Grenzmarkierung: Voraussetzungen [+Zick-Zack-Linie]
Grenzmarkierungen werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch Zick-Zack-Linien genannt. Neben Zick-Zack-Linien werden Grenzmarkierungen jedoch ebenfalls als unterbrochene Zick-Zack-Linien, Grenzmarkierungen in N-Form oder Grenzmarkierungen in X-Form markiert. Unter welchen Umständen können Grenzmarkierungen aufgebracht werden?
Grenzmarkierungen werden vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, an Fußgängerüberwegen, Taxenständen, Schachtdeckeln, Grundstückszufahrten, Bushaltestellen, Haltestellen von Straßenbahnen und Lücken zwischen Parkständen aufgebracht werden.
Dieser Artikel zeigt dir, wie die verschiedenen Formen von Grenzmarkierungen verwendet werden. Dabei geht dieser Beitrag insbesondere auf folgende Fragen ein:
- Wie werden Grenzmarkierungen für kleine Flächen markiert?
- Wie wird eine Grenzmarkierung an einer Kreuzung verlängert?
- Wie werden Grenzmarkierungen an Taxenständen angebracht?
- Unter welchen Voraussetzungen werden Grenzmarkierungen an Grundstückzufahrten aufgebracht?
- Bei welcher Beschilderung werden Grenzmarkierungen in X-Form markiert, um Parken in Lücken zwischen Parkständen zu verhindern?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Begründung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Haltverbot oder Parkverbot (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).
Sie begründen kein selbständiges Verbot (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Verkehrszeichen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).
Grenzmarkierung für Haltverbote oder Parkverbote – auch Zeichen 299 genannt – zählt zu den Markierungen (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).
Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Damit dürfen Grenzmarkierungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
VwV-StVO zu §§ 39 bis 43
Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Die Aufbringung einer Grenzmarkierung muss folglich sorgfältig abgewogen werden.
Abmessungen
Die Grenzmarkierungen für Haltverbote und Parkverbote bestehen für größere Flächen aus Schmalstrichen in Zick-Zack-Form (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).
Bei größere Flächen verlaufen Grenzmarkierungen entlang der gesamten Verbotsstrecke oder werden im mittleren Teil unterbrochen (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).
Abgeschlossen werden sie an beiden Enden durch Schmalstriche quer zur Fahrbahn (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).
Zick-Zack-Linien sollten in der Regel eine Neigung von 50 Gon und eine Höhe zwischen 1,00 m und 2,00 m aufweisen (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 2).
1 Gon entspricht 0,9 Grad.
Eine Neigung von 50 Gon entspricht demnach einer Neigung von 45 Grad.
Für kleinere Flächen ist die N-Form oder X-Form zu wählen (Kapitel 5.2.2 RMS Teil 1).
Zick-Zack-Linien, unterbrochene Zick-Zack-Linien, Grenzmarkierungen in N-Form und Grenzmarkierungen in X-Form werden mit einer Strichbreite von 0,12 m markiert (Kapitel 2.3 RMS Teil 1).
Zick-Zack-Linie
Unterbrochene Zick-Zack-Linie
N-Form
X-Form
Einsatzorte
Die Markierung ist nicht an Stellen anzuwenden, an denen sich Haltverbote und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen (VwV-StVO zu Zeichen 299).
Auch nach den Vorgaben der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) soll die Markierung nicht allgemeine Anwendung an Stellen finden, wo sich Haltverbote und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen
Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten ist das Parken verboten (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, besteht ein Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) kann die Markierung vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angeordnet werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden soll (VwV-StVO zu Zeichen 299).
Die VwV-StVO sieht demnach vor, dass die Markierung von Grenzmarkierungen vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen im Ermessen der Behörde liegt.
Das bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörde abwägen muss, ob die Markierung von Grenzmarkierungen vor und hinter einer Kreuzung oder Einmündung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und angemessen ist (Artikel 1 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3 GG).
Im Gegensatz dazu sollten Grenzmarkierungen nach der RMS vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angebracht werden, wo das Parken auf mehr als 5 Metern verboten werden muss (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die Parkverbotsstrecke von 5 Metern bzw. 8 Metern keine ausreichende Sicht in die andere Straße schafft oder das Abbiegen erschwert, ist diese zum Beispiel durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern (VwV-StVO zu § 12).
Bei gesetzlichen Haltverboten oder Parkverboten reicht es in der Regel aus, nur den Beginn und das Ende bzw. den Bereich der Verlängerung durch eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren (VwV-StVO zu Zeichen 299).
Fußgängerüberwege
Auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor darf mit Fahrzeugen nicht gehalten werden (Anlage 2 laufende Nummer 66 StVO).
Eine Grenzmarkierung kann ferner angeordnet werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verlängert werden muss, z. B. an Fußgängerüberwegen (VwV-StVO zu Zeichen 299; Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Bei gesetzlichen Haltverboten oder Parkverboten reicht es in der Regel aus, nur den Beginn und das Ende bzw. den Bereich der Verlängerung durch eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren (VwV-StVO zu Zeichen 299).
Taxenstände
Vor Taxiständen sollte auf eine Markierung in der Regel verzichtet werden (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, dürfen nicht angeordnet werden (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Taxenstände werden bereits durch das Verkehrszeichen Taxenstand (Zeichen 229) gekennzeichnet.
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.
Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO
Ein Haltverbot wird demnach bereits rechtlich wirksam durch das Verkehrszeichen Taxenstand erreicht.
Grenzmarkierungen bezeichnen unter anderem ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Haltverbot (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).
Weiterhin wird die Länge des Taxenstandes unter anderem durch eine Grenzmarkierung für Haltverbote und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 15 StVO).
Auch die VwV-StVO und die RMS empfehlen – auch unter Berücksichtigung des Verkehrszeichens Taxenstand – die Aufbringung von Grenzmarkierungen für Parkverbote im Bereich von Taxenständen (VwV-StVO zu Zeichen 229; Kapitel 4.2.3 RMS Teil 2).
Auf dieser Grundlage dürfen meiner Meinung nach Grenzmarkierungen ebenfalls zur Bezeichnung von Taxenständen eingesetzt werden.
Eine Grenzmarkierung empfiehlt sich nach der VwV-StVO nur, wenn nicht mehr als fünf Taxen vorgesehen sind (VwV-StVO zu Zeichen 229).
Für jedes Taxi ist eine Länge von 5 m vorzusehen (VwV-StVO zu Zeichen 229; Kapitel 4.2.3 RMS Teil 2).
Mit anderen Worten: Eine Grenzmarkierung empfiehlt sich nach der VwV-StVO nur, wenn der Bereich der Taxenstände nicht länger als 25 m ist.
Nach den RMS empfiehlt sich die Aufbringung von Grenzmarkierungen allerdings auch, wenn mehr als fünf Taxen im Zuge der Taxenstände vorgesehen sind (Kapitel 4.2.3 RMS Teil 2).
Die Grenzmarkierung für Parkverbote empfiehlt sich auch hier, obgleich ein Parkverbot bereits durch das Zeichen 229 StVO (Taxenstand) ausgesprochen wird, das am Ende der Verbotsstrecke, bei mehr als 5 Taxen auch am Beginn der Verbotsstrecke aufgestellt wird.
Kapitel 4.2.3 RMS Teil 2
Schachtdeckel
Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, gilt ein Parkverbot (§ 12 Absatz 3 Nummer 4 StVO).
In besonderen Fällen kann eine Kennzeichnung von Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen infrage kommen, wo das Parken auf Gehwegen durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung erlaubt ist, an denen aber gleichzeitig das Parken über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen unzulässig ist (§ 12 Absatz 3 Nummer 4 StVO; Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Grundstückszufahrten
Vor Grundstückszufahrten sollte auf eine Markierung in der Regel verzichtet werden (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Die VwV-StVO gibt vor, dass Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Wie verhält sich diese Vorschrift beispielsweise zum Parkverbot vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten?
Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, …
§ 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO
Ist es unzulässig, Grenzmarkierungen vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten anzubringen?
Einerseits könnte die Auffassung vertreten werden, dass Grenzmarkierung nicht vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten markiert werden dürfen, da diese lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben würden.
Dagegen spricht allerdings, dass Grenzmarkierungen unter anderem ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Haltverbot oder Parkverbot bezeichnen können (Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO).
Sind Grenzmarkierungen vor Grundstückzufahrten erforderlich, hängt die Länge der Grenzmarkierung davon ab, ob die Grundstückszufahrt überwiegend von Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen genutzt wird (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 2).
Wenn die Grundstückszufahrt überwiegend von Personenkraftwagen genutzt wird, sind die Schleppkurven für Personenkraftwagen anzusetzen.
Anhand der Schleppkurven für Personenkraftwagen wird anschließend die Länge der Grenzmarkierung vor der Grundstückzufahrt festgelegt.
Benutzen überwiegend Lastkraftwagen die Grundstückszufahrt, ist die Länge der Grenzmarkierung unter Berücksichtigung der Schleppkurven für Lastkraftwagen festzusetzen.
Grenzmarkierungen an Grundstückszufahrten werden in der Regel an den Fahrbahnrand gelegt (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 2).
An Grundstückszufahrten mit anliegenden Schrägparkständen oder Senkrechtparkständen kann die Grenzmarkierung auch am Rand der Fläche für den fließenden Verkehr angebracht werden (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 2).
Bushaltestelle
15 m vor und hinter dem Zeichen Haltestelle darf nicht mit Fahrzeugen geparkt werden (Anlage 2 laufende Nummer 14 StVO).
Haltestellen, an denen das Parken nicht unterbunden werden kann, können zusätzlich durch eine Grenzmarkierung für Parkverbote kenntlich gemacht werden (Kapitel 3.2.2 RMS Teil 2).
Ist das Parken am Fahrbahnrand zulässig, so ist die Haltestellenlänge entsprechend den Abmessungen einer Busbucht auf der Fahrbahn zu markieren, um ein paralleles Anfahren zu gewährleisten (Kapitel 6.1.10.8 Bild 90 RASt).
Muss an Bushaltestellen die Parkverbotsstrecke verlängert werden, so ist sie so zu bemessen, dass der Omnibus mühelos anfahren und abfahren kann (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Die Markierung hat die Länge eines Linienomnibusses oder bei Doppelhaltestellen zweier Busse zuzüglich 20 m (Kapitel 3.2.2 RMS Teil 2).
Haltestellen von Straßenbahnen
An Haltestellen von Straßenbahnen ist zu prüfen, ob die Parkverbotsstrecke durch die Grenzmarkierung auch verkürzt werden kann (Kapitel 5.2.1 RMS Teil 1).
Lücken zwischen Parkständen
Manchmal soll das Parken in Lücken zwischen Parkständen verhindert werden (Kapitel 4.2.2 RMS Teil 2).
Dies trifft beispielsweise in Straßen mit Eingeschränktem Haltverbot für eine Zone und Zusatzzeichen Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen zu.
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb des mit einem Eingeschränktem Haltverbot für eine Zone beschränkten Bereichs nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Einsteigen oder Aussteigen oder zum Beladen oder Entladen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Mit anderen Worten: In den Parklücken darf unter Auslegung einer Parkscheibe für die angegebene Zeit geparkt werden. Außerhalb der Parklücken besteht ein eingeschränktes Haltverbot nach Zeichen 290.1.
Aufgrund ihrer Abmessungen können diese Lücken zwischen den Parkständen mit Parkständen verwechselt werden (Kapitel 4.2.2 RMS Teil 2).
Fahrzeugführer könnten versehentlich verbotswidrig in den Lücken zwischen den Parkständen parken.
Die Parkverbote zwischen markierten Parkständen können durch Grenzmarkierungen in X-Form bezeichnet werden (Kapitel 4.2.2 RMS Teil 2).
Durch Grenzmarkierungen in X-Form zwischen markierten Parkständen kann der Verwechslung von Bereichen mit bestehenden Parkverboten zu Bereichen mit erlaubtem Parken in Parkständen vorgebeugt werden.
Fazit
Grenzmarkierungen begründen kein selbständiges Verbot. Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Haltverbot oder Parkverbot.
Grenzmarkierungen in N-Form oder in X-Form werden bei kleinen Flächen verwendet.
Grenzmarkierungen werden in der Regel, zum Beispiel an Kreuzungen, nur für den Bereich der Verlängerung durch eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie aufgebracht.
Die Länge des Taxenstandes wird durch das Verkehrszeichen Taxenstand und Grenzmarkierung gekennzeichnet.
Grenzmarkierungen können ein Parkverbot vor einer Grundstückszufahrt bezeichnen. Die Länge von Grenzmarkierungen vor Grundstückzufahrten sind davon abhängig, ob die Grundstückszufahrt überwiegend von Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen genutzt wird.
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