Haltverbot wegen eines Umzugs: Antrag, Genehmigung & Einrichtung [+RSA 21]
Der Umzug zur neuen Wohnung oder zum neuen Haus muss geplant und durchgeführt werden. Gerade in Innenstädten gestaltet sich das Parken des Umzugswagens vor dem alten oder neuen Anwesen jedoch wegen der vielen parkenden Fahrzeuge auf der Straße als schwierig. Wie werden Haltverbote zur Durchführung eines Umzugs aufgestellt?
Vor Einrichtung eines Haltverbots zur Durchführung eines Umzugs ist von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung einzuholen, wie die Haltverbotsstrecke zu kennzeichnet ist. Die Genehmigung berechtigt den Verantwortlichen für die Verkehrssicherung zur Aufstellung des Haltverbots.
Dieser Beitrag zeigt dir,
- was man bei der Beantragung von Haltverboten wegen eines Umzugs beachten muss,
- wann Pfeile auf Haltverboten aufgebracht werden,
- mit welchen Zusatzzeichen Haltverbote wegen eines Umzugs aufgestellt werden,
- wie man bestehende Haltverbote aufhebt,
- wie viel ein Haltverbot zur Durchführung eines Umzugs durchschnittlich kostet
- und vieles mehr …
Bereit? Dann los!
Haltverbot wegen eines Umzugs beantragen
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein “e” eingefügt, weshalb man häufig auch von Halteverbote spricht.
Da in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jedoch ausschließlich von Haltverboten ohne “e” die Rede ist, wird im Folgenden auch lediglich von Haltverboten gesprochen.
Haltverbote gibt es in zwei Ausführungen:
- Eingeschränkte Haltverbote
- und absolute Haltverbote.
Genehmigung zur Aufstellung von Haltverboten
Benötigt man eine Genehmigung, um eingeschränkte Haltverbote oder absolute Haltverbote zur Durchführung eines Umzugs aufzustellen?
Die Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen angebracht werden (§ 45 Absatz 3 StVO).
Da nur Straßenverkehrsbehörden bestimmen können, wo Haltverbote aufgestellt werden dürfen, muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein Antrag zur Aufstellung von Haltverboten zur Durchführung eines Umzugs gestellt werden.
Genehmigungen zur Aufstellung von Haltverboten wegen Umzügen werden auch verkehrsrechtliche Anordnungen genannt.
Genehmigung zur Anpassung von bestehenden Haltverboten
Manchmal befinden sich auf dem Streckenabschnitt, auf dem du ein Haltverbot für einen Umzug aufstellen möchtest, bereits ein Haltverbot.
Diese Haltverbote müssen angepasst werden, um eine widersprüchliche Beschilderung zu verhindern.
Muss man sich das Anpassen bestehender Haltverbote genehmigen lassen?
Wo und welche Verkehrszeichen entfernt werden, bestimmt die Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Absatz 3 StVO).
Demnach ist die Anpassung von Haltverboten ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Die Aufstellung von zeitlich befristeten Haltverboten wegen eines Umzuges und die Anpassung von bestehenden Haltverboten kann in einem Antrag erfolgen.
Genehmigung zur Anpassung von Parkschildern
Vorübergehende, mobile Haltverbote zur Durchführung eines Umzugs werden hin und wieder auch in Straßen benötigt, in denen bereits Verkehrszeichen aufgestellt oder Markierung angebracht sind, die das Parken erlauben.
Benötigt man eine Genehmigung, um diese bestehenden Parkschilder und Parkmarkierungen im Bereich von mobilen, zeitlich befristeten Haltverboten abzudecken oder zu entfernen?
Zu mobilen, vorübergehenden Haltverboten und Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, äußert sich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wie folgt:
Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.
Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO
Demnach müssen Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, im Bereich von zeitlich befristeten mobilen Haltverboten wegen eines Umzugs nicht abgedeckt oder entfernt werden.
Zu Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, gehören folgende Verkehrszeichen:
- Parken (Zeichen 314),
- Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1),
- Parken auf Gehwegen (Zeichen 315)
- und Parkflächenmarkierungen
Eine Genehmigung zum Abdecken, Entfernen oder Ungültig machen der bestehenden Parkschilder und Parkmarkierungen im Bereich von mobilen, vorübergehend angeordneten Haltverbote ist folglich eben sowenig notwendig.
Im unteren Beispiel sind auf der durch mobile Verkehrszeichen eingerichteten vorübergehenden Haltverbotsstrecke Verkehrszeichen aufgestellt, die das Parken mit Parkscheibe für zwei Stunden erlauben.
Das Parken mit Parkscheibe für maximal zwei Stunden ist in der oben dargestellten Variante ab 08.11. um 18 Uhr aufgehoben.
Ab 08.11. um 18 Uhr gilt auf der dunkelblau gekennzeichneten Fläche ein absolutes Haltverbot.
Angaben und Unterlagen
Welche Angaben oder Unterlagen sollte ein Antrag zur Aufstellung oder Anpassung eines Haltverbots enthalten?
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA 21) machen hierzu keine eindeutigen Vorgaben.
Die vorgenannten Vorschriften verpflichten Antragsteller nicht zur Angabe bestimmter Daten oder Vorlage bestimmter Unterlagen bei der Beantragung von Haltverboten wegen eines Umzugs.
Verkehrsrechtliche Anordnungen müssen allerdings mindestens folgende Angaben beinhalten (Kapitel 1.4 RSA 21):
- Ortslage
- Straßenbreite und Restfahrbahnbreite
- Zeitraum
- Beschilderung
- Verantwortliche für die Verkehrssicherung
- ggf. Umleitungsplan
- ggf. Ampel
Bei der Aufstellung von Haltverboten sollten jedoch nur die Ortslage, der Zeitraum, die Beschilderung und der Verantwortliche für die Verkehrssicherung relevant sein.
Straßenverkehrsbehörden sollten meiner Ansicht nach zur Bearbeitung und Ausstellung einer Genehmigung auf Aufstellung von Haltverboten aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes demnach von Antragsteller folgende Angaben einfordern können:
- Antragsteller,
- Ortslage,
- Zeitraum,
- Beschilderung und
- einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung.
Der Untersuchungsgrundsatz ermächtigt Straßenverkehrsbehörden dazu, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dabei bestimmt die Straßenverkehrsbehörde die Art und den Umfang der Ermittlungen (§ 24 Absatz 1 VwVfG).
Hinsichtlich der Beschilderung ist ebenfalls anzugeben, welche vorhandenen Verkehrszeichen durch Abdecken, Entfernen oder Ungültig machen zeitlich befristet aufgehoben werden müssen (Kapitel 1.4 RSA 21).
Antragsteller können Dritte damit beauftragen, eine Haltverbotsstrecke zur Durchführung eines Umzugs einzurichten. Dieser Dritte wird in der verkehrsrechtlichen Anordnung als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung hinterlegt.
Als Verantwortliche für die Verkehrssicherung sollten Fachfirmen beauftragt werden.
Einige Straßenverkehrsbehörden lehnen Anträge auf Einrichtung einer Haltverbotsstrecke zur Durchführung eines Umzugs ab, wenn die Einrichtung und der Abbau der Haltverbote nicht von einem Unternehmen durchgeführt wird.
Haltverbot wegen eines Umzugs genehmigen
Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten (§ 45 Absatz 1 StVO).
Haltverbot wegen eines Umzuges werden aus Gründen der Ordnung des Verkehrs aufgestellt. Straßenverkehrsbehörde verbieten damit bestimmten Verkehrsteilnehmer das Halten auf bestimmten Straßen oder Straßenstrecken.
Haltverbote sind Verkehrszeichen und werden unter Zeichen 283 und Zeichen 286 geführt (Anlage 2 laufenden Nummer 62-63 StVO).
Demnach legen Straßenverkehrsbehörden fest, wo Haltverbote aufgestellt werden.
Wichtig dabei:
Verkehrszeichen dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
§ 45 Absatz 9 StVO
Das bedeutet, dass Haltverbote zur Durchführung eines Umzuges nur dort aufgestellt werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Die Aufstellung von Haltverboten kann zum Beispiel notwendig sein, wenn ein hoher Parkdruck auf dem betreffenden Straßenabschnitt besteht.
Ob zur Durchführung eines Umzuges eingeschränkte Haltverbote oder absolute Haltverbote notwendig sind, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde.
Die Straßenverkehrsbehörde legt auch fest, welche Zusatzzeichen unter den eingeschränkten Haltverboten oder absoluten Haltverboten anzubringen sind.
In der Regel werden zur Durchführung eines Umzuges bei hohem Parkdruck absolute Haltverbote von Straßenverkehrsbehörden angeordnet.
Das gewährleistet, dass am Tag des Umzuges der Umzugswagen an der betreffenden Stelle halten oder parken kann.
Absolute Haltverbote ohne Zusatzzeichen verbieten das Halten auf der Fahrbahn (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Absolutes Haltverbot mit Pfeilen für Anfang und Ende
Üblicherweise besteht ein Haltverbot wegen eines Umzugs aus einem absoluten Haltverbot Anfang und einem absoluten Haltverbot Ende.
Der Anfang der Haltverbotsstrecke wird dabei durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Die Kennzeichnung des Anfangs des Haltverbots mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil ist zweckmäßig, da das Ende der Haltverbotsstrecke gekennzeichnet wird (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Absolutes Haltverbot mit Pfeilen für Anfang, Mitte und Ende
Bei langen Haltverbotsstrecken wird der Anfang, die Mitte und das Ende der Haltverbotsstrecke gekennzeichnet.
Der Kennzeichnung des Anfangs des Haltverbots mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil ist zweckmäßig, da eine Wiederholung aufgestellt wird und das Ende des absoluten Haltverbots gekennzeichnet wird (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Bei wiederholenden Haltverboten weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Eine Wiederholung des Haltverbots – auch absolutes Haltverbot Mitte genannt – ist nur dann notwendig, wenn ansonsten das Sichtbarkeitsprinzip nicht erfüllt ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Auch das Ende der Haltverbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn die Haltverbote Mitte aufgestellt sind und die Haltverbotsstrecke lang ist (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Das Ende eines absoluten Haltverbots wird durch einen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Die Aufstellung eines Haltverbots Ende ist allerdings nur dann erlaubt, wenn die Haltverbotsstrecke nicht an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder sich eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Mobile absolute Haltverbote mit Anfang, Mitte und Ende sehen auf der rechten Fahrbahnseite so aus:
Absolutes Haltverbot mit Anfang
Wird ein absolutes Haltverbot nur am Anfang mit einem allein stehenden Verkehrszeichen gekennzeichnet, so kann das absolute Haltverbot entweder ohne Pfeil oder mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil ausgestattet werden.
Soll eine kurze Haltverbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung enden, so ist das Ende des Haltverbots nicht zu kennzeichnen (VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286).
Auch, wenn sich an das betreffende absolute Haltverbot unmittelbar eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen anschließt, wird kein Ende eines absoluten Haltverbots aufgestellt (VwV-StVO zu Zeichen 283 und 286).
Mit anderen Worten: Absolute Haltverbote auf einem kurzen Streckenabschnitt ohne ein absolutes Haltverbot Ende bestehen lediglich aus einem absoluten Haltverbot Anfang.
Auf den zur Fahrbahn weisenden Pfeil kann bei Kennzeichnung des Anfangs des absoluten Haltverbots verzichtet werden (VwV-StVO zu Zeichen 283 und 286).
Das liegt daran, dass weder wiederholende Haltverbote, noch ein Ende des Haltverbots aufgestellt wird (VwV-StVO zu Zeichen 283 und 286).
Absolutes Haltverbot mit Anfang und Mitte
Lange Haltverbotsstrecken, die an einer Kreuzung oder Einmündung enden, werden nur mit einem Anfang eines absoluten Haltverbots und absolutem Haltverbot Mitte eingerichtet.
Hierzu ist zum einen ein absolutes Haltverbot Anfang mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil erforderlich.
Zum anderen werden wiederholende absolute Haltverbote mit einer Pfeilspitze zur Fahrbahn und einer Pfeilspitze von der Fahrbahn weg aufgestellt.
Ein absolutes Haltverbot mit Anfang und Mitte, welches an einer Einmündung enden, siehst du in der unteren Darstellung.
Ein Ende eines absoluten Haltverbots ist ebenfalls nicht notwendig, wenn die Haltverbotsstrecke an einem Verkehrszeichen mit einer anderen Regelung für den ruhenden Verkehr endet (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Eine absolute Haltverbotsstrecke mit Anfang und Mitte, welche an einem Verkehrszeichen mit einer anderen Regelung für den ruhenden Verkehr endet, ist unten abgebildet.
Absolute Haltverbote mit Zusatzzeichen “ab Zeitpunkt”
Durch Zusatzzeichen unter den Zeichen 283 oder Zeichen 286 kann zum Beispiel der Geltungsbereich erweitert werden (§ 41 Absatz 2 StVO).
Absolute Haltverbote aufgrund von Umzügen werden normalerweise mit einem Zusatzzeichen mit einer Zeitangabe ohne Beschränkung auf Wochentage kombiniert.
Dabei bietet sich die Kombination aus einem absoluten Haltverbot und einem Zusatzzeichen ab einem bestimmten Zeitpunkt an.
Im unten dargestellten Beispiel wird ein absolutes Haltverbot mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “ab 8.11. 18 h” kombiniert.
Das bedeutet, dass das absolute Haltverbot ab dem 08.11. um 18 Uhr gilt.
Ein absolutes Haltverbot ab dem 08.11. um 18 Uhr mit Anfang und Ende sieht so aus:
Auf der oben dargestellten hellblauen Fläche ist das Halten ab 08.11. um 18 Uhr verboten.
Absolute Haltverbote mit Zusatzzeichen “auch auf dem Seitenstreifen”
Ist ein Seitenstreifen im Bereich des absoluten Haltverbots vorhanden, werden Haltverbote normalerweise zusammen mit einem Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” aufgestellt.
Das Haltverbot gilt dann nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf dem Seitenstreifen (Anlage 2 laufende Nummer 62.1 StVO).
Seitenstreifen werden auch Parkstreifen genannt.
Absolute Haltverbote mit zwei Zusatzzeichen
Im Zuge von Seitenstreifen werden absolute Haltverbote zur Durchführung von Umzügen mit den Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” und “ab …” kombiniert.
Wenn mehrere Zusatzzeichen unter einem Verkehrszeichen angebracht werden, ist es wichtig zu prüfen, ob diese Kombination mehrerer Zusatzzeichen mit einem Hauptzeichen eine eindeutige Regelung widerspiegeln.
Das deutsche Verkehrsrecht bietet bei der Kombination mehrere Zusatzzeichen unter einem Hauptzeichen drei Interpretationsmöglichkeiten:
- Interpretation: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das sich jeweils darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Verkehrszeichen (VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2018 – 2 K 7467/17).
- Interpretation: Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptzeichen.
- Interpretation: Bestimmte Zusatzzeichen bilden untereinander logische Gruppen.
Schauen wir uns an, ob mehrere Interpretationen bei der Kombination aus absoluten Haltverboten mit den Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” und “ab …” möglich sind.
Wenden wir die 1. Interpretation an, so bezieht sich das Zusatzzeichen “ab …” auf das Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen”. Das Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” bezieht sich auf das absolute Haltverbot.
Dadurch ergibt sich folgende Interpretation: Das absolute Haltverbot gilt im oberen Beispiel erst ab 08.11. um 18 Uhr auch auf dem Seitenstreifen.
Bei Anwendung der 2. Interpretation bezieht sich das Zusatzzeichen “ab …” und das Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” gleichermaßen auf das absolute Haltverbot.
Beziehen sich beide Zusatzzeichen auf das absolute Haltverbot, so bedeutet das, dass das absolute Haltverbot ab 08.11. um 18 Uhr auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen gilt.
Die Anwendung der 3. Interpretation ist bei lediglich zwei Zusatzzeichen unter einem Hauptzeichen nicht relevant, da sich bei der Bildung einer logischen Gruppe das gleiche Ergebnis wie bei der 2. Interpretation ergeben würde.
Möchtest du mehr zur Kombination von eingeschränkten Haltverboten und absoluten Haltverboten mit Zusatzzeichen erfahren?
Was bei eingeschränkten Haltverboten und absoluten Haltverboten, mit und ohne Zusatzzeichen erlaubt ist, kannst du unter den vorgenannten Links auf dieser Website nachlesen.
Haltverbot wegen eines Umzugs aufstellen
Haltverbote als Verantwortlicher aufstellen
Laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind die Kosten für Verkehrszeichen von den Unternehmern zu tragen, von denen für Arbeiten auf und neben der Straße Verkehrszeichen erforderlich werden (§ 5b Absatz 2 StVG).
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der Haltverbote trägt demnach derjenige, von dem die Umzugsarbeiten auf und neben der Straße ausgehen.
Straßenverkehrsbehörden sind für die Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen zur Aufstellung von Haltverboten zur Durchführung von Umzugsarbeiten verantwortlich.
Ein häufiger Irrglaube ist, dass nach Zustellung der Genehmigung die Behörde für die Planung, die Einrichtung und die Kosten der Aufstellung und des Abbaus der Haltverbote für einen Umzug aufkommt.
Zunächst ist der Verantwortliche für die Verkehrssicherung zur ordnungsgemäßen Aufstellung des genehmigten Haltverbots verpflichtet.
Für die Übernahme der Kosten zur Einrichtung einer Haltverbotsstrecke ist der Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung verantwortlich. Für die Planung, die Aufstellung und den Abbau der Verkehrszeichen ist der Verantwortliche für die Verkehrssicherheit zuständig.
Hat die Straßenverkehrsbehörde genehmigt, dass der Antragsteller selbst Verantwortlicher für die Verkehrssicherung ist, so hat sich der Antragsteller um die Aufstellung der Haltverbote zu kümmern.
Antragsteller, die gleichzeitig Verantwortliche für die Verkehrssicherung sind, können sich Haltverbote und etwaige Zusatzzeichen gegebenenfalls über den örtlichen Bauhof, die örtliche Straßenmeisterei oder eine Firma für Verkehrssicherung leihen oder kaufen.
Dabei müssen Antragsteller aber in der Regel auch den sicheren Transport der Verkehrszeichen planen und durchführen. Des Weiteren müssen Antragsteller die genehmigten Haltverbote ordnungsgemäß aufstellen.
Antragsteller müssen dann alle relevanten Regelungen zur Aufstellung von Haltverboten kennen und umsetzen.
Dazu gehören unter anderem
- die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO),
- die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA 21) und
- die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA).
Verkehrsrechtliche Anordnung umsetzen
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Haltverboten wegen eines Umzuges sind vom Verantwortlichen exakt so zu befolgen.
Stellen Verantwortliche vor Ort fest, dass die verkehrsrechtliche Anordnung nicht den besonderen örtlichen Umständen gerecht wird, sind diese nicht dazu befugt, Haltverbote entgegen der Vorgaben der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
In solchen Fälle empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit dem Hinweis auf die besonderen örtlichen Umstände.
Sollten die angeordneten Haltverbote nicht den besonderen örtlichen Umständen gerecht werden, wird die Straßenverkehrsbehörde die Genehmigung anpassen.
Vorlaufzeit beachten
Die Kosten für eine Abschleppmaßnahme eines geparkten Fahrzeugs in einem nachträglich eingerichteten Haltverbots müssen vom Verantwortlichen erst getragen werden, wenn das mobile, vorübergehende Haltverbot mindestens drei volle Tage vorher aufgestellt wurde (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 – 3 C 25.16).
Mit anderen Worten: Falschparker in mobilen Haltverboten können fürs Abschleppen erst zur Kasse gebeten werden, wenn das Haltverbot mindestens drei volle Tage gestanden hat.
Fahrzeuge in mobilen, vorübergehenden Haltverboten sollten daher nur abgeschleppt werden, wenn sie mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurden.
Vorübergehende, mobile Haltverbote sollten demnach mindestens drei volle Tage, bevor sie gelten sollen, aufgestellt werden.
Bestehendes Haltverbot wegen eines Umzugs aufheben
Bestehende Verkehrszeichen können durch
- Auskreuzen,
- Abdecken,
- Ersetzen,
- Wegdrehen oder
- Demontieren
zeitlich befristet aufgehoben werden.
Damit kein Zweifel aufkommt, dass die vorübergehenden Haltverbote wegen des Umzugs gültig sind, ist bereits vorhandene widersprüchliche Beschilderung unbedingt aufzuheben.
Des Weiteren können Fahrzeugführer durch mehrere gültige Regelungen verwirrt werden, was an der betreffenden Stelle gilt.
Lass uns gemeinsam die Vorteile und Nachteile der oben genannten Möglichkeiten in Bezug auf das Aufheben von bestehenden Haltverboten herausarbeiten.
Haltverbot auskreuzen
Bestehende Haltverbote sollten weder mit Kreppbänder, noch mit Gewebebänder, Abdeckbändern aus dem Fachhandel oder andere vergleichbare Bänder ausgekreuzt werden.
Es besteht die Gefahr bestehende Verkehrszeichen durch das Abziehen der Bänder irreparable zu beschädigen. Häufig werden dabei Teile des Schilddrucks oder Teile der Reflexfolie entfernt.
Stattdessen sollten kontaktlose Auskreuzvorrichtungen zum Aufheben von Haltverboten verwendet werden.
Dabei sollte von Teilauskreuzungen abgesehen werden. Im Zweifelsfall ist die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit bei Teilauskreuzung von Vorschriftzeichen, wie Haltverboten, nicht möglich.
Vorteile | Nachteile |
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Mittlerer Planungsaufwand | Kreuz auf rotem Kreuz beim Vorbeifahren undeutlich |
Niedriger Materialaufwand | Verkehrsteilnehmer muss zwischen gültigen und nicht gültigen Verkehrszeichen unterscheiden |
Haltverbot abdecken
Ortsfeste Haltverbote können durch Abdecken aufgehoben werden. Dabei können bestehende Haltverbote durch das Überziehen einer Mülltüte, durch graue Hauben oder andere passende graue Bleche abgedeckt werden.
In der Praxis werden häufig Müllsäcke oder umgedrehte passende Verkehrszeichen zum Abdecken bestehender Haltverbote verwendet.
Die umgedrehten Verkehrszeichen werden mit Klemmschellen am abzudeckenden Haltverbot befestigt.
Mülltüten müssen lichtundurchlässig sein, damit die Haltverbote auch durch Scheinwerferlicht nicht sichtbar werden. Weiterhin müssen Mülltüten sicher befestigt sein, sodass sie das betreffende Haltverbot auch noch nach einem Sturm abdecken.
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Verkehrsteilnehmer muss nicht zwischen gültigen und nicht gültigen Verkehrszeichen unterscheiden | Hoher Planungsaufwand |
Hoher Materialaufwand |
Haltverbot ersetzen
Bestehende Haltverbote können ersetzt werden, indem man ein anderes Haltverbot darauf montiert. Dadurch wird das bestehende Haltverbot durch das neue Haltverbot ersetzt.
Das neue Haltverbot wird mithilfe von Klemmschellen am bestehenden Haltverbot befestigt.
Beim Ersetzen von bestehenden Haltverboten durch Aufmontieren von neuen Haltverboten werden allerdings keine mobilen Haltverbote vorübergehend aufgestellt.
Nur mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Das bedeutet, dass durch das Befestigen von neuen Haltverboten auf bestehenden Haltverboten keine Verkehrszeichen aufgehoben werden, die das Parken erlauben.
Folglich muss beim Ersetzen von Haltverboten auf der beabsichtigen Haltverbotsstrecke ebenfalls an die Anpassung und Aufhebung von Verkehrszeichen gedacht werden, die das Parken erlauben.
Parkschildern müssen demnach durch eine der hier dargestellten Methoden ebenfalls aufgehoben werden.
Parkmarkierungen müssen ebenfalls aufgehoben werden. Um weiße Markierungen aufzuheben, müssen vorübergehend gelbe Markierungen aufgebracht werden.
Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf.
§ 39 Absatz 5 StVO
Die Aufhebung von Parkmarkierungen kann durch gelbe Kreuze erfolgen. Parkmarkierungen sollten durch gelbe Kreuze in verzerrter gestreckter Darstellung demarkiert werden.
Damit wird gewährleistet, dass diese aus der Fahrerperspektive auch rechtzeitig erkannt werden können.
Vorteile | Nachteile |
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Verkehrsteilnehmer muss nicht zwischen gültigen und nicht gültigen Verkehrszeichen unterscheiden | Hoher Planungsaufwand |
Hoher Materialaufwand | |
Anpassung und Aufhebung von Parkschildern und Parkmarkierungen | |
Phantommarkierungen nach Entfernung der gelben Markierung |
Haltverbot wegdrehen
Verkehrszeichen können auch durch Wegdrehen aufgehoben werden.
Allerdings können weggedrehte Haltverbote an Kreuzungen und Einmündungen einerseits in einer anderen Fahrtrichtung sichtbar sein. In der anderen Fahrtrichtung kann das so weggedrehte Haltverbot unbeabsichtigt Regelungswirkung entfalten.
Andererseits ist die Regelungswirkung weggedrehter Haltverbote auch außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen umstritten. Das liegt daran, dass Haltverbote auch von unbefugten Dritten weggedreht werden können.
Vorteile | Nachteile |
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Verkehrsteilnehmer muss nicht zwischen gültigen und nicht gültigen Verkehrszeichen unterscheiden | An Kreuzungen und Einmündungen für andere Fahrtrichtungen sichtbar |
Niedriger Planungsaufwand | Regelungswirkung weggedrehter Haltverbote umstritten |
Niedriger bis kein Materialaufwand |
Haltverbot demontieren
Ortsfeste Haltverbote können durch Demontieren vorübergehend aufgehoben werden.
Durch das Entfernen der Verkehrszeichen entsteht weder Zweifel an der Ungültigkeit der nicht benötigten Haltverbote, noch geht von dem betreffenden Verkehrszeichen durch Verdrehen unbeabsichtigt eine Regelung in eine andere Fahrtrichtung aus.
Vorteile | Nachteile |
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Verkehrsteilnehmer muss nicht zwischen gültigen und nicht gültigen Verkehrszeichen unterscheiden | Dokumentation der demontierten Verkehrszeichen |
Niedriger Materialaufwand | Mögliche Beschädigung durch Lagerung |
Haltverbot wegen eines Umzugs abbauen
Nach Durchführung des Umzugs sind die benötigten mobilen Haltverbote abzubauen.
Haltverbote, die wegen eines Umzugs vorübergehend aufgehoben werden mussten, sind nach dem Umzug wieder zu reaktivieren.
Dazu werden einerseits Auskreuzvorrichtungen, Abdeckmaterial oder aufmontierte Haltverbote auf den betroffenen Verkehrszeichen entfernt. Andererseits werden die weggedrehten oder demontierten Verkehrszeichen wieder eingedreht oder remontiert.
In jedem Fall muss die bestehende Beschilderung wieder in ihren Ursprungszustand zurückversetzt werden.
Haltverbot wegen eines Umzugs bezahlen
Jetzt geht’s ums Geld: Wie viel kostet eigentlich ein Haltverbot wegen eines Umzugs?
Haltverbote zur Durchführung eines Umzugs kosten durchschnittlich zwischen 100 € und 200 €. Die Kosten variieren je nach Gebührenhöhe der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und dem Anteil der Eigenleistung bei der Antragstellung, dem Transport, dem Aufbau und Abbau der Haltverbote.
Die Kosten für ein Haltverbot wegen eines Umzugs setzen sich konkret aus folgenden Aufwendungen zusammen:
- Antragstellung
- Genehmigung durch Straßenverkehrsbehörde
- Transport der Verkehrszeichen
- ggf. Transport von Materialien zum Aufheben bestehender Beschilderung
- Aufstellung der Verkehrszeichen
- ggf. Aufhebung von bestehender Beschilderung
- Abbau der Verkehrszeichen
- ggf. Reaktivierung der bestehenden Beschilderung
Die Kosten für die Genehmigung eines Haltverbots zur Durchführung eines Umzugs lassen sich nicht vom Antragsteller beeinflussen, da sie von der Gebührenhöhe der Straßenverkehrsbehörde abhängig sind.
Die Gebührenhöhe einer verkehrsrechtlichen Anordnung, wie für die Aufstellung und Anpassung von Haltverboten, richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der geltenden Gebührenordnung der kreisfreien Stadt, der Großen Kreisstadt, der Gemeinde als örtliche Straßenverkehrsbehörde oder des Landratsamtes.
Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen kosten zwischen 10,20 € und 767,00 €.
Anlage 1 Gebührennummer 261 GebOSt
Die Gebühr für eine Genehmigung zur Aufstellung eines Haltverbots wegen eines Umzugs bewegt sich in der Regel im niedrigen bis mittleren zweistelligen Bereich.
Die Gebührenhöhe für Genehmigungen zur Aufstellung von Haltverbote wegen eines Umzugs ist jedoch von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Fazit
Sowohl zur Aufstellung von vorübergehenden, mobilen Haltverboten, als auch zur Anpassung oder Aufhebung bestehender Haltverbote zur Durchführung eines Haltverbots benötigt man eine Genehmigung von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Werden mobile Haltverbote aufgestellt, so müssen vorhandene Verkehrszeichen, die das Parken erlauben, innerhalb der vorübergehenden Haltverbotsstrecke nicht aufgehoben werden.
Haltverbote mit weißen waagerechten Pfeilen sind nur notwendig, wenn der Anfang, die Mitte oder das Ende der Haltverbotsstrecke gekennzeichnet werden müssen.
Bestehende Haltverbote werden durch Auskreuzen, Abdecken, Ersetzen, Wegdrehen oder Demontieren aufgehoben. Jede Variante hat seine Vorteile und Nachteile.
Haltverbote zur Durchführung eines Umzugs kosten durchschnittlich zwischen 100 € und 200 €.
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