Geschwindigkeitsbeschränkungen außerorts: Alle Voraussetzungen für Zeichen 274 im Überblick
Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274 spielen eine entscheidende Rolle bei der Regelung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit auf außerörtlichen Straßen. Die Festlegung von Geschwindigkeitsbeschränkungen außerorts bedarf einer gründlichen Prüfung. Unter welchen Umständen dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt werden?
Außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen, wie Gefahrzeichen und Richtungstafeln zu keiner angepassten den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Fahrweise führen. Die Aufstellung des Zeichens 274 außerhalb geschlossener Ortschaften ist nur unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Umstände möglich – darunter: Unfallhäufigkeit, Straßenverhältnisse, besondere Verkehrsteilnehmer, andere Verkehrszeichen, andere Verkehrseinrichtungen, Lärmschutz oder Luftreinhaltung.
Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen und die Anwendung des Verkehrszeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichens 274) auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor einer Kurve festgelegt?
- Unter welchen Umständen darf auf Gefällstrecken eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden?
- Können Geschwindigkeitsbeschränkungen zum “Lückenschluss” zwischen zwei bereits vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen eingesetzt werden?
- Müssen Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Lichtzeichenanlagen aufgestellt werden?
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Ortstafeln angeordnet werden?
- Und viele mehr …
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Begründung
Vorrang von Gefahrzeichen und Richtungstafeln
Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) dürfen nur angeordnet werden, wenn Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen, um den Verkehr zu regeln (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) sind nicht ausreichend den Verkehr zu regeln, wenn durch deren Aufstellung keine der Situation angepasste Fahrweise erreicht werden kann (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Erforderlichkeit
Verkehrszeichen dürfen nur dort aufgestellt werden, wo sie wegen der besonderen Umstände zwingend erforderlich sind (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Vor Aufstellung des Verkehrszeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) ist daher nachzuweisen, dass dieses wegen der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Meiner Meinung nach ist immer zu prüfen, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist.
Qualifizierte Gefahrenlage
Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur verfügt werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, wird auch als qualifizierte Gefahrenlage bezeichnet.
Fahrzeugführer dürfen ab dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) beschränkt den fließenden Verkehr.
Daneben ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erforderlichkeit des Nachweises einer qualifizierte Gefahrenlage bei Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) insbesondere davon abhängt, welcher Sachverhalt vorliegt.
Im Kapitel Besondere Sachverhalte wird unten erläutert unter welchen Umständen ein Nachweis einer qualifizierte Gefahrenlage bei Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) im Einzelfall zu erbringen ist.
Besondere Sachverhalte
Häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle
Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb geschlossener Ortschaften sollen auf bestehenden außerörtlichen Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Bei einer außerörtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung wegen häufig geschwindigkeitsbedingter Unfälle muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Der Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage gelingt in der Regel, wenn sich der Verdacht auf überhöhte Geschwindigkeit als mitwirkender Faktor für häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle bestätigen lässt.
Mehr zur Festlegung von Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Unfällen außerhalb geschlossener Ortschaften kannst du unter dem vorgenannten Link auf dieser Website nachlesen.
Häufig gefährliche Verkehrssituationen
Wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig außerorts gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden, können im Einzelfall Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund von gefährlichen Verkehrssituationen muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Kurve
In einer Kurve kann außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich sein, wenn sich
- häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle ereignen oder häufig gefährliche Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten festgestellt werden sowie
- Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Als zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Um festzustellen, welche Geschwindigkeit von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten wird, hat sich die Durchführung von verdeckten sanktionsfreien Geschwindigkeitsmessungen bewährt.
Verdeckte sanktionsfreie Geschwindigkeitsmessungen können mit Seitenradarmessgeräten durchgeführt werden.
Wichtig dabei: Die verdeckten sanktionsfreien Geschwindigkeitsmessungen müssen in einem Zeitraum durchgeführt werden, indem Polizeibeamte keine Überwachungsmaßnahmen durchführen, damit ein unverfälschtes Ergebnis erreicht werden kann. Eine Rücksprache mit der örtlich zuständigen Polizeidienststelle vor Einrichtung der verdeckten sanktionsfreien Geschwindigkeitsmessungen ist demnach ratsam.
Ferner darf es während des Messzeitraums nicht zu einer Behinderung durch andere Fahrzeuge kommen. Es muss also ein Bereich ausgewählt werden, indem andere Fahrzeuge nicht behindern oder eine Behinderung durch andere Fahrzeuge muss mit flankierenden Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.
Als flankierende Maßnahmen können absolute Haltverbote eingesetzt werden.
Qualifizierte Gefahrenlage
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Kurve muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Gefällstrecke
Auf einer außerörtlichen Gefällstrecke kann ebenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich werden, wenn sich
- häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle ereignen oder häufig gefährliche Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten festgestellt werden sowie
- Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Die Geschwindigkeit, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde, soll dann die neue zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem betreffenden Streckenabschnitt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Auch hier kann die Geschwindigkeit, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde, durch verdeckte sanktionsfreie Geschwindigkeitsmessungen ermittelt werden.
Qualifizierte Gefahrenlage
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Gefällstrecke muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Besonders unebene Fahrbahn
Auf einer besonders unebenen Fahrbahn kann außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich sein, wenn sich
- häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle ereignen oder häufig gefährliche Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten festgestellt werden sowie
- Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann diejenige Geschwindigkeit werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Geschwindigkeit, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde, kann durch verdeckte sanktionsfreie Geschwindigkeitsmessungen ermittelt werden.
Qualifizierte Gefahrenlage
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer besonders unebenen Fahrbahn muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Steigungsstrecke
Auf außerörtlichen Steigungsstrecken kann es notwendig sein die Geschwindigkeitsunterschiede zu vermindern (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Wenn die Straßenverkehrsbehörde zum Ergebnis kommt, dass auf einer Steigungsstrecke außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist, um die Geschwindigkeitsunterschiede zu vermindern, so ist zusätzlich nachzuweisen, dass es an der besagten Ortslage häufig zu geschwindigkeitsbedingten Unfällen oder zu häufigen gefährlichen Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten kam (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so soll als zulässige Höchstgeschwindigkeit die Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Durch verdeckte sanktionsfreie Geschwindigkeitsmessungen kann die Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde.
Qualifizierte Gefahrenlage
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Steigungsstrecke muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Gefährdung von Fußgängern
Fußgänger können sowohl im Längsverkehr als auch im Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Auch bei Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aufgrund einer besonderen Gefährdung von Fußgängern außerhalb geschlossener Ortschaften verfügt werden, ist nachzuweisen, dass sich an der betreffenden Stelle
- häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle ereignen oder häufig gefährliche Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten entstehen sowie
- Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle
Gehen wir nun davon aus, dass eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer besonderen Gefährdung von Fußgängern mit häufigen geschwindigkeitsbedingten Unfällen begründet werden soll.
Meiner Meinung nach sollten diese häufigen geschwindigkeitsbedingten Unfälle allerdings im kausalen Zusammenhang zur Gefährdung von Fußgängern stehen.
Häufige geschwindigkeitsbedingte Unfälle, bei denen Fußgänger nicht beteiligt sind, stehen nicht im kausalen Zusammenhang.
Mit anderen Worten: Wenn bei geschwindigkeitsbedingten Unfällen keine Fußgänger zu Schaden kommen, lässt sich mit diesen geschwindigkeitsbedingten Unfällen keine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer besonderen Gefährdung von Fußgängern begründen.
Häufig gefährliche Verkehrssituationen
Unter welchen Umständen kann eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer besonderen Gefährdung von Fußgängern mit häufige gefährliche Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten begründet werden?
Meiner Ansicht nach müssen häufige gefährliche Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten im kausalen Zusammenhang zum Fußgängerverkehr stehen, damit diese als Begründung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer besonderen Gefährdung von Fußgängern herangezogen werden können.
Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Kommt die Straßenverkehrsbehörde zum Ergebnis, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einem bestimmten Streckenabschnitt außerhalb einer geschlossenen Ortschaft wegen einer besonderen Gefährdung von Fußgängern reduziert werden muss, darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich in der Regel 70 km/h nicht übersteigen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Das bedeutet, dass in der Regel eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h oder weniger angeordnet werden muss, sofern die Prüfung ergeben hat, dass an der besagten Örtlichkeit eine besondere Gefährdung von Fußgängern vorliegt.
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 70 km/h ist folglich möglich. Diese muss jedoch begründet werden.
Qualifizierte Gefahrenlage
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer besonderen Gefährdung von Fußgängern muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Gefährdung von Radfahrern
Radfahrer können außerorts im Längsverkehr oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sein (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Sind Radfahrer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft besonders gefährdet, kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden, wenn gleichzeitig an der betreffenden Stelle
- häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle ereignen oder häufig gefährliche Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten entstehen sowie
- Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle
Im ersten Fall wird hinsichtlich der besonderen Gefährdung für Radfahrer auf häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle abgestellt. Wann genau können häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle als Begründung für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer besonderen Gefährdung für Radfahrer herangezogen werden?
Die häufig geschwindigkeitsbedingten Unfälle sollten dann meiner Ansicht nach jedoch im kausalen Zusammenhang zur Gefährdung von Radfahrern stehen.
Anders ausgedrückt: Die besondere Gefährdung von Radfahrern muss sich meiner Ansicht nach aus den häufigen geschwindigkeitsbedingten Unfällen ergeben.
Kommt es zu keinen geschwindigkeitsbedingten Unfällen mit Beteiligung von Radfahrern, können diese geschwindigkeitsbedingten Unfälle meiner Meinung nach auch nicht als Begründung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer besonderen Gefährdung von Radfahrern dienen.
Häufig gefährliche Verkehrssituationen
Wie kann man eine Geschwindigkeitsbeschränkung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft wegen einer besonderen Gefährdung für Radfahrer mit häufig gefährlichen Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten begründen?
Meiner Ansicht nach müssen sich Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen besonders gefährdeten Radfahrern, die wegen häufig gefährlichen Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten verfügt werden, daran messen, ob die häufig gefährlichen Verkehrssituationen wegen unangemessener Geschwindigkeiten ursächlich für die besondere Gefährdung des Radverkehrs sind.
Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Angenommen die Straßenverkehrsbehörde kommt zum Ergebnis, dass eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer besonderen Gefährdung für Radfahrer notwendig ist.
Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit ist von Straßenverkehrsbehörde an dem betreffenden Straßenabschnitt zu verfügen?
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von weniger als 70 km/h ist demnach möglich, muss aber ebenfalls begründet werden.
Qualifizierte Gefahrenlage
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer besonderen Gefährdung von Radfahrern muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Verstetigung des Verkehrsflusses
Auf einem kurzen Streckenabschnitt zwischen zwei außerörtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit zur Verstetigung des Verkehrsflusses beschränkt werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Damit ist gemeint, dass sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen eine “Lücke” ohne Geschwindigkeitsbeschränkung befindet.
Üblicherweise betrifft dies zwei gleiche Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Diese “Lücke” kann bei Erfüllung der unten aufgeführten Voraussetzungen geschlossen werden, um den Verkehrsfluss zu verstetigen.
Konkret geht es darum, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Streckenabschnitt nach der ersten bereits vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht aufgehoben wird.
Um eine “Lücke” zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb geschlossener Ortschaften zu schließen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (VwV-StVO zu Zeichen 274):
- Einbahnige Landstraße ohne Überholfahrstreifen
- Streckenabschnitt unter 600 m
- Überholvorgang infolge der geringen Überholstrecke mit erheblichen Risiken verbunden
- Überholverbot als milderes Mittel nicht ausreichend
Beispiel
Auf einer außerörtlichen Landstraße ohne Überholfahrstreifen ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt. Nach etwa 1 km wird die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben.
Auf dem darauffolgenden außerörtlichen Streckenabschnitt von etwa 500 m beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
Anschließend folgt eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h.
Zwischen den beiden Geschwindigkeitsbeschränkungen befindet sich eine “Lücke” von etwa 500 m. Auf diesem Streckenabschnitt ohne Geschwindigkeitsbeschränkung ist ein Überholvorgang infolge der geringen Überholstrecke mit erheblichen Risiken verbunden.
Ein Überholverbot, statt der Geschwindigkeitsbeschränkung, kommt als milderes Mittel in diesem Fall nicht in Betracht, da dieses unter den besonderen örtlichen Umständen nicht geeignet ist den Risiken in Form von Überholvorgängen wirksam zu begegnen.
Qualifizierte Gefahrenlage
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verstetigung des Verkehrsflusses muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Vor Lichtzeichenanlage
Vor außerörtlichen Lichtzeichenanlagen ist das Verkehrszeichen “Lichtzeichenanlage” (Zeichen 131) zusammen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen (VwV-StVO zu Zeichen 131).
Die Geschwindigkeit ist dabei in ausreichender Entfernung durch das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) zu beschränken (VwV-StVO zu § 37 Absatz 2 Nummern 1 und 2).
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Dies deckt sich auch mit der Formulierung aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), dass auf Straßenabschnitten, die mit mehr als 70 km/h befahren werden dürfen, Lichtzeichenanlagen nicht eingerichtet werden sollen (VwV-StVO zu § 37 Absatz 2 Nummern 1 und 2).
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung vor einer Lichtzeichenanlage muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Vor Ortstafel
Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig erkennbar ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Wie und wo Ortstafeln korrekt aufgestellt werden, kannst du im Artikel Ortstafel aufstellen auf dieser Website nachlesen.
Rechtzeitige Erkennbarkeit
Rechtzeitig erkennbar sind Ortstafeln im Regelfall, wenn sie auf einer Entfernung von mindestens 100 m erkennbar sind (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Ortstafeln sind beispielsweise nicht rechtzeitig auf einer Entfernung von mindestens 100 m erkennbar, wenn diese in einer Kurve, direkt nach einer Kurve, oder nach einer Kuppe aufgestellt wurden.
Wenn Ortstafeln nicht rechtzeitig auf einer Entfernung von mindestens 100 m erkennbar sind, bedeutet das allerdings nicht, dass das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) in einer Entfernung von 100 m zur Ortstafel aufgestellt werden muss.
Wenn eine Ortstafel nicht rechtzeitig auf einer Entfernung von mindestens 100 m erkennbar ist, ermöglicht dies lediglich Straßenverkehrsbehörden eine Geschwindigkeitsbeschränkung zur stufenweisen Anpassung an die innerörtliche Regelgeschwindigkeit aufzustellen.
Entfernung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Ortstafel
In welcher Entfernung zur Ortstafel die Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht werden muss, um eine stufenweise Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit zu erreichen, muss die Straßenverkehrsbehörde anhand der besonderen örtlichen Umstände entscheiden.
Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Eine stufenweise Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit kann meiner Ansicht nach durch die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h vor der Ortstafel erreicht werden.
Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h vor einer Ortstafel, die in einer Kurve oder direkt nach einer Kurve aufgestellt wurde, ungeeignet sein kann, da die Kurve gefahrlos nur bei Geschwindigkeiten von weniger als 70 km/h befahren werden kann.
Beispiel
Eine Kurve kann nur gefahrlos mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren werden.
Kurz nach der Kurve wurde eine Ortstafel aufgestellt, die nicht rechtzeitig auf einer Entfernung von mindestens 100 m erkennbar ist.
Da die Kurve nur gefahrlos mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren werden kann, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor der betreffenden Ortstafel auf 50 km/h zu reduzieren.
Qualifizierte Gefahrenlage
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Nässe
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) mit dem Zusatzzeichen “bei Nässe” (Zusatzzeichen 1053-35) soll statt des Verkehrszeichens “Schleuder- oder Rutschgefahr” (Zeichen 114) aufgestellt werden, wo das Gefahrzeichen als Warnung nicht ausreicht (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Durch das Zusatzzeichen “bei Nässe” unter dem Zeichen 274 ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur bei nasser Fahrbahn beschränkt (Anlage 2 laufende Nummer 49.1 StVO).
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Nässe muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
An Bahnübergang
Auf die Schaffung ausreichender Sichtflächen an Bahnübergängen ohne technische Sicherung ist hinzuwirken (VwV-StVO zu Zeichen 274; VwV-StVO zu Zeichen 201).
Wo solche Übersicht fehlt, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang angemessen zu beschränken (VwV-StVO zu Zeichen 274; VwV-StVO zu Zeichen 201).
Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) ist über den einstreifigen Baken (Zeichen 162) oder zweistreifigen Baken (Zeichen 159) anzubringen (VwV-StVO zu Zeichen 274; VwV-StVO zu Zeichen 201).
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung vor einem Bahnübergang muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
An Arbeitsstelle
Hinsichtlich der Aufstellung des Verkehrszeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) an Arbeitsstellen verweist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) auf die Vorgaben der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Geschwindigkeitsbeschränkungen können im Zuge von Arbeitsstellen zum Beispiel aus folgenden Gründen angeordnet werden (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 14 RSA 21):
- Geringe Fahrstreifenbreite
- Ungünstige Kurvenführung (zum Beispiel bei Fahrstreifenwechsel)
- Mangelnde Übersichtlichkeit
- Unzureichender Zustand der Fahrbahndecke
An Arbeitsstellen auf dem Seitenstreifen ohne Behinderung für den Verkehrsbereich sind Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht begründbar (Teil A Kapitel 2.5 Absatz 14 RSA 21).
Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung an einer Arbeitsstelle muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Lärmschutz
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes außerhalb geschlossener Ortschaften richten sich nach den Vorgaben der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm werden auch Lärmschutz-Richtlinien-StV genannt.
Auf bestimmten Straßen und in bestimmten Bereichen sind nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) Lärmaktionspläne aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Landesrechtliche Vorgaben und die Rechtsprechung können die oben genannten Regelungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen ergänzen.
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Luftreinhaltung
Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb geschlossener Ortschaften können zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen angeordnet werden (§ 45 Absatz 1 Nummer 3 StVO).
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt, wann ein Luftreinhalteplan aufzustellen ist und wann eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Luftreinhaltung erforderlich ist (VwV-StVO zu Zeichen 274; § 47 Absatz 1 BImSchG).
Ein Luftreinhalteplan legt die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen fest (§ 47 Absatz 1 BImSchG).
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Anhebung
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt außerhalb geschlossener Ortschaften auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Außerhalb geschlossener Ortschaften können Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben (§ 45 Absatz 8 StVO).
Wichtig dabei: Trotz der Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten unberührt (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).
Mit den geltenden Höchstgeschwindigkeiten außerhalb geschlossener Ortschaften für bestimmte Fahrzeugarten sind die Höchstgeschwindigkeiten aus dem § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, dem § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO und dem § 18 Absatz 5 StVO gemeint.
Personenkraftwagen mit Anhänger dürfen demnach beispielsweise auch bei Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auch unter günstigsten Umständen nur 80 km/h schnell fahren (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a).
Straßenbauarbeiten
Straßenbaubehörden können zur Durchführung von Straßenbauarbeiten – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsbeschränkungen anordnen (§ 45 Absatz 2 Satz 1 StVO).
Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) zählen zu Verkehrsbeschränkungen.
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung zur Durchführung von Straßenbauarbeiten muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Schutz gefährdeter Straße
Zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsbeschränkungen anordnen (§ 45 Absatz 2 Satz 1 StVO).
Als vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße kommen in der Regel Geschwindigkeitsbeschränkungen und beschränkte Verkehrsverbote in Betracht (VwV-StVO zu § 45 Absatz 2 Satz 1).
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Stufenweise Herabsetzung
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen darf als Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zeichen 274 nicht mehr als 130 km/h vorgegeben werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Eine stufenweise Herabsetzung der Geschwindigkeit ist nur auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen möglich (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Für eine außerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung zur stufenweisen Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen muss eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).
Kombination
Gefahrzeichen
Geschwindigkeitsbeschränkungen können mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn
- ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr im Einzelfall unerlässlich ist oder
- eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Ein Gefahrzeichen wird mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung kombiniert, wenn das Gefahrzeichen als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreicht (VwV-StVO zu § 40).
Ort
Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen ausgeschlossen ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Außerorts werden die Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) in einer Entfernung von 50 m bis 100 m aufgestellt (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen werden die Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) in einer Entfernung von 200 m aufgestellt (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Wiederholung
Die Zeichen 274, 276, 277 und 277.1 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1000 m zu wiederholen (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).
Wenn Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz gefährdeter Straßen als vorbeugende Maßnahmen aufgestellt werden, sind die Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) in angemessenen Abständen zu wiederholen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 2 Satz 1).
Zustimmungsvorbehalt
Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anbringung und Entfernung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Des Weiteren besteht ein Zustimmungsvorbehalt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle hinsichtlich der Anbringung und Entfernung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Bundesstraßen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 60 km/h reduziert werden soll (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Landesrechtliche Regelungen können den Zustimmungsvorbehalt der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aufheben.
Fazit
Geschwindigkeitsbeschränkungen außerhalb geschlossener Ortschaften sind ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Anordnung solcher Beschränkungen erfordert eine sorgfältige Abwägung verschiedener Faktoren wie Straßenverhältnisse, Unfallhäufigkeit und das Schutzbedürfnis bestimmter Verkehrsteilnehmer.
Nur durch eine genaue Analyse der besonderen örtlichen Umstände und der sachgerechten Anwendung der rechtlichen Vorgaben können diese Maßnahmen effektiv zur Reduzierung von Unfällen und zur Verbesserung des Verkehrsflusses beitragen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen, die ohne sachgerechte Prüfung der besonderen örtlichen Umstände angeordnet werden, tragen zur Senkung der Akzeptanz tatsächlich notwendiger Geschwindigkeitsbeschränkungen bei.
Als zuständige anordnende Behörde tragen Straßenverkehrsbehörden hierbei eine große Verantwortung, da sie sicherzustellen müssen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort aufgestellt werden, wo sie zwingend erforderlich sind. Nur so können Geschwindigkeitsbeschränkungen maximalen Nutzen für die Verkehrssicherheit bieten.
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