Haltverbotsschilder richtig lesen: Ein Anfänger-Guide
Dieser Artikel zeigt dir, welche Haltverbotsschilder es gibt, welche Regelung von Zusatzzeichen unter Haltverbotsschildern ausgeht und wie du Haltverbotsschilder richtig liest.
Haltverbotsschilder werden von oben nach unten gelesen. Die Bedeutung eines Haltverbotsschildes wird durch Zusatzzeichen zeitlich oder auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt. Durch Zusatzzeichen unter einem Haltverbotssschild werden bestimmte Fahrzeugarten von einem Haltverbot ausgenommen.
In diesem Artikel gehen wir der Bedeutung von Haltverbotsschildern mit und ohne Pfeile sowie Zusatzzeichen unter Haltverbotsschildern nach – darunter:
- Ende von Haltverbotsschildern ohne Pfeile
- Anfang und das Ende eines Haltverbots
- Beschränkung von absoluten Haltverboten auf bestimmte Wochentage
- Freistellung von Carsharingfahrzeugen von eingeschränkten Haltverboten
- Parken mit Parkscheibe in eingeschränkten Haltverbotszonen
- und viele mehr …
Los geht’s!
Haltverbotsschilder ohne Zusatzzeichen und ohne Pfeile
Es gibt drei Verkehrsschilder ohne Zusatzzeichen, die Haltverbote und Parkverbote regeln:
- Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot)
- Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot)
- Zeichen 290.1 (Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone)
Absolute Haltverbotsschilder ohne Pfeile
Das Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) ohne Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugen das Halten auf der Fahrbahn (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Geltungsbereich Straßenseite
Ein absolutes Haltverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der das Zeichen angebracht ist (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ende an Kreuzung oder Einmündung
Das absolute Haltverbot gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ende durch anderes Verkehrszeichen für ruhenden Verkehr
Ein absolutes Haltverbot gilt bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Eingeschränkte Haltverbotsschilder ohne Pfeile
Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) verbietet das Halten mit Fahrzeugen auf der Fahrbahn für länger als drei Minuten (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Davon ausgenommen ist das Einsteigen, Aussteigen, Beladen sowie Entladen (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Geltungsbereich Straßenseite
Ein eingeschränktes Haltverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der das Zeichen angebracht ist (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ende an Kreuzung oder Einmündung
Das eingeschränktes Haltverbot gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ende durch anderes Verkehrszeichen für ruhenden Verkehr
Ein eingeschränktes Haltverbot gilt bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Eingeschränkte Haltverbotszonenschilder
Zeichen 290.1 (Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone) verbietet das Halten mit Fahrzeugen innerhalb der gekennzeichneten Zone für länger als drei Minuten (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Davon ausgenommen ist das Einsteigen, Aussteigen, Beladen sowie Entladen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen werden in eingeschränkte Haltverbotszonen abweichende Regelungen getroffen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Eine eingeschränkte Haltverbotszone endet mit dem Verkehrszeichen 290.2 (Anlage 2 laufende Nummer 65 StVO).
Haltverbotsschilder ohne Zusatzzeichen mit Pfeilen
Eingeschränkte Haltverbotsschilder mit Pfeilen
Pfeilanordnung bei Anfang, Mitte und Ende
Das Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) mit Pfeilen gibt es in drei Varianten:
- Eingeschränktes Haltverbot Anfang
Auf der rechten Straßenseite wird der Anfang eines eingeschränkten Haltverbots mit einem nach links weisenden Pfeil im oberen Bereich des eingeschränkten Haltverbots gekennzeichnet.
Für eingeschränkte Haltverbote, die auf der linken Straßenseite beginnen, wird auf dem eingeschränkten Haltverbot im oberen Bereich ein nach rechts weisender Pfeil aufgebracht.
- Eingeschränktes Haltverbot Mitte
Soll auf längeren Strecken ein eingeschränktes Haltverbot gelten, wird ein “Eingeschränktes Haltverbot Mitte” aufgestellt.
Auf der rechten Straßenseite enthält das Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot Mitte” einen Pfeil nach links im oberen Bereich des Verkehrszeichens und einen Pfeil nach rechts im unteren Bereich des Verkehrszeichens.
Eingeschränkte Haltverbote auf längeren Strecken auf der linken Seite werden mit einem Pfeil nach rechts im oberen Bereich des Verkehrszeichens und einem Pfeil nach links im unteren Bereich des Verkehrszeichens gekennzeichnet.
- Eingeschränktes Haltverbot Ende
Das Ende eines eingeschränkten Haltverbots wird auf der rechten Straßenseite mit einem Pfeil nach rechts im unteren Bereich des eingeschränkten Haltverbots gekennzeichnet.
Auf der linken Straßenseite wird zur Kennzeichnung des Endes eines eingeschränkten Haltverbots ein Pfeil nach links im unteren Bereichen des eingeschränkten Haltverbots aufgebracht.
Geltungsbereich Straßenseite
Ein eingeschränktes Haltverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der das Zeichen angebracht ist (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ende an Kreuzung oder Einmündung
Das eingeschränkte Haltverbot gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ende durch anderes Verkehrszeichen für ruhenden Verkehr
Ein eingeschränktes Haltverbot gilt bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Absolute Haltverbotsschilder mit Pfeilen
Pfeilanordnung bei Anfang, Mitte und Ende
Zeichen 283 (Absolute Haltverbote) können mit Pfeilen räumlich eingegrenzt werden. Folgende Pfeile werden dabei verwendet:
- Absolutes Haltverbot Anfang
Der Beginn eines absoluten Haltverbots wird auf der rechten Straßenseite mit einem Pfeil nach links im oberen Bereich des absoluten Haltverbots gekennzeichnet.
Auf der linken Straßenseite wird zur Kennzeichnung des Anfangs eines absoluten Haltverbots ein Pfeil nach rechts im oberen Bereich des absoluten Haltverbots aufgebracht.
- Absolutes Haltverbot Mitte
Absolute Haltverbote auf längeren Strecken werden mit einem “Absoluten Haltverbot Mitte” versehen.
Absolute Haltverbote auf längeren Strecken auf der rechten Seite werden mit einem Pfeil nach links im oberen Bereich des Verkehrszeichens und einem Pfeil nach rechts im unteren Bereich des Verkehrszeichens gekennzeichnet.
Auf der linken Straßenseite enthält das Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot Mitte” einen Pfeil nach rechts im oberen Bereich des Verkehrszeichens und einen Pfeil nach links im unteren Bereich des Verkehrszeichens.
- Absolutes Haltverbot Ende
Auf der rechten Straßenseite wird das Ende eines absoluten Haltverbots mit einem nach rechts weisenden Pfeil im unteren Bereich des eingeschränkten Haltverbots gekennzeichnet.
Für absolute Haltverbote, die auf der linken Straßenseite enden, wird auf dem absoluten Haltverbot im unteren Bereich ein nach links weisender Pfeil aufgebracht.
Geltungsbereich Straßenseite
Ein absolutes Haltverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der das Zeichen angebracht ist (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ende an Kreuzung oder Einmündung
Das absolute Haltverbot gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite (Anlage 2 laufende Nummer 61 StVO).
Ende durch anderes Verkehrszeichen für ruhenden Verkehr
Ein absolutes Haltverbot gilt bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird (Anlage 2 laufende Nummer 62 StVO).
Haltverbotsschilder mit einem Zusatzzeichen
Absolute Haltverbotsschilder mit einem Zusatzzeichen
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Auch auf dem Seitenstreifen”
Wird ein absolutes Haltverbot zusammen mit dem Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” aufgestellt, so gilt das absolute Haltverbot nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf dem Seitenstreifen (Anlage 2 laufende Nummer 62.1 StVO).
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen mit Uhrzeit
Durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” und einem Zusatzzeichen mit einer Uhrzeit wird ein absolutes Haltverbot auf der Fahrbahn zeitlich befristet.
Wird ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift “16-18 h” unter einem absoluten Haltverbot angebracht, so gilt das absolute Haltverbot auf der Fahrbahn nur im Zeitraum von 16 Uhr bis 18 Uhr.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “werktags”
Absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “werktags” gelten nur an Werktagen.
Samstage sind Werktage (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Folglich gilt ein absolutes Haltverbot mit einem Zusatzzeichen “werktags” von Montag bis Samstag.
Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage.
An Sonntagen gilt die Kombination aus einem absoluten Haltverbot und dem Zusatzzeichen “werktags” nicht.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Zeitraum von Montag bis Samstag, gilt die Kombination aus einem absoluten Haltverbot und dem Zusatzzeichen “werktags” ebenso wenig.
Gesetzliche Feiertage in bestimmten Bundesländer müssen ebenfalls beachtet werden.
Ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “werktags” gilt an einem gesetzlichen Feiertag eines bestimmten Bundeslandes auch nicht in dem betreffenden Bundesland.
Der Feiertag “Heilige Drei Könige” ist zum Beispiel in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag.
Was gilt, wenn der Feiertag “Heilige Drei Könige” auf einen Donnerstag fällt?
Fällt der Feiertag “Heilige Drei Könige” auf einen Donnerstag, gilt an diesem Donnerstag ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “werktags” in Baden-Württemberg nicht.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “werktags” mit Uhrzeit
Ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “werktags” und einer Uhrzeit gilt nur in dem auf dem Zusatzzeichen angegebenen Zeitraum.
Das bedeutet, dass ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “werktags 18-19 h” nur werktags jeweils von 18 Uhr bis 19 Uhr gilt.
Mit werktags ist der Zeitraum von Montag bis Samstag ohne gesetzliche Feiertage gemeint (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “werktags außer samstags”
Absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “werktags außer samstags” gelten an Werktagen von Montag bis Freitag.
An gesetzlichen Feiertagen gilt die Kombination aus einem absoluten Haltverbot und dem Zusatzzeichen “werktags außer samstags” nicht.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Montag bis Freitag”
In einem Bereich mit dem Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” und dem Zusatzzeichen “Montag bis Freitag” ist das Halten von Montag bis Freitag nicht erlaubt.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” auch an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von Montag bis Freitag gilt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” sollte meiner Meinung nach demnach ebenfalls an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von Montag bis Freitag gelten.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Samstag, Sonntag und an Feiertagen”
Absolute Haltverbote, die zusammen mit dem Zusatzzeichen “Sa, So und an Feiertagen” aufgestellt werden, gelten nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Achtung: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Zeitraum von Montag bis Freitag, so gilt das absolute Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Sa, So und an Feiertagen” ebenfalls an diesem Tag.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Pkw”
Absolute Haltverbote, die mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Personenkraftwagens kombiniert werden, gelten nur für Personenkraftwagen.
Das oben abgebildete Sinnbild steht nach der Straßenverkehrs-Ordnung für Personenkraftwagen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Demnach dürfen Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Busse und Lastkraftwagen in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” halten.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Wohnmobile”
Ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild für Wohnmobile gilt nur für Wohnmobile.
Das liegt daran, dass das unten gezeigte Sinnbild nach der Straßenverkehrs-Ordnung für Wohnmobile steht (§ 39 Absatz 7 StVO).
Wohnmobile sind nach Meinung der Bundesregierung, des OLG Schleswig und des KG keine Personenkraftwagen (Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020 Seite 2; KG, Beschluss vom 21.11.1991 – 2 Ss 127/91 – 3 Ws (B) 154/91; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1990 – 1 Ss OWi 413/90).
Personenkraftwagen, Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Busse und Lastkraftwagen dürfen in einem absoluten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Wohnmobile” halten.
Mehr Informationen zum Unterschied zwischen Personenkraftwagen und Wohnmobilen erhältst du im Kapitel Parken mit Zusatzzeichen Sinnbild Pkw auf dieser Website.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Lkw”
Absolute Haltverbote mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Lkw gelten nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (§ 39 Absatz 7 StVO).
Bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtmasse werden Anhänger und Zugmaschinen miteinbezogen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” gilt allerdings nicht für Personenkraftwagen oder Kraftomnibusse (§ 39 Absatz 7 StVO).
Weitere Kombinationsmöglichkeiten von absoluten Haltverboten mit Zusatzzeichen mit Sinnbildern, sind im Kapitel Absolutes Haltverbot: Pkw, Wohnmobile, Bus & mehr auf dieser Website dargestellt. Dort erfährst du auch, welche Bedeutung von diesen ausgeht.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Pkw frei”
In einem Bereich mit dem Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot” und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Personenkraftwagens und dem Zusatz “frei” ist das Halten für Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Busse und Lastkraftwagen verboten.
Personenkraftwagen ist das Halten in einem mit Zeichen “Absolutes Haltverbot” und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Personenkraftwagens und dem Zusatz “frei” jedoch erlaubt.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Schwerbehinderte frei”
Menschen mit einem blauen Parkausweis mit besonderer Parkausweisnummer dürfen im Bereich von absoluten Haltverboten mit dem Zusatzzeichen “Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei” halten.
Der blaue Parkausweis muss jedoch gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein.
Blaue Parkausweise können schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen auf Antrag ausgestellt werden.
Unter welchen Voraussetzungen blaue Parkausweise ausgestellt werden und wie man einen blauen Parkausweis beantragt, kannst du im Artikel Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen: Das musst du beachten auf dieser Website nachlesen.
Das Zusatzzeichen “Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei” wird ausschließlich unter eingeschränkten Haltverboten erwähnt (Anlage 2 laufende Nummer 63.3 StVO).
Das Zusatzzeichen “Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei” ist meiner Ansicht nach nicht für die Kombination mit absoluten Haltverboten vorgesehen.
Zeichen 283 mit Zusatzzeichen “Bewohner frei”
Mit der Kombination aus einem absoluten Haltverbot und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” werden Bewohner mit besonderem Parkausweis vom absoluten Haltverbot ausgenommen.
Das Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” wird ausschließlich unter eingeschränkten Haltverboten erwähnt (Anlage 2 laufende Nummer 63.4 StVO).
Das Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” ist meiner Meinung nach nicht für die Kombination mit absoluten Haltverboten vorgesehen.
Weitere Kombinationsmöglichkeiten, mit denen bestimmte Verkehrsarten oder Personengruppen von absoluten Haltverboten ausgenommen werden können, findest du im Artikel Absolutes Haltverbot: Zeichen 283 mit Zusatzzeichen erklärt auf dieser Website.
Eingeschränkte Haltverbotsschilder mit einem Zusatzzeichen
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “Auch auf dem Seitenstreifen”
In einem Bereich mit einem eingeschränkten Haltverbot und dem Zusatzzeichen “Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen” darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen gehalten werden.
Damit verbietet das oben gezeigte Zusatzzeichen ebenfalls das Halten von Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen für länger als drei Minuten (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).
Davon ausgenommen: Das Ein- oder Aussteigen und das Be- oder Entladen (Anlage 2 laufende Nummer 63.1 StVO).
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen mit Uhrzeit
Eingeschränkte Haltverbote werden mit Uhrzeiten auf Zusatzzeichen auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt.
Im oben dargestellten eingeschränkten Haltverbot ist das Halten auf der Fahrbahn im Zeitraum von 16 Uhr bis 18 Uhr für länger als drei Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen, verboten.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass außerhalb der angegebenen Uhrzeit – von 18 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages” – uneingeschränkt gehalten und geparkt werden darf.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “werktags”
Eingeschränkte Haltverbote mit dem Zusatz „werktags“ gelten von Montag bis Samstag. Sonntage und gesetzliche Feiertage von montags bis samstags sind allerdings ausgenommen.
Im unten eingezeichneten Bereich darf demnach werktags nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Samstage sind Werktage (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Jedes Bundesland in Deutschland hat seine eigenen gesetzlichen Feiertage.
Die bundeseinheitlichen Feiertage siehst du in der unteren Darstellung.
Das eingeschränkte Haltverbot gilt folglich nicht, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf den Zeitraum zwischen Montag und Samstag fällt.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “werktags” mit Uhrzeit
Ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “werktags” und einer bestimmten Uhrzeit gilt nur im angegebenen Zeitraum.
Das Zusatzzeichen “werktags” mit dem Zusatz “18-19 h” unter dem Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot beschränkt den Geltungsbereich des eingeschränkten Haltverbots demnach auf montags bis samstags jeweils von 18 Uhr bis 19 Uhr.
Das liegt daran, dass Samstage nach gängiger Rechtsprechung Werktage sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “Montag bis Freitag”
Eingeschränkte Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” gelten von montags bis freitags.
Demnach dürfen bei der oben gezeigten Beschilderungskombination Fahrzeuge von Montag bis Freitag nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Dies gilt auch für gesetzliche Feiertage, die auf einen Tag zwischen Montag und Freitag fallen.
An einem Ostermontag ist beispielsweise das Halten in einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” ebenfalls nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn erlaubt, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Von samstags bis sonntags ist jedoch das Halten und Parken innerhalb eines mit einem eingeschränkten Haltverbot und dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” beschilderten Bereichs uneingeschränkt erlaubt.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “Pkw”
Ein eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Personenkraftwagens gilt nur für Personenkraftwagen (§ 39 Absatz 7 StVO).
Im oben dargestellten eingeschränkten Haltverbot ist Personenkraftwagen das Halten für länger als drei Minuten auf der Fahrbahn verboten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Busse und Lastkraftwagen dürfen in einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten.
Nach Ansicht der Bundesregierung, des OLG Schleswig und des KG sind Wohnmobile keine Personenkraftwagen (Bundestagsdrucksache 19/22803 vom 24.09.2020 Seite 2; KG, Beschluss vom 21.11.1991 – 2 Ss 127/91 – 3 Ws (B) 154/91; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1990 – 1 Ss OWi 413/90).
Wohnmobile dürfen folglich in einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Personenkraftwagen” uneingeschränkt halten und parken.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “Wohnmobile”
Eingeschränkte Haltverbote mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Wohnmobils gelten nur für Wohnmobile.
Das oben dargestellte Sinnbild findet sich in der Straßenverkehrs-Ordnung und steht für Wohnmobile (§ 39 Absatz 7 StVO).
Wohnmobile dürfen in einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Wohnmobils nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Personenkraftwagen, Krafträder, Kleinkrafträder, Mofas, Busse und Lastkraftwagen dürfen in einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Wohnmobile” länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “Lkw”
Mit der Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot und dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Lastkraftwagens wird der Geltungsbereich des eingeschränkten Haltverbots auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t beschränkt.
Das Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” schließt auch Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen mit ein (§ 39 Absatz 7 StVO).
Personenkraftwagen und Busse fallen jedoch nicht unter das Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t”.
Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Bus in einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” uneingeschränkt halten und parken darf.
Ein Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7 t darf in einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t” nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten.
Er darf aber länger als drei Minuten auf der Fahrbahn zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen halten.
Es gibt noch weitere Zusatzzeichen, die unter eingeschränkten Haltverboten angebracht werden, mit denen eingeschränkte Haltverbote auf bestimmte Verkehrsarten oder Personengruppen beschränkt werden. Du findest diese im Artikel Eingeschränktes Haltverbot: Zeichen 286 [+Zusatzzeichen] auf dieser Website.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “Schwerbehinderte frei”
Das Zusatzzeichen “Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei” unter einem eingeschränkten Haltverbot nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen mit dem auf dem Zusatzzeichen angegebenen Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot aus.
Damit dürfen im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots mit dem Zusatzzeichen “Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei” Personen mit der entsprechenden Parkausweisnummer uneingeschränkt halten und parken (Anlage 2 laufende Nummer 63.3 StVO).
Dabei muss der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein (Anlage 2 laufende Nummer 63.3 StVO).
Alle anderen Verkehrsteilnehmer dürfen nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “Bewohner frei”
Eingeschränkte Haltverbote mit dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot aus (Anlage 2 laufende Nummer 63.4 StVO).
Folglich dürfen Bewohner mit besonderem Parkausweis in eingeschränkten Haltverboten mit dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” uneingeschränkt halten und parken.
Wichtig dabei: Nur Bewohner mit einem gut lesbar ausgelegten Parkausweis dürfen uneingeschränkt in einem eingeschränkten Haltverbot mit dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” halten und parken (Anlage 2 laufende Nummer 63.4 StVO).
Verkehrsteilnehmer ohne entsprechenden Parkausweis dürfen nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “E-Auto frei”
Das Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” unter dem Zeichen “Eingeschränktes Haltverbot” erlaubt das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen (Anlage 2 laufende Nummer 63.5 StVO).
Trotz dessen, dass die Straßenverkehrs-Ordnung bei der Kombination aus einem eingeschränkten Haltverbot und einem Zusatzzeichen “Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei” vom erlaubten Parken durch elektrisch betriebene Fahrzeuge spricht, ist meiner Meinung nach elektrisch betriebenen Fahrzeugen auch das uneingeschränkte Halten erlaubt.
Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge (§ 39 Absatz 10 StVO).
Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit E-Kennzeichen nach dem Elektromobilitätsgesetz.
Das Elektromobilitätsgesetz ist auch als Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge – kurz EmoG – bekannt.
Fahrzeuge ohne E-Kennzeichen dürfen nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zeichen 286 mit Zusatzzeichen “Carsharingfahrzeuge frei”
Mit dem Zusatzzeichen “Carsharingfahrzeuge frei” unter dem Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” wird das Parken für Carsharingfahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Hier spricht die Straßenverkehrs-Ordnung ebenfalls vom Parken (Anlage 2 laufende Nummer 63.6 StVO).
Meiner Ansicht dürfte jedoch auch bei der Kombination aus eingeschränkten Haltverboten und dem Zusatzzeichen “Carsharingfahrzeuge frei” das Halten für Carsharingfahrzeuge uneingeschränkt erlaubt sein.
Andere Fahrzeuge, als Carsharingfahrzeuge, dürfen nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Eingeschränkte Haltverbotszonenschilder mit einem Zusatzzeichen
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “Uhrzeit”
Eingeschränkte Haltverbotszonen mit einem Zusatzzeichen mit einer Uhrzeit schränken den Geltungsbereich der eingeschränkten Haltverbotszone zeitlich ein.
Wird der “Beginn einer eingeschränkten Haltverbotszone” beispielsweise mit dem Zusatzzeichen “16-18 h” kombiniert, so gilt die eingeschränkte Haltverbotszone nur von 16 Uhr bis 18 Uhr.
Von 16 Uhr bis 18 Uhr darf dann innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen (Anlage 2 laufende Nummer 64).
Außerhalb des auf dem Zusatzzeichen hinterlegten Zeitraums – hier von 18 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages darf uneingeschränkt gehalten und geparkt werden.
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “werktags”
Wird das Verkehrszeichen “Anfang eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” zusammen mit dem Zusatzzeichen “werktags” aufgestellt, so gelten die Regelungen der eingeschränkten Haltverbotszone nur an Werktagen.
Samstage sind Werktage (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Demzufolge gilt eine eingeschränkte Haltverbotzone mit dem Zusatzzeichen “werktags” von Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.
Von montags bis samstags – mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen – darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “werktags mit Uhrzeit”
Begegnet dir die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Eingeschränkte Haltverbotszone” und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift “werktags” und einer Uhrzeit, so gilt das eingeschränkte Haltverbot für eine Zone nur werktags in der angegebenen Uhrzeit.
Samstage zählen ebenfalls zu den Werktagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.1984 – 1 Ss 14/84 OWi; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990 – 2 Ss (OWi) 332/90 – 83/90 II; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01; BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04).
Die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” und dem Zusatzzeichen “werktags 18-19 h” bewirkt zum Beispiel, dass die Regelungen der eingeschränkten Haltverbotzone nur an Werktagen jeweils von 18 Uhr bis 19 Uhr gelten.
Das eingeschränkte Haltverbot gilt innerhalb der gekennzeichneten Zone zum Beispiel samstags von 18 Uhr bis 19 Uhr, wenn der betreffende Samstag kein gesetzlicher Feiertag ist.
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “Montag bis Freitag”
In einer eingeschränkten Haltverbotszone mit dem Zusatzzeichen “Montag bis Freitag” darf von Montag bis Freitag nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Laut Beschluss des OLG Brandenburg, ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” auch an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von Montag bis Freitag gültig (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Innerhalb eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone mit dem Zusatzzeichen “Mo-Fr” sollte daher an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von Montag bis Freitag ebenfalls gelten, dass nicht länger als drei Minuten gehalten werden darf.
Ausgenommen davon sollte das Einsteigen, Aussteigen, Beladen und Entladen sein.
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “Parken für Bewohner frei”
Durch das Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” unter dem Verkehrszeichen “Eingeschränkte Haltverbotszone” wird das Parken für Bewohner mit Parkausweis innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Dabei ist der Bewohnerparkausweis gut lesbar auszulegen oder anzubringen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Fahrzeugführer ohne einen entsprechenden Parkausweis dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “Parken mit Parkschein”
Eingeschränkte Haltverbote für eine Zone mit dem Zusatzzeichen “Parken mit Parkschein in gekennzeichneten Flächen” erlauben das Parken mit Parkschein innerhalb gekennzeichneter Flächen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Der gezogene Parkschein muss gut lesbar ausgelegt oder angebracht werden (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Ohne Parkschein darf man mit einem Fahrzeug innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “Parken mit Parkscheibe”
Durch das Zusatzzeichen “Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen … Std.” unter dem Verkehrszeichen “Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” wird das Parken mit Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Das Parken mit Parkscheibe innerhalb der gekennzeichneten Flächen ist allerdings nur für den auf dem Zusatzzeichen angegebenen Zeitraum erlaubt.
Im obigen Beispiel ist das Parken mit Parkscheibe in den gekennzeichneten Flächen innerhalb der eingeschränkten Haltverbotszone für 2 Stunden erlaubt.
Wichtig dabei: Die Parkscheibe ist gut lesbar auszulegen oder anzubringen (Anlage 2 laufende Nummer 64 StVO).
Legt man keine gut lesbare Parkscheibe aus, darf mit einem Fahrzeug innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “E-Auto frei”
Durch die Kombination aus dem Zusatzzeichen “Elektrische betriebene Fahrzeuge frei” und dem Verkehrszeichen “Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 64.1 StVO).
Achtung: Nur Fahrzeugen mit E-Kennzeichen im Sinne des EmoG dürfen innerhalb der gekennzeichneten Flächen parken.
Das liegt daran, dass mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen nur nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichnete Fahrzeuge gemeint sind (§ 39 Absatz 10 StVO).
Mit einem Fahrzeug ohne E-Kennzeichen darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zeichen 290.1 mit Zusatzzeichen “Carsharingfahrzeuge frei”
Mit dem Zusatzzeichen “Carsharingfahrzeuge frei” unter dem Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone” wird das Parken für Carsharingfahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 64.2 StVO).
Carsharingfahrzeuge dürfen dann innerhalb der eingeschränkten Haltverbotszone uneingeschränkt halten und parken.
Fahrzeuge, die keine Carsharingfahrzeuge sind, dürfen nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Zwei Haltverbotsschilder mit jeweils einem Zusatzzeichen
Am gleichen Pfosten dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Wenn zwei Haltverbotsschilder mit jeweils einem Zusatzzeichen am gleichen Pfosten angebracht sind, sind insgesamt vier Verkehrszeichen am gleichen Pfosten angebracht – also mehr als drei Verkehrszeichen.
Bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, jedoch nicht angebracht werden (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43).
Zusatzzeichen sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht (§ 39 Absatz 3 StVO).
Die Geltung von absoluten Haltverboten und eingeschränkten Haltverboten kann durch ein Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden (VwV-StVO §§ 39 bis 43).
Auf dem unteren Bild ist das Zusatzzeichen mit der Aufschrift “19-7 h” unmittelbar unter dem absoluten Haltverbot Mitte angebracht.
Unmittelbar unter dem eingeschränkten Haltverbot Mitte ist das Zusatzzeichen mit der Aufschrift “7-19 h” angebracht.
Damit bezieht sich das Zusatzzeichen mit der Aufschrift “19-7 h” auf das unmittelbar darüber angebrachte absolute Haltverbot Mitte.
Das Zusatzzeichen mit der Aufschrift “7-19 h” bezieht sich auf das unmittelbar darüber befindliche eingeschränkte Haltverbot Mitte.
Das unten dargestellte absolute Haltverbot gilt am rechten Fahrbahnrand auf der dunkelblauen Fläche von 19 Uhr bis 7 Uhr.
Im Zeitraum von 7 Uhr bis 19 Uhr gilt auf demselben Streckenabschnitt ein eingeschränktes Haltverbot.
Haltverbotsschilder mit mehreren Zusatzzeichen
Haltverbotsschilder mit mehreren Zusatzzeichen eröffnen in der Praxis meist mehreren Interpretationsmöglichkeiten, welche Regelungen von diesen ausgehen.
Genauer gesagt gibt es in Deutschland drei Arten, wie man Zusatzzeichen unter Haltverbotsschilder lesen kann:
- Zusatzzeichen beziehen sich jeweils auf das darüber befindliche Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen.
- Zusatzzeichen bilden eine logische Gruppe untereinander und beziehen sich auf ein anderes Zusatzzeichen bzw. Hauptzeichen.
- Alle Zusatzzeichen beziehen sich auf das Hauptzeichen.
An einem Pfosten sollten nicht mehr als zwei Zusatzzeichen angebracht werden (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Mehr zu mehreren Zusatzzeichen unter Haltverbotsschildern kannst du im Kapitel Eingeschränktes Haltverbot: Mehrere Zusatzzeichen auf dieser Website nachlesen.
Zusammenfassung
Absolute und eingeschränkte Haltverbote ohne Pfeile enden an der nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder wenn durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
Durch das Verkehrszeichen “Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone” endet eine eingeschränkte Haltverbotszone.
Zusatzzeichen mit bestimmten Uhrzeiten oder Wochentagen unter den Verkehrszeichen “Absolutes Haltverbot”, “Eingeschränktes Haltverbot” oder “Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone” schränken den Geltungsbereich des Haltverbotsschildes auf den angegebenen Zeitraum ein.
Die Zusatzzeichen “Carsharingfahrzeuge frei” unter den Verkehrszeichen “Eingeschränktes Haltverbot” oder “Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone” erlauben es Carsharingfahrzeugen innerhalb der gekennzeichneten Strecke oder Zone auch für länger als drei Minuten zu halten oder zu parken.
Parken mit Parkscheibe in eingeschränkten Haltverbotszonen wird durch das Zusatzzeichen “Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen … Std.” unter dem Verkehrszeichen “Eingeschränkte Haltverbotszone” ermöglicht.
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