Gemeinsamer Fuß- und Radweg: Anfang, Ende & Zusatzzeichen
In den letzten Wochen habe ich mich damit beschäftigt, wie gemeinsame Fuß- und Radwege beschildert werden, und mit welchen Zusatzzeichen Verkehrszeichen “Gemeinsamer Fuß- und Radweg” (Zeichen 240) kombiniert werden kann. Dabei ging es auch darum, wie der Anfang und das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges beschildert wird.
Der Anfang eines gemeinsamen Fuß- und Radweges wird mit Verkehrszeichen 240 gekennzeichnet; das Ende mit Zeichen 240 und dem Zusatzzeichen “Ende”. Durch Zusatzzeichen können andere Fahrzeuge, wie E-Bikes oder Mofas, auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen zugelassen werden.
In diesem Beitrag geht es um folgende Fragen:
- Gibt es noch andere Möglichkeiten, wie gemeinsame Fuß- und Radweg enden können?
- Mit welchen Zusatzschildern kann ein gemeinsamer Fuß- und Radweg kombiniert werden?
- Welche Fahrzeuge werden üblicherweise auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen freigegeben?
Auf geht’s!
Gemeinsamer Fuß- und Radweg Anfang
Das Schild gemeinsamer Fuß- und Radweg ist ein rundes, blaues Verkehrsschild. Das Schild wird von einem weißen Strich umrandet.
Es ist unterteilt in zwei Bereiche. Der obere Teil zeigt eine Frau mit ihrem Kind. Diese Abbildung steht für Fußgänger. Der untere Teil zeigt ein Fahrrad.
Steht Zeichen 240 alleine, so beginnt an dieser Stelle der gemeinsame Fuß- und Radweg. Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg kann einerseits parallel zur Fahrbahn angelegt werden.
Andererseits können gemeinsame Fuß- und Radwege selbstständig, also nicht parallel zur Fahrbahn, verlaufen (Kapitel 10 ERA).
Wenn Zusatzzeichen 1000-31 (zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile) unter Zeichen 240 angebracht ist, bedeutet das, dass Fahrräder auf diesem gemeinsamen Fuß- und Radweg in beide Fahrtrichtungen zugelassen sind.
Mancherorts trifft man noch auf eine Kombination aus Zeichen 240 und dem ehemaligen Zusatzzeichen 1012-30 (Anfang).
Zusatzzeichen 1012-30 mit der Aufschrift “Anfang” wurde mit Änderung der StVO 2017 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen.
Möchtest du mehr zu den Regeln auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen erfahren?
Den Regeln auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen habe ich ebenfalls einen Beitrag gewidmet.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg Ende
Der gemeinsame Fuß- und Radweg endet dort, wo das Verkehrsschild 240 gemeinsam mit Zusatzzeichen 1012-31 (Ende) aufgestellt ist.
Dabei wird das Schild “Ende” unter dem Verkehrszeichen “gemeinsamer Fuß- und Radweg” angebracht. Fußgänger dürfen dann den Weg weiter benutzen, Radfahrer müssen auf die Fahrbahn wechseln.
Das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges wird wohl am häufigsten mit der oben dargestellten Kombination aus Zeichen 240 und “Ende” gekennzeichnet. Das ist darauf zurückzuführen, dass die VwV-StVO das so vorgibt (VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241).
Die Vorgaben der VwV-StVO werden aber nicht allen Situationen gerecht. Deshalb gibt es in der Praxis auch noch andere Varianten.
Gemeinsame Fuß- und Radwege können auch durch durch Zeichen 241 (getrennter Rad- und Gehweg) enden. Ab Zeichen 241 wird dann zum Beispiel der Bereich für Radfahrer vom Bereich für Fußgänger durch eine durchgezogene weiße Linie getrennt.
Der Weg kann sich auch durch einen Grünstreifen teilen. Zeichen 241 zeigt dir auf welcher Seite Radfahrer, und auf welcher Seite Fußgänger, zugelassen sind.
Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg endet auch mit Zeichen 237 (Radweg). Der Radfahrer wird dann auf einen Radfahrstreifen überführt. Für Fußgänger kann am selben Ort Zeichen 239 (Gehweg) aufgestellt werden.
Hin und Wieder sieht man auch, dass das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges durch die Aufstellung von Zeichen 239 (Gehweg) gekennzeichnet wird.
Die Regelung ist klar. Auf dem Gehweg sind nur noch Fußgänger zugelassen. Der Radfahrer muss wieder die Fahrbahn benutzen. Die Aufstellung von Zeichen 239 ist auch nichts anderes, wie Zeichen 240 mit dem Zusatz “Ende” anzubringen.
Das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges muss aber nicht zwingend gekennzeichnet sein. Das ist immer dann der Fall, wenn klar ist, dass er endet (VwV-StVO zu den Zeichen 237, 240 und 241).
Wann das Ende eines gemeinsamen Fuß- und Radweges zweifelsfrei erkennbar ist, offenbart die VwV-StVO aber leider nicht.
Zeichen 240 mit Zusatzzeichen
Anderer Verkehr, wie Autos, Motorräder oder Mofas, darf den gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht benutzen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 19 StVO).
Eine Ausnahme hiervon bilden gemeinsame Fuß- und Radwege, die mit einem Zusatzzeichen versehen wurden.
Sind Autos, Motorräder oder Mofas auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Zusatzschild zugelassen, müssen diese auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 19 StVO).
Des Weiteren muss der auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg zugelassene Fahrverkehr seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen (Anlage 2 Abschnitt 5 Sonderwege laufende Nummer 19 StVO).
Im Folgenden habe ich einige mögliche Kombinationen für dich zusammengestellt.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg Mofas frei
Mofas sind Kraftfahrzeuge (BGH, Urt. v. 24.06.1993 – 4 StR 217/93; BGH, Urt. v. 30.11.1971 – 1 StR 554/71).
Wenn du bei deinem Mofa innerorts in die Pedale trittst, musst du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen. Wenn du aber den Motor deines Mofas einschaltest, ist dir die Nutzung von innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radwegen untersagt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. 67 zu § 2 StVO; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, Rn. 60 zu § 2 StVO).
Möchte man innerorts Mofas, bei denen der Motor läuft, die Benutzung von gemeinsamen Fuß- und Radwegen erlauben, muss Zusatzzeichen 1022-11 (Mofas frei) unter Zeichen 240 angebracht werden.
Hier dürfen auch Mofas den gemeinsamen Fuß- und Radweges benutzen. Dürfen heißt aber nicht müssen. Für Mofas, welche sich mit eingeschaltetem Motor fortbewegen, ist keine Radwegebenutzungspflicht vorgeschrieben.
Innerorts ist die Kombination aus Zeichen 240 und Zusatzzeichen 1022-11 “Mofas frei” zulässig.
Warum nur innerorts? Außerorts dürfen Mofas Radwege benutzen (§ 2 Absatz 4 StVO).
Da Mofas außerorts ohnehin Radwege benutzen dürfen, darf außerhalb geschlossener Ortschaften Zeichen 240 nicht mit Zusatzzeichen 1022-11 (Mofas frei) kombiniert werden.
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, dürfen nicht aufgestellt werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Da aber früher Mofas auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht erlaubt waren, wirst du noch des Öfteren auf außerörtliche gemeinsame Fuß- und Radwege treffen, die mit einem Zusatzzeichen “Mofas frei” bestückt sind.
Wenn du einen guten Tag hast, kannst du ein Bild machen und es an die zuständige Verkehrsbehörde schicken. Du kannst darauf hinweisen, dass das Zusatzschild außerorts nicht mehr zulässig ist.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg E-Bikes frei
Bei E-Bikes verhält es sich ähnlich. Auch E-Bikes sind Kraftfahrzeuge. Sie werden je nach Ausstattung als Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad eingeordnet. Ob du mit deinem E-Bike einen gemeinsamen Fuß- und Radweg innerhalb geschlossener Ortschaften benutzen musst, hängt davon ab, ob du dich mit Muskel- oder Motorkraft fortbewegst (Huppertz, VD 2017, S. 175-177).
Bei Treten ohne Motor musst du mit deinem E-Bike gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts benutzen (Huppertz, VD 2017, S. 175-177).
Schaltest du aber deinen Motor hinzu oder fährst du ohne Treten auf deinem E-Bike, darfst du gemeinsame Fuß- und Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur dann benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
E-Bikes werden durch die Kombination von Zeichen 240 mit Zusatzzeichen 1022-13 (E-Bikes frei) auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen zugelassen.
Innerorts ist die Kombination aus Zeichen 240 und “E-Bikes frei” zulässig.
Alle E-Bikes dürfen Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften benutzen (§ 2 Absatz 4 StVO). Auch hier gilt: Durch Verkehrszeichen darf nichts geregelt werden, was sich bereits aus der StVO ergibt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Deshalb darf Zeichen 240 außerorts nicht mit “E-Bikes frei” gemeinsam aufgestellt werden.
Will man innerorts sowohl Mofas, als auch E-Bikes auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen freigeben, kann man auch Zeichen 240 mit Zusatzzeichen 1022-15 (E-Bikes und Mofas frei) kombinieren.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei
Ferner gibt es noch die Möglichkeit Zeichen 240 mit Zusatzzeichen 1026-36 (Landwirtschaftlicher Verkehr frei) oder mit Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) zusammen aufzustellen.
Man kann auch gleichzeitig land- und forstwirtschaftlichen Verkehr auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen freigeben, indem man Zusatzzeichen 1026-38 (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) unter Zeichen 240 anbringt.
Die Kombination aus Zeichen 240 mit dem Zusatzschild “Landwirtschaftlicher Verkehr frei” kommt häufig bei Wegen, welche außerorts parallel zur Fahrbahn verlaufen, zum Einsatz.
In solchen Fällen treffen zwei Bedürfnisse aufeinander. Zum einen ist es erforderlich, dass der Radfahrer außerorts auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg fährt. Zum anderen müssen Felder auch weiterhin für Landwirte erreichbar bleiben.
Zwar dürfen auch die Traktoren der Landwirte gemeinsame Fuß- und Radwege nicht beschmutzen (§ 32 Absatz 1 StVO), in der Praxis kommt das aber dann doch vor.
Zusammenfassung
Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg endet normalerweise durch die Kombination aus dem Schild “gemeinsamer Fuß- und Radweg” und “Ende”. Ein gemeinsamer Fuß- und Radweg kann aber auch in einen getrennten Fuß- und Radweg oder Radweg übergehen.
Genauso kann dir durch das Verkehrszeichen “Gehweg” angezeigt werden, dass der gemeinsame Fuß- und Radweg endet.
Durch Zusatzschilder kann dir das Befahren eines innerörtlichen gemeinsamen Fuß- und Radweges mit deinem Mofa oder E-Bike bei eingeschaltetem Motor erlaubt werden.
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