Großraum- und Schwertransporte: Genehmigung von Kabelrollen und Großtransformatoren in Baden-Württemberg
Der Transport von Kabelrollen und Großtransformatoren kommt im Rahmen der Energie-Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg immer größere Bedeutung zu. Der Transport von Kabelrollen und Großtransformatoren fällt unter Großraum- und Schwerverkehr. Großraum- und Schwertransporte bedürfen einer Erlaubnis für eine
übermäßige Straßenbenutzung. Der Transport von Kabelrollen und Großtransformatoren wird in Baden-Württemberg unter bestimmten Umständen priorisiert. Unter welchen Umständen wird der Transport von Kabelrollen und Großtransformatoren in Baden-Württemberg bevorzugt bearbeitet?
Die Genehmigung von Großraum- und Schwertransporten von Kabelrollen und Großtransformatoren in Baden-Württemberg wird bevorzugt bearbeitet, sofern es sich um Reparaturfälle handelt und eine Dringlichkeitserklärung eines Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilnetzbetreiber vorliegt.
In diesem Beitrag gehen wir der Frage nach, was bei der Antragstellung von Kabelrollentransporten und Großtransformatorentransporten im Reparaturfall in Baden-Württemberg zu beachten ist. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Sind Kabelrollen unteilbar?
- Was sind Übertragungsnetzbetreiber?
- Wer gilt als Verteilnetzbetreiber in Baden-Württemberg?
- Wie werden Transporte von Kabelrollen und Großtransformatoren im Reparaturfall in Baden-Württemberg am besten beantragt?
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Voraussetzungen
Ladung
Nur der Transport von Kabelrollen und Großtransformatoren zur Reparatur ist in Baden-Württemberg bevorzugt zu bearbeiten (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 2).

Eine Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten darf nur für den Transport unteilbarer Ladung erteilt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).

Sind Kabelrollen teilbar?
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg weist darauf hin, dass auf einer Kabelrolle zwischen 700 m und 1.000 m Kabel transportiert werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 3).
Kürzere Kabelabschnitte können nicht verbaut werden, da sie aus technischer Sicht ein zu großes Risiko für die Systemsicherheit darstellen. Die einzelnen Kabelsegmente müssen mit Kabelmuffen aufwändig miteinander verbunden werden, wobei diese Verbindungsstellen als störanfällige Komponenten potentielle [sic!] Schwachstellen des Systems sind. Daher muss die Anzahl der Muffen so gering wie möglich gehalten werden, damit keine Risiken für die Systemstabilität entstehen. Die Kabelhersteller sind vertraglich verpflichtet, die Kabelstücke in entsprechender Länge herzustellen und zu liefern.
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 3
Meiner Meinung nach sollten Kabelrollen daher als unteilbare Ladung angesehen werden, da ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist.
Dringlichkeit
Ein Netzbetreiber muss anlassbezogen in Form einer Dringlichkeitserklärung bestätigen, dass ein Reparaturfall vorliegt und somit die zeitnahe Genehmigung
des Großraum- und Schwertransportes von Kabelrollen oder Großraumtransformatoren erforderlich ist (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 2).

Unter Netzbetreiber fallen sowohl Übertragungsnetzbetreiber als auch Verteilnetzbetreiber (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 2).
Zu den Übertragungsnetzbetreibern gehören die 50Hertz Transmission GmbH, die Amprion GmbH, die TenneT TSO GmbH und die TransnetBW GmbH (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 2).
Als Verteilnetzbetreiber fungiert in Baden-Württemberg die Netze BW GmbH (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 2).
Straßenverkehrsbehörden muss demnach eine Dringlichkeitserklärung der 50Hertz Transmission GmbH, der Amprion GmbH, der TenneT TSO GmbH, der TransnetBW GmbH oder der Netze BW GmbH vorliegen.
Dringlichkeitserklärungen werden auch Dringlichkeitsbescheinigungen genannt.
Antragstellung
Straßenverkehrsbehörden können zu priorisierende Anträge auf Großraum- und Schwertransporte von Kabelrollen und Großtransformatoren in VEMAGS® im Formularfeld “Antragsrelevante Mitteilungen” erkennen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 2).
Antragsteller sollen im Formularfeld “Antragsrelevante Mitteilungen” in VEMAGS® auf zu priorisierende Anträge auf Großraum- und Schwertransporte von Kabelrollen und Großtransformatoren mit “Bitte Dringlichkeitserklärung im Anhang beachten” hinweisen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 2).
Des Weiteren sollen Antragsteller eine Dringlichkeitserklärung eines Übertragungsnetzbetreibers oder Verteilnetzbetreiber dem VEMAGS®-Antrag beifügen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 2).
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Transportgenehmigungen von Kabelrollen und Großtransformatoren sind in Baden-Württemberg seit dem 28.09.2023 priorisiert zu bearbeiten (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 3).
Der Erlass zur bevorzugten Bearbeitung von Transporten von Kabelrollen und Großtransformatoren in Baden-Württemberg gilt bis zum 30.06.2023 (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 28.09.2023 – VM4-3852-1/38, Seite 3).
Fazit
Störungen müssen schnellstmöglich behoben werden, damit großflächige und mehrtägige Stromausfälle verhindert werden. Ein Baustein zur schnellen Entstörung in Baden-Württemberg stellt die Priorisierung von Anträgen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten von Kabelrollen und Großtransformatoren im Reparaturfall dar.
Mit dem Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg werden Straßenverkehrsbehörden darum gebeten, nicht nur als Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB), sondern auch als Anhörungsbehörde (AB) und Anzuhörende Stelle (AZH) Großraum- und Schwertransporte von Kabelrollen und Großtransformatoren im Reparaturfall bevorzugt zu bearbeiten.
Dies trägt zur Energie-Versorgungssicherheit Baden-Württembergs bei und trägt der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand Rechnung.
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