Das gilt auf Kraftfahrstraßen: Alle Verkehrsregeln auf einen Blick
Kraftfahrstraßen, auch umgangssprachlich als Schnellstraßen bekannt, bieten eine schnelle Verbindung zwischen Städten und Regionen. Um die Sicherheit und Effizienz auf diesen Straßen zu gewährleisten, gelten spezielle Verkehrsregeln.
Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Das Wenden, Rückwärtsfahren und Halten ist auf Kraftfahrstraßen verboten. Fußgänger dürfen Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten.
Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die alle Verkehrsregeln auf Kraftfahrstraßen. Von Geschwindigkeitsbegrenzungen bis hin zu Vorschriften für das Einfahren und Ausfahren: Dieser Beitrag zeigt dir, was du wissen musst, um sicher und regelkonform unterwegs zu sein – darunter:
- Innerörtliche Kraftfahrstraßen
- Außerörtliche Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung
- Außerörtliche vierstreifige Straße ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung
- Außerörtliche dreistreifige Straße ohne bauliche Trennung
- Und viele mehr …
Bereit? Los geht’s!
Beginn und Ende
Der Beginn einer Kraftfahrstraße wird mit Zeichen 331.1 beschildert (Anlage 3 laufende Nummer 18 StVO).
Ab dem Verkehrszeichen “Kraftfahrstraße” (Zeichen 331.1) gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen (Anlage 3 laufende Nummer 18 StVO).
Das Ende einer Kraftfahrstraße wird mit Zeichen 331.2 angezeigt (Anlage 3 laufende Nummer 19 StVO).
Benutzung durch Kraftfahrzeuge
Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt (§ 18 Absatz 1 StVO).
Kraftfahrzeuge mit Anhängern dürfen Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) ebenfalls nur benutzen, wenn deren Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt (§ 18 Absatz 1 StVO).
Breite
Auf Kraftfahrstraßen beträgt die maximale Breite eines Fahrzeugs mit Ladung 2,55 m (§ 18 Absatz 1 StVO).
Kühlfahrzeuge dürfen auf Kraftfahrstraßen nicht breiter als 2,60 m sein (§ 18 Absatz 1 StVO).
Höhe
Fahrzeug und Ladung dürfen auf Kraftfahrstraßen zusammen nicht höher als 4 m sein (§ 18 Absatz 1 StVO).
Kein Wenden
Auf Kraftfahrstraßen ist das Wenden verboten (§ 18 Absatz 7 StVO).
Kein Rückwärtsfahren
Auch das Rückwärtsfahren ist auf Kraftfahrstraßen verboten (§ 18 Absatz 7 StVO).
Kein Halten
Halten, auch auf Seitenstreifen, ist auf Kraftfahrstraßen verboten (§ 18 Absatz 8 StVO).
Einfahrt auf eine Kraftfahrstraße
Auf Kraftfahrstraßen darf nur an Kreuzungen oder Einmündungen eingefahren werden (§ 18 Absatz 2 StVO).
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat auf Kraftfahrstraßen die Vorfahrt (§ 18 Absatz 3 StVO).
Geschwindigkeit
Innerorts
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften auch unter günstigen Umständen 50 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Demnach gilt auf innerörtlichen Kraftfahrstraßen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen (§ 45 Absatz 8 StVO).
Gleichzeitig dürfen Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen, Sichtverhältnissen und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Ist die Straße entlang der innerörtlichen Kraftfahrstraße beispielsweise in einem schlechten Zustand, muss der Fahrzeugführer aufgrund der Straßenverhältnisse trotz einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h seine Geschwindigkeit gegebenenfalls anpassen.
Das kann im Einzelfall dazu führen, dass der Fahrzeugführer weniger als die erlaubten 50 km/h fahren muss, um das Fahrzeug einerseits ständig zu beherrschen und andererseits in der Lage zu sein, innerhalb der übersehbaren Strecke zu halten.
Außerorts mit baulicher Trennung
Nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) sind Straßen der EKL 1 bis EKL 3 mit sehr hoher Verkehrsnachfrage zweibahnig (Kapitel 4.3 RAL 2012).
Sie werden mit einem baulichen Mittelstreifen ausgestattet (Kapitel 4.3 RAL 2012).
Straßen der EKL 1 bis EKL 3 mit sehr hoher Verkehrsnachfrage nach RAL sollen als Kraftfahrstraßen betrieben werden (Kapitel 4.3 RAL 2012).
Straßen der EKL 1 bis EKL 3 mit sehr hoher Verkehrsnachfrage nach RAL werden auch als autobahnähnliche Straßen bezeichnet.
Pkw und Kfz bis 3,5 t zGG
Auf anderen außerörtlichen Straßen, mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t nicht beschränkt (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Kraftfahrstraßen zählen zu anderen außerörtlichen Straßen.
Folglich gilt auf Kraftfahrstraßen, mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t keine Höchstgeschwindigkeit (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Empfohlene Höchstgeschwindigkeit
In diesem Zusammenhang empfiehlt die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V), wie schnell auf außerörtlichen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt, maximal gefahren werden sollte (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).
Diese Geschwindigkeit ist auch als Autobahn-Richtgeschwindigkeit bekannt (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).
Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V empfiehlt Führern von Personenkraftwagen sowie Führern von anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t auch bei günstigen Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen, Sichtverhältnissen und Wetterverhältnissen auf anderen außerörtlichen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind nicht schneller als 130 km/h zu fahren (§ 1 Nummer 2 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).
Auf Kraftfahrstraßen, mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, wird für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t folglich eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h empfohlen.
Die Autobahn-Richtgeschwindigkeit gilt jedoch nicht, soweit nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder durch Beschilderung (Zeichen 274) eine Höchstgeschwindigkeit vorgegeben ist (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Beschilderung
Auf autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Das bedeutet, dass auf Kraftfahrstraßen, mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen maximal auf 130 km/h beschränkt werden kann.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 140 km/h durch Beschilderung ist auf autobahnähnlichen Straßen nicht möglich.
Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).
Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zGG außer Pkw
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Pkw mit Anhänger
Außerorts gilt für Personenkraftwagen mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Personenkraftwagen mit Anhängern gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Lkw bis 3,5 t zGG mit Anhänger
Außerorts gilt für Lastkraftwagen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Lastkraftwagen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Wohnmobile bis 3,5 t zGG mit Anhänger
Außerorts gilt für Wohnmobile bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Wohnmobile bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Bus
Außerorts gilt für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Kfz über 7,5 t zGG
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Kfz mit Anhänger außer Pkw
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen, gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Lkw mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Außerorts gilt für Lastkraftwagen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Damit ist gemeint, dass die Summe aus der zulässigen Gesamtmasse eines Lastkraftwagens und der zulässigen Gesamtmasse eines Anhängers 3,5 t nicht überschreiten darf.
Für Lastkraftwagen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Wohnmobile mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Außerorts gilt für Wohnmobile mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Damit ist gemeint, dass die Summe aus der zulässigen Gesamtmasse eines Wohnmobils und der zulässigen Gesamtmasse eines Anhängers 3,5 t nicht überschreiten darf.
Für Wohnmobile mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Bus mit stehenden Fahrgästen
Außerorts gilt für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, gilt demnach auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Vierstreifige Straße außerorts ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung
Pkw und Kfz bis 3,5 t zGG
Auf Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen für jede Richtung, die durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) voneinander getrennt sind und deren Geschwindigkeit nicht durch Beschilderung (Zeichen 274) begrenzt ist, besteht für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t keine Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Das bedeutet, dass auf Kraftfahrstraßen, mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen für jede Richtung, die durch Zeichen 295 voneinander getrennt sind und deren Geschwindigkeit nicht durch Beschilderung (Zeichen 274) begrenzt ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht beschränkt ist.
Ebenso ist auf Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen für jede Richtung, die durch Leitlinien (Zeichen 340) voneinander getrennt sind und deren Geschwindigkeit nicht durch Beschilderung (Zeichen 274) begrenzt ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht beschränkt (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Daraus folgt, dass auf Kraftfahrstraßen, mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen für jede Richtung, die durch Zeichen 340 voneinander getrennt sind und deren Geschwindigkeit nicht durch Beschilderung (Zeichen 274) begrenzt ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht beschränkt ist.
Empfohlene Höchstgeschwindigkeit
In diesem Zusammenhang empfiehlt die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V), wie schnell auf außerörtlichen Straßen, die mindestens zwei durch Zeichen 295 oder durch Zeichen 340 markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, maximal gefahren werden sollte (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).
Diese Geschwindigkeit ist auch als Autobahn-Richtgeschwindigkeit bekannt (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).
Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V empfiehlt Führern von Personenkraftwagen sowie Führern von anderen Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t auch bei günstigen Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen, Sichtverhältnissen und Wetterverhältnissen auf anderen außerörtlichen Straßen, die mindestens zwei durch Zeichen 295 oder durch Zeichen 340 markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, nicht schneller als 130 km/h zu fahren (§ 1 Nummer 2 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).
Auf Kraftfahrstraßen, die mindestens zwei durch Zeichen 295 oder durch Zeichen 340 markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, wird für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t folglich eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h empfohlen.
Die Autobahn-Richtgeschwindigkeit gilt allerdigns nicht, soweit nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder durch Beschilderung (Zeichen 274) eine Höchstgeschwindigkeit vorgegeben ist (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V).
Angepasste Geschwindigkeit
Gleichzeitig dürfen Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen, Sichtverhältnissen und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Befindet sich im Verlauf der außerörtlichen Kraftfahrstraße beispielsweise eine Kurve, so darf wegen der Straßenverhältnisse trotz dessen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht beschränkt ist, nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann.
In der Kurve darf darüber hinaus nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zGG außer Pkw
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Pkw mit Anhänger
Außerorts gilt für Personenkraftwagen mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Personenkraftwagen mit Anhängern gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Lkw bis 3,5 t zGG mit Anhänger
Außerorts gilt für Lastkraftwagen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Lastkraftwagen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Wohnmobile bis 3,5 t zGG mit Anhänger
Außerorts gilt für Wohnmobile bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Wohnmobile bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern gilt demnach gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Bus
Außerorts gilt für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Kfz über 7,5 t zGG
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Kfz mit Anhänger außer Pkw
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen, gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Lkw mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Außerorts gilt für Lastkraftwagen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Damit ist gemeint, dass die Summe aus der zulässigen Gesamtmasse eines Lastkraftwagens und der zulässigen Gesamtmasse eines Anhängers 3,5 t nicht überschreiten darf.
Für Lastkraftwagen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Wohnmobile mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Außerorts gilt für Wohnmobile mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Damit ist gemeint, dass die Summe aus der zulässigen Gesamtmasse eines Wohnmobils und der zulässigen Gesamtmasse eines Anhängers 3,5 t nicht überschreiten darf.
Für Wohnmobile mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Bus mit stehenden Fahrgästen
Außerorts gilt für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, gilt demnach auf außerörtlichen vierstreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung mit zwei Fahrstreifen für jede Richtung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Dreistreifige Straße außerorts ohne bauliche Trennung
Nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) können Straßen der EKL 1 oder Straßen der EKL 2 einbahnige Straßen mit drei Fahrstreifen aufweisen (Kapitel 4.3 RAL 2012).
Straßen der EKL 1 nach RAL sind einbahnig, weisen einen Überholfahrstreifen und einen verkehrstechnischen Mittelstreifen auf (Kapitel 4.3 RAL 2012).
Straßen der EKL 1 nach RAL sollen als Kraftfahrstraßen betrieben werden (Kapitel 4.3 RAL 2012).
Der verkehrstechnische Mittelstreifen wird mit einer grünen Markierung ausgeführt (Kapitel 4.3 Bild 5 RAL 2012).
Straßen der EKL 2 nach RAL können dreistreifig ausgebaut werden.
Sie weisen einen Überholfahrstreifen und einen verkehrstechnischen Mittelstreifen auf (Kapitel 4.3 RAL 2012).
Die beiden Fahrtrichtungen sind in den dreistreifigen Abschnitten immer durch zwei Fahrstreifenbegrenzungen (durchgehende Doppellinie) verkehrsrechtlich voneinander getrennt (Kapitel 4.3 Bild 6 Buchstabe a RAL 2012).
Pkw und Kfz bis 3,5 t zGG
Bei dreistreifigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne bauliche Trennung bestehen nicht mindestens zwei markierten Fahrstreifen für jede Richtung.
Für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung auch unter günstigsten Umständen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c StVO).
Außerhalb geschlossener Ortschaften können Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die oben genannte zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben (§ 45 Absatz 8 StVO).
Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zGG außer Pkw
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Pkw mit Anhänger
Außerorts gilt für Personenkraftwagen mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Personenkraftwagen mit Anhängern gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Lkw bis 3,5 t zGG mit Anhänger
Außerorts gilt für Lastkraftwagen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Lastkraftwagen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Wohnmobile bis 3,5 t zGG mit Anhänger
Außerorts gilt für Wohnmobile bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Wohnmobile bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhängern gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Bus
Außerorts gilt für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a StVO).
Für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Kfz über 7,5 t zGG
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Kfz mit Anhänger außer Pkw
Außerorts gilt für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Personenkraftwagen, gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Lkw mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Außerorts gilt für Lastkraftwagen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Damit ist gemeint, dass die Summe aus der zulässigen Gesamtmasse eines Lastkraftwagens und der zulässigen Gesamtmasse eines Anhängers 3,5 t nicht überschreiten darf.
Für Lastkraftwagen mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Wohnmobile mit Anhänger bis 3,5 t zGG
Außerorts gilt für Wohnmobile mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Damit ist gemeint, dass die Summe aus der zulässigen Gesamtmasse eines Wohnmobils und der zulässigen Gesamtmasse eines Anhängers 3,5 t nicht überschreiten darf.
Für Wohnmobile mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Bus mit stehenden Fahrgästen
Außerorts gilt für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b StVO).
Für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, gilt demnach auf außerörtlichen dreistreifigen Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Zweistreifige Straße außerorts ohne bauliche Trennung
Bei zweistreifigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne bauliche Trennung bestehen nicht mindestens zwei markierten Fahrstreifen für jede Richtung.
Daher verhält sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei zweistreifigen Kraftfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne bauliche Trennung wie bei dreistreifigen Straßen außerorts ohne bauliche Trennung.
Ausfahrt von einer Kraftfahrstraße
Von Kraftfahrstraßen darf nur an Kreuzungen oder Einmündungen abgefahren werden (§ 18 Absatz 10 StVO).
Das Verkehrszeichen “Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn” (Zeichen 332.1) weist bei autobahnähnlich ausgebauten, zweibahnigen Straßen auf die Ausfahrt einer Kraftfahrstraße hin (Anlage 3 laufende Nummer 53 StVO; Teil 4 Zeichen 332.1 VzKat; VwV-StVO zu Zeichen 332.1; Anhang 1 Regelplan 13 RWB 2000).
Des Weiteren weist auf Kraftfahrstraßen das Zeichen 333.1 auf die Ausfahrt einer Kraftfahrstraße hin (Anlage 3 laufende Nummer 20 StVO; Teil 4 Zeichen 333.1 VzKat; Anhang 1 Regelplan 13 RWB 2000).
Auf dem Verkehrszeichen “Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn” (Zeichen 333.1) ist bei Kraftfahrstraßen der Schriftzug “Ausfahrt” mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund dargestellt (Anlage 3 laufende Nummer 20 StVO).
Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden (§ 7a Absatz 1 StVO).
Benutzung durch Fußgänger
Fußgänger dürfen Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten (§ 18 Absatz 9 StVO).
Außerhalb von Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen ist es Fußgängern verboten Kraftfahrstraßen zu betreten (§ 18 Absatz 9 StVO).
Fazit
Der Beginn wird durch das Verkehrszeichen 331.1 angezeigt, ab dem Die Verkehrsregeln für Kraftfahrstraßen gelten ab dem Verkehrszeichen “Kraftfahrstraße” (Zeichen 331.1). Kraftfahrstraßen dürfen nur von Kraftfahrzeugen, deren Bauart eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h zulässt, befahren werden.
Ferner dürfen Kraftfahrstraßen nur von Fahrzeugen mit einer maximalen Breite von 2,55 m – Kühlfahrzeuge bis 2,60 m Breite – befahren werden. Die maximale Höhe von Fahrzeug und Ladung beträgt auf Kraftfahrstraßen 4 m.
Innerorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen 50 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann jedoch durch Beschilderung angepasst werden.
Außerorts variert die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Abhängigkeit davon, ob die Fahrstreifen baulich oder verkehrstechnisch voneinander getrennt sind, wie viel Fahrstreifen vorhanden sind und um welchen Fahrzeugtyp es sich handelt.
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