Straßensperrung einrichten wegen einer Kranstellung: Das musst du beachten
Eine Straßensperrung aufgrund einer Kranstellung erfordert sorgfältige Planung und die Einhaltung zahlreicher Vorschriften, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Ob beim Neubau eines Gebäudes, Abrissarbeiten oder größeren Hebevorgängen – das richtige Absichern eines Krans ist unerlässlich, um Unfälle zu vermeiden und den Verkehrsfluss so gering wie möglich zu beeinträchtigen. Was muss bei der Einrichtung einer Straßensperrung wegen einer Kranstellung beachtet werden?
Kranstellungen auf dem Gehweg müssen durch Absperrschrankengitter und Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht abgesichert werden. Halbseitige Sperrungen der Fahrbahn wegen Kranstellungen werden mit rechtwinkligen Querabsperrungen bestehend aus Absperrschranken und Leitbaken sowie in Längsrichtung durch Leitbaken abgesichert. Vollsperrungen erfolgen durch Absperrschranken mit mindestens fünf roten Warnleuchten mit Dauerlicht.
Dieser Beitrag zeigt, welche Regelpläne und Verkehrszeichenpläne angewendet werden können, um Kranstellungen im öffentlichen Verkehrsraum abzusichern und was bei der Umsetzung dieser Pläne zu beachten ist. Dabei beantwortet dieser Beitrag folgende Fragen:
- Welcher Verkehrszeichenplan kann bei einer Gehwegteilsperrung wegen einer Kranstellung verwendet werden?
- Wie werden Notwege auf der Fahrbahn eingerichtet, wenn durch eine Kranstellung ein Gehweg voll gesperrt wird?
- Was ist bei der Kranstellung auf einem Seitenstreifen zu beachten?
- Wie müssen Längsabsperrungen zur Fahrbahn bei Kranstellungen ausgestaltet sein?
- Gibt es Vorgaben zur Sperrung von Seitenstreifen?
- Und viele mehr …
Damit du in diesem Beitrag schnell die passenden Informationen zur Absicherung deines Krans findest, empfehle ich folgende Vorgehensweise:
- Zunächst wählst du anhand des Inhaltsverzeichnisses eine geeignete Sperrung für deinen Kran aus.
- Innerhalb des ausgewählten Kapitels kannst du dir einen ersten Überblick über die erforderlichen Maßnahmen zur Absicherung des Krans verschaffen.
- Mit Klick auf einen der Links innerhalb eines Kapitels wirst du zum ausgewählten Bestandteil der Kranabsicherung am Ende dieses Artikels weitergeleitet.
Auf geht’s!
Auswahl der Sperrung
Kranstellung mit Gehwegteilsperrung
Für die Aufstellung eines Krans auf dem Gehweg, bei dem der Gehweg teilweise gesperrt wird und keine Einengung der Fahrbahn erfolgt, findet sich in den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) kein geeigneter Regelplan.
Eine Kranstellung mit Gehwegteilsperrungen ohne Fahrbahneinengung kommt beispielsweise vor, wenn ein Kran an der Grenze eines Privatgrundstücks oder am rechten Gehwegrand aufgestellt wird und gleichzeitig eine ausreichende Restgehwegbreite verbleibt.
Bei Gehwegteilsperrungen ohne Fahrbahneinengung stehen die Kräne oftmals nur teilweise im öffentlichen Verkehrsraum. Der restliche Teil des Krans steht dann auf Straßengrün oder im nicht öffentlichen Verkehrsraum.
Verkehrsflächen, die für den allgemeinen Verkehr gesperrt sind oder schon nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt sind, zählen zum nicht öffentlichen Verkehrsraum.
Zum nicht öffentlichen Verkehrsraum zählt zum Beispiel ein angrenzendes privates Grundstück, welches nach seiner Beschaffenheit offensichtlich nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist.
Mehr zur Unterscheidung zwischen öffentlichem Verkehrsraum und nicht öffentlichem Verkehrsraum kannst du im Artikel Geltungsbereich der StVO: Öffentlicher Verkehrsraum und nicht öffentlicher Verkehrsraum erklärt auf dieser Website nachlesen.
Die in der RSA vorhandenen Regelpläne können daher auch nicht als Grundbausteine zur Erstellung von Verkehrszeichenplänen herangezogen werden.
Die RSA äußert sich aber zur grundsätzlichen Gestaltung von innerörtlichen Arbeitsstellen allein im Gehwegbereich und Radwegbereich (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 5 RSA 21).
Aus Bild B-2 der RSA lässt sich ableiten, wie eine Kranstellung mit Gehwegteilsperrung erfolgen sollte.
Der unten abgebildete Verkehrszeichenplan enthält eine Gehwegteilsperrung mit folgenden Besonderheiten:
- Längsabsperrung auf dem Gehweg mit Absperrschrankengittern
- Querabsperrung auf dem Gehweg mit Absperrschrankengittern
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restgehwegbreite von 1,30 m
Im Einzelnen sind bei der Absicherung einer Gehwegteilsperrung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit Gehwegvollsperrung und Notweg auf Fahrbahn
Auf innerörtlichen Straßen soll die vollständige Sperrung von Gehwegen vermieden werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 1 RSA 21).
Gehwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung mit Notweg auf der Fahrbahn folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Spitzwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
- Querabsperrung auf dem Gehweg
- Absperrung des Notwegs
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit Gehwegvollsperrung und Notweg auf Seitenstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Seitenstreifen
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung mit Notweg auf dem Seitenstreifen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Spitzwinklige Querabsperrung auf dem Seitenstreifen
- Querabsperrung auf dem Gehweg
- Absperrung des Notwegs
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit Gehwegvollsperrung und Sperrung des Seitenstreifens
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Seitenstreifen
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Gehwegvollsperrung und Sperrung des Seitenstreifens folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Rechtwinklige Querabsperrung auf dem Seitenstreifen
- Querabsperrung auf dem Gehweg
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit Gehwegvollsperrung, Sperrung des Seitenstreifens und Notweg auf Fahrbahn
Dieser Teil ist derzeit in Bearbeitung …
Kranstellung mit Sperrung des Seitenstreifens
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
- Seitenstreifen
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Sperrung des Seitenstreifens folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Rechtwinklige Querabsperrung auf dem Seitenstreifen
- Längsabsperrung auf dem Gehweg
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit Einengung der Straße und Gehwegteilsperrung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Einengung der Straße mit Gehwegteilsperrung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Rechtwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
- Längsabsperrung auf dem Gehweg
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit halbseitiger Sperrung der Fahrbahn
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer halbseitigen Sperrung der Fahrbahn folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Rechtwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
- Längsabsperrung auf dem Gehweg
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit halbseitiger Sperrung der Fahrbahn und Gehwegvollsperrung
Bei Gehwegvollsperrungen sind nach der RSA 21 Notwege oder Überquerungshilfen einzurichten (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2, 2.4.5 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, kann die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen meiner Ansicht nach im Einzelfall unverhältnismäßig sein.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer halbseitigen Sperrung der Fahrbahn mit Gehwegvollsperrung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Längsabsperrung zur Fahrbahn
- Rechtwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
- Querabsperrung auf dem Gehweg
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit Vollsperrung der Straße
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Vollsperrung der Straße folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Kranstellung mit Vollsperrung der Straße und Gehwegvollsperrung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Im Einzelnen sind zur Absicherung einer Vollsperrung der Straße mit Gehwegvollsperrung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Mit Klick auf einen der obigen Links wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Maßnahmen zur Absicherung eines Krans
Längsabsperrung auf dem Gehweg
Fußverkehrsflächen sind auf innerörtlichen Straßen durch Absperrschrankengitter gegenüber Arbeitsbereichen zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Absperrschrankengitter
Das bedeutet, dass zur Absicherung von Kränen Absperrschrankengitter für die Längsabsperrung auf dem Gehweg aufgestellt werden müssen.
Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen mit Gitterfüllung (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Sie sind oben mit Zeichen 600 (Absperrschranke) und unten mit einer Blindentastleiste ausgestattet (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Blindentastleisten sind entsprechend einer Absperrschranke zu gestalten (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Warnleuchten
Bei Längsabsperrungen im Gehbereich dürfen nur Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL8 nach den TL-Warnleuchten gemeint (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Auf innerörtlichen Straßen müssen Längsabsperrungen von Fußverkehrsflächen bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht ergänzt werden (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Gehwege zählen zu den Fußverkehrsflächen.
Ungeachtet der Vorgaben der RSA 21, wird in den obigen modifizierten Regelplänen und den obigen Verkehrszeichenplänen die Verwendung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht vorgeschrieben.
Demnach ist die Längsabsperrung auf dem Gehweg bei Anwendung der obigen modifizierten Regelpläne oder der obigen Verkehrszeichenpläne mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen.
Die Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind auf den Absperrschrankgengittern in einem Abstand von in der Regel 9 m anzubringen (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Querabsperrung auf dem Gehweg
Absperrschrankengitter
Auch für die Querabsperrung auf innerörtlichen Gehwegen zur Absicherung von Kränen sind Absperrschrankengitter zu verwenden (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen muss aber auch auf blinde, sehbehindert und mobilitätseingeschränkte Menschen besonders Rücksicht genommen werden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen werden durch Absperrschrankengitter auf die Gehwegvollsperrungen aufmerksam gemacht.
Die Absperrschrankengitter müssen mit Blindentastleisten ausgestattet sein.
Warnleuchten
Für die Querabsperrungen auf dem Gehweg geben die obigen modifizierten Regelpläne und die obigen Verkehrszeichenpläne ebenfalls ausdrücklich die Verwendung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht vor.
Folglich ist die Querabsperrung auf dem Gehweg mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen.
Die Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind auf den quer zur Gehrichtung aufgestellten Absperrschrankgengittern in einem Abstand von 1 m anzubringen (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Podeste und Rollstuhlrampen
Wenn der betreffende Gehweg bereits im Bestand eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm besitzt, sind keine weiteren Sicherungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen erforderlich.
Ist keine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden, ist der Gehweg auf beiden Seiten mit Podesten und Rollstuhlrampen zu versehen.
Straßenverkehrsbehörden können Podeste und Rollstuhlrampen allerdings nicht direkt anordnen, da es sich weder um Verkehrszeichen noch um Verkehrseinrichtungen handelt.
Meiner Meinung nach können Straßenverkehrsbehörden jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung die Anbringung von Podesten und Rollstuhlrampen sicherstellen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung kann dies beispielsweise textlich wie folgt erfolgen:
Da weder eine Bordsteinabsenkung noch eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm auf dem betreffenden Streckenabschnitt vorhanden ist, darf die Arbeitsstelle nur eingerichtet werden, sofern gleichzeitig Podeste und Rollstuhlrampen vorgesehen sind.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Straßenverkehrsbehörde die Örtlichkeit genau kennt, oder vor Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung einen Vorort-Termin durchführt, um festzustellen, ob eine Bordsteinabsenkung oder eine niedrige Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm vorhanden ist.
Absperrung des Notwegs
Fußverkehrsflächen auf innerörtlichen Straßen sind durch Absperrschrankengitter gegenüber Bereichen des Kraftfahrzeugverkehrs zu sichern (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Zu Fußverkehrsflächen zählen auch Notwege auf oder neben der Fahrbahn (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Demnach sind Notwege auf oder neben der Fahrbahn mit Absperrschrankengittern zu sichern.
In den obigen modifizierten Regelplänen und den obigen Verkehrszeichenplänen ist die Verwendung von Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht bei Längsabsperrungen zum Gehweg und Querabsperrungen zum Gehweg vorgegeben.
Bei Anwendung der obigen modifizierten Regelpläne oder der obigen Verkehrszeichenpläne sind folglich auf den Absperrschrankengittern des Notwegs Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht zu ergänzen.
Die Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht sind auf den Absperrschrankgengittern in einem Abstand von in der Regel 9 m anzubringen (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Längsabsperrung zur Fahrbahn
In der Regel werden Arbeitsstellen auf innerörtlichen Straßen in Längsrichtung durch Leitbaken ohne Warnleuchten abgesichert (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Arten von Leitbaken
An Arbeitsstelle auf innerörtlichen Straßen in Längsrichtung können zum einen Schraffenbaken verwenden werden.
Zum anderen können an Arbeitsstelle auf innerörtlichen Straßen in Längsrichtung Pfeilbaken verwendet werden.
Leitbaken müssen so aufgestellt werden, dass das Leitbakenblatt etwa senkrecht zur Verkehrsrichtung steht (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 3 RSA 21).
Leitbaken sollen innerhalb eines Abschnittes mit einheitlichem Verkehrszeichenbild angeordnet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Mit einem Abschnitt sind Längsabsperrungen oder Querabsperrungen gemeint (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Für die Längsabsperrung zur Fahrbahn sollten also entweder durchgehend Schraffenbaken oder durchgehend Pfeilbaken verwendet werden.
Ausrichtung von Schraffenbaken
Schraffenbaken müssen so aufgestellt werden, dass die schrägen Schraffen zum Verkehrsbereich hin abfallen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 3 RSA 21).
Auf der rechten Straßenseite fallen die schrägen Schraffen nach links.
Aus der Gegenrichtung befindet sich die Schraffenbaken auf der linken Straßenseite. Für die Gegenrichtung fallen die schrägen Schraffen folglich nach rechts.
Doppelseitige Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt ist (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Bei den oben abgebildeten Verkehrssituationen wird die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt. Der Gegenverkehr wird nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt.
Daher sind nach den obigen modifizierten Regelplänen und den obigen Verkehrszeichenplänen doppelseitige Leitbaken zu verwenden.
Ausrichtung von Pfeilbaken
Bei Pfeilbaken muss die Pfeilspitze des Verkehrszeichenbildes zum Verkehrsbereich weisen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 3 RSA 21).
Auf der rechten Straßenseite weisen die Pfeilspitzen der Verkehrszeichenbilder der Pfeilbaken folglich nach links.
Befindet sich die Absperrungen beim Vorbeifahren auf der linken Straßenseite, weisen die Pfeilspitzen der Verkehrszeichenbilder der Pfeilbaken nach rechts.
Es sind doppelseitige Leitbaken zu verwenden, da bei den oben abgebildeten Verkehrssituationen die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird. Der Gegenverkehr wird nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Aus diesem Grund schreiben die obigen modifizierten Regelpläne und obigen Verkehrszeichenpläne die Verwendung von doppelseitigen Leitbaken vor.
Warnleuchten
Bei Längsabsperrungen – mit Ausnahme von Verschwenkungen – kann auf Warnleuchten auf den Leitbaken verzichtet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
Die erste und letzte Leitbake einer Längsabsperrung sind allerdings gleichzeitig Elemente der Querabsperrung (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Daraus folgt, dass mindestens auf der ersten Leitbake und der letzten Leitbake der Längsabsperrung zur Fahrbahn Warnleuchten zu ergänzen sind.
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Wo es innerhalb geschlossener Ortschaften geboten ist, gegenüber anderen Lichtquellen eine größere Auffälligkeit zu erwirken, können ausnahmsweise Warnleuchten mit gelbem Blinklicht auf Leitbaken eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Die Verwendung von Warnleuchten mit gelbem Blinklicht ist auf Leitbaken in der RSA 21 jedoch ausdrücklich nur im Ausnahmefall vorgesehen.
Blinkendes Licht sollte nur in den in diesen Richtlinien
Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 5 RSA 21
beschriebenen Ausnahmefällen verwendet werden.
Maßgeblich für die Gestaltung der Warnleuchten ist die Festlegung für die Längsabsperrung (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Warnleuchten werden entweder einseitig oder zweiseitig ausgeführt (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Zweiseitige Warnleuchten werden auch als doppelseitige Warnleuchten bezeichnet.
Da entlang der Längsabsperrung zur Fahrbahn in den obigen Verkehrssituationen doppelseitige Leitbaken zu verwenden sind, sind doppelseitige Warnleuchten zu verwenden.
Doppelseitige Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL2 nach den TL-Warnleuchten.
Abstand zwischen den Leitbaken
Der Abstand der Leitbaken sollte maximal 9 m betragen, jedoch sind mindestens zwei Leitbaken erforderlich (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Spitzwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
Einsatzort
Auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften sollte möglichst eine spitzwinklige Querabsperrung angeordnet werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 3 RSA 21).
Das Zeichen 306 kennzeichnet Vorfahrtstraßen.
Ausgestaltung
Eine spitzwinklige Querabsperrung entlang von innerörtlichen Straßen wird mit einseitigen Leitbaken gestaltet (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Doppelseitige Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt ist (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Bei den oben abgebildeten Verkehrssituationen wird die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt. Der Gegenverkehr wird nicht durch Fahrstreifenbegrenzungen, Leitschwellen oder Leitborde abgetrennt.
Daher sind nach den obigen modifizierten Regelplänen und den obigen Verkehrszeichenplänen doppelseitige Leitbaken zu verwenden.
Leitbaken sollen innerhalb eines Abschnittes mit einheitlichem Verkehrszeichenbild angeordnet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Mit einem Abschnitt sind unter anderem auch Querabsperrungen gemeint (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Spitzwinklige Querabsperrungen auf der Fahrbahn sollen demnach entweder durchgehend mit Schraffenbaken oder durchgehend mit Pfeilbaken eingerichtet werden.
Seitlicher Abstand der Leitbaken
Werden Fahrstreifen voll gesperrt sollte der seitliche Abstand zwischen den doppelseitigen Leitbaken 0,6 m bis 1,00 m betragen (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Meiner Ansicht nach sollte auch bei geringer Einengung der Fahrbahn der seitliche Abstand zwischen den doppelseitigen Leitbaken 0,6 m bis 1,00 m betragen.
Längsabstand zwischen Leitbaken
Der Längsabstand zwischen doppelseitigen Leitbaken soll bei spitzwinkligen Querabsperrungen 1 bis 2 m betragen (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Ende
Am Ende einer Absperrung können Absperrschranken, Absperrschrankengitter oder Leitbaken eingesetzt werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 7 RSA 21).
Warnleuchten
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Entlang der spitzwinkligen Querabsperrung auf der Fahrbahn sind doppelseitige Leitbaken zu verwenden sind.
Aus diesem Grund sollten meiner Meinung nach doppelseitige Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht auf den doppelseitigen Leitbaken ergänzt werden.
Doppelseitige Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht sind Strahler vom Typ WL2 nach den TL-Warnleuchten.
Spitzwinklige Querabsperrung auf dem Seitenstreifen
Die RSA 21 enthält keine Vorgaben zu spitzwinkligen Querabsperrungen auf Seitenstreifen.
Die obigen modifizierten Regelpläne bzw. die obigen Verkehrszeichenpläne ermöglichen allerdings die Anordnung von spitzwinkligen Querabsperrungen mit doppelseitigen Leitbaken und doppelseitigen Warnleuchten auf dem Seitenstreifen.
Meiner Meinung nach sollten angeordnete spitzwinklige Querabsperrungen auf dem Seitenstreifen wie spitzwinklige Querabsperrungen auf der Fahrbahn eingerichtet werden.
Mit Klick auf den obigen Link wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Rechtwinklige Querabsperrung auf dem Seitenstreifen
Die RSA 21 enthält auch keine Vorgaben zu rechtwinkligen Querabsperrungen auf Seitenstreifen.
Auf den obigen modifizierten Regelplänen bzw. auf den obigen Verkehrszeichenplänen sind jedoch rechtwinklige Querabsperrungen mit doppelseitigen Leitbaken und doppelseitigen Warnleuchten auf dem Seitenstreifen enthalten.
Meiner Meinung nach sollten angeordnete rechtwinklige Querabsperrungen auf dem Seitenstreifen wie rechtwinklige Querabsperrungen auf der Fahrbahn eingerichtet werden.
Mit Klick auf den obigen Link wirst du direkt zu dem entsprechenden Bereich in diesem Artikel weitergeleitet.
Rechtwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
Arten
Rechtwinklige Querabsperrungen auf Fahrbahnen sind mit einer Absperrschranke und einer Leitbake auszuführen, sofern kein Fußverkehr zugelassen ist (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21; Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 1 RSA 21).
Die Leitbake ist auf innerörtlichen Straßen an der Seite der Absperrschranke aufzustellen an der vorbeigefahren werden soll.
Alternativ können für Querabsperrungen auf der Fahrbahn auch Absperrschrankengitter mit einer Leitbake eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Die Leitbake wird auf innerörtlichen Straßen an der Seite des Absperrschrankengitters aufgestellt an der vorbeigefahren werden soll (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 1 RSA 21).
Absperrschrankengitter sind auf innerörtlichen Straßen zu verwenden, wenn Fußverkehr auf der Fahrbahn zugelassen ist (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 1 RSA 21).
Absperrschrankengitter sind Rahmenkonstruktionen mit Gitterfüllung, einer Absperrschranke und einer Blindentastleiste (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Blindentastleisten sind entsprechend einer Absperrschranke zu gestalten (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 4 RSA 21).
Warnleuchten
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
In Querabsperrungen darf der Abstand von Warnleuchten untereinander nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA 21).
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Vollsperrung auf der Fahrbahn
Wird eine Fahrbahn vollständig für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt, sind mindestens fünf Warnleuchten (rotes Dauerlicht) auf den Absperrschranken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 2 RSA).
Der Abstand der Warnleuchten mit rotem Dauerlicht untereinander darf dabei nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA).
Mehr zu Vollsperrungen erfährst du im Artikel Vollsperrung einer Straße nach Regelplan auf dieser Website.
Fazit
Zur Absicherung eines Krans und der damit verbundenen Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum sind Sicherheitsmaßnahmen unerlässlich, um sowohl Fußgänger als auch den Fahrzeugverkehr zu schützen.
Absperrschrankengitter mit Blindentastleisten und Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht sind erforderlich, um die Sichtbarkeit und Sicherheit bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen für Fußgänger, Blinde und sehbehinderte Menschen zu gewährleisten. Auch Notwege müssen durch Absperrschrankengitter gesichert und mit Rundstrahlern mit gelbem Dauerlicht versehen werden.
Bei fehlender Bordsteinabsenkung müssen Podeste und Rollstuhlrampen installiert werden, um die Barrierefreiheit für mobilitätseingeschränkte Personen zu sichern.
Für Längsabsperrungen zur Fahrbahn werden Leitbaken verwendet. Leitbaken, entweder Schraffenbaken oder Pfeilbaken, müssen entsprechend der Fahrtrichtung aufgestellt werden.
Bei Vollsperrungen auf der Fahrbahn müssen mindestens fünf Warnleuchten mit rotem Dauerlicht verwendet werden.
Hat dir dieser Artikel gefallen?