Geländer im Straßenverkehr anbringen: Wann, wo, wie?
Geländer im Straßenverkehr spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern. Sie dienen nicht nur als visuelle Markierung, sondern auch als physische Barriere, um Unfälle zu verhindern und den Verkehrsfluss zu lenken. Doch wann, wo und wie sollten Geländer im Straßenverkehr eingesetzt werden?
Geländer sind rot-weiß gestreift und werden bei Überführungen sowie unter bestimmten Umständen zur Absturzsicherung, an Fußgängerüberwegen, an Lichtzeichenanlagen, im Zuge von abknickenden Vorfahrtstraßen oder zur Fernhaltung von Fußgängern vom Schienenraum angebracht.
In diesem Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf die Bedeutung und den Einsatz von Geländern im Straßenverkehr und erfahren, wie sie dazu beitragen, die Sicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- In welchen Situationen sind Geländer notwendig?
- Wo sollten Geländer platziert werden?
- Welche Art von Geländer sichert am effektivsten Fußgänger?
- Wie hoch sollten Geländer bei Überführungen sein, wenn an diesen Radfahrer vorbeifahren?
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Zuständigkeit
Das Einbringen von Geländer in den Verkehrsraum bedarf in der Regel der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde (Kapitel 11.1.10 ERA).
Bei Kreuzung mit Bahnanlagen ist für die Anordnung von Geländern das Bahnunternehmen verantwortlich (Kapitel 11.1.10 ERA).
Voraussetzungen
Absperrgeländer sind Verkehrseinrichtungen (§ 43 Absatz 1 StVO).
Allen Verkehrsteilnehmern obliegt die Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eigenverantwortlich zu beachten (§ 39 Absatz 1 StVO).
Erforderlichkeit
Verkehrseinrichtungen dürfen, wie Verkehrszeichen, aus diesem Grund nur dort aufgestellt werden, wo dies wegen der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§§ 43 Absatz 1, 39 Absatz 1 StVO).
Absperrgeländer sind nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken.
VwV-StVO zu § 43 Absatz 1
Nachteile vermeiden
Geländer gehören zu den Absperrelementen (Kapitel 7.4.1 RASt).
Absperrelemente sollen nur dann zum Einsatz kommen, wenn damit für Fußgänger, Radfahrer und Bepflanzungen größere Nachteile vermieden werden können (Kapitel 7.4.1 RASt).
Ein Geländer darf folglich nur angebracht werden, wenn dadurch größere Nachteile für Fußgänger, Radfahrer und Bepflanzungen vermieden werden können.
Mindestsichtfelder und Seitenraumflächen
Gleichzeitig dürfen allerdings durch den Einsatz von Absperrelementen die Mindestsichtfelder und die notwendigen Mindestlichtweiten der Seitenraumflächen nicht eingeschränkt werden (Kapitel 7.4.1 RASt).
Durch die Anbringung eines Geländers dürfen demnach nicht die Mindestsichtfelder und die notwendigen Mindestlichtweiten der Seitenraumflächen eingeschränkt werden.
Radverkehr
Geländer sind zur Sicherung des Radverkehrs nur gerechtfertigt, wenn der angestrebte Zweck mit anderen Mitteln nicht erreichbar ist und die Folgen eines Verzichtes die Nachteile für die Radverkehrssicherheit übertreffen (Kapitel 11.1.10 ERA).
Arten
Geländer können als Stangengeländer oder als Kettengeländer ausgeführt werden (§ 25 Absatz 4 StVO; VwV-StVO zu § 25 Absatz 3).
Meiner Ansicht nach sollte die Aufstellung von Kettengeländern vermieden werden, da Verkehrsteilnehmer bei niedrig hängenden Ketten dazu neigen, die Geländer rechtswidrig überschreiten.
Mittelhohe oder höher hängende Kettengeländer können hingegen bei rechtswidriger Überschreitung durch Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Stürzen führen.
Mit mittelhohen Kettengeländer sind Kettengeländer gemeint, deren Kettenglieder aus Sicht eines erwachsenen Mannes auf Bauchhöhe hängen.
Dabei können sich die betreffenden Verkehrsteilnehmer bei Sturz von einem Kettengeländer auf die Fahrbahn schwere Verletzungen zuziehen.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es beim rechtswidrigen Überschreiten eines Kettengeländers zu einem Folgeunfall mit Beteiligung eines Kraftfahrzeuges kommt.
Farbe
Absperrgeländer gehören zu den Verkehrseinrichtungen (§ 43 Absatz 1 StVO).
Verkehrseinrichtungen, ausgenommen Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde, sind rot-weiß gestreift auszuführen (§ 43 Absatz 1 StVO).
Gleichzeitig sind Geländer den Absperrelementen zuzuordnen (Kapitel 7.4.1 RASt).
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) verlangen, dass Absperrelemente ortstypisch zu gestalten sind und in Form und Material der Umgebung anzupassen sind (Kapitel 7.4.1 RASt).
Wichtig dabei:
Trotz ortstypischer Gestaltung und der Anpassung an die Umgebung, müssen Geländer rot-weiß gestreift sein.
Besondere Orte
Überführung
Überführungen werden zur Sicherung von Fußgängern und Radfahrern mit Geländern ausgestattet (Kapitel 6.1.8.8 RASt).
Sicherung gegen Absturz und Abkommen vom Weg
Eine seitliche Sicherung für Radfahrer ist überall dort vorzusehen, wo das Abkommen vom Weg erhebliche Gefahren für den Radverkehr mit sich bringt (Kapitel 11.1.11 ERA).
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) enthalten genau Vorgaben, unter welchen Umständen in der Regel eine seitliche Sicherung für den Radverkehr vorzusehen ist.
Kommt man zum Schluss, dass eine seitliche Sicherung gegen Absturz oder Abkommen vom Weg erforderlich ist, kann der Gefahr wie folgt begegnet werden:
An abfallenden Kanten geringer Höhe kann eine Abböschung die Gefahr beseitigen (Kapitel 11.1.11 ERA).
Reicht eine Abböschung nicht aus, um der Gefahr zu begegnen, ist zunächst zu prüfen, inwieweit ein dornenfreies, dichtes
und ausreichend hohes Gebüsch Schutz vor Abstürzen bietet oder nach Anpflanzung bieten kann (Kapitel 11.1.11 ERA).
Sind weder Abböschung noch ein dornenfreies, dichtes und ausreichend hohes Gebüsch ausreichend, sollten Geländer angebracht werden (Kapitel 11.1.11 ERA).
Die Geländer sollten auch den Schutz von Kindern gewährleistet (Kapitel 11.1.11 ERA).
Fußgängerüberweg
Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen eines Fußgängerüberwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich beispielsweise Geländer (VwV-StVO zu § 26).
Lichtzeichenanlagen
Werden Lichtzeichenanlagen an bestehenden Kreuzungen und Einmündungen errichtet, muss immer geprüft werden, ob Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Geländer für Fußgänger) erforderlich sind (VwV-StVO zu § 37 Absatz 2 Nummern 1 und 2).
Abknickende Vorfahrt
Treten im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen mit abknickender Vorfahrt Konflikte mit Fußgängern auf, ist zum Schutz der Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu sichern (VwV-StVO zu den Zeichen 306 und 307).
Unter geeignete Maßnahmen fallen unter anderem Geländer (VwV-StVO zu den Zeichen 306 und 307).
Schienenbahnverkehr
Manchmal liegt es im Interesse des Schienenbahnverkehrs, den übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten (VwV-StVO zu § 2 Absatz 3).
Der übrige Fahrverkehr kann durch einfache bauliche Maßnahmen oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen vom Schienenraum ferngehalten werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 3).
Mit geeigneten Verkehrseinrichtungen sind unter anderem Geländer gemeint (VwV-StVO zu § 2 Absatz 3).
Höhe
Bei Überführungen beträgt die Geländerhöhe mindestens 1,00 m (Kapitel 6.1.8.8 RASt).
Werden die betreffenden Wege auf Überführungen von Radfahrern benutzt, empfehlen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) eine Geländerhöhe von 1,30 m (Kapitel 6.1.8.8 RASt).
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) sollte bei Überführungen die Geländerhöhe 1,30 m betragen, wenn Radfahrer am betreffenden Geländer dicht entlang fahren (Kapitel 5.3 ERA).
Eine Geländerhöhe von 1,30 m sollte wegen des hoch liegenden Schwerpunktes von Radfahrern angewendet werden (Kapitel 5.3 ERA).
Bei Gefälle oder in Verbindung mit Richtungsänderungen beim Fahren kann ein höheres Geländer bei Radfahrern nötig werden (Kapitel 5.3 ERA).
Verkehrsregeln
Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangengeländer oder Kettengeländer, nicht überschreiten (§ 25 Absatz 4 StVO).
Fazit
Die Anordnung von Geländern obliegt entweder der Straßenverkehrsbehörde oder dem Bahnunternehmen, je nach Standort und Umgebung.
Geländer dürfen nur dort angebracht werden, wo sie aufgrund spezifischer Umstände unerlässlich sind und eine regelnde, sichernde oder verbietende Wirkung auf den Verkehr haben.
Geländer gibt es als Stangengeländer und Kettengeländer, wobei Kettengeländer in der Praxis aufgrund rechtswidrigen Überschreitens gefährlicher sind und vermieden werden sollten.
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