Gerüst absichern: Eine praktische Schritt für Schritt-Anleitung
Gerüste sind gegenüber Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrzeugfahrern abzusichern. Eine unsachgemäße Absicherung kann zu schweren Unfällen führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine sorgfältige Vorbereitung und korrekte Absicherung von Gerüsten ist daher unerlässlich. Dieser Artikel bietet eine praktische Schritt für Schritt-Anleitung zur sicheren und effektiven Absicherung von Gerüsten.
Gerüste sind gegenüber Fußgängern mit Querabsperrungen, Längsabsperrungen und Warnleuchten sichern. Gegebenenfalls sind Überquerungshilfen für Fußgänger einzurichten. Gegenüber Kraftfahrzeugen sind Gerüste mit Querabsperrungen, Längsabsperrungen, Warnleuchten und Lichtzeichenanlagen sichern.
Dieser Beitrag beleuchtet die erforderlichen Maßnahmen zur Absicherung von verschiedenen Gerüsten. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie sind Leitbaken entlang von Längsabsperrungen auf der Fahrbahn auszurichten?
- Welche Warnleuchten sind auf Fahrbahnen zu verwenden?
- Welchen Abstand haben Leitbaken zueinander?
- Wie sind spitzwinklige und rechtswinklinge Querabsperrungen auf der Fahrbahn auszugestalten?
- Mit welchen Warnleuchten sind Absperrschrankengitter auf Gehwegen zu ergänzen?
- Und viele mehr …
Damit du in diesem Artikel schnell die passenden Informationen zur Absicherung deines Gerüsts findest, empfehle ich folgende Vorgehensweise:
- Zunächst wählst du anhand des Inhaltsverzeichnisses eine geeignete Sperrung für dein Gerüst aus.
- Innerhalb des ausgewählten Kapitels kannst du dir einen ersten Überblick über die erforderlichen Maßnahmen zur Absicherung des Gerüsts verschaffen.
- Mit Klick auf einen der Links innerhalb eines Kapitels wirst du zum ausgewählten Bestandteil der Gerüstabsicherung am Ende dieses Artikels weitergeleitet.
Bereit? Los geht’s!
Auswahl der Sperrung
Gehwegteilsperrung
Für die Aufstellung von Gerüsten auf dem Gehweg innerhalb geschlossener Ortschaften, bei dem nur ein Teil des Gehweges gesperrt werden soll, findet sich in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) kein geeigneter Regelplan.
Der unten abgebildete Verkehrszeichenplan enthält eine Gehwegteilsperrung mit folgenden Besonderheiten:
- Längsabsperrung auf dem Gehweg mit Absperrschrankengittern
- Querabsperrung auf dem Gehweg mit Absperrschrankengittern
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restgehwegbreite von 1,30 m
Im Einzelnen sind bei der Absicherung einer Gehwegteilsperrung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Durchlaufgerüst
Die RSA 21 enthalten keinen Regelplan für die Einrichtung von innerörtlichen Durchlaufgerüsten auf dem Gehweg ohne halbseitige Sperrung der Fahrbahn.
Durchlaufgerüste werden auch Fußgängertunnel oder Fußgängerschutztunnel genannt.
Der unten abgebildete Verkehrszeichenplan enthält einen Fußgängerschutztunnel mit geringer Einengung der Fahrbahn und folgenden Besonderheiten:
- Längsabsperrung auf der Fahrbahn mit doppelseitigen Leitbaken
- Restfahrbahnbreite von 6,00 m
Im Einzelnen sind zur Absicherung eines Durchlaufgerüsts folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Mehr Informationen zu Fußgängertunneln erhältst du mit Klick auf den Link. Du wirst dann automatisch zum gleichnamigen Artikel auf dieser Website weitergeleitet.
Gehwegvollsperrung mit Notweg
Auf innerörtlichen Straßen soll die vollständige Sperrung von Gehwegen vermieden werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 1 RSA 21).
Gehwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung mit Notweg auf der Fahrbahn folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Spitzwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
- Querabsperrung auf dem Gehweg
- Absperrung des Notwegs
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Gehwegvollsperrung mit Notweg auf Seitenstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Seitenstreifen
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung mit Notweg auf dem Seitenstreifen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Spitzwinklige Querabsperung auf dem Seitenstreifen
- Querabsperrung auf dem Gehweg
- Absperrung des Notwegs
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Gehwegvollsperrung mit Notweg auf Grünstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Grünstreifen
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung mit Notweg auf dem Grünstreifen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Gehwegvollsperrung mit Notweg und Lichtzeichenanlage
Lichtzeichenanlagen sind im Allgemeinen Sprachgebrauch auch als Lichtsignalanlagen oder Ampeln bekannt.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/9 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Lichtzeichenanlage
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung mit Notweg auf der Fahrbahn und Lichtzeichenanlage folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Rechtswinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
- Querabsperrung auf dem Gehweg
- Absperrung des Notwegs
- Lichtzeichenanlage
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Halbseitige Sperrung mit Durchlaufgerüst
Mit Regelplan B II/10 können Fußgängerschutztunnel entlang von innerörtlichen Straßen eingerichtet werden, bei denen gleichzeitig eine halbseitige Sperrung der Fahrbahn abgesichert wird.
Download “B II/10” BII_10.pdf – 244-mal heruntergeladen – 1,34 MBIm Einzelnen sind zur Absicherung einer halbseitigen Sperrung mit Durchlaufgerüst folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Rechtswinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
- Kennzeichnung von Durchlaufgerüsten
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Brauchst du weitere Informationen zur Absicherung von Durchlaufgerüsten mit halbseitiger Sperrung der Fahrbahn?
Dann lies gerne in den Beitrag zu Fußgängertunneln auf dieser Website rein.
Gehwegvollsperrung mit Fußgängerüberwegen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/3 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Zeichen “Fußgängerüberweg” als Markierung
- Zeichen “Fußgängerüberweg” als Beschilderung
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung mit Fußgängerüberwegen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Gehwegvollsperrung mit Fußgängerlichtzeichenanlagen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/3 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Fußgängerlichtzeichenanlagen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern hinter Fußgängerlichtzeichenanlage
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung mit Fußgängerlichtzeichenanlagen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Gehwegvollsperrung ohne Notweg oder Fußgängerlichtzeichenanlage
Rechte Straßenseite
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung ohne Notweg oder Fußgängerlichtzeichenanlagen auf der rechten Straßenseite folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Linke Straßenseite
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung auf der linken Straßenseite
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung ohne Notweg oder Fußgängerlichtzeichenanlagen auf der linken Straßenseite folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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Maßnahmen zur Absicherung von Gerüsten
Längsabsperrung zur Fahrbahn
In der Regel werden Arbeitsstellen auf innerörtlichen Straßen in Längsrichtung durch Leitbaken ohne Warnleuchten abgesichert (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Arten von Leitbaken
An Arbeitsstelle auf innerörtlichen Straßen in Längsrichtung können zum einen Schraffenbaken verwenden werden.
Zum anderen können an Arbeitsstelle auf innerörtlichen Straßen in Längsrichtung Pfeilbaken verwendet werden.
Leitbaken müssen so aufgestellt werden, dass das Leitbakenblatt etwa senkrecht zur Verkehrsrichtung steht (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 3 RSA 21).
Leitbaken sollen innerhalb eines Abschnittes mit einheitlichem Verkehrszeichenbild angeordnet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Mit einem Abschnitt sind Längsabsperrungen oder Querabsperrungen gemeint (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Für die Längsabsperrung zur Fahrbahn sollten also entweder durchgehend Schraffenbaken oder durchgehend Pfeilbaken verwendet werden.
Ausrichtung von Schraffenbaken
Schraffenbaken müssen so aufgestellt werden, dass die schrägen Schraffen zum Verkehrsbereich hin abfallen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 3 RSA 21).
Auf der rechten Straßenseite fallen die schrägen Schraffen nach links.
Aus der Gegenrichtung befindet sich die Schraffenbaken auf der linken Straßenseite. Für die Gegenrichtung fallen die schrägen Schraffen folglich nach rechts.
Doppelseitige Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt ist (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Bei den oben abgebildeten Verkehrssituationen wird die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt. Der Gegenverkehr wird nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt.
Daher sind nach den obigen modifizierten Regelplänen und den obigen Verkehrszeichenplänen doppelseitige Leitbaken zu verwenden.
Ausrichtung von Pfeilbaken
Bei Pfeilbaken muss die Pfeilspitze des Verkehrszeichenbildes zum Verkehrsbereich weisen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 3 RSA 21).
Auf der rechten Straßenseite weisen die Pfeilspitzen der Verkehrszeichenbilder der Pfeilbaken folglich nach links.
Befindet sich die Absperrungen beim Vorbeifahren auf der linken Straßenseite, weisen die Pfeilspitzen der Verkehrszeichenbilder der Pfeilbaken nach rechts.
Es sind doppelseitige Leitbaken zu verwenden, da bei den oben abgebildeten Verkehrssituationen die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird. Der Gegenverkehr wird nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Aus diesem Grund schreiben die obigen modifizierten Regelpläne und obigen Verkehrszeichenpläne die Verwendung von doppelseitigen Leitbaken vor.
Warnleuchten
Bei Längsabsperrungen – mit Ausnahme von Verschwenkungen – kann auf Warnleuchten auf den Leitbaken verzichtet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
Die erste und letzte Leitbake einer Längsabsperrung sind allerdings gleichzeitig Elemente der Querabsperrung (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Daraus folgt, dass mindestens auf der ersten Leitbake und der letzten Leitbake der Längsabsperrung zur Fahrbahn Warnleuchten zu ergänzen sind.
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Wo es innerhalb geschlossener Ortschaften geboten ist, gegenüber anderen Lichtquellen eine größere Auffälligkeit zu erwirken, können ausnahmsweise Warnleuchten mit gelbem Blinklicht auf Leitbaken eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Die Verwendung von Warnleuchten mit gelbem Blinklicht ist auf Leitbaken in der RSA 21 jedoch ausdrücklich nur im Ausnahmefall vorgesehen.
Blinkendes Licht sollte nur in den in diesen Richtlinien
Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 5 RSA 21
beschriebenen Ausnahmefällen verwendet werden.
Maßgeblich für die Gestaltung der Warnleuchten ist die Festlegung für die Längsabsperrung (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Warnleuchten werden entweder einseitig oder zweiseitig ausgeführt (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Zweiseitige Warnleuchten werden auch als doppelseitige Warnleuchten bezeichnet.
Da entlang der Längsabsperrung zur Fahrbahn in den obigen Verkehrssituationen doppelseitige Leitbaken zu verwenden sind, sind doppelseitige Warnleuchten zu verwenden.
Doppelseitige Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL2 nach den TL-Warnleuchten.
Abstand zwischen den Leitbaken
Der Abstand der Leitbaken sollte maximal 9 m betragen, jedoch sind mindestens zwei Leitbaken erforderlich (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Spitzwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
Einsatzort
Auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften sollte möglichst eine spitzwinklige Querabsperrung angeordnet werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 3 RSA 21).
Das Zeichen 306 kennzeichnet Vorfahrtstraßen.
Ausgestaltung
Eine spitzwinklige Querabsperrung entlang von innerörtlichen Straßen wird mit einseitigen Leitbaken gestaltet (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Doppelseitige Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt ist (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Bei den oben abgebildeten Verkehrssituationen wird die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt. Der Gegenverkehr wird nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt.
Daher sind nach den obigen modifizierten Regelplänen und den obigen Verkehrszeichenplänen doppelseitige Leitbaken zu verwenden.
Leitbaken sollen innerhalb eines Abschnittes mit einheitlichem Verkehrszeichenbild angeordnet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Mit einem Abschnitt sind unter anderem auch Querabsperrungen gemeint (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Spitzwinklige Querabsperrungen auf der Fahrbahn sollen demnach entweder durchgehend mit Schraffenbaken oder durchgehend mit Pfeilbaken eingerichtet werden.
Seitlicher Abstand der Leitbaken
Werden Fahrstreifen voll gesperrt sollte der seitliche Abstand zwischen den doppelseitigen Leitbaken 0,6 m bis 1,00 m betragen (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Meiner Ansicht nach sollte auch bei geringer Einengung der Fahrbahn der seitliche Abstand zwischen den doppelseitigen Leitbaken 0,6 m bis 1,00 m betragen.
Längsabstand zwischen Leitbaken
Der Längsabstand zwischen doppelseitigen Leitbaken soll bei spitzwinkligen Querabsperrungen 1 bis 2 m betragen (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Ende
Am Ende einer Absperrung können Absperrschranken, Absperrschrankengitter oder Leitbaken eingesetzt werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 7 RSA 21).
Warnleuchten
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Entlang der spitzwinkligen Querabsperrung auf der Fahrbahn sind doppelseitige Leitbaken zu verwenden sind.
Aus diesem Grund sollten meiner Meinung nach doppelseitige Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht auf den doppelseitigen Leitbaken ergänzt werden.
Doppelseitige Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL2 nach den TL-Warnleuchten.
Spitzwinklige Querabsperrung auf dem Seitenstreifen
Die RSA 21 enthält keine Vorgaben zu spitzwinkligen Querabsperrungen auf Seitenstreifen.
Die obigen modifizierten Regelpläne bzw. die obigen Verkehrszeichenpläne ermöglichen allerdings die Anordnung von spitzwinkligen Querabsperrungen mit doppelseitigen Leitbaken und doppelseitigen Warnleuchten auf dem Seitenstreifen.
Meiner Meinung nach sollten angeordnete spitzwinklige Querabsperrungen auf dem Seitenstreifen wie spitzwinklige Querabsperrungen auf der Fahrbahn eingerichtet werden.
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Rechtwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
Arten
Rechtwinklige Querabsperrungen auf Fahrbahnen sind mit einer Absperrschranke und einer Leitbake auszuführen, sofern kein Fußverkehr zugelassen ist (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21; Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 1 RSA 21).
Die Leitbake ist auf innerörtlichen Straßen an der Seite der Absperrschranke aufzustellen an der vorbeigefahren werden soll.
Alternativ können für Querabsperrungen auf der Fahrbahn auch Absperrschrankengitter mit einer Leitbake eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Die Leitbake wird auf innerörtlichen Straßen an der Seite des Absperrschrankengitters aufgestellt an der vorbeigefahren werden soll (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 1 RSA 21).
Absperrschrankengitter sind auf innerörtlichen Straßen zu verwenden, wenn Fußverkehr auf der Fahrbahn zugelassen ist (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 1 RSA 21).
Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen mit Gitterfüllung, einer Absperrschranke und einer Blindentastleiste (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Blindentastleisten sind entsprechend einer Absperrschranke zu gestalten (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Warnleuchten
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
In Querabsperrungen darf der Abstand von Warnleuchten untereinander nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA 21).
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Längsabsperrung auf dem Gehweg
Fußverkehrsflächen sind auf innerörtlichen Straßen durch Absperrschrankengitter gegenüber Arbeitsbereichen zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Absperrschrankengitter
Das bedeutet, dass zur Absicherung von Gerüsten Absperrschrankengitter für die Längsabsperrung auf dem Gehweg aufgestellt werden müssen.
Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen mit Gitterfüllung (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Sie sind oben mit Zeichen 600 (Absperrschranke) und unten mit einer Blindentastleiste ausgestattet (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Blindentastleisten sind entsprechend einer Absperrschranke zu gestalten (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Warnleuchten
Bei Längsabsperrungen im Gehbereich dürfen nur Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL8 nach den TL-Warnleuchten gemeint (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Auf innerörtlichen Straßen müssen Längsabsperrungen von Fußverkehrsflächen bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht ergänzt werden (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Gehwege zählen zu den Fußverkehrsflächen.
Ungeachtet der Vorgaben der RSA 21, wird in den obigen modifizierten Regelplänen und den obigen Verkehrszeichenplänen die Verwendung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht vorgeschrieben.
Demnach ist die Längsabsperrung auf dem Gehweg bei Anwendung der obigen modifizierten Regelpläne oder der obigen Verkehrszeichenpläne mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen.
Die Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind auf den Absperrschrankgengittern in einem Abstand von in der Regel 9 m anzubringen (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Querabsperrung auf dem Gehweg
Auch für die Querabsperrung auf innerörtlichen Gehwegen zur Absicherung von Gerüsten sind Absperrschrankengitter zu verwenden (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Für die Querabsperrungen auf dem Gehweg geben die obigen modifizierten Regelpläne und die obigen Verkehrszeichenpläne ebenfalls ausdrücklich die Verwendung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht vor.
Folglich ist die Querabsperrung auf dem Gehweg mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen.
Die Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind auf den quer zur Gehrichtung aufgestellten Absperrschrankgengittern in einem Abstand von 1 m anzubringen (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Absperrung des Notwegs
Fußverkehrsflächen auf innerörtlichen Straßen sind durch Absperrschrankengitter gegenüber Bereichen des Kraftfahrzeugverkehrs zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Zu Fußverkehrsflächen zählen auch Notwege auf oder neben der Fahrbahn (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Demnach sind Notwege auf oder neben der Fahrbahn mit Absperrschrankengittern zu sichern.
In den obigen modifizierten Regelplänen und den obigen Verkehrszeichenplänen ist die Verwendung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht bei Längsabsperrungen zum Gehweg und Querabsperrungen zum Gehweg vorgegeben.
Bei Anwendung der obigen modifizierten Regelpläne oder der obigen Verkehrszeichenpläne sind folglich auf den Absperrschrankengittern des Notwegs Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen.
Die Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind auf den Absperrschrankgengittern in einem Abstand von in der Regel 9 m anzubringen (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Lichtzeichenanlage
Dieser Abschnitt befindet sich derzeit in Bearbeitung …
Fußgängerüberweg
Hinsichtlich der Anordnung von Fußgängerüberwegen auf innerörtlichen Straßen verweist die RSA 21 auf die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen an Arbeitsstellen ist insbesondere auf ausreichende Sichtverhältnisse und ausreichende Beleuchtung zu achten (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Abgesehen von den Vorgaben der VwV-StVO sind auch die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen zu beachten (VwV-StVO zu § 26).
Über die Voraussetzungen von Fußgängerüberwegen sowie die Ausstattung von Fußgängerüberwegen kannst du dich in den entsprechenden Artikeln auf dieser Website informieren.
Fußgängerlichtzeichenanlage
Dieser Abschnitt befindet sich derzeit in Bearbeitung …
Kennzeichnung von Durchlaufgerüsten
Vertikale Kanten
Vertikale Kanten von Gerüsten, Durchlaufgerüsten oder Fußgängertunneln sind mit kleinen Leitbaken oder rot-weißen Warneinrichtungen abzusichern (Teil A Kapitel 8 RSA 21).
Bei der Verwendung von kleinen Leitbaken ist darauf zu achten, dass diese 50 cm hoch und 12,5 cm breit sind (Teil A Kapitel 8 RSA 21).
Zur Kennzeichnung der vertikalen Kanten können meiner Meinung nach als rot-weiße Warneinrichtungen Leitmale verwendet werden.
Leitmale sind aus roten und weißen retroreflektierenden Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 auszuführen (Teil A Kapitel 4 Absatz 2 RSA 21).
An senkrechten Bauteilen sind Leitmale als schräge Schraffen unter 45° zum Verkehrsbereich fallend anzubringen (Teil A Kapitel 4 Absatz 2 RSA 21).
Durchgangshöhe
Die obigen modifizierten Regelpläne und obigen Verkehrszeichenpläne geben – entgegen der Vorgaben der RSA 21 – zusätzlich die Kennzeichnung der lichten Durchgangshöhe mit einer rot-weißen Warneinrichtung vor.
Als rot-weiße Warneinrichtungen können meiner Ansicht nach zur Kennzeichnung der lichten Durchgangshöhe Leitmale verwendet werden.
Leitmale sind an waagerechten Bauteilen als senkrechte Schraffen anzubringen (Teil A Kapitel 4 Absatz 2 RSA 21).
Dabei ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m einzuhalten.
Das bedeutet, dass die Leitmale in einer Höhe von mindestens 2,20 m mit senkrechten Schraffen angebracht werden sollten.
Zusammenfassung
Zur Absicherung von Gerüsten, welche mit einer geringen oder deutlichen Einengung der Fahrbahn verbunden sind, sind Leitbaken zur Längsabsperrung auf der Fahrbahn zu verwenden.
Schraffenbaken sind so aufzustellen, dass die schrägen Schraffen zum Verkehrsbereich hin abfallen. Die Pfeilspitze von Pfeilbaken muss zum Verkehrsbereich weisen.
Auf Fahrbahnen sind zweiseitige Leitbaken mit zweiseitigen Warnleuchten zu ergänzen.
Auf Gehwegen sind Absperrschrankengitter mit Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen.
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