Kreisverkehre sicher bauen, beschildern und markieren: Der Guide 2Go [mit Bildern]
Bei der Planung eines Kreisverkehrs wird zunächst geprüft, ob ein Kreisverkehr an der betreffenden Ortslage hinsichtlich der vorhandenen oder zu erwartenden Verkehrsstärke zweckmäßig sowie hinsichtlich der verfügbaren Fläche möglich ist. Anschließend wird festgelegt, welcher Kreisverkehrstyp für den betreffenden Knoten infrage kommt. Worauf muss beim Bau regelmäßig geachtet werden?
Beim Bau eines Kreisverkehrs muss regelmäßig die vorhandene oder zu erwartende Verkehrsstärke dem Außendurchmesser gegenübergestellt werden. Darüber hinaus zählen die Kreisinsel, die Kreisfahrbahn, die Fahrbahnteiler, die Fahrbahnbreiten der Kreisverkehrszufahrten und Kreisverkehrsausfahrten sowie die Eckausrundungsradien der Kreisverkehrszufahrten und Kreisverkehrsausfahrten zu den wichtigsten baulichen Elementen eines Kreisverkehrs.
Dieser Artikel erklärt dir Schritt für Schritt, welche Vorgaben bei der Planung der baulichen Elemente eines Kreisverkehrs zu beachten sind. Er verschafft dir zudem einen Überblick, was du bei der Beschilderung und Markierung von Kreisverkehren beachten musst. Folgende Fragen werden dabei beantwortet:
- Wie sollte eine Kreisinsel ausgestattet werden?
- Wann sind Innenringe in Kreisverkehren erforderlich und wie sind diese auszugestalten?
- Können Lichtsignalanlagen für Fußgänger und Radfahrer an Kreisverkehren eingerichtet werden?
- Wann und wie werden Bypässe an Kreisverkehren realisiert?
- Unter welchen Umständen werden Kreisverkehre durch Beschilderung angekündigt?
- Wie wird der Radverkehr sicher durch oder um Kreisverkehre mit Beschilderung und Markierung geführt?
- Und viele mehr …
Lass uns gemeinsam einen Kreisverkehr planen!
Grundsätze
Für die verkehrssichere Gestaltung eines Kreisverkehrs sind folgende Punkte zu berücksichtigen (Kapitel 3.1, 3.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren):
- Möglichst senkrechtes Heranführen der Kreisverkehrszufahrten an die Kreisfahrbahn
- Deutliche Umlenkung geradeausfahrender Fahrzeuge durch die Kreisinsel
- Einstreifige Kreisverkehrsausfahrten
- Rechtzeitige Erkennbarkeit bei Tag und Nacht für sich nähernde Kraftfahrer
- Uneingeschränkter Sichtkontakt zwischen Kraftfahrern, Fußgängern und Radfahrern
Typen
Minikreisverkehr
Minikreisverkehre können innerhalb bebauter Gebiete zum Einsatz kommen (Kapitel 1.3, 2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Sie kommen nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Enge des Straßenraums oder der nur beschränkt verfügbaren Fläche ein Kleiner Kreisverkehr nicht eingerichtet werden kann (2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Minikreisverkehre sollen in der Regel unter folgenden Umständen nicht angelegt werden (Kapitel 5.3.2 RASt):
- In Ortseinfahrtsbereichen
- Bei unzureichender Erkennbarkeit
- Bei Kreisverkehrsarmen mit zuführenden Einbahnstraßen
- Bei unvertretbaren Komforteinbußen für Fahrgäste von Linienbussen
- Bei starkem Schwerverkehr wegen der Lärmentwicklung beim Überfahren der Kreisinsel
- Bei Straßenbahnen
Das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren spricht davon, dass schienengebundener öffentlicher Verkehr und Minikreisverkehre nicht miteinander kombiniert werden dürfen (2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Mit anderen Worten: Schienen innerhalb von Minikreisverkehren sind nicht erlaubt.
Auch nach dem Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren sollen Minikreisverkehre nicht eingerichtet werden, wenn sie bei der Annäherung nicht rechtzeitig erkennbar sind (2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Unter bestimmten örtlichen Verhältnissen können Kraftfahrer beispielsweise Minikreisverkehr auf einer Kuppe nicht rechtzeitig erkennen (2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Verkehrsstärke
Die Summe des zuführenden Verkehrs in allen Kreisverkehrszufahrten wird Gesamtverkehrsstärke genannt (Kapitel 1.4.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Innerhalb bebauter Gebiete können Minikreisverkehre bei der Kombination aus den unten dargestellten Gesamtverkehrsstärken/24 Stunden und Außendurchmessern mit ausreichender Kapazität betrieben werden (Kapitel 1.4.2 Bild 9 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Minikreisverkehre können beispielsweise eine Gesamtverkehrsstärke bis zu 12.000 Kraftfahrzeuge/24 Stunden problemlos abwickeln (Kapitel 1.4.2, 2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die in jeder Kreisverkehrszufahrt einfahrende Verkehrsstärke und die auf der Kreisfahrbahn bevorrechtigte Verkehrsstärke soll in Summe nicht mehr als 1.200 Kraftfahrzeuge/24 Stunden betragen (Kapitel 2.2 Bild 16 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Eine Gesamtverkehrsstärke bis zu 18.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden kann nur bei besonders günstigen Verhältnissen bewältigt werden (Kapitel 2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Besonders günstige Verhältnisse liegen unter folgenden Umständen vor (Kapitel 2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren):
- Gleichmäßige Verteilung des Verkehrsaufkommens auf alle Kreisverkehrszufahrten
- Geringer Anteil von Linksabbiegern in allen Kreisverkehrszufahrten
- Möglichst großer Außendurchmesser
Minikreisverkehre sollen innerhalb bebauter Gebiete nicht zum Einsatz kommen, wenn durch hohe Verkehrsstärken lange Wartezeiten entstehen, die durch eine andere Knotenpunktart vermieden werden könnten (Kapitel 2.1.1, 2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Bei Minikreisverkehren darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf allen zuführenden Straßen maximal 50 km/h betragen (Kapitel 2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kleiner Kreisverkehr
Kleine Kreisverkehre sollen unter folgenden Umständen nicht angelegt werden (Kapitel 5.3.2 RASt):
- Bei hohen Verkehrsstärken lange Wartezeiten entstehen
- Bei Flächenmangel eine sachgerechte und städtebaulich befriedigende Gestaltung nicht gewährleistet ist
Verkehrsstärke innerhalb bebauter Gebiete
Innerhalb bebauter Gebiete können Kleine Kreisverkehre bei der Kombination aus den unten dargestellten Gesamtverkehrsstärken/24 Stunden und Außendurchmessern mit ausreichender Kapazität betrieben werden (Kapitel 1.4.2 Bild 9 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kleine Kreisverkehre sollen innerhalb bebauter Gebiete nicht zum Einsatz kommen, wenn durch hohe Verkehrsstärken lange Wartezeiten entstehen, die durch eine andere Knotenpunktart vermieden werden könnten (Kapitel 2.1.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Verkehrsstärke außerhalb bebauter Gebiete
Außerhalb bebauter Gebiete können Kleine Kreisverkehre bei der Kombination aus den unten dargestellten Gesamtverkehrsstärken/24 Stunden und Außendurchmessern mit ausreichender Kapazität betrieben werden (Kapitel 1.4.2 Bild 9 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Dreiarmiger Kreisverkehr
Die Verkehrsstärke in den schwächer belasteten Kreisverkehrszufahrten Kleiner Kreisverkehre außerhalb bebauter Gebiete soll bei Einmündungen mindestens 10 % der Gesamtverkehrsstärke des Kreisverkehrs betragen (Kapitel 2.1.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Einmündungen Kleiner Kreisverkehre können auch als dreiarmige Kreisverkehre bezeichnet werden.
Im unteren Beispiel beträgt die Gesamtverkehrsstärke/24 Stunden des Kleinen außerörtlichen Kreisverkehrs 10.000 Kraftfahrzeuge/24 Stunden.
Die schwächer belastete Kreisverkehrszufahrt des Kleinen außerörtlichen Kreisverkehrs weist eine Verkehrsstärke/24 Stunden von 1.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden auf.
Damit handelt es sich im oberen Beispiel um eine akzeptable ungleiche Verteilung der Verkehrsstärken, da die Verkehrsstärke in der schwächer belasteten Kreisverkehrszufahrt des Kleinen außerörtlichen Kreisverkehrs 10 % der Gesamtverkehrsstärke des Kreisverkehrs beträgt.
An Landstraßen sollte die Verkehrsstärke laut den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) in der schwächer belasteten Kreisverkehrszufahrt bei dreiarmigen Kreisverkehren hingegen mindestens 15 % der Gesamtbelastung des zuführenden Verkehrs betragen (Kapitel 6.3.3.6 RAL).
Landstraßen sind anbaufreie einbahnige Straßen mit plangleichen oder planfreien Knotenpunkten außerhalb bebauter Gebiete (Kapitel 1.1 RAL).
Vierarmiger Kreisverkehr
Die Verkehrsstärke in den schwächer belasteten Kreisverkehrszufahrten Kleiner Kreisverkehre außerhalb bebauter Gebiete soll bei Kreuzungen mindestens 15 % der Gesamtverkehrsstärke des Kreisverkehrs betragen (Kapitel 2.1.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Bei Kreuzungen bildet sich die Verkehrsstärke in den schwächer belasteten Kreisverkehrszufahrten durch die Summe der Verkehrsstärke beider Kreisverkehrszufahrten des schwächeren Straßenzuges (Kapitel 2.1.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreuzungen Kleiner Kreisverkehre können auch als vierarmige Kreisverkehre bezeichnet werden.
Im unteren Beispiel beträgt die Gesamtverkehrsstärke/24 Stunden des Kleinen außerörtlichen Kreisverkehrs 10.000 Kraftfahrzeuge/24 Stunden.
Die schwächer belasteten Kreisverkehrszufahrten des Kleinen außerörtlichen Kreisverkehrs weisen eine Verkehrsstärke/24 Stunden von 1.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden und 500 Kraftfahrzeugen/24 Stunden auf.
Damit handelt es sich im oberen Beispiel um eine akzeptable ungleiche Verteilung der Verkehrsstärken, da die Verkehrsstärke in den schwächer belasteten Kreisverkehrszufahrten des Kleinen außerörtlichen Kreisverkehrs in Summe 15 % der Gesamtverkehrsstärke des Kreisverkehrs beträgt.
An Landstraßen sollte die Verkehrsstärke in der schwächer belasteten Kreisverkehrszufahrt bei vierarmigen Kreisverkehren allerdings mindestens 20 % der Gesamtverkehrsstärke betragen (Kapitel 6.3.3.6 RAL).
Gesamtverkehrsstärke
Kleine Kreisverkehre können eine Gesamtverkehrsstärke bis zu 15.000 Kraftfahrzeuge/24 Stunden problemlos abwickeln (Kapitel 1.4.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Gesamtverkehrsstärke umfasst die Summe des zuführenden Verkehrs in allen Kreisverkehrszufahrten (Kapitel 1.4.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Zweistreifig befahrbarer Kreisverkehr
Zweistreifig befahrbare Kreisverkehre werden eingesetzt, wenn Kleine Kreisverkehre mit Bypässen nicht ausreichen, um den Verkehr abzuwickeln (Kapitel 5.3.2 RASt; Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Verkehrsstärke
Innerhalb bebauter Gebiete können zweistreifig befahrbare Kreisverkehre bei der Kombination aus den unten dargestellten Gesamtverkehrsstärken/24 Stunden und Außendurchmessern mit ausreichender Kapazität betrieben werden (Kapitel 1.4.2 Bild 9 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Außerhalb bebauter Gebiete können zweistreifig befahrbare Kreisverkehre bei der Kombination aus den unten dargestellten Gesamtverkehrsstärken/24 Stunden und Außendurchmessern mit ausreichender Kapazität betrieben werden (Kapitel 1.4.2 Bild 9 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Zweistreifig befahrbare Kreisverkehre können eine Gesamtverkehrsstärke von bis zu 32.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden abwickeln (Kapitel 2.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreisfahrbahn
Bei zweistreifig befahrbaren Kreisverkehren ist die Kreisfahrbahn so breit, dass zwei Personenkraftwagen im Kreisverkehr nebeneinander fahren können (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Radfahrer dürfen auf der Kreisfahrbahn von zweistreifig befahrbaren Kreisverkehren nicht zugelassen werden (Kapitel 1.4.2, 2.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreisverkehrszufahrt
Reicht eine zweistreifig befahrbare Kreisfahrbahn nicht aus, um den Verkehr abzuwickeln, können einzelne Kreisverkehrszufahrten zweistreifig ausgeführt werden (Kapitel 5.3.2 RASt; Kapitel 1.3, 2.3, 3.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Meiner Ansicht nach muss demnach für jede Kreisverkehrszufahrt geprüft werden, ob eine Erhöhung der Kapazität erforderlich ist.
Reicht eine einstreifige Kreisverkehrszufahrt nicht aus, um den Verkehr abzuwickeln, kann die Kreisverkehrszufahrt zweistreifig ausgeführt werden, um die Kapazität zu erhöhen.
Kreisverkehre mit zweistreifig Kreisverkehrszufahrten kommen in der Regel nur außerhalb oder im Vorfeld bebauter Gebiete in Betracht (Kapitel 2.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreisverkehrsausfahrt
Kreisverkehrsausfahrten sind einstreifig auszuführen (Kapitel 6.3.5.4 RASt; Kapitel 6.4.14 RAL; Kapitel 1.3, 2.3, 3.4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Fußgänger und Radfahrer
An zweistreifigen Kreisverkehrszufahrten können Fußgänger und der Radfahrer nicht bevorrechtigt geführt werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 2.3, 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Zweistreifige Kreisverkehrszufahrten können darüber hinaus nur realisiert werden, wenn regelmäßig Fußgänger und Radfahrer nicht zu berücksichtigen sind (Kapitel 1.3, 2.3, 3.4, 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Damit ist gemeint, dass eine zweistreifige Kreisverkehrszufahrt nicht eingerichtet werden soll, wenn an der betreffenden Kreisverkehrszufahrt regelmäßig Fußgänger oder Radfahrer queren (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Laut den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sollen zweistreifige Kreisverkehrszufahrten nur angewendet werden, wenn kein oder sehr wenig Fußgängerverkehr und Radverkehr vorhanden ist (Kapitel 5.3.2 RASt).
Kein oder sehr wenig Fußgängerverkehr und Radverkehr kommt in der Regel nur im Vorfeld bebauter Gebiete, zum Beispiel in Gewerbegebieten, vor (Kapitel 5.3.2 RASt).
Wenn an der betreffenden Kreisverkehrszufahrt regelmäßig keine Fußgänger oder Radfahrer queren, könnte einerseits die Ansicht vertreten werden, dass für die zweistreifige Kreisverkehrszufahrt keine Querungsstelle für Fußgänger oder Radfahrer einzurichten ist.
Andererseits könnte die Ansicht vertreten werden, dass zwar regelmäßig keine Fußgänger oder Radfahrer an der betreffenden Kreisverkehrszufahrt queren, jedoch trotzdem eine Überquerungsstelle für Fußgänger und Radfahrer an der zweistreifigen Kreisverkehrszufahrt vorzusehen ist.
Letztere Argumentation stützt sich darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass Fußgänger oder Radfahrer an der betreffenden Kreisverkehrszufahrt queren.
Welche Art von Querungsstelle lässt sich über eine zweistreifige Kreisverkehrszufahrt einrichten?
Fußgängerüberwege dürfen nur auf Straßen mit maximal einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung markiert werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 1 R-FGÜ).
Ausnahme: Fußgängerüberwege dürfen in wartepflichtigen Straßen von Kreuzungen und Einmündungen auch über zwei oder mehr Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung angelegt werden (VwV-StVO zu § 26).
Ein Kreisverkehr stellt allerdings keine Kreuzung oder Einmündung dar.
Nach dem Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren dürfen an zweistreifigen Kreisverkehrszufahrten keine Fußgängerüberwege markiert werden (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Meiner Ansicht nach lassen sich über zweistreifige Kreisverkehrszufahrten lediglich Querungshilfen für Fußgänger und Radfahrer einrichten.
Über zweistreifige Kreisverkehrszufahrten ist demnach nur eine untergeordnete Führung von Fußgängern und Radfahrern möglich.
Großer Kreisverkehr
Große Kreisverkehre kennzeichnen sich durch markierte Fahrstreifen auf der Kreisfahrbahn (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
In Großen Kreisverkehren werden zwei oder mehrere Fahrstreifen auf der Kreisfahrbahn markiert (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Sie werden nur mit Lichtsignalanlage betrieben (Kapitel 6.3.5.10 RASt; Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Dabei wird der Verkehrszufluss in den Kreisverkehr und der Verkehrsfluss innerhalb des Kreisverkehrs geregelt (Kapitel 1.3 Bild 6 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Innerhalb bebauter Gebiete können Große Kreisverkehre bei der Kombination aus den unten dargestellten Gesamtverkehrsstärken/24 Stunden und Außendurchmessern mit ausreichender Kapazität betrieben werden (Kapitel 1.4.2 Bild 9 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Außerhalb bebauter Gebiete können Große Kreisverkehre bei der Kombination aus den unten dargestellten Gesamtverkehrsstärken/24 Stunden und Außendurchmessern mit ausreichender Kapazität betrieben werden (Kapitel 1.4.2 Bild 9 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Bauliche Elemente
Außendurchmesser
Typ | Minikreisverkehr | Kleiner Kreisverkehr | Kleiner Kreisverkehr mit zweistreifig befahrbarer Kreisfahrbahn | |
---|---|---|---|---|
Innerorts | Mindestwert | 13 m | 26 m | 40 m |
Regelwert | 30 m - 35 m | 50 m | ||
Obergrenze | 22 m | 40 m | 60 m | |
Außerorts | Mindestwert | 30 m | 45 m | |
Regelwert | 35 m - 45 m | 55 m | ||
Obergrenze | 50 m | 60 m |
Kapitel 6.3.5.2 Tabelle 50 RASt; Kapitel 3.2 Tabelle 1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren
Minikreisverkehr
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) stufen Kreisverkehre mit einem Außendurchmesser zwischen 13 m und 22 m und für Schwerverkehr überfahrbarer Kreisinsel als Minikreisverkehre ein (Kapitel 4.5.1 ERA).
Nach dem Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren werden Kreisverkehre mit einem Außendurchmesser von weniger als 26 m Minikreisverkehre genannt (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreisinseln von Kreisverkehren mit einem Außendurchmesser von weniger als 26 m müssen überfahrbar sein (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Bei Minikreisverkehren sollte der Außendurchmesser mindestens 13 m betragen (Kapitel 6.3.5.2 RASt; Kapitel 1.3, 3.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Ab einem Außendurchmesser von 22 m und mehr sollte vorzugsweise ein Kleiner Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von mindestens 26 m anstelle eines Minikreisverkehrs eingerichtet werden (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kleiner Kreisverkehr
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) stufen Kreisverkehre mit einem Außendurchmesser zwischen 26 m und 40 m, einstreifiger Kreisfahrbahn, einstreifigen Kreisverkehrszufahrten und einstreifigen Kreisverkehrsausfahren als Kleine Kreisverkehre ein (Kapitel 4.5.1 ERA).
Bei Kleinen Kreisverkehren muss der Außendurchmesser innerhalb bebauter Gebiete mindestens 26 m betragen (Kapitel 6.3.5.2 RASt; Kapitel 1.3, 3.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Nach den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sollen Außendurchmesser von mehr als 40 m bei Kleinen Kreisverkehren innerhalb bebauter Gebiete vermieden werden (Kapitel 6.3.5.2 RASt).
Außerhalb bebauter Gebiete muss der Außendurchmesser von Kleinen Kreisverkehren mindestens 30 m betragen (Kapitel 3.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Zweistreifig befahrbarer Kreisverkehr
Bei zweistreifigen Kreisverkehren muss der Außendurchmesser mindestens 40 m betragen (Kapitel 6.3.5.2 RASt; Kapitel 1.3, 3.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) weisen zweistreifig befahrbare Kreisverkehre einen Außendurchmesser von bis zu 60 m auf (Kapitel 4.5.1 ERA).
Kreisverkehr mit Lichtsignalanlage
Große Kreisverkehre weisen einen Außendurchmesser von mehr als 50 m auf (Kapitel 6.3.5.10 RASt; Kapitel 4.5.1 ERA).
Bei Kreisverkehren mit Lichtsignalanlagen muss der Außendurchmesser mindestens 60 m betragen (Kapitel 1.3, 3.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreisinsel
Der baulich ausgeführte Bereich in der Mitte des Kreisverkehrs wird Kreisinsel genannt (Kapitel 1.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Kreisinsel muss von der Kreisfahrbahn abgegrenzt sein, damit ein Kreisverkehr eingerichtet werden kann (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Die Ablenkung geradeausfahrender Kraftfahrzeuge durch die Kreisinsel und gegebenenfalls durch den Innenring sollte das zweifache der Fahrstreifenbreite der Kreisverkehrszufahrt nicht unterschreiten (Kapitel 6.3.5.7 RASt; Kapitel 3.7 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Keine starren Hindernisse
Auf der Kreisinsel dürfen gegenüber den Kreisverkehrszufahrten keine starren Hindernisse aufgestellt werden (Kapitel 6.4.13 RAL; Kapitel 3.7 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Unter starre Hindernisse fallen Bäume, Mauern, steile Einfassungen, hohe Einfassungen, steile Aufschüttungen, hohe Aufschüttungen, Lichtmaste und Kunstobjekte (Kapitel 3.7 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Minikreisverkehr
Der Kreisinseldurchmesser soll bei Minikreisverkehren mindestens 4 m betragen (Kapitel 6.3.5.7 RASt; Kapitel 3.7 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Kreisinsel sollte bei Minikreisverkehren durch einen etwa 4 cm bis 5 cm hohen Bord eingefasst sein, der die Kreisinsel deutlich von der asphaltierten Kreisfahrbahn abhebt (Kapitel 6.3.5.7 RASt; Kapitel 3.7 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Außerhalb bebauter Gebiete
An Landstraßen sind Kreisinseln so zu gestalten, dass sie im Regelbetrieb nicht überfahren werden können (Kapitel 6.4.13 RAL).
Kreisinseln außerhalb bebauter Gebiete sollen so gestaltet werden, dass die ungehinderte Sicht von einer Kreisverkehrszufahrt in die gegenüberliegende Kreisverkehrsausfahrt unterbunden wird (Kapitel 3.7 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Sicht von einer Kreisverkehrszufahrt in die gegenüberliegende Kreisverkehrsausfahrt kann durch Bepflanzung oder durch eine leicht ansteigende Hügelfläche unterbunden werden (Kapitel 6.4.13 RAL; Kapitel 3.7 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Großraum- und Schwertransporte
Bei Kreisverkehren im Zuge von Routen für Großraum- und Schwertransporte muss geprüft werden, ob Teile der Kreisinsel überfahrbar ausgebildet werden müssen (Kapitel 1.4.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Auf der Kreisinsel können gepflasterte Flächen für überbreite oder überlange Großraum- und Schwertransporte geschaffen werden (Kapitel 3.8 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Flächen sind durch abnehmbare Verkehrszeichen zu sperren und gegen Überfahren zu sichern (Kapitel 3.8 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreisfahrbahn
Kreisfahrbahnen sind kreisrund anzulegen (Kapitel 6.3.5.3 RASt; Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Innerhalb bebauter Gebiete kann die Kreisfahrbahn ausnahmsweise aus zwei Halbkreisen mit gleichem Radius bestehen, die durch Geradenabschnitte verbunden sind (Kapitel 6.3.5.3 RASt; Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Länge der Geraden sollte dann größer als der Radius der Halbkreise sein (Kapitel 6.3.5.3 RASt; Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Kreisfahrbahn soll zur Entwässerung eine Querneigung von 2,5 % nach außen aufweisen (Kapitel 6.3.5.3 RASt; Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Innerhalb bebauter Gebiete soll die Schrägneigung von Kreisfahrbahnen nicht mehr als 6 % betragen (Kapitel 6.3.5.3 RASt).
Außerörtliche Kleine Kreisverkehre sollen bei negativen Neigungen der Kreisfahrbahn von mehr als 6 % nicht zum Einsatz kommen (Kapitel 6.4.12 RAL; Kapitel 1.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreisfahrbahnen von Minikreisverkehre sollten eine Breite zwischen 4,00 m und 6,00 m aufweisen (Kapitel 6.3.5.3 RASt).
Innenring
Innenringe werden verkehrsrechtlich nicht der Fahrbahn oder der Kreisfahrbahn zugeordnet (Kapitel 6.3.5.3 RASt; Kapitel 2.1.2, 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Innerhalb bebauter Gebiete soll der Kreisring in Kreisfahrbahn und Innenring im Verhältnis von etwa 3:1 gegliedert werden (Kapitel 6.3.5.3 RASt).
Außerhalb bebauter Gebiete sind Innenringe in der Regel nicht erforderlich (Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Bei zweistreifig befahrbaren Kreisverkehren ist kein Innenring vorzusehen (Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Der Innenring soll mit einer Querneigung von 2,5 % nach außen oder in der Querneigung der Kreisfahrbahn angelegt werden (Kapitel 6.3.5.3 RASt; Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Er soll baulich deutlich mit einem Bord von 4 cm bis 5 cm Höhe von der Kreisfahrbahn abgesetzt werden, so dass ein Befahren durch Pkw verhindert wird (Kapitel 6.3.5.3 RASt; Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Breite des Kreisrings
Typ | Minikreisverkehr | Kleiner Kreisverkehr | Kleiner Kreisverkehr mit zweistreifig befahrbarer Kreisfahrbahn | |||
Außendurchmesser | 13 m - 22 m | 26 m | 30 m | 35 m | ≥ 40 m | 40 m - 60 m |
Breite des Kreisrings | 4,00 m - 6,00 m | 9,00 m | 8,00 m | 7,00 m | 6,50 m | 8,00 m - 10,00 m |
Kapitel 6.3.5.3 Tabelle 51 RASt; Kapitel 3.3 Tabelle 2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren
Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) geben die Breite der Kreisfahrbahn von Kleinen Kreisverkehren an Landstraßen in Abhängigkeit vom Außendurchmesser vor (Kapitel 6.4.12 RAL).
In den unten angegebenen Maßen sind die Randstreifen mit einer Breite von jeweils 0,50 m enthalten (Kapitel 6.4.12 RAL).
Typ | Kleiner Kreisverkehr | |
Außendurchmesser | 35 m ≤ Außendurchmesser < 40 m | 40 m ≤ Außendurchmesser ≤ 50 m |
Breite der Kreisfahrbahn | 7,50 m | 7,00 m |
Kapitel 6.4.12 Tabelle 32 RAL
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Innenringe außerhalb bebauter Gebiete in der Regel nicht erforderlich sind (Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Landstraßen befinden sich außerhalb bebauter Gebiete.
Die oben genannten Breiten für Kreisfahrbahnen sind demnach Breiten des Kreisrings, sofern kein Innenring vorhanden ist.
Fahrbahnteiler
Bei Minikreisverkehren sind Fahrbahnteiler sinnvoll (Kapitel 6.3.5.6 RASt; Kapitel 3.6 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Bei Kleinen Kreisverkehren sind Fahrbahnteiler in der Regel immer einzurichten (Kapitel 6.3.5.6 RASt; Kapitel 3.6 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Bei Kreisverkehren mit zweistreifig befahrbaren Kreisfahrbahnen sind Fahrbahnteiler in der Regel immer anzuordnen (Kapitel 6.3.5.6 RASt; Kapitel 3.6 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Abmessungen
Fahrbahnteiler sollen eine Breite von mindestens 1,60 m aufweisen (Kapitel 6.3.5.6 RASt; Kapitel 3.6 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Sollen Fußgänger und Radfahrer über Fahrbahnteiler geführt werden, ist in Höhe der Überquerungsstelle in der Regel eine Tiefe von mindestens 2,00 m für Fußgänger bzw. von 2,50 m für Radfahrer erforderlich (Kapitel 6.3.5.6 RASt; Kapitel 6.4.14 RAL; Kapitel 3.6 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Für die Querung von Fußgängern und Radfahrern über Fahrbahnteiler sollte innerhalb bebauter Gebiete eine Breite von 4,00 m vorgesehen werden (Kapitel 6.3.5.6 RASt).
Innerhalb bebauter Gebiete
Innerhalb bebauter Gebiete sind für Fußgänger in allen Kreisverkehrsarmen Fahrbahnteiler mit Überquerungsstellen einzurichten (Kapitel 6.3.5.8 RASt; Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Außerhalb bebauter Gebiete
Fahrbahnteiler sind außerhalb bebauter Gebiete grundsätzlich einzurichten (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Außerhalb bebauter Gebiete kann allerdings auf Überquerungsstellen für Fußgänger verzichtet werden, wenn am betreffenden Kreisverkehrsarm nicht mit Fußgängern zu rechnen ist (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Abstand zur Kreisfahrbahn
Die Überquerungsstellen sollen nah an der Kreisfahrbahn und in der Regel nicht mehr als etwa 4,00 m bis 5,00 m, gemessen in der Achse des Fahrbahnteilers, abgesetzt sein (Kapitel 6.3.5.8 RASt; Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Nur bei davor liegenden, abgesetzten Radverkehrsfurten darf innerhalb bebauter Gebiete die Überquerungsstelle für Fußgänger zwischen 5,00 m und 8,00 m von der Kreisfahrbahn abgesetzt sein (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sprechen hingegen von einer maximalen Absetzung der Überquerungsstelle von der Kreisfahrbahn zwischen 7,00 m und 8,00 m bei ebenfalls abgesetzter Radverkehrsführung (Kapitel 6.3.5.8 RASt).
Großraum- und Schwertransporte
Bei Kreisverkehren im Zuge von Routen für Großraum- und Schwertransporte muss geprüft werden, ob die Fahrbahnteiler überfahrbar ausgebildet werden müssen (Kapitel 1.4.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Alternativ kann zur Sicherstellung der Befahrbarkeit von Schwerlastfahrzeugen geprüft werden, ob die Fahrbahnteiler teilweise überfahrbar ausgestaltet werden können, Fahrbahnteiler markiert oder geringfügig zurückversetzt werden können (Kapitel 6.3.5.6 RASt).
Lichtsignalanlage für Fußgänger und Radfahrer
Lichtsignalanlagen für Fußgänger und Radfahrer kommen im Bereich von Kreisverkehren nur für einzelne Kreisverkehrsarme in Betracht (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Sie sind dann deutlich von der Kreisfahrbahn abzurücken (Kapitel 6.3.5.8 RASt).
Lichtsignalanlagen für Fußgänger und Radfahrer können beispielsweise zur Schulwegsicherung eingesetzt werden (Kapitel 6.3.5.8 RASt; Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Lichtsignalanlagen für Fußgänger und Radfahrer sollen mindestens 20 m vom Kreisverkehr abgerückt sein (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Laut den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ergibt sich das Maß der Abrückung vor allem aus den Kriterien Erkennbarkeit, Begreifbarkeit und Sicht sowie Vermeidung von Rückstau in der Kreisfahrbahn (Kapitel 6.3.5.8 RASt).
Minikreisverkehr
Bei Miniverkehren ist eine besondere Überprüfung erforderlich, wenn Überquerungsstellen von Fußgängern oder Radfahrern in unmittelbarer Nähe des Kreisverkehrs signaltechnisch gesichert werden müssen oder sollen (Kapitel 2.1.1, 2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Fußgänger oder Radfahrer können zum Beispiel im Zuge von Schulwegen signaltechnisch gesichert werden (Kapitel 2.1.1, 2.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kleiner Kreisverkehr
Eine besondere Überprüfung ist bei Kleinen Kreisverkehren innerhalb bebauter Gebiete erforderlich, wenn Überquerungsstellen von Fußgängern oder Radfahrern in unmittelbarer Nähe des Kreisverkehrs signaltechnisch gesichert werden müssen oder sollen (Kapitel 5.3.2 RASt; Kapitel 2.1.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Eine signaltechnische Sicherung von Fußgängern oder Radfahrern kann beispielsweise im Zuge von Schulwegen erforderlich sein (Kapitel 5.3.2 RASt; Kapitel 2.1.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Fahrstreifenbreite der Kreisverkehrszufahrt und Kreisverkehrsausfahrt
Typ | Minikreisverkehr | Kleiner Kreisverkehr | Kleiner Kreisverkehr mit zweistreifigen Zufahrten | |
---|---|---|---|---|
Innerorts | Zufahrt | 3,25 m - 3,75 m | 3,25 m - 3,75 m | 6,50 m |
Ausfahrt | 3,50 m - 4,00 m | 3,50 m - 4,00 m | 3,50 m - 4,00 m | |
Außerorts | Zufahrt | 3,50 m - 4,00 m | 6,50 m - 7,00 m | |
Ausfahrt | 3,75 m - 4,50 m | 3,75 m - 4,50 m |
Kapitel 6.3.5.4 Tabelle 52 RASt; Kapitel 3.4 Tabelle 3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren
Laut den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) soll die Breite der Fahrbahn an Landstraßen neben dem Fahrbahnteiler an der engsten Stelle in der Kreisverkehrszufahrt mindestens 4,50 m, jedoch nicht mehr als 5,00 m betragen (Kapitel 6.4.14 RAL).
In der Kreisverkehrsausfahrt von Landstraßen soll die Breite der Fahrbahn neben dem Fahrbahnteiler
mindestens 4,75 m, jedoch nicht mehr als 5,50 m betragen (Kapitel 6.4.14 RAL).
Die Randstreifen am Fahrbahnrand sind 0,50 m breit (Kapitel 6.4.14 RAL).
Die Randstreifen am Fahrbahnteiler sind 0,25 m breit. Sie können bis auf 0,50 m verbreitert werden, wenn dies wegen der Oberflächenentwässerung erforderlich ist (Kapitel 6.4.14 RAL).
Eckausrundungsradius der Kreisverkehrszufahrt und Kreisverkehrsausfahrt
Typ | Minikreisverkehr | Kleiner Kreisverkehr | Kleiner Kreisverkehr mit zweistreifigen Zufahrten | |
---|---|---|---|---|
Innerorts | Zufahrt | 8,00 m - 10,00 m | 10,00 m - 14,00 m | 12,00 m - 16,00 m |
Ausfahrt | 8,00 m - 10,00 m | 12,00 m - 16,00 m | 12,00 m - 16,00 m | |
Außerorts | Zufahrt | 14,00 m - 16,00 m | 14,00 m - 16,00 m | |
Ausfahrt | 16,00 m - 18,00 m | 16,00 m - 18,00 m |
Kapitel 6.3.5.4 Tabelle 53 RASt; Kapitel 3.4 Tabelle 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren
Bypässe
Mit einem Bypass werden Rechtsabbieger an einem Kreisverkehr direkt und außerhalb der Kreisfahrbahn geführt (Kapitel 6.4.15 RAL).
An Landstraßen werden Rechtsabbieger mit einem Ausfädelungsstreifen auf den Bypass geleitet und über
einen Einfädelungsstreifen mit der benachbarten Kreisverkehrsausfahrt zusammengeführt (Kapitel 6.4.15 RAL).
Bypässe sollen baulich und nicht nur durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) von der Kreisfahrbahn getrennt werden (Kapitel 6.3.5.5 RASt; Kapitel 6.4.15 RAL; Kapitel 3.5 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kleine Kreisverkehre können wegen der Fahrgeometrie oder zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit mit Bypässen ausgestattet werden (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Fahrbahnbreite eines Bypasses beträgt an Landstraßen 5,50 m (Kapitel 6.4.15 RAL).
Ausfädelungsstreifen
Der Ausfädelungsstreifen an Landstraßen ist einschließlich der unterbrochenen Fahrbahnbegrenzungslinie 3,50 m breit (Kapitel 6.4.15 RAL).
Er wird an Landstraßen mit einer Verziehungsstrecke mit einer Länge von 20 m eingeleitet (Kapitel 6.4.15 RAL).
Der Randstreifen neben dem Ausfädelungsstreifen ist 0,50 m breit (Kapitel 6.4.15 RAL).
Einfädelungsstreifen
Bei der Zusammenführung von Bypass und Kreisverkehrsausfahrt hat sich ein kurzer Einfädlungsstreifen von 30 m bis 50 m Länge oder die Addition des Bypasses als zusätzlicher Fahrstreifen bewährt (Kapitel 3.5 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) beträgt die Länge des Einfädelungsstreifen 60 m bis 80 m einschließlich einer Verziehungsstrecke mit einer Länge von 30 m (Kapitel 6.4.15 RAL).
Der Randstreifen neben dem Einfädelungsstreifen ist 0,50 m breit (Kapitel 6.4.15 RAL).
Einfädelungsstreifen an Landstraßen sind einschließlich der unterbrochenen Fahrbahnbegrenzungslinie 3,50 m breit (Kapitel 6.4.15 RAL).
Spitzwinklige Einführung des Bypasses
Eine spitzwinklige Einführung des Bypasses in die Kreisverkehrsausfahrt ist nur bei nicht zügig geführten Bypässen vertretbar (Kapitel 3.5 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Fußgänger und Radfahrer
Fußgänger und Radfahrer können bevorrechtigt oder untergeordnet über den Bypass geführt werden (Kapitel 3.5 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die untere Darstellung zeigt eine bevorrechtigte Führung von Fußgängern und Radfahrern über einen Bypass.
Eine untergeordnete Führung von Fußgängern und Radfahrern über einen Bypass zeigt die untere Darstellung.
An Bypässen von Landstraßen sind Radfahrer und Fußgänger wartepflichtig über den Bypass zu führen (Kapitel 6.4.15 RAL).
Warteflächen für Fußgänger und Radfahrer im Zuge von Bypässen sind wie bei Fahrbahnteilern auszuführen (Kapitel 6.3.5.5 RASt).
Die Warteflächen von Inseln für Fußgänger und Radfahrer sind mindestens 2,50 m breit auszuführen (Kapitel 3.5 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Linienbusverkehr
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Straßenbahnverkehr und Stadtbahnverkehr
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Beschilderung
Ankündigung
Außerorts ist ein Kreisverkehr mit Vorwegweiser (Zeichen 438) anzukündigen (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Außerhalb bebauter Gebiete werden Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen in einer Entfernung von ungefähr 50 m zur Kreisfahrbahn aufgestellt.
Vor Kreisverkehren innerhalb bebauter Gebiete ist eine Ankündigung des Kreisverkehrs mit einem Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen in einer Entfernung von ungefähr 30 m bis 50 m zur Kreisfahrbahn im Einzelfall zweckmäßig (Kapitel 7.1 Bild 51 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Einmündende Straßen
Die Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) und Kreisverkehr (Zeichen 215) sind an allen in den Kreisverkehr einmündenden Straßen anzuordnen (VwV-StVO zu Zeichen 215).
An Kreisverkehrszufahrten ist das Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) über dem Verkehrszeichen Kreisverkehr (Zeichen 215) anzubringen (VwV-StVO zu Zeichen 205).
Eine abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen ist für Kreisverkehre möglich (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Sofern eine abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen im Kreisverkehr vorgegeben, ist an allen in den Kreisverkehr einmündenden Straßen Verkehrszeichen Rechts (Zeichen 209) anzuordnen (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Wo eine Straßenbahn die Kreisinsel überquert, darf Zeichen 215 nicht angeordnet werden. Der Straßenbahn ist regelmäßig Vorfahrt zu gewähren (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Das Überqueren von Straßenbahnen über Kreisinseln von Kreisverkehren ist vorzugsweise mit Lichtzeichen zu sichern (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Fußgängerüberweg
Fußgängerüberwege sind mit dem Verkehrszeichen Fußgängerüberweg (Zeichen 350) zu beschildern (Kapitel 3.1 Absatz 1 R-FGÜ).
An wartepflichtigen Zufahrten müssen Fußgängerüberwege allerdings nicht mit dem Verkehrszeichen Fußgängerüberweg (Zeichen 350) beschildert werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 3.1 Absatz 1 R-FGÜ).
Fußgängerüberwege werden regelmäßig im Zufahrtsbereich von Kreisverkehren angebracht.
Fußgängerüberwege im Zufahrtsbereich von Kreisverkehren werden demnach nicht mit dem Verkehrszeichen Fußgängerüberweg (Zeichen 350) beschildert.
Radverkehr
Der Radverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg um den Kreisverkehr herumzuführen (VwV-StVO zu Zeichen 215; Kapitel 6.3.5.9 RASt).
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) verweisen hinsichtlich der Anlage von Kreisverkehren auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) und das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren.
Radverkehr auf der Fahrbahn
Radverkehr sollte nur bis zu einer Verkehrsstärke von 15.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden auf der Fahrbahn geführt werden (Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Führung des Radverkehr auf der Fahrbahn ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Radfahrer auch auf den zuführenden Straßen bereits auf der Fahrbahn geführt werden (Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
In Minikreisverkehren wird der Radverkehr im Regelfall auf der Fahrbahn geführt (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.1 ERA; Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Laut den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) ist die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn bei einstreifigen Kleinen Kreisverkehren bis zu einer Gesamtverkehrsstärke von 1.500 Kraftfahrzeugen/24 Stunden eine sichere Lösung (Kapitel 6.3.5.9 RASt).
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) empfehlen hingegen in Kleinen Kreisverkehren die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn bis zu einer Verkehrsstärke von etwa 15.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden, vor allem dann, wenn der Radverkehr auch auf den zuführenden Straßen bereits auf der Fahrbahn geführt wird (Kapitel 4.5.3 ERA).
An einem zweistreifig befahrbaren Kreisverkehr ist die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn nicht zu vertreten (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.4 ERA; Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Außerhalb bebauter Gebiete kann der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt werden, wenn in den Kreisverkehrsarmen keine Radwege vorhanden sind und die Verkehrsstärke gering ist (Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Radverkehr auf Radwegen
Baulich angelegte Radwege um Kreisverkehre werden mit dem Verkehrszeichen Radweg (Zeichen 237),
dem Verkehrszeichen Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
oder dem Verkehrszeichen Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241)
beschildert (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Führen Radwege in mehreren Kreisverkehrsarmen auf einen Kleinen Kreisverkehr zu, ist die Weiterführung der Radwege außerhalb der Kreisfahrbahn eine verkehrssichere und akzeptierte Lösung (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Außerorts sind die Radwege im Zuge von Kleinen Kreisverkehren stets um den Kreisverkehr herumzuführen (Kapitel 4.5.3 ERA).
Außerhalb bebauter Gebiete ist die Führung des Radverkehrs auf Radwegen in Form von gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) der Regelfall (Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Bei Minikreisverkehren kann der Radverkehr nur ausnahmsweise auf Radwegen geführt werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Radverkehr von der Kreisfahrbahn abgesetzt
Die abgesetzten Führung des Radverkehrs soll bei Zweirichtungsradwegen im Vorfeld von bebauten Gebieten, zum Beispiel in Gewerbegebieten, eingesetzt werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt).
Bei einer von der Kreisfahrbahn abgesetzten Führung des Radverkehrs sollen Radwege um 5,00 m von der Kreisfahrbahn abgesetzt werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Dabei soll der Radverkehr über eine Länge von mindestens 2,00 m jeweils senkrecht zur Fahrtrichtung der Kraftfahrzeuge an den Fahrbahnrand herangeführt werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt, ist für den Radverkehr ein verkleinertes Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 215; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Ein baulich angelegter Radweg ist von der Kreisfahrbahn abgesetzt, wenn das Absatzmaß mehr als 5 m beträgt (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Bei einer abgesetzten Führung des Radverkehrs von mehr als 5 m ist eine bevorrechtigte Führung des Radverkehrs nicht möglich (Kapitel 4.5.3 ERA).
Liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, sind für den Radverkehr ebenfalls die Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) anzuordnen (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Bei zweistreifigen Kreisverkehrszufahrten muss der Radverkehr untergeordnet werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.4 ERA; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Mit anderen Worten: An zweistreifigen Kreisverkehrszufahrten sind für den Radverkehr die Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) aufzustellen.
An Großen Kreisverkehren wird der Radverkehr in der Regel Lichtsignalanlage über die Kreisverkehrszufahrten und Kreisverkehrsausfahrten geführt (Kapitel 4.5.5 ERA).
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) raten bei Großen Kreisverkehren zu umlaufenden signaltechnisch gesicherten Zweirichtungsradwegen (Kapitel 4.5.5 ERA).
Radverkehr eng an der Kreisfahrbahn
Radfahrer werden innerhalb bebauter Gebiete in der Regel bevorrechtigt über die Kreisverkehrszufahrten geführt (Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Radwege werden bei Bevorrechtigung entsprechend der Kreisfahrbahn kreisbetont trassiert (Kapitel 4.5.3 ERA).
Ist ein baulich angelegter Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt, so ist in den Zufahrten das Verkehrszeichen Kreisverkehr (Zeichen 215) und das Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) vor der Radverkehrsfurt aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Ein baulich angelegter Radweg ist eng an der Kreisfahrbahn geführt, wenn das Absatzmaß maximal 4 m bis 5 m beträgt (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Werden Radverkehrsfurten im Bereich der Zufahrten eines Kreisverkehrs aufgrund eng an der Kreisfahrbahn geführter Radwege markiert, sind für den Radverkehr nicht die Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Wenn Zweirichtungsradwege an Kreisverkehren innerhalb bebauter Gebiete bevorrechtigt werden sollen, müssen Kraftfahrzeugfahrer durch das Zusatzzeichen Radverkehr kreuzt von links und rechts (Zeichen 1000-32) über der Kombination aus dem Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) und dem Verkehrszeichen Kreisverkehr (Zeichen 215) auf linksfahrende Radfahrer hingewiesen werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Radverkehrsfurten von Zweirichtungsradwege an Kreisverkehren können mit Radwegüberfahrten oder farblicher Hervorhebung ausgestattet werden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Radwegüberfahrten werden auch Teilaufpflasterungen genannt (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Über zweistreifige Kreisverkehrszufahrten dürfen keine Einrichtungsradwege oder Zweirichtungsradwege bevorrechtigt geführt werden (Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Fahrbahnteiler
Die Sicht der Kraftfahrzeugfahrer auf die Aufstellbereiche der Fußgänger auf dem Fahrbahnteiler ist zu gewährleisten (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Um Sichtbehinderungen auf Fußgänger durch Pfeilwegweisertafeln auf den Fahrbahnteilern zu vermeiden, können Pfeilwegweisertafeln hinter der Überquerungsstelle aufgestellt werden (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kreisinsel
Die Anordnung von Zeichen 215 macht eine zusätzliche Anordnung des Verkehrszeichens Hier rechts (Zeichen 211) auf der Kreisinsel entbehrlich.
Außerorts empfiehlt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), auf baulich angelegten, nicht überfahrbaren Kreisinseln gegenüber der jeweiligen Einfahrt vorrangig die Verkehrszeichen Richtungstafel in Kurven (Zeichen 625) aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 215).
Markierung
Innere Fahrbahnbegrenzung
Das Verkehrszeichen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) ist als innere Fahrbahnbegrenzung innerhalb eines Kreisverkehrs anzubringen (VwV-StVO zu Zeichen 215; Kapitel 3.7 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Bei Minikreisverkehren ist die Kreisinsel mit Verkehrszeichen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu markieren (Kapitel 6.3.5.7 RASt).
Die innere Fahrbahnbegrenzung mit Zeichen 295 ist in Form eines Breitstrichs auszuführen (VwV-StVO zu Zeichen 215; Kapitel 6.3.5.3 RASt).
Die Strichbreite der Längsmarkierungen von Breitstrichen auf anderen Straßen beträgt 0,25 m (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Innere Fahrbahnbegrenzungen von Kreisverkehren weisen demnach eine Strichbreite von 0,25 m auf.
Unterbrochene Fahrbahnbegrenzung
Der Außenrand der Kreisfahrbahn wird in den Kreisverkehrsarmen als unterbrochene Fahrbahnbegrenzung markiert (Kapitel 7.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Das Verhältnis von Strich zu Lücke beträgt bei unterbrochenen Fahrbahnbegrenzungen 1:1 (Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Auf einen Strich von 1,50 m Länge, folgt eine Lücke von 1,50 m (Kapitel 7.1 Bild 51, 52 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Leitlinie
Bei zweistreifig befahrbaren Kreisverkehren wird in der Kreisfahrbahn keine Leitlinie markiert (Kapitel 3.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
In Großen Kreisverkehren werden hingegen Fahrstreifen auf der Kreisfahrbahn mit Leitlinien markiert (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Dabei werden in Großen Kreisverkehren zwei oder mehrere Fahrstreifen auf der Kreisfahrbahn markiert (Kapitel 1.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Leitlinien bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis von Strich zu Lücke von 1:2 (Kapitel 3.2.2.3 RMS Teil 1).
Die Strichbreite der Längsmarkierungen von Schmalstrichen auf anderen Straßen beträgt 0,12 m (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Fußgängerüberweg
Fußgängerüberwege kommen insbesondere an Kleinen Kreisverkehren infrage (Kapitel 6.1.8.5 RASt).
An zweistreifigen Kreisverkehrszufahrten dürfen keine Fußgängerüberwege eingerichtet werden (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Markierung
Fußgängerüberwege (Zeichen 293) dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften markiert werden (VwV-StVO zu § 26; Kapitel 2.1 Absatz 1 R-FGÜ; Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Innerhalb bebauter Gebiete sollten die Überquerungsstellen für Fußgänger mit dem Verkehrszeichen Fußgängerüberweg (Zeichen 293) ausgestattet werden (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Was bei der Markierung von Fußgängerüberwegen zu beachten ist, erfährst du im Artikel Fußgängerüberweg: Markierung, Beschilderung & Beleuchtung auf dieser Website.
Barrierefreiheit
Es darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Artikel 3 Absatz 3 GG).
Laut dem Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren sind an Fußgängerüberwegen Bodenindikatoren für sehbehinderte Menschen vorzusehen (Kapitel 4 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) fordern eine behindertengerechte Ausstattung von Fußgängerüberwegen (Kapitel 3.1 Absatz 5 R-FGÜ).
Bei der barrierefreien Ausstattung von Fußgängüberwegen treffen die Belange von sehbehinderten Menschen auf die Belange von Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren.
Es wird zwischen Fußgängerüberwegen mit gemeinsamer Führung und Fußgängerüberwegen mit getrennter Führung unterschieden.
Wie Fußgängerüberwege barrierefrei ausgestattet werden, kannst du im gleichnamigen Kapitel im Artikel Fußgängerüberweg: Markierung, Beschilderung & Beleuchtung nachlesen.
Radverkehrsfurt
Radverkehrsfurten dürfen nicht an den Stellen markiert werden, wo der Radverkehr durch ein verkleinertes Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) untergeordnet wird (Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Haben Fußgänger mit dem Verkehrszeichen Fußgängerüberweg (Zeichen 293) Vorrang, müssen Radfahrer bevorrechtigt werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Der Radverkehr wird auf der der Kreisfahrbahn zugewandten Seite geführt (Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Die Radwege sollen im Abstand von etwa 4,00 m bis 5,00 m vom Rand der Kreisfahrbahn neben der Fußgängerüberquerungsstelle über den Fahrbahnteiler bevorrechtigt geführt werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kleinere Abstände als 2,00 m sind ebenso zu vermeiden wie größere Abstände als 5,00 m (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Zur Verdeutlichung linksfahrender Radfahrer kann die Kombination aus dem Sinnbild für den Radverkehr mit zwei gegenläufigen Pfeilen auf der Radfahrerfurt verwendet werden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 3.5 ERA; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Sperrfläche
Außerhalb bebauter Gebiete ist das Verkehrszeichen Sperrfläche (Zeichen 298) mindestens 10 m vor dem Fahrbahnteiler zu markieren (Kapitel 7.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Straßenbegleitender Radweg
In Kreisverkehrszufahrt
Soll der Radverkehr, welcher vorher auf einem straßenbegleitenden Radweg geführt wurde, in Kleinen Kreisverkehren auf der Fahrbahn geführt werden, ist er bereits in der Kreisverkehrszufahrt auf die Fahrbahn zu führen (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Hierzu ist ein baulich geschütztes Radwegende mit nachfolgendem kurzem Radfahrstreifen erforderlich (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Das Radfahrstreifenende soll ungefähr 10 m vor dem Fahrbahnteiler liegen (Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Zur Fortführung kann sich ein kurzer Schutzstreifen empfehlen (Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
In Kreisverkehrsausfahrt
In der Kreisverkehrsausfahrt von Kleinen Kreisverkehren beginnt der Radweg bei entsprechenden Platzverhältnissen gleich am Kreis (Kapitel 4.5.3 ERA).
Alternativ kann der Radweg in der Kreisverkehrsausfahrt von Kleinen Kreisverkehren, wie bei Radfahrstreifen, auch erst hinter dem Fahrbahnteiler beginnen (Kapitel 4.5.3 ERA).
Radfahrstreifen
In Kreisverkehrszufahrt
Radfahrstreifen sollen in den Kreisverkehrszufahrten von Minikreisverkehren und Kleinen Kreisverkehren vor dem Kreisverkehr enden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.2, 4.5.3 ERA; Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Radfahrstreifen sollen in den Kreisverkehrszufahrten 20 m vor dem Kreisverkehr enden (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA).
Meiner Meinung nach ist damit der Abstand zwischen Ende des Radfahrstreifens und Kreisfahrbahn gemeint.
Anschließend sollen die Radfahrstreifen auf einer Länge von 10 m als Schutzstreifen bis etwa zum Beginn des Fahrbahnteilers weitergeführt werden (Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
In Kreisverkehrsausfahrt
In den Kreisverkehrsausfahrten Kleiner Kreisverkehre beginnen Radfahrstreifen ungefähr 10 m hinter dem Fahrbahnteiler (Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 5.2 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Kurz vor dem Radfahrstreifen befindet sich ein Schutzstreifen (Kapitel 4.5.3 ERA).
Im Kreisverkehr
In Kreisverkehren sind Radfahrstreifen nicht zulässig (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Kapitel 4.5.1 ERA; Kapitel 6.1.7.4, 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Schutzstreifen
In Kreisverkehrszufahrt
Schutzstreifen in den Kreisverkehrszufahrten von Kleinen Kreisverkehren enden bei einer Breite der Kreisverkehrszufahrt von 3,25 m etwa zum Beginn des Fahrbahnteilers (Kapitel 4.5.3 ERA).
Bei Schutzstreifen in den Kreisverkehrszufahrten von Minikreisverkehren sollen die Schutzstreifen ebenfalls wie bei Kleinen Kreisverkehren bei einer Breite der Kreisverkehrszufahrt von 3,25 m etwa zum Beginn des Fahrbahnteilers enden (Kapitel 4.5.2 ERA).
In Kreisverkehrsausfahrt
In der Kreisverkehrsausfahrt können Schutzstreifen nach Kleinen Kreisverkehren bei einer Fahrbahnbreite von mindestens 3,75 m unmittelbar hinter dem Fußgängerüberweg beginnen (Kapitel 4.5.3 ERA).
Im Kreisverkehr
Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2; Kapitel 4.5.1 ERA; Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Fahrstreifenbegrenzung
Außerhalb bebauter Gebiete sollte das Verkehrszeichen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) vor der Sperrfläche vor Kreisverkehren markiert werden.
Fahrstreifenbegrenzungen bestehen aus durchgehenden Schmalstrichen (Kapitel 2.1.2 RMS Teil 1).
Die Strichbreite der Längsmarkierungen von Schmalstrichen auf anderen Straßen beträgt 0,12 m (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Warnlinie
Außerhalb bebauter Gebiete muss bei hohen Geschwindigkeiten bei der Annäherung an einen Kreisverkehr oder bei schlechter Erkennbarkeit des Kreisverkehrs geprüft werden, ob das Verkehrszeichen Leitlinie in Form einer Warnlinie (Zeichen 340) vor der Fahrstreifenbegrenzung aufgebracht werden muss (Kapitel 7.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Vor Fahrstreifenbegrenzungen werden Warnlinien angebracht (Kapitel 3.2.3.1, 4.2.1 RMS Teil 1, Kapitel 1.5 RMS Teil 2).
Ungefähr 250 m bis 300 m vor der Kreisfahrbahn kann eine Warnlinie bis zur Fahrstreifenbegrenzung aufgebracht werden (Kapitel 7.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Warnlinien bestehen aus unterbrochenen Schmalstrichen mit einem Verhältnis von Strich zu Lücke von 2:1 (Kapitel 3.2.3.2 RMS Teil 1).
Die Strichbreite der Längsmarkierungen von Schmalstrichen auf anderen Straßen beträgt 0,12 m (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1).
Vorankündigungspfeile
Außerhalb bebauter Gebiete muss bei hohen Geschwindigkeiten bei der Annäherung an einen Kreisverkehr oder bei schlechter Erkennbarkeit des Kreisverkehrs geprüft werden, ob Vorankündigungspfeile (Zeichen 297.1) vor der Fahrstreifenbegrenzung aufgebracht werden müssen (Kapitel 7.1 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Laut den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) können außerorts im Zuge von Warnlinien zusätzlich Vorankündigungspfeile vor Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 1).
Mit dem Verkehrszeichen Vorankündigungspfeil (Zeichen 297.1) wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt (Anlage 2 laufende Nummer 71 StVO).
Vorankündigungspfeile können in der Achse der Warnlinien vor Fahrstreifenbegrenzungen aufgebracht werden (Kapitel 3.7.2 RMS Teil 1).
In der Regel genügen drei Vorankündigungspfeile (Kapitel 3.7.2 RMS Teil 1).
Länge der Warnlinie und Lage der Vorankündigungspfeile
Die Länge einer Warnlinie und die Lage der Vorankündigungspfeile vor Fahrstreifenbegrenzungen wird auf knotenpunktfreien Strecken nach der unten dargestellten Tabelle bemessen.
Normale befahrene Landstraße > 70 km/h | Langsam befahrene Landstraße ≤ 70 km/h | Stadtstraßen | ||
Länge der Warnlinie | 20 Striche (120 m) | 15 Striche (90 m) | 10 Striche (45 m) | |
Vorankündigungspfeil ersetzt den in Fahrtrichtung n-ten Strich | 1. Pfeil | n = 1 | n = 1 | -/- |
2. Pfeil | n = 10 | n = 8 | -/- | |
3. Pfeil | n = 17 | n = 13 | -/- |
Kapitel 1.5 Tabelle 4 RMS Teil 2
Der Abschnitt vor einem Kreisverkehr stellt keine knotenpunktfreie Strecke dar.
Es gibt keine Vorgaben für die Länge von Warnlinien und die Lage von Vorankündigungspfeilen vor Fahrstreifenbegrenzungen bei Strecken mit Knoten.
Meiner Meinung nach kann man sich demnach hinsichtlich der Länge von Warnlinien und der Lage von Vorankündigungspfeilen vor Knoten an den Regelungen des Kapitels 1.5 Tabelle 4 RMS Teil 2 orientieren.
Ein Beispiel:
Bei Kreisverkehren ohne Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Kreisverkehrszufahrt sind die Vorgaben für normal befahrene Landstraßen heranzuziehen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 70 km/h beträgt.
Dementsprechend sind für die Warnlinie 20 Striche erforderlich. Die Warnlinie hat eine Länge von 120 m.
Die Vorankündigungspfeile ersetzen den in Fahrtrichtung n-ten Strich.
Das bedeutet, dass der erste Warnlinienstrich durch den ersten Vorankündigungspfeil ersetzt wird (1. Pfeil n=1).
Der zehnte Warnlinienstrich wird durch den zweiten Vorankündigungspfeil ersetzt (2. Pfeil n=10).
Schlussendlich wird der siebzehnte Warnlinienstrich durch den dritten Vorankündigungspfeil ersetzt (3. Pfeil n=17).
Wegweisung
In Knotenpunktzufahrten mit vorhandener Wegweisung sind keine Vorankündigungspfeile erforderlich (Kapitel 4.2.1 RMS Teil 1).
Kreisverkehrszufahrten stellen eine besondere Form von Kontenpunktzufahrten dar.
Meiner Meinung nach sind in Kreisverkehrszufahrten mit vorhandener Wegweisung demnach ebenfalls keine Vorankündigungspfeile erforderlich.
Zusammenfassung
Auf der Kreisinsel dürfen gegenüber den Kreisverkehrszufahrten keine starren Hindernisse, wie Bäume, Mauern, steile Einfassungen, hohe Einfassungen, steile Aufschüttungen, hohe Aufschüttungen, Lichtmaste und Kunstobjekte aufgestellt werden. Auf baulich angelegten, nicht überfahrbaren, außerörtlichen Kreisinseln sollten gegenüber der jeweiligen Einfahrt vorrangig die Verkehrszeichen Richtungstafel in Kurven (Zeichen 625) aufgestellt werden.
Innenringe sind in Kreisverkehren außerhalb bebauter Gebiete regelmäßig nicht erforderlich. Innerhalb bebauter Gebiete sollten Innenringe mit einem Bord von 4 cm bis 5 cm Höhe von der Kreisfahrbahn baulich abgesetzt werden.
Vorwegweiser werden außerhalb bebauter Gebiete in einer Entfernung von ungefähr 50 m zur Kreisfahrbahn aufgestellt.
Radverkehr sollte nur bis zu einer Verkehrsstärke von 15.000 Kraftfahrzeugen/24 Stunden auf der Fahrbahn geführt werden.
Bei einer von der Kreisfahrbahn abgesetzten Führung des Radverkehrs sollen die Überquerungsstellen um 5,00 m von der Kreisfahrbahn abgesetzt werden. Der Radverkehr wird dann durch ein verkleinertes Verkehrszeichen Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) dem übrigen Fahrzeugverkehr untergeordnet.
Innerhalb bebauter Gebiete werden Radfahrer in der Regel mit Radverkehrsfurten über die Kreisverkehrszufahrten bevorrechtigt geführt.
Beschilderung und Markierung im Überblick
Vorschriften im Überblick
Zusammenfassend sind bei der Planung von Kreisverkehren 10 Vorschriften und Normen zu beachten:
- Grundgesetz (GG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)
- Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)
- Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL)
- Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)
- Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB)
- Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)
- Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren
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