Grünpfeil für den Radverkehr: Voraussetzungen [+VwV-StVO 2021]
Grünpfeile für den Radverkehr werden auch Grünpfeilschilder mit Beschränkung auf den Radverkehr genannt. An Ampeln mit Grünpfeil für den Radverkehr ist das Abbiegen nach rechts nach dem Anhalten auch bei Rot erlaubt. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Grünpfeil für den Radverkehr angebracht werden?
Ein Grünpfeil für den Radverkehr darf nur angebracht werden, wenn beim Abbiegen ausreichende Sicht auf Fußgänger und Fahrzeuge besteht. Baulich angelegte Radwege in der Straße, in die eingebogen wird, müssen deutlich vom Gehweg abgegrenzt sein. Es darf kein Grünpfeilschild mit einem Radfahrstreifen, Schutzstreifen oder nicht abgesetzten Radweg vorhanden sein.
Dieser Beitrag liefert dir unter anderem Antworten auf folgende Fragen:
- Unter welchen Umständen dürfen Grünpfeile für den Radverkehr nicht zum Einsatz kommen?
- Warum ist konfliktfreies Linksabbiegen nicht mit Grünpfeilen für den Radverkehr vereinbar?
- Was muss bei einer Einmündung oder Kreuzung mit vielen geradeaus fahrenden Radfahrern beachtet werden?
- Warum müssen rechtsabbiegende Radfahrer eine ausreichende Sicht auf Fußgänger und Fahrzeuge haben?
- Wo werden Grünpfeile für den Radverkehr angebracht?
- Wie sehen Grünpfeile für den Radverkehr aus?
Bereit? Los geht’s!
No-Gos
Nicht mit konfliktfreiem Linksabbiegen
Ein Grünpfeil mit Beschränkung auf den Radverkehr darf nicht angebracht werden, wenn dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links signalisiert wird (VwV-StVO zu § 37; Kapitel 2.3.1.3 RiLSA).
Konfliktfreies Linkabbiegen erklärt
Was ist konfliktfreies Linksabbiegen?
Linksabbiegern kann durch einen nach links gerichteten grünen Pfeil, der links hinter der Kreuzung angebracht ist, angezeigt werden, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht aufgehalten wird (VwV-StVO zu § 37).
So wird Linksabbiegern, die sich bereits auf der Kreuzung oder Einmündung befinden, die Räumung ermöglicht (VwV-StVO zu § 37).
Durch den links hinter der Kreuzung befindlichen nach links gerichteten grünen Pfeil müssen Linksabbieger nicht mehr auf den Gegenverkehr achten.
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
§ 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO
Dies nennt man konfliktfreies Linksabbiegen.
Der Verordnungsgeber hat die Anordnung von konfliktfreiem Linksabbiegen und Rechtsabbiegen nach dem Anhalten bei Rot verboten.
Dies sollte damit begründet sein, dass Linksabbieger, die konfliktfreies Linksabbiegen signalisiert bekommen, nicht auf Gegenverkehr achten.
Mit Gegenverkehr sind auch Radfahrer, die wegen eines Grünpfeils für den Radverkehr, nach dem Anhalten nach rechts bei Rot auf die Fahrbahn einer anderen Straße abbiegen, gemeint.
Benutzungspflichtige Radverkehrsanlage nach dem Rechtsabbiegen
Nach den Anordnungsvoraussetzungen des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen durften Grünpfeilschilder mit Beschränkung auf den Radverkehr nicht verwendet werden, wenn
dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach
Erlass des Ministeriums für Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2020 – III B 3 -78-39/1, Seite 3
links signalisiert wird und der Radverkehr nach dem Rechtsabbiegen
nicht auf einer benutzungspflichtigen Radverkehrsanlage geführt wird,
Radfahrer können nach dem Rechtsabbiegen, in der anderen Straße auch auf eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage geführt werden.
Zu den benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen gehören unter anderem Radfahrstreifen und Radwege.
Werden Radfahrer nach dem Rechtsabbiegen auf eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage geführt, besteht zwischen linksabbiegendem Kraftfahrzeugverkehr und rechtsabbiegenden Radfahrern kein Konflikt.
Allerdings besteht nach wie vor ein Konflikt zwischen linksabbiegenden Radfahrern und nach dem Anhalten nach rechts bei Rot rechtsabbiegenden Radfahrern.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Erlass mit der Änderung der VwV-StVO nicht mehr gültig ist (Erlass des Ministeriums für Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2020 – III B 3 -78-39/1, Seite 2).
Nicht mit grünem Pfeil für Linksabbieger
Des Weiteren sind Grünpfeile für den Radverkehr an Kreuzungen ebenfalls unzulässig, wenn für den entgegenkommenden Linksabbieger der grüne Pfeil verwendet wird (VwV-StVO zu § 37; § 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO).
Ein grüner Pfeil an Kreuzungen bedeutet, dass der Verkehr nur in Richtung des Pfeils freigegeben ist (§ 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO).
Nicht mit vorgeschriebener Fahrtrichtung in Lichtzeichen
Ein Grünpfeil für den Radverkehr darf auch nicht angebracht werden, wenn Pfeile in den für den Rechtsabbieger gültigen Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben (VwV-StVO zu § 37).
Lichtzeichenanlagen werden im Allgemeinen Sprachgebrauch auch Ampeln genannt.
Radverkehr, der sich also einer Ampel zum Rechtsabbiegen nähert, die mit Richtungspfeilen ausgerüstet ist, darf nach dem Anhalten nicht mit einem Grünpfeil für den Radverkehr das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt werden.
Dabei gibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht genauer vor, bei welchen Richtungspfeilen in Ampeln für Rechtsabbieger eine Anbringung von Grünpfeilen für den Radverkehr nicht erlaubt ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass es keine Rolle spielt, welcher Richtungspfeil in einem Lichtzeichen für Rechtsabbieger angebracht ist.
Mit anderen Worten: Ist für Rechtsabbieger eine Ampel mit Richtungspfeil vorhanden, ist ein Grünpfeil für den Radverkehr verboten.
Nicht bei Kreuzen von Gleisen
Wenn beim Rechtsabbiegen mit einem Fahrrad Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen, ist eine Anbringung eines Grünpfeils für den Radverkehr ebenfalls unzulässig (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit mehreren Rechtsabbiegestreifen
Stehen für das Rechtsabbiegen mehrere markierte Fahrstreifen zur Verfügung, darf ein Grünpfeil für den Radverkehr auch nicht verwendet werden (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit Ampeln zur Schulwegsicherung
An Ampeln, die überwiegend der Schulwegsicherung dienen, ist das Anbringen eines Grünpfeils für den Radverkehr nicht erlaubt (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit Radverkehrsführung für das indirekte Linksabbiegen im unmittelbaren Bereich
Eine Radverkehrsführung für indirektes Linksabbiegen sieht beispielsweise so aus (Kapitel 4.4.4 ERA; Kapitel 6.3.4.2 RASt):
Das Anbringen eines Grünpfeils für den Radverkehr ist nicht erlaubt, wenn sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung befindet. (VwV-StVO zu § 37).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) verbietet dabei lediglich die Anbringung eines Grünpfeils für den Radverkehr wenn sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung befindet.
In der unteren Darstellung befindet sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung.
Die Anbringung eines Grünpfeils für den Radverkehr wäre demnach im obigen Beispiel nicht erlaubt.
Wenn die Einmündung oder die Kreuzung hingegen eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung aufweist, welche sich allerdings nicht im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs befindet, ist fraglich, ob das Anbringen eines Grünpfeils für den Radverkehr ebenfalls verboten ist.
Was ist mit “rechtsabbiegendem Fahrverkehr” gemeint?
Mit “rechtsabbiegendem Fahrverkehr” sind alle Fahrzeugarten gemeint, die rechts abbiegen möchten.
Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Darüber hinaus zählen zu “rechtsabbiegendem Fahrverkehr” auch rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge.
Für die Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr gelten die Vorgaben der Anordnung des Grünpfeils – mit einigen Ausnahmen – entsprechend (VwV-StVO zu § 37).
Meiner Meinung nach sollte die Straßenverkehrsbehörde in Zusammenhang mit der Anbringung des Grünpfeils für den Radverkehr in der Abwägung den Begriff des “rechtsabbiegenden Fahrverkehrs” als rechtsabbiegenden Radverkehr auslegen.
Dies sollte damit begründet werden, dass der Grünpfeil für den Radverkehr lediglich Radfahrern das rechts abbiegen auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radwegen während einer Rotphase erlaubt (§ 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO; Referentenentwurf vom 27.09.2019 zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Seite 18 und 96).
Der Grünpfeil für den Radverkehr trifft keine Regelungen zum rechts abbiegen von Kraftfahrzeugen während einer Rotphase.
Dadurch kommt es beim Anbringen des Grünpfeils für den Radverkehr auch nicht zum Konflikt zwischen rechts abbiegenden Kraftfahrzeugen während einer Rotphase und Radfahrern auf einer Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung.
Eine Auslegung des Begriffs des “rechtsabbiegenden Fahrverkehrs” als rechtsabbiegenden Radverkehr erscheint aus meiner Sicht demnach zweckmäßig.
Wenn sich die Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung nicht im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Radverkehrs befindet, sollte meiner Ansicht nach das Anbringen eines Grünpfeils für den Radverkehr erlaubt sein.
Unten findest du ein Praxisbeispiel zur Anbringung des Grünpfeils für den Radverkehr im Bereich einer Kreuzung mit indirekter Radverkehrsführung für das Linksabbiegen, welche sich nicht im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Radverkehrs befindet.
Nicht ohne sicheres Überholen bei hohem Geradeausverkehr
Bei vielen Radfahrern im Knotenpunktbereich spielt das Verhältnis zwischen geradeaus fahrenden und rechts abbiegenden Radfahrern eine entscheidende Rolle (VwV-StVO zu § 37).
Wenn erheblich mehr Radfahrer geradeaus fahren, als rechts abbiegen, muss geprüft werden, ob die rechts abbiegenden Radfahrer die wartenden Radfahrer, die geradeaus fahren möchten, sicher überholen können (VwV-StVO zu § 37).
Kann ein sicheres Überholen der wartenden Radfahrer nicht gewährleistet werden, kann kein Grünpfeil für den Radverkehr angebracht werden (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit gemeinsamen Geh- und Radweg
Ein Grünpfeil mit Beschränkung auf den Radverkehr ist nicht zulässig, wenn rechts abbiegende Radfahrer vor der Einmündung oder Kreuzung auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg geführt werden (VwV-StVO zu § 37).
Damit sind gemeinsame Geh- und Radwege gemeint, die mit Zeichen 240 beschildert werden (VwV-StVO zu § 37).
Nicht mit Gehweg Radverkehr frei
Des Weiteren dürfen Grünpfeilschilder mit Beschränkung auf den Radverkehr nicht angebracht werden, wenn rechts abbiegende Radfahrer auf einem mit Verkehrszeichen “Gehweg” und dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” auf den Knotenpunkt zugeführt werden (VwV-StVO zu § 37).
Gehwege werden mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” für Radfahrer freigegeben.
Voraussetzungen
Für die Aufstellung eines Grünpfeils für den Radverkehr werden zunächst die gleichen Vorgaben wie für Grünpfeile gefordert (VwV-StVO zu § 37).
Darüber hinaus werden gelten einige Vorgaben nur für die Aufstellung von Grünpfeilen mit Beschränkung auf den Radverkehr.
Ausreichende Sicht auf Fußgänger und Fahrzeuge
Ein Grünpfeil für den Radverkehr darf demnach nur angebracht werden, wenn Rechtsabbieger Fußgänger und Fahrzeuge beim Abbiegen ausreichend sehen können (VwV-StVO zu § 37).
Dabei geht es darum, dass am Grünpfeil für den Radverkehr rechts abbiegende Radfahrer in der Lage sind, ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können (VwV-StVO zu § 37).
Welche Sorgfaltspflicht ist damit gemeint?
Beim Abbiegen muss man entgegenkommende oder in gleicher Richtung fahrende Fahrräder mit Hilfsmotor, andere Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge sowie Linienbusse und sonstige Fahrzeuge auf Sonderfahrstreifen durchfahren lassen (§ 9 Absatz 3 StVO).
Der Vorrang von Schienenfahrzeugen ist bei Grünpfeilen für den Radverkehr nicht relevant, da ein Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr ohnehin nicht angeordnet werden darf, wenn beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren werden müssen (VwV-StVO zu § 37).
Des Weiteren muss beim Rechtsabbiegen am Grünpfeil für den Radverkehr Fußgängern Vorrang gewährt werden.
Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
§ 9 Absatz 3 StVO
An einem Grünpfeilschild für den Radverkehr abbiegende Radfahrer müssen Fußgänger, Fahrräder mit Hilfsmotor, andere Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge sowie Linienbusse und sonstige Fahrzeuge auf Sonderfahrstreifen ausreichend sehen können.
So können an einem Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr rechts abbiegende Radfahrer Fußgängern und Fahrzeugen im Längsverkehr Vorrang gewähren.
Abgrenzung zu Gehweg bei baulichen angelegten Radwegen
Baulich angelegte Radwege in der Straße, in die eingebogen wird, müssen zudem deutlich von dem daneben befindlichen Gehweg abgegrenzt sein (VwV-StVO zu § 37).
Warteflächen für Fußgänger müssen in der Straße, in die eingebogen wird, Warteflächen von hinreichender Größe verfügen (VwV-StVO zu § 37).
Was genau unter einer Wartefläche von hinreichender Größe zu verstehen ist, wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung nicht näher beschrieben.
Auch bei einem getrennten Geh- und Radwege in der Straße, in die eingebogen wird, muss der Gehweg deutlich vom Radweg abgegrenzt sein (VwV-StVO zu § 37).
Der Gehweg muss eine hinreichend große Wartefläche für Fußgänger vorweisen (VwV-StVO zu § 37).
Mit getrennten Geh- und Radwegen sind Radwege gemeint, die mit Zeichen 241 beschildert werden.
Kombinationsverbot von Grünpfeil und Grünpfeil für den Radverkehr
Was verbirgt sich hinter dem Kombinationsverbot von Grünpfeil und Grünpfeil für den Radverkehr?
Ein Grünpfeil für den Radverkehr darf nicht zusammen mit einem Grünpfeil angebracht werden, wenn Radfahrer die Lichtzeichen für den Fahrverkehr beachten müssen und
- ein Radfahrstreifen am rechten Fahrbahnrand,
- ein Schutzstreifen für den Radverkehr oder
- ein straßenbegleitender, nicht abgesetzter baulich angelegter Radweg
vorhanden ist (VwV-StVO zu § 37).
Radfahrer müssen Ampeln für den Fahrverkehr beachten, wenn keine Radverkehrsführungen mit besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr aufgestellt sind (§ 37 Absatz 2 StVO).
Unfallgeschehen
Nach Anbringung eines Grünpfeils für den Radverkehr ist das Unfallgeschehen an dieser Einmündung oder Kreuzung regelmäßig auszuwerten (VwV-StVO zu § 37).
Häufen sich Unfälle an dem Knotenpunkt, an dem der Grünpfeil für den Radverkehr angebracht wurde, muss geprüft werden, ob der Grünpfeil für den Radverkehr unfallbegünstigend war (VwV-StVO zu § 37).
Eine Unfallhäufung liegt vor, wenn sich in drei Jahren
- zwei oder mehr Unfälle mit Personenschaden oder
- drei Unfälle mit schwerwiegendem Verkehrsverstoß oder
- fünf Unfälle mit geringfügigem Verkehrsverstoß
ereignet haben (VwV-StVO zu § 37).
Stellt sich heraus, dass der Grünpfeil für den Radverkehr unfallbegünstigend war, so ist zu prüfen, ob verkehrstechnische Verbesserungen möglich sind (VwV-StVO zu § 37).
Die verkehrstechnischen Verbesserungen sollten meiner Meinung nach dazu dienen, Unfälle am betreffenden Knotenpunkt zu reduzieren oder dafür sorgen, dass sich an der Kreuzung keine Unfälle aufgrund des Grünpfeils für den Radverkehr mehr ereignen.
Sind keine verkehrstechnischen Verbesserungen möglich, so ist der Grünpfeil für den Radverkehr zu entfernen (VwV-StVO zu § 37).
Sonderfall: Sehbehinderte oder gehbehinderte Personen
Zunächst einmal soll ein Grünpfeil für den Radverkehr nicht an Kreuzungen und Einmündungen zum Einsatz kommen, die häufig von sehbehinderten oder gehbehinderten Personen überquert werden (VwV-StVO zu § 37).
Die oben genannte Vorgabe zu Grünpfeilen für den Radverkehr ist eine Soll-Vorschrift.
Das bedeutet, dass die Straßenverkehrsbehörde in der Regel keinen Grünpfeil für den Radverkehr an Kreuzungen und Einmündungen mit vielen Querungen von sehbehinderten oder gehbehinderten Menschen anbringen darf.
Eine Soll-Vorschrift ist zunächst wie eine Muss-Vorschrift auszulegen.
Man spricht von einer gebundenen Entscheidung.
In atypischen Einzelfällen werden Soll-Vorschriften jedoch zu Kann-Vorschriften.
Das bedeutet, dass Straßenverkehrsbehörden sich dazu entscheiden können, ein Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr an einer Einmündung oder Kreuzung mit vielen Querungen von sehbehinderten oder gehbehinderten Personen in Erwägung zu ziehen.
Dann muss die Straßenverkehrsbehörde allerdings besonders begründen, warum ein Grünpfeil für den Radverkehr an der betreffenden Einmündung oder Kreuzung erforderlich ist.
Entscheidet sich die Straßenverkehrsbehörde beispielsweise aufgrund eines atypischen Einzelfalls einen Grünpfeil an einer Kreuzung mit häufigen Querungen von sehbehinderten Personen anzubringen, so müssen die dortigen Ampeln mit akustischen Zusatzeinrichtungen ausgestattet werden (VwV-StVO zu § 37).
Anstatt akustischen Zusatzeinrichtungen können auch andere geeignete Zusatzeinrichtungen verwendet werden (VwV-StVO zu § 37).
Ort
Grünpfeilschilder mit Beschränkung auf den Radverkehr müssen rechts neben dem Lichtzeichen Rot angebracht werden (§ 37 Absatz 2 StVO).
Nur, wenn der Grünpfeil für den Radverkehr rechts neben dem Lichtzeichen Rot angebracht ist, ist es Radfahrern erlaubt, nach dem Anhalten nach rechts auch bei Rot abzubiegen (§ 37 Absatz 2 StVO).
Wichtig: Grünpfeile für den Radverkehr müssen am Hauptsignalgeber angebracht werden (VwV-StVO zu § 37).
Sind spezielle Ampeln für den Radverkehr vorhanden, soll der Grünpfeil für den Radverkehr an der Ampel für den Radverkehr angebracht werden (VwV-StVO zu § 37).
Wird ein Grünpfeil mit Beschränkung auf den Radverkehr an einer Ampel für den Radverkehr angebracht, darf der Grünpfeil für den Radverkehr Fußgänger nicht gefährden (VwV-StVO zu § 37).
Aussehen
Der Grünpfeil für den Radverkehr besteht von oben nach unten aus einem Grünpfeil, dem Wort “nur” und dem Sinnbild “Radverkehr”.
Der Grünpfeil, das Wort “nur” und das Sinnbild “Radverkehr” sind auf einem Verkehrszeichen mit weißem Grund und schwarzem Rand abgebildet.
Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 39 Absatz 3 StVO
Der Grünpfeil ist auf schwarzem Grund auszuführen (VwV-StVO zu § 37).
Er darf nicht leuchten, nicht beleuchtet sein und nicht retroreflektieren (VwV-StVO zu § 37).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) weist ausdrücklich darauf hin, dass die Maße für das Verkehrszeichen “Grünpfeil für den Radverkehr” nicht den Maßen des Verkehrszeichen “Grünpfeil” entsprechen (VwV-StVO zu § 37).
Grünpfeile haben eine Breite von 250 mm und eine Höhe von 250 mm (VwV-StVO zu § 37).
Grünpfeile für den Radverkehr weisen laut Verkehrszeichenkatalog hingegen eine Breite von 315 mm und eine Höhe von 420 mm auf (Teil 6 Zeichen 721 VzKat).
Fazit
Die Hürden für die Anbringung von Grünpfeilschildern mit Beschränkung auf den Radverkehr sind sehr hoch.
Abgesehen davon, dass rechts abbiegende Radfahrer eine ausreichende Sicht auf Fußgänger und Fahrzeuge haben müssen, benennt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) eine Menge Verkehrssituationen, bei denen Grünpfeile für den Radverkehr überhaupt nicht angewendet werden dürfen.
Diese No-Gos gewährleisten die Verkehrssicherheit des betreffenden Knotenpunkts in Bezug auf das Abbiegen und Kreuzen.
Straßenverkehrsbehörden müssen demnach eine gründliche Prüfung vor Anbringung eines Grünpfeils für den Radverkehr durchführen.
Nach Aufstellung eines Grünpfeilschildes mit Beschränkung auf den Radverkehr ist die Polizei verpflichtet, das Unfallgeschehen des betreffenden Knotenpunkts regelmäßig auszuwerten.
Sind die Kriterien für eine Unfallhäufungsstelle an der betreffenden Einmündung oder Kreuzung erfüllt, müssen Straßenverkehrsbehörden prüfen, ob der Grünpfeil für den Radverkehr unfallbegünstigend war.
Zwar sind Straßenverkehrsbehörden ohnehin zur regelmäßigen Prüfung sämtlicher Verkehrszeichen verpflichtet, jedoch zeigt die Formulierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, dass Grünpfeilen für den Radverkehr nach der Anbringung besondere Aufmerksamkeit zukommt.
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