde zuständig ist.
Entlang von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen sind Gehwegsperrungen beim Landratsamt zu beantragen, sofern sich die betreffende Bundesstraße, Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb von kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten befindet.
Innerorts sind Gehwegsperrungen unter Angabe der Gemeinde, dem Ortsteil und dem Straßennamen zu beantragen.
Außerörtliche Gehwegsperrungen werden unter Angabe der Straßenklasse, Straßennummer und Lage beantragt. Die Lage der außerörtlichen Gehwegsperrung kann durch einen Lageplan dargestellt werden.
Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung kümmert sich um die Einrichtung, die Überwachung und die Räumung der für die Gehwegsperrung benötigten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Verkehrszeichenpläne zur Einrichtung von Gehwegsperrungen müssen die für die Sperrung des Gehwegs notwendige Beschilderung, die Beleuchtungseinrichtungen, die Markierung und die Absperrgeräte enthalten.
Für Gehwegsperrungen gibt es einige Regelpläne. Wann diese Regelpläne angewendet werden, erfährst du im Beitrag Gehwegsperrung nach Regelplan.
Dort habe ich dir auch eine Auswahl modifizierter Regelpläne für verschiedene Verkehrssituationen hinterlegt.
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