Haltverbot in engen Straßen [Gelöst & Erklärt]
Das Halten an engen Straßenstellen ist unzulässig. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) macht aber keine Angaben, wann eine Straße als eng eingestuft wird. Die Rechtsprechung und die Literatur haben definiert, was eine enge Straße ist.
Ob eine Straße unter eine enge Straße fällt, ist von den besonderen örtlichen Umständen abhängig. Demnach kann eine enge Straße je nach den besonderen örtlichen Umständen erst bei einer Durchfahrtsbreite von unter 2,50 m oder bereits ab einer Durchfahrtsbreite von unter 3,50 m vorliegen.
In diesem Artikel werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie beurteilt die Rechtsprechung enge Straßen?
- Wann sieht die Literatur Straßen als eng an?
- Wie setzt sich die Mindestbreite einer Straße zusammen?
- Ist das Parken in engen Straßen erlaubt?
- Wann wird man beim Halten in einer engen Straße abgeschleppt?
- Und viele mehr …
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Gerichtliche Einstufung einer Straße als eng
Eine enge Straßenstelle liegt nach Meinung des überwiegenden Teils der Gerichte vor, wenn der freibleibende Raum bei vorsichtiger Fahrweise zur Durchfahrt nicht ausreicht.
Laut Beschluss des OLG Düsseldorf setzt sich der freizuhaltende Raum aus
- einer höchstzulässigen Breite von 3,00 m und
- einem Sicherheitsraum von 0,50 m
zusammen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.1988 – 5 Ss (OWi) 100/88 – 77/88 I).
Andere Entscheidungen gehen von einem freizuhaltende Raum aus, der sich aus
- der für Fahrzeuge höchstzulässigen Breite von 2,55 m und
- einem Seitenabstand von 0,50 m
zusammensetzt (VG Regensburg, Urteil vom 17.09.2015 – RO 5 K 14.855; VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Frühere Gerichtsentscheidungen setzen beim freizuhaltenden Raum bei Straßenfahrzeugen
- eine höchstzulässige Breite von 2,50 m und
- einen Sicherheitsraum von 0,50 m
an (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96; OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1994 – 6 U 88/94; VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.1982 – 5 Ss (OWi) 562/81 – 464/81 I; BayObLG, Urteil vom 30.03.1960 – RevReg. 1 St 53/60).
Nach Beschluss des VGH Bayern ist hingegen eine Durchfahrtsbreite von ca. 2,50 m für eine langsame Vorbeifahrt von in einem Wohngebiet üblicherweise verkehrenden Kraftfahrzeugen ausreichend, wenn die Verkehrsbelastung sehr gering ist. Bei einer Wohnstraße mit sehr geringer Verkehrsbelastung handele es sich nicht um eine enge oder unübersichtliche Straßenstelle (VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2019 – 11 B 19.703).
Eine Übersicht der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen zum freizuhaltenden Raum:
Gericht | Quelle | Restbreite |
---|---|---|
VGH Bayern | Beschluss vom 05.11.2019 - 11 B 19.703 | ca. 2,50 m |
VG Regensburg | Urteil vom 17.09.2015 - RO 5 K 14.855 | etwa 3,00 m |
VG Halle | Urteil vom 30.08.2012 - 3 A 20/11 | 3,05 m |
OLG Düsseldorf | Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I | 3,10 m |
VG Berlin | Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 - VG 11 A 1542.96 | 3,00 m |
OLG Hamm | Urteil vom 27.10.1994 - 6 U 88/94 | 3,00 m |
VG München | Urteil vom 21.09.1989 - M 17 K 89.1267 | 3,00 m |
OLG Düsseldorf | Beschluss vom 23.03.1988 - 5 Ss (OWi) 100/88 - 77/88 I | 3,50 m |
OLG Düsseldorf | Beschluss vom 05.02.1982 - 5 Ss (OWi) 562/81 - 464/81 I | 3,00 m |
BayObLG | Urteil vom 30.03.1960 - RevReg. 1 St 53/60, NJW 1960, 1484 | 3,00 m |
Die freizuhaltende Fahrbahnbreite wird in der Rechtsprechung auch Restfahrbahn (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 – 3 B 1.20, Randnummer 39), Restfahrbahnbreite, Restdurchfahrtsbreite, verbleibende Durchfahrtsbreite (VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2019 – 11 B 19.703) oder Mindestbreite der Fahrbahn genannt.
Zusammensetzung der Mindestbreite einer Straße nach StVZO
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt die maximale Breite von Kraftfahrzeugen und Anhängern fest. Bei der höchstzulässigen Breite von Kraftfahrzeugen und Anhängern werden mitgeführte austauschbare Ladungsträger – kurz ATL – miteinbezogen (§ 32 Absatz 1 StVZO).
Wie breit dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger maximal sein?
Die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt allgemein 2,55 m. Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Zugmaschinen sowie Fahrzeuge zur Straßenunterhaltung dürfen maximal 3,00 m breit sein. Personenkraftwagen dürfen 2,50 m breit sein.
Je nachdem, welche Fahrzeugart bei der Berechnung herangezogen wird, ergeben sich unterschiedliche freizuhaltende Fahrgassen.
Die Rechtsprechung setzt häufig die höchstzulässige Breite von Personenkraftwagen von 2,50 m bei der Berechnung der notwendigen Restfahrbahnbreite an.
Das liegt daran, dass Personenkraftwagen maximal 2,50 m breit sein dürfen (§ 32 Absatz 1 StVZO).
In der Literatur wird für Kraftfahrzeuge und Anhänger eine höchstzulässige Breite von 2,50 m – ausnahmsweise 3,00 m – herangezogen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, Randnummer 6 zu § 12 StVO).
Die höchstzulässige Breite von 3,00 m bezieht sich auf land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und auf Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten
sowie Fahrzeuge mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung (§ 32 Absatz 1 StVZO).
In der Regel müssen Kraftfahrzeugführer keine Fahrgasse für überbreite Fahrzeuge freihalten (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, Randnummer 7 zu § 12 StVO).
Damit sind meiner Ansicht nach Fahrzeuge mit einer Breite von über 3,00 m gemeint.
Welche höchstzulässige Breite bei der Berechnung der notwendigen Restfahrbahnbreite verwendet wird, hängt von den besonderen örtlichen Umständen ab.
Meiner Meinung nach sollte in Straßen für den allgemeinen Verkehr für die Berechnung der freizuhaltenden Fahrgasse die allgemeine höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen
und Anhängern von 2,55 m verwendet werden (§ 32 Absatz 1 StVZO).
Straßen für den allgemeinen Verkehr sind Straßen ohne Verkehrsverbote, bestimmte Zweckbestimmung oder sonstige Beschränkungen.
Unten siehst du alle Verkehrsverbote auf einen Blick:
Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art | |
Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen | |
Zeichen 253: Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | |
Zeichen 254: Verbot für Radverkehr | |
Zeichen 255: Verbot für Krafträder | |
Zeichen 259: Verbot für Fußgänger | |
Zeichen 260: Verbot für Kraftfahrzeuge | |
Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | |
Zeichen 262: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Masse | |
Zeichen 263: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Achslast | |
Zeichen 264: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Breite | |
Zeichen 265: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Höhe | |
Zeichen 266: Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlichen Länge | |
Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mitwassergefährdender Ladung |
Bei Straßen mit einem Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t kann beispielsweise auch ein Fahrstreifen von weniger als 3,00 m ausreichend sein (BayObLG, Urteil vom 26.02.1964 – RReg. 1 St 639/63).
Manchmal ist auch nur zu bestimmten Zeiten mit breiteren Fahrzeugen zu rechnen. Ist zu einer bestimmten Zeit – zum Beispiel nachts – nicht mit überbreiten Fahrzeugen zu rechnen, ist eine geringere Fahrgassenbreite ausreichend (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, Randnummer 7 zu § 12 StVO).
Das untere Lkw-Verbot gilt nur von 22 Uhr bis 6 Uhr.
Im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr ist demnach auch eine geringere Restfahrbahnbreite neben haltenden Fahrzeugen ausreichend.
Straßen mit bestimmter Zweckbestimmung sind zum Beispiel Sonderwege:
Zeichen 237: Radweg | |
Zeichen 238: Reitweg | |
Zeichen 239: Gehweg | |
Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg | |
Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg | |
Zeichen 242.1: Fußgängerzone | |
Zeichen 244.1: Fahrradstraße | |
Zeichen 244.3: Fahrradzone | |
Zeichen 245: Bussonderfahrstreifen |
Wie breit muss der Sicherheitsraum sein?
Der überwiegende Teil der Rechtsprechung sieht einen Sicherheitsraum zu beiden Seiten des Kraftfahrzeugs oder Anhängers von jeweils 0,25 m als erforderlich an (VG Regensburg, Urteil vom 17.09.2015 – RO 5 K 14.855; VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96; OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1994 – 6 U 88/94; VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.1988 – 5 Ss (OWi) 100/88 – 77/88 I; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.1982 – 5 Ss (OWi) 562/81 – 464/81 I; BayObLG, Urteil vom 30.03.1960 – RevReg. 1 St 53/60).
Der Fahrverkehr benötigt einen Sicherheitsraum mit einer Breite von insgesamt 0,50 m.
Sicherheitsräume sind notwendig, damit der Fahrverkehr unfallfrei an Hindernissen, haltenden Fahrzeugen sowie parkenden Fahrzeuge im Seitenraum vorbeifahren kann.
Die allgemeine höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen und Anhängern und der Sicherheitsraum ergeben in Summe eine Breite von 3,05 m.
Parken in engen Straßen
An engen Straßenstellen besteht ein gesetzliches Haltverbot (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
Gerichtsentscheidungen aus den 1950er-Jahren und 1960er-Jahren sprechen allerdings vom Parkverbot an engen Straßenstellen:
Parken war demnach für das BayObLG unzulässig, wenn keine genügend breite Fahrspur für die Durchfahrt verblieb. Eine Fahrspur war für die Durchfahrt genügend breit, wenn für ein Fahrzeug mit höchstzulässiger Breite ein Sicherheitsabstand von 0,50 m verblieb (BayObLG, Urteil vom 30.03.1960 – RevReg. 1 St 53/60).
Wieso ist in Urteilen der Nachkriegszeit vom Parkverbot an engen Straßenstellen die Rede?
Bis 1970 galt in Deutschland die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von 1937.
Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen geschieht) ist […] an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie in scharfen Straßenkrümmungen
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 StVO vom 13.11.1937, ausgegeben zu Berlin am 16.11.1937, veröffentlicht im RGBl 1937 Teil I Nummer 137 Seite 1184
nicht zulässig.
Seit 1970 findet sich zum Halten und Parken an engen Straßenstellen folgende Regelung in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO vom 16.11.1970, ausgegeben zu Bonn am 05.12.1970, veröffentlicht im BGBl 1970 Teil I Nummer 108 Seite 1571
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 1970 trat am 01.03.1971 in Kraft.
Heutzutage gilt: Wenn das Halten verboten ist, ist automatisch auch das Parken verboten. Halten schränkt den ruhenden Verkehr, im Gegensatz zum Parken, mehr ein.
Dem pflichtet auch das OLG Düsseldorf bei:
Selbstverständlich hat, wer parkt, auch die normierten Halteverbote [sic!] […] zu beachten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I
Es ergäbe rechtsdogmatisch meiner Meinung nach auch keinen Sinn, wenn das Parken an Straßenstellen erlaubt wäre, an denen das Halten kraft Verordnung verboten ist.
Abschleppen beim Halten in einer engen Straße
Das Abschleppen von Fahrzeugen wird auch als Umsetzen von Fahrzeugen bezeichnet.
Abschleppen ist ein Eingriff von erheblichem Gewicht (VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267).
Abschleppanordnungen müssen nach dem VG München notwendig und unaufschiebbar sein (VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267).
Notwendig und unaufschiebbar ist eine Abschleppanordnung, wenn sich Halten oder Parken störend auf den Verkehr auswirkt (VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267).
Auch nach Ansicht des VG Berlin können zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit Fahrzeuge abgeschleppt werden (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96).
Ein ungehinderter Begegnungsverkehr wird von der StVO [aber] nicht gefordert.
VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267
Begegnungsverkehr ist Verkehr, bei dem zwei Verkehrsteilnehmer aneinander vorbeifahren oder vorbeigehen (Kapitel 4.3 RASt).
Das VG Berlin entschied weiterhin, dass Abschleppen bei Halten an engen Straßenstellen rechtmäßig ist (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96).
Eng ist eine Straßenstelle dann, wenn die Durchfahrt für andere Fahrzeuge erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird.
VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96
Halten und Parken wirkt sich nach dem VG München erst bei einer Restfahrbahnbreite unter 3,00 m störend auf den Verkehr aus (VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267).
Ab einer Restfahrbahnbreite von unter 3,00 m ist eine uneingeschränkte Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen nicht mehr möglich (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96).
Für eine Abschleppordnung bei einer Fahrgassenbreite von unter 3,00 m muss keine konkrete Behinderung nachgewiesen werden (VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96).
Fahrzeuge werden demnach bei Restfahrbahnbreiten unter 3,00 m – auch ohne konkrete Behinderung – abgeschleppt (VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96; VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267).
Bevor ein Fahrzeug bei einer Restfahrbahnbreite von unter 3,00 m abgeschleppt wird, muss nach Ansicht des VG Halle jedoch zumindest ein Versuch unternommen werden, Fahrer oder Halter zu erreichen (VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11).
Vom Abschleppen eines verbotswidrig haltenden oder parkenden Fahrzeuges kann abgesehen werden, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und wesentliche Verzögerungen erreicht und das verbotswidrige Halten oder Parken beseitigt werden kann (VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 – 7 B 179.89).
Begründung des Haltverbots in engen Straßen
Das Halten an engen Straßenstellen ist verboten, um dem fließenden Verkehr ausreichend Raum zur Verfügung zu stellen und die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen zu gewährleisten (VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 – 3 A 20/11; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96; VG München, Urteil vom 21.09.1989 – M 17 K 89.1267).
Rettungsfahrzeuge müssen an abgestellten Fahrzeugen uneingeschränkt vorbeifahren können.
Zu Rettungsfahrzeugen zählen
- Fahrzeuge der Polizei,
- Feuerwehrfahrzeuge,
- Krankenwagen sowie
- Fahrzeuge von Notärzten.
Mit Vorbeifahren ist das Passieren von abgestellten Fahrzeugen gemeint (Kapitel 4.3 RASt).
Mit anderen Worten: Bei der Vorbeifahrt fährt ein Fahrzeug an einem wartenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug vorbei.
Besondere örtliche Umstände
Halten gegenüber einem Parkplatz
Laut Entscheidung des OLG Düsseldorf ist das Halten gegenüber einem auf der Fahrbahn markierten Parkplatz verboten, wenn dadurch die für den fließenden Verkehr erforderliche Durchfahrbreite unterschritten wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Des Weiteren ist das Halten gegenüber einem auf der Fahrbahn markierten Parkplatz verboten, wenn dadurch die Benutzung der gekennzeichneten Parkfläche verhindert wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Im Falle der Entscheidung des OLG Düsseldorfs parkte ein Verkehrsteilnehmer gegenüber einem nicht beparkten Behindertenparkplatz. Durch das Parken gegenüber dem nicht beparkten Behindertenparkplatz wurde die erforderliche Durchfahrbreite unterschritten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Ferner wurde durch das Parken gegenüber dem nicht beparkten Behindertenparkplatz das Parken auf dem Behindertenparkplatz verhindert, da bei gleichzeitigem Halten oder Parken gegenüber dem Behindertenparkplatz und Parken auf dem Behindertenparkplatz die Restfahrbahnbreite für den fließenden Verkehr nicht mehr ausgereicht hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Bei der Frage, ob durch das Halten oder Parken gegenüber einem nicht beparkten Parkplatz eine Straße als eng einzustufen ist, kommt es entscheidend auf den Abstand zwischen dem haltenden oder geparkten Kraftfahrzeug und der Parkflächenmarkierung auf der gegenüberliegenden Seite an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Markierte Parkplätze dürfen, selbst wenn diese zur Zeit nicht besetzt sind, der für den fließenden Verkehr verfügbar zu haltenden Straßenbreite nicht hinzugerechnet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Würden nicht beparkte markierte Stellflächen der zur verfügbar zu haltenden Straßenbreite hinzugerechnet werden, würde die Benutzung solcher Parkplätze gleichfalls durch verbotswidrig auf der gegenüberliegenden Straßenseite haltende oder parkende Fahrzeuge verhindert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Fazit
Die Rechtsprechung klassifiziert eine Straße als eng in Abhängigkeit von den besonderen örtlichen Umständen. Ob eine Straße als eng eingestuft werden kann, bedarf demnach einer Einzelfallbetrachtung.
Wo das Halten kraft Verordnung verboten ist, ist auch das Parken verboten.
Das Abschleppen von Fahrzeugen ist bei einer Restfahrbahnbreite von unter 3,00 m – auch ohne konkrete Behinderung – rechtmäßig.
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