Gehwegsperrung nach Regelplan [RSA 21]
Beim Einrichten von Arbeitsstellen auf Gehwegen müssen die Vorgaben der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) berücksichtigt werden. Worauf muss bei Gehwegsperrungen nach Regelplan besonders geachtet werden?
Gehwegsperrungen werden bei geringer Einengung nach Regelplan B I/1 abgesichert. Querabsperrungen und Längsabsperrungen auf dem Gehweg werden mit Absperrschrankengittern und Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht eingerichtet. Die Gehwegbreite muss mindestens 1,30 m – an kurzen Engstellen mindestens 1,00 m – betragen.
Dieser Beitrag erklärt dir, was durch Regelplan B I/1 vorgeschrieben wird. Weiterhin enthält dieser Beitrag weitere modifizierte Regelpläne zur Gehwegsperrung – darunter:
- Gehwegsperrung mit einer Restfahrbahnbreite von 5,70 m
- Gehwegsperrung mit Seitenstreifen
- Gehwegvollsperrungen
- Gehwegvollsperrung mit Seitenstreifen
- Gehwegvollsperung mit Umleitung
- und viele mehr …
Los geht’s!
Gehwegsperrung
Unten ist der Regelplan B I/1 abgebildet:
Download “B I/1” BI_1.pdf – 10445-mal heruntergeladen – 1,34 MBIn diesem Kapitel wird erläutert, wann Regelplan B I/1 nicht vorgeschrieben werden sollte.
Innerorts
Teil B der RSA 21 gilt für innerörtliche Straßen.
Wie innerörtliche Arbeitsstellen auf der Fahrbahn abgesperrt, beschildert, markiert und beleuchtet werden können, ist in den Regelplänen B I/1 bis B I/19 verdeutlicht (Teil B Kapitel 2.3.1 RSA 21).
Regelplan B I/1 kann demnach nur für Arbeitsstellen innerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
Verkehrsstärke
Regelplan B I/1 kann innerorts bei Straßen mit geringer Verkehrsstärke eingesetzt werden.
Was unter einer geringen Verkehrsstärke zu verstehen ist, definieren die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeisstellen an Straßen (RSA) nicht.
Höchstgeschwindigkeit
Alternativ zu Straßen mit geringer Verkehrsstärke kann Regelplan B I/1 auch innerorts im geschwindigkeitsreduzierten Bereich eingesetzt werden.
Die Regelgeschwindigkeit beträgt 50 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO; Teil B Kapitel 2.3.2 RSA 21).
Das bedeutet, dass in einem geschwindigkeitsreduzierten Bereich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h vorliegen muss.
Eine Arbeitsstelle darf nur mit Regelplan B I/1 abgesichert werden, wenn eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h gegeben ist.
In Bereichen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h, 30 km/h, 20 km/h, in Tempo 30-Zonen oder in Tempo 20-Zonen kann eine Arbeitsstelle folglich mit Regelplan B I/1 abgesichert werden.
Verkehrsberuhigte Bereiche weisen in der Regel einen niveaugleichen Ausbau für die ganze Straßenbreite auf.
Regelplan B I/1 weist Gehwege auf beiden Straßenseiten auf.
In verkehrsberuhigten Bereichen kann Regelplan B I/1 daher in der Regel nicht vorgegeben werden.
Längsabsperrung zur Fahrbahn
Es sind geschlossene Absperrungen anzustreben, um den unbefugten Zugang zur Arbeitsstelle zu verhindern (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 3 RSA 21).
Aus diesem Grund verlangt Regelplan B I/1 grafisch und textlich am fahrbahnseitigen Baufeldrand die Sicherung mit Absperrschrankengittern.
Vor den Absperrschrankengittern sind doppelseitige Leitbaken aufzustellen.
In Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen sind einseitige Leitbaken ausreichend.
Der Abstand der Leitbaken zueinander sollte maximal 9 m betragen (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Die erste und letzte Leitbake einer Längsabsperrung sind allerdings gleichzeitig Elemente der Querabsperrung (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Dem folgend sind mindestens zwei Leitbaken erforderlich (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
In der Regel sind Arbeitsstellen in Längsrichtung ohne Warnleuchten abzusichern (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Das bedeutet, dass auf mindestens zwei Leitbaken – auf der ersten und der letzten Leitbake – einer Längsabsperrung Warnleuchten erforderlich sind, da diese Teil der Querabsperrung sind.
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Wo es innerhalb geschlossener Ortschaften geboten ist, gegenüber anderen Lichtquellen eine größere Auffälligkeit zu erwirken, können ausnahmsweise Warnleuchten mit gelbem Blinklicht auf Leitbaken eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Eine andere Lichtquelle kann zum Beispiel Straßenbeleuchtung sein.
Längsabsperrung zum Gehweg
Regelplan B I/1 fordert als Längsabsperrung zum Gehweg grafisch und textlich eine Sicherung mit Absperrschrankengittern.
Bei Längsabsperrungen im Gehbereich dürfen nur Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL8 nach den TL-Warnleuchten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Der Regelplan B I/1 verweist auf die Vorgaben zu Absperrungen aus Teil B der RSA 21.
Demnach müssen Absperrungen bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht (Abstand quer 1 m, längs in der Regel 9 m) ergänzt werden, sofern die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Durch den Verweis auf Teil B der RSA 21 könnte man zum Schluss kommen, dass Adressaten von verkehrsrechtlichen Anordnungen selbst darüber entscheiden könnten, ob Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht notwendig sind.
Dem folgend müssten Adressaten von verkehrsrechtlichen Anordnungen entscheiden, ob die öffentliche Beleuchtung ausreicht ist.
Wäre der Antragsteller der Meinung, dass die Beleuchtung nicht ausreichend ist, müsste er Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht einsetzen.
Gleichzeitig gilt aber auch:
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
§ 37 Absatz 1 VwVfG
Damit ist gemeint, dass Adressaten von verkehrsrechtlichen Anordnungen klar, vollständig und eindeutig wissen müssen, was von ihnen verlangt wird.
Vorgaben in verkehrsrechtlichen Anordnungen, wie Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht, die von ausreichender öffentlicher Beleuchtung abhängig sind, könnten als nicht hinreichend bestimmt angesehen werden.
Im Umkehrschluss könnten Adressaten von verkehrsrechtlichen Anordnungen argumentieren, dass diese nicht klar und eindeutig festlegen, ob Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht zu verwenden sind oder nicht.
Meiner Meinung nach ist Regelplan B I/1 folglich nur anwendbar, wenn keine Längsabsperrung im Gehbereich geplant ist.
Querabsperrung
Querabsperrungen sind nach Regelplan B I/1 Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten herzustellen.
Des Weiteren ist eine doppelseitige Leitbaken mit doppelseitiger gelber Warnleuchte aufzustellen.
Bei Richtungsfahrbahnen oder Einbahnstraßen ist eine einseitige gelbe Warnleuchte ausreichend.
Der Regelplan B I/1 unterscheidet bei Querabsperrungen jedoch nicht zwischen Querabsperrungen auf der Fahrbahn und Querabsperrungen auf dem Gehweg.
Querabsperrung auf der Fahrbahn
Bei Querabsperrungen auf Fahrbahnen im Rahmen einer Teilsperrung muss neben der Absperrschranke oder neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
Leitbaken von Querabsperrungen auf der Fahrbahn sind also mit Warnleuchten auszustatten.
In Querabsperrungen darf der Abstand von Warnleuchten untereinander nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA 21).
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden.
Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21
Das bedeutet, dass bei Querabsperrungen auf der Fahrbahn nach Regelplan B I/1 in einem Abstand von nicht mehr als 1,00 m Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht anzubringen sind.
Des Weiteren sind bei Querabsperrungen auf der Fahrbahn auf den Leitbaken regelmäßig Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht anzubringen.
Nur wo innerorts gegenüber anderen Lichtquellen eine größere Aufmerksamkeit erwirkt werden sollte, können ausnahmsweise Warnleuchten mit gelbem Blinklicht auf Leitbaken eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Querabsperrung auf dem Gehweg
Der Regelplan B I/1 spricht nur von Querabsperrungen.
Eine Unterscheidung zwischen Querabsperrungen auf der Fahrbahn und Querabsperrungen auf dem Gehweg findet nicht statt.
Daraus folgt, dass laut den Vorgaben des Regelplans B I/1 bei Querabsperrungen auf dem Gehweg ebenfalls nur Absperrschrankengitter mit mindestens 3 einseitigen gelben Warnleuchten zu verwenden wären.
Des Weiteren wäre eine doppelseitige Leitbaken mit doppelseitiger gelber Warnleuchte aufzustellen.
Auf Fußverkehrsflächen müssen Absperrungen bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht ergänzt werden, sofern die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Die Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind quer im Abstand von 1 m – längs in der Regel 9 m – anzubringen (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Zu Fußverkehrsflächen gehören zum Beispiel Gehwege.
Querabsperrungen auf dem Gehweg wären folglich, entgegen der Vorgaben des Regelplans B I/1, bei
- Dunkelheit
- oder schlechten Sichtverhältnissen
durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen, sofern die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist.
Die Vorgaben des Regelplans B I/1 widersprechen damit den Vorgaben zur Beleuchtung von Querabsperrungen auf Fußverkehrsflächen.
Meiner Meinung nach ist Regelplan B I/1 folglich nur anwendbar, wenn keine Querabsperrung auf Fußverkehrsflächen geplant ist oder ergänzend Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht für die Querabsperrungen auf Fußverkehrsflächen angeordnet werden.
Restfahrbahnbreite
Regelplan B I/1 darf nur bei geringer Einengung angewendet werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Restfahrbahnbreite mindestens 6,00 m beträgt (Teil B Kapitel 2.2.2 RSA 21).
Restgehwegbreite
Des Weiteren ist eine Restgehwegbreite von mindestens 1,30 m zu gewährleisten (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Durch den Verweis auf die Vorgaben der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) können kurze Engstellen auch eine Mindestbreite von 1,00 m aufweisen (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
Anwendungsbereich
Die Anordnung von Regelplan B I/1 zur Absicherung einer Arbeitsstelle kommt meiner Meinung nach beispielsweise bei
- Aufgrabungen der Fahrbahn mit geringer Einengung
- Straßenunterhaltung an der Fahrbahn mit geringer Einengung
jeweils ohne Längsabsperrung oder Querabsperrung auf Fußverkehrsflächen in Betracht.
Im obige Aufzählung ist nicht abschließend.
Gehwegsperrung mit Rundstrahler
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Auf innerörtlichen Straßen müssen Querabsperrung und Längsabsperrungen für Fußgänger und Radfahrer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht (Abstand quer 1 m, längs in der Regel 9 m) ergänzt werden (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL8 nach den TL-Warnleuchten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Querabsperrung und Längsabsperrungen müssen innerorts allerdings nur dann durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht ergänzt werden, wenn die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Die Verwendung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht könnte auf dem oberen und unten abgebildeten modifzierten Regelplänen auch darauf beschränkt werden, dass diese nur dann notwendig ist, sofern öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist.
Adressaten von verkehrsrechtlichen Anordnungen könnten dann zum Ergebnis kommen, dass die Entscheidung der Notwendigkeit von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht bei ihnen liegen würde.
Adressaten der verkehrsrechtlichen Anordnung müssten dann entscheiden, ob die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht.
In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes in Frage zu stellen.
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
§ 37 Absatz 1 VwVfG
Dem Adressaten der verkehrsrechtlichen Anordnung muss klar, vollständig und eindeutig wissen, was von ihm verlangt wird.
Man könnte in der Folge die Ansicht vertreten, dass verkehrsrechtliche Anordnungen von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht, die von ausreichender öffentlicher Beleuchtung abhängig sind, als nicht hinreichend bestimmt einzustufen sind.
Der Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung könnte vertreten, dass er nicht klar und eindeutig weis, ob er Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht einsetzen muss oder nicht.
Sofern die Adressaten der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht zum Ergebnis kommen, dass sich die Entscheidung der Notwendigkeit von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht auf sie verlagert, wird der betreffende Adressat eine Rückfrage bei der Straßenverkehrsbehörde stellen.
Eine Rückfrage bei der Straßenverkehrsbehörde nach Ausstellung der verkehrsrechtlichen Anordnung erhöht den Verwaltungsaufwand.
Aus diesen Gründen enthalten der obere und die unten abgebildeten modifizierten Regelpläne mit innerörtlichen Querabsperrung und Längsabsperrungen alle Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht.
Gehwegsperrung mit Restfahrbahnbreite 5,70 m
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
Die Mindestfahrstreifenbreite kann innerorts in Ausnahmefällen bis auf 2,85 m reduziert werden, wenn es sich um kurze Streckenabschnitte oder um Straßen mit Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h handelt (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 2 RSA 21).
In Tempo 30-Zonen ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert.
Die Summe aus zwei Fahrstreifen mit einer Breite von 2,85 m ergibt eine Fahrbahnbreite von 5,70 m.
Begegnungsverkehr ist bei einer Restfahrbahnbreite von 5,70 m noch möglich (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Aus diesem Grund enthält der obere und die unten abgebildeten modifizierten Regelpläne für innerörtliche Arbeitsstellen die Anordnung, dass in Tempo 30-Zonen eine Restfahrbahnbreite von 5,70 m ausreichend ist.
Gehwegsperrung mit Seitenstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Seitenstreifen
Gehwegvollsperrung mit Notweg über Fahrbahn
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Die vollständige Sperrung von Gehwegen soll vermieden werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 1 RSA 21).
Gehwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Gehwegvollsperrung mit Notweg über Seitenstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Seitenstreifen
Gehwegvollsperrung mit Fußgängerüberweg
Ist die Anlage eines Notweges nicht möglich, so ist bei Vollsperrungen von Gehwegen die Einrichtung von Überquerungshilfen zu prüfen (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Unter Überquerungshilfen fallen zum Beispiel Fußgängerüberwege.
Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen sind die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu beachten (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Dabei ist auf ausreichende Sichtverhältnisse und die ausreichende Beleuchtung zu achten (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Modifizierter Regelplan ist derzeit in Bearbeitung …
Gehwegvollsperrung mit Ampel
Zu Überquerungshilfen zählen auch Lichtzeichenanlagen.
Modifizierter Regelplan ist derzeit in Bearbeitung …
Gehwegvollsperrung mit Zeichen Fußgänger
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Seitenstreifen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
Gehwegvollsperrung
Rechte Straßenseite
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Linke Straßenseite
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung auf der linken Straßenseite
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Barrierefreiheit
Gleichzeitig muss bei Arbeitsstellen aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht. Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen, noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung, noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Begründung
In Tempo 30-Zonen sind Fußgängerüberwege in der Regel entbehrlich (Teil B Kapitel 2.1 Absatz 3 R-FGÜ).
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb von Tempo 30-Zonen muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten (§ 45 Absatz 1c StVO).
Das bedeutet, dass Lichtzeichenanlagen in Tempo 30-Zonen zur Absicherung von Arbeitsstellen unzulässig sind.
Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, kann die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen meiner Ansicht nach im Einzelfall unverhältnismäßig sein.
Die Regelpläne der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 sehen keine Gehwegvollsperrungen ohne Notweg und ohne Lichtzeichenanlage auf der Fahrbahn vor.
Siehe hierzu Regelpläne B I/6, B I/17, B I/19, B II/4, B II/6, B II/7, B II/8 und B II/9.
Gehwegvollsperrung mit Kreuzung
Rechte Straßenseite
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Kreuzung
- Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle links”
- Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle rechts”
Linke Straßenseite
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung auf der linken Straßenseite
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Kreuzung
- Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle links”
- Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle rechts”
Gehwegvollsperrung mit Seitenstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Seitenstreifen
Gehwegvollsperrung mit Seitenstreifen und Zeichen Fußgänger
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Seitenstreifen
- Zeichen “Fußgänger”
Gehwegvollsperrung mit Umleitung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Umleitung
Weder die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Verkehrszeichenkatalog (VzKat), die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen (RSA), noch die Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB) enthalten Umleitungsbeschilderungen mit dem Sinnbild eines Fußgängers.
Auf Zeichen 422 ist in der StVO das Sinnbild für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse abgebildet (Anlage 3 laufende Nummer 64 StVO; § 39 Absatz 7 StVO).
Gleichzeitig wird Zeichen 422 in der StVO als Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten erläutert (Anlage 3 laufende Nummer 64 StVO).
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt die Bedeutung der Sinnbilder – zum Beispiel das Sinnbild Fußgänger – fest (§ 39 Absatz 7 StVO).
Das Sinnbild Fußgänger kann auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt werden (§ 39 Absatz 7 StVO).
Meiner Ansicht nach, kann das Sinnbild für Fußgänger, anstelle des Sinnbildes für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse oder des Sinnbildes für Radverkehr auf Zeichen 422 verwendet werden.
Gehwegvollsperrung mit Seitenstreifen und Umleitung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Seitenstreifen
- Umleitung
Fahrbahneinengung ohne Gehweg
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Kein Gehweg auf der zu sperrenden Seite
Fahrbahneinengung ohne Gehwege
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Kein Gehweg auf der zu sperrenden Seite
- Kein Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite
Fazit
Regelplan B I/1 sollte nur angewendet werden, auf dem Gehweg keine Längsabsperrung oder Querabsperrung erforderlich ist.
Gehwegsperrungen mit einer Restfahrbahnbreite von 5,70 m können im Einzelfall in Tempo 30-Zonen zum Einsatz kommen.
Für Gehwegsperrungen mit Seitenstreifen oder Gehwegvollsperrungen mit Umleitung des Fußgängerverkehrs sind modifizierte Regelpläne erforderlich.
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