Gurtpflicht im Straßenverkehr: Regelung und Ausnahmen
Die Gurtpflicht gehört zu den zentralen Vorschriften im Straßenverkehr und ist ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheitsmaßnahmen. Seit ihrer Einführung hat sie nachweislich zur Reduzierung schwerer Verletzungen und Todesfälle bei Unfällen beigetragen. Doch nicht in allen Situationen und für alle Personen gilt diese Pflicht uneingeschränkt.
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Ausnahmen von der Pflicht vorgeschriebene Sicherheitsgurte anzulegen bestehen unter bestimmten Umständen für Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, für Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, für Fahrten in Kraftomnibussen mit stehenden Fahrgästen, für Betriebspersonal in Kraftomnibussen, für Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen und für Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
In diesem Artikel werden die grundlegenden Regelungen zur Gurtpflicht erläutert, die wichtigsten Ausnahmen vorgestellt und die Rechtsprechung zu den Ausnahmen von der Gurtpflicht beleuchtet. Damit erhältst du einen umfassenden Überblick über die geltenden Vorschriften und deren praktische Anwendung im Straßenverkehr. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Was ist unter dem Begriff “Fahrt” zu verstehen?
- Wie wird ein Dreipunktgurt richtig angelegt?
- Können “Airbags” Sicherheitsgurte ersetzen?
- Was versteht man unter Haus-zu-Haus-Verkehr?
- Was ist bei der Ausnahme von der Gurtanlegepflicht bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit zu beachten?
- Unter welchen Umständen werden Ausnahmen von der Sicherheitsgurtpflicht genehmigt?
- Und viele mehr …
Und los geht’s!
Einordnung der Sicherheitsgurtpflicht
In Deutschland besteht unter bestimmten Umständen Anschnallpflicht während der Fahrt (§ 21a Absatz 1 Satz 1 StVO).
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein […]
§ 21a Absatz 1 Satz 1 StVO
Die oben genannte Anschnallpflicht während der Fahrt gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme (§ 21a Absatz 1 Satz 1 StVO).
Häufig wird daher von einer allgemeinen Anschnallpflicht oder von einer allgemeinen Gurtpflicht gesprochen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 28. Auflage 2024, Randnummer 3 zu § 21a StVO).
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) spricht von der Pflicht zum Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte während der Fahrt (§ 21a Absatz 1 Satz 1 StVO).
Das wirft die Frage auf, wann Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind.
Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein (§ 35a Absatz 2, 4 StVZO).
Wenn du also beispielsweise mit deinem Personenkraftwagen unterwegs bist, der durch die Bauart eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aufweist, dann bist du verpflichtet, den durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen (§ 35a Absatz 2, 4 StVZO; § 21a Absatz 1 Satz 1 StVO).
Während der Fahrt
Der Bundesgerichtshof kam zum Schluss, dass unter dem Begriff “Fahrt” nicht nur der bloße Zustand des Fahrens zu verstehen ist, sondern auch der Gesamtvorgang der Benutzung des Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel im Straßenverkehr, um von einem Ort zum anderen zu gelangen (BGH, Urteil vom 12.12.2000 – VI ZR 411/99, Randnummer 16).
Zum Gesamtvorgang der Benutzung eines Kraftfahrzeugs gehört auch das verkehrsbedingte Warten vor dem Rotlicht einer Ampelanlage, das verkehrsbedingte Warten vor einem Stoppschild oder verkehrsbedingte Warten durch sonstige Umstände (BGH, Urteil vom 12.12.2000 – VI ZR 411/99, Randnummer 16).
Demnach besteht die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingtem Anhalten.
Sicherheitsgurtpflicht vs. Grundrechte
Die Pflicht, vorgeschriebene Sicherheitsgurte anzulegen, verstößt laut dem Bundesverfassungsgericht nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 24.07.1986 – 1 BvR 331/85, NJW 1987, 180).
Richtiges Anlegen eines Dreipunktgurtes
Ein vorgeschriebener Dreipunktgurt ist nur dann angelegt, wenn er über das Becken und über der Schulter geführt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2007 – 2 Ss OWi 695/07, Randnummer 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.1990 – 5 Ss (OWi) 326/90 – OWi 142/90 I).
Vorgeschriebene Dreipunktgurte sind nicht angelegt, wenn sie lediglich unter dem Arm geführt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2007 – 2 Ss OWi 695/07, Randnummer 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.1990 – 5 Ss (OWi) 326/90 – OWi 142/90 I).
Sicherheitsgurtpflicht für Beifahrer
Die Gurtanlegepflicht gilt auch für Beifahrer (BGH, Urteil vom 29.09.1992 – VI ZR 286/91, Randnummer 17).
Sicherheitsgurte vs. Airbags
“Airbags” ersetzen Sicherheitsgurte nicht (OLG Celle, Beschluss vom 02.11.1989 – 3 Ss (OWi) 229/89).
Sicherheitsgurtpflicht für Ausländer
Wenn für ein Kraftfahrzeug eines ausländischen Kraftfahrzeugführers nach Heimatrecht kein Sicherheitsgurt oder Rückhaltesystem vorgeschrieben ist, greift die deutsche Regelung des Anlegens vorgeschriebener Sicherheitsgurte nicht.
Es ist daher zweifelhaft, ob für ausländische Kraftfahrzeugführer für die nach Heimatrecht keine Gurtausstattungspflicht besteht, die Sicherheitsgurtpflicht Deutschlands gilt, da nur vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt werden müssen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 28. Auflage 2024, Randnummer 5 zu § 21a StVO).
Ausnahmen von der Sicherheitsgurtpflicht kraft Verordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gewährt für bestimmte Personengruppen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der allgemeinen Anschnallpflicht während der Fahrt.
Diese Ausnahmen von der allgemeinen Anschnallpflicht während der Fahrt gelten unmittelbar und bedürfen keiner behördlichen Genehmigung.
Die Ausnahmen von der Anschnallpflicht kraft Verordnung haben den Hintergrund, dass in den dort genannten Fällen das Anschnallen weder zum eigenen Schutz noch zum Schutz fremder Interessen erforderlich und damit auch nicht zumutbar ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.03.1989 – 1 Ss 36/89, DAR 1989, 349; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.1985 – 3 Ss 653/85, DAR 1986, 60).
Für welche Personengruppen und unter welchen Voraussetzungen müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht angelegt sein?
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht anlegen, wenn sie im jeweiligen Leistungsbezirk oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen (§ 21a Absatz 1 Nummer 2 StVO).
Leistungsbezirk
Weder die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), noch die Literatur oder Rechtsprechung äußern sich zur Frage, was unter einem Leistungsbezirk zu verstehen ist.
Auslieferungsbezirk
Die Ausnahme von der Gurtanlegepflicht beim Haus-zu-Haus-Verkehr von Auslieferungsfahrten greift nur, wenn die vom Lieferanten angefahren Orte “sehr nahe beieinander liegen, so dass der Fahrzeugführer zwischen den einzelnen Fahrtzielen nur sehr kurze Strecken zurücklegt und auffallend langsam fährt” (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1991 – 5 Ss (OWi) 154/91 – (OWi)73/91 I, NZV 1991, 483; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.03.1989 – 1 Ss 36/89, DAR 1989, 349; BayObLG, Beschluss vom 18.12.1986 – 2 Ob OWi 359/86, NJW 1987, 855).
Damit kann ein städtischer Amtsbote beim Abholen von Sendungen für die Stadt grundsätzlich unter die Ausnahme von der Gurtanlegepflicht beim Haus-zu-Haus-Verkehr von Auslieferungsfahrten fallen (BayObLG, Beschluss vom 18.12.1986 – 2 Ob OWi 359/86, NJW 1987, 855).
Die Ausnahme von der Gurtanlegepflicht beim Haus-zu-Haus-Verkehr von Auslieferungsfahrten gilt dann jedoch nur “im Auslieferungsbezirk” (BayObLG, Beschluss vom 18.12.1986 – 2 Ob OWi 359/86, NJW 1987, 855).
Fahrten zum Auslieferungsbezirk, anschließende Fahrten oder Fahrten zwischen mehreren Auslieferungsbezirken sind nicht von der Ausnahme von der Gurtanlegepflicht beim Haus-zu-Haus-Verkehr von Auslieferungsfahrten umfasst (BayObLG, Beschluss vom 18.12.1986 – 2 Ob OWi 359/86, NJW 1987, 855).
Wann befinden sich einzelne Fahrtziele nur in sehr kurzer Entfernung zueinander?
Das OLG Zweibrücken entschied, dass eine Entfernung von über 500 m zwischen zwei Fahrtzielen keine sehr kurze Strecke darstellt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.03.1989 – 1 Ss 36/89, DAR 1989, 349).
Eine Entfernung von 300 m zwischen zwei Fahrtzielen gilt laut dem OLG Düsseldorf nicht als sehr kurze Strecke (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1991 – 2 Ss (OWi) 363 und 245/91 – (OWi) 71/91 II, NZV 1992, 40; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1991 – 5 Ss (OWi) 154/91 – (OWi)73/91 I, NZV 1991, 483).
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit
Bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht angelegt werden (§ 21a Absatz 1 Nummer 3 StVO).
Zu Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit zählen unter anderem das Rückwärtsfahren sowie Fahrten auf Parkplätzen (§ 21a Absatz 1 Nummer 3 StVO).
Was ist unter Schrittgeschwindigkeit zu verstehen?
Im Artikel Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit? bin ich bereits der Frage nachgegangen, was unter Schrittgeschwindigkeit zu verstehen ist. Im vorgenannten Beitrag wurde die Rechtsprechung der verschiedenen Bundesländer untersucht und verglichen. Du erhältst also einen Überblick, wie die Gerichte auf die Frage “Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit?” antworten.
Das “Rückwärtsfahren” und “Fahrten auf Parkplätzen” stellen jedoch nur Regelbeispiele dar und schließen eine darüberhinausgehende Befreiung von der Gurtanlegepflicht bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit nicht aus (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.1985 – 3 Ss 653/85, DAR 1986, 60).
Bei der Suche nach einer Parklücke über eine längere Fahrtstrecke auf öffentlicher Straße besteht jedoch Gurtanlegepflicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.09.1985 – 3 Ss 653/85, DAR 1986, 60).
Ebenso gilt die Ausnahme von der Gurtanlegepflicht bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit bei verkehrsbedingter Schrittgeschwindigkeit im fließenden Verkehr nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.1986 – 5 Ss (OWi) 307/86 – 236/86 I, r + s 1987, 117; KG, Beschluss vom 29.11.1985 – 3 Ws [B] 393/85, VRS 70, 299).
Verkehrsbedingte Schrittgeschwindigkeit im fließenden Verkehr kommt beispielsweise beim stockenden Verkehr, auch “Stop-and-Go-Verkehr” genannt, vor (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.1986 – 5 Ss (OWi) 307/86 – 236/86 I, r + s 1987, 117).
Auch bei Fahrten im verkehrsberuhigten Bereich gilt die Gurtanlegepflicht (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 28. Auflage 2024, Randnummer 6 zu § 21a StVO).
Fahrten in Kraftomnibussen mit stehenden Fahrgästen
Bei Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht angelegt werden (§ 21a Absatz 1 Nummer 4 StVO).
Betriebspersonal in Kraftomnibussen und Begleitpersonal von Betreuungsbedürftigen
Das Betriebspersonal in Kraftomnibussen muss während Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, keine vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt anlegen (§ 21a Absatz 1 Nummer 5 StVO).
Auch das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen muss während Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht anlegen (§ 21a Absatz 1 Nummer 5 StVO).
Fahrgäste in Kraftomnibussen
Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes nicht anlegen (§ 21a Absatz 1 Nummer 6 StVO).
Ausnahmen von der Sicherheitsgurtpflicht mit Genehmigung
Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigen (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5b StVO).
Ausnahmegenehmigungen auf Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts können zum Beispiel genehmigt werden, wenn die Benutzung des Sicherheitsgurts aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2015 – 12 LA 137/14, Randnummer 11; BGH, Urteil vom 29.09.1992 – VI ZR 286/91, Randnummer 17).
Die Benutzung des Sicherheitsgurts kann aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein, weil mit der Nutzung für den Nutzer konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2015 – 12 LA 137/14, Randnummer 11; BGH, Urteil vom 29.09.1992 – VI ZR 286/91, Randnummer 17).
Konkrete ernsthafte Gesundheitsschäden müssen als solche ärztlicherseits bestätigt werden (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2015 – 12 LA 137/14, Randnummer 11; BGH, Urteil vom 29.09.1992 – VI ZR 286/91, Randnummer 17).
Darüber hinaus gab das Bundesministerium für Verkehr am 28.08.1986 Folgendes bekannt:
Nach Auffassung medizinischer Experten gibt es praktisch keinen gesundheitlichen Grund für eine längerfristige Befreiung von der Gurtanlegepflicht.
VkBl 1986 Seite 508
Die meisten vermeintlichen Hinderungsgründe können laut dem Bundesministerium für Verkehr durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden (VkBl 1986 Seite 508).
Personen mit Herzschrittmachern und Herzkranke
Hierzu führt das Bundesministerium für Verkehr beispielsweise an, dass bei Trägern von Herzschrittmachern, bei Herzkranken und Personen, die an Folgen von Brustoperationen oder Bauchoperationen leiden, geeignete Schutzpolsterungen in Betracht kämen (VkBl 1986 Seite 508).
Patienten mit künstlichem Darmausgang
Bei Patienten mit künstlichem Darmausgang kämen Hosenträgergurte in Betracht (VkBl 1986 Seite 508).
Asthmapatienten und Rheumatikern
Bei Asthmapatienten und schmerzempfindlichen Rheumatikern wäre zumindest ein Beckengurt zu empfehlen (VkBl 1986 Seite 508).
Personen mit Fesselungsangst oder Zwangsneurosen
Personen, die unter Fesselungsangst oder Zwangsneurosen leiden, ist der Einbau eines Schlosses zu empfehlen, welches sich wenige Sekunden nach dem Aufprall automatisch öffnet (VkBl 1986 Seite 508).
Fahrlehrer
Nach Beschluss des Oberlandesgerichts Köln sind Fahrlehrer verpflichtet, die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen (OLG Köln, Beschluss vom 20.05.1985 – Ss 187/85, VRS 69, 307).
Eine Ausnahme von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten ist daher für Fahrlehrer nicht möglich.
Krankenwagenfahrer
Das Kammergericht entschied, dass Krankenwagenfahrer vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt uneingeschränkt anlegen müssen (KG, Beschluss vom 28.10.1985 – 3 Ws (B) 50/85, VRS 70, 294).
Das bedeutet, dass eine Ausnahme von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten für Krankenwagenfahrer ebenso wenig möglich ist.
Fazit
Die Gurtpflicht gilt grundsätzlich während der Fahrt und umfasst auch vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme.
Ausnahmen von der Anschnallpflicht betreffen bestimmte Personengruppen oder Situationen, in denen das Anschnallen als nicht erforderlich oder zumutbar angesehen wird. Diese Ausnahmen sind gesetzlich geregelt und bedürfen keiner weiteren Genehmigung, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Darüber hinaus können Straßenverkehrsbehörden in Ausnahmefällen Befreiungen von der Gurtpflicht genehmigen, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Hierfür sind jedoch ärztliche Atteste notwendig, die die Unzumutbarkeit der Gurtanwendung belegen. Laut dem Bundesministerium für Verkehr bieten in den meisten Fällen Anpassungen wie spezielle Polsterungen oder alternative Gurtsysteme praktikable Lösungen.
Die Gurtpflicht gilt auch für Beifahrer, wobei die korrekte Nutzung – beispielsweise das ordnungsgemäße Anlegen eines Dreipunktgurtes – essenziell ist. Sicherheitssysteme wie Airbags ersetzen den Sicherheitsgurt nicht.
Insgesamt unterstreichen die gesetzlichen Vorgaben zur Gurtpflicht die Bedeutung des Sicherheitsgurtes als unverzichtbares Schutzmittel im Straßenverkehr, während die Ausnahmen kraft Verordnung eine Balance zwischen Sicherheit und praktischen Anforderungen bieten.
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