Kreisverkehr mit und ohne Fußgängerüberweg: Diese 8 Regeln musst du wissen
Immer wieder erreicht mich in meinem Arbeitsalltag die Frage, wie man sich als Fußgänger oder Radfahrer an einem Kreisverkehr mit oder ohne Fußgängerüberweg – umgangssprachlich häufig auch als Zebrastreifen bezeichnet – verhält. Heute lüften wir das Geheimnis, wie man sich an Kreisverkehren mit oder ohne Fußgängerüberwege richtig verhält.
Fußgänger haben mit und ohne Fußgängerüberweg Vorrang gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen. Einfahrende Fahrzeuge müssen Fußgänger nur Vorrang gewähren, wenn die Fußgänger die Einfahrt des Kreisverkehrs über einen Fußgängerüberweg queren.
In diesem Beitrag erfährst du,
- warum Fußgänger an Kreisverkehren ohne Fußgängerüberwege gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtigt sind,
- ob Fußgängerüberwege an Kreisverkehren beschildert werden müssen,
- wie sich Radfahrer an Kreisverkehren verhalten müssen,
- und wie Radfahrer an Kreisverkehren bevorrechtigt werden.
Bereit? Los geht’s!
Ausfahrende Fahrzeuge vs. Fußgänger ohne Fußgängerüberweg
Fußgänger sind gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen auch ohne Fußgängerüberweg bevorrechtigt.
Das liegt daran, dass beim Abbiegen auf Fußgänger besonders Rücksicht genommen werden muss. Wenn nötig muss sogar gehalten werden (§ 9 Absatz 3 StVO).
Wenn du also hier queren willst,
müssen dir ausfahrende Fahrzeuge Vorrang gewähren.
Ausfahrende Fahrzeuge müssen auch querungswilligen Fußgängern Vorrang gewähren, die auf der Mittelinsel warten.
Auch bei Kreisverkehrsausfahrten ohne Mittelinsel müssen ausfahrende Fahrzeuge warten.
Womöglich überquerst du mit diesem Wissen nun frohen Mutes die nächste Ausfahrt eines Kreisverkehrs ohne Fußgängerüberweg ohne nach links zu schauen.
Oder du fragst dich jetzt: Moment mal, als ich gestern einem Kreisverkehr überquert habe, haben mir die ausfahrenden Fahrzeuge nicht Vorrang gewährt. Wie kann das denn sein?
Bei Letzterem meldet sich deine Stimme der Vernunft; und auf die solltest du auch hören.
Nur weil du weißt, dass du Vorrang hast, heißt das noch lange nicht, dass das die ausfahrenden Autofahrer auch wissen.
Als Fußgänger bist du unzweifelhaft der schwächere Verkehrsteilnehmer.
Sei also immer vorsichtig beim Überqueren der Ausfahrt eines Kreisverkehrs.
Nimm Blickkontakt mit denen ausfahrenden Fahrzeugen auf. Setze erst einen Fuß auf die Fahrbahn, wenn du dir sicher bist, dass der Ausfahrende deinen Vorrang kennt und dir diesen auch gewährt.
Ausfahrende Fahrzeuge vs. Fußgänger mit Fußgängerüberweg
Eindeutiger wird es, wenn Fußgängerüberwege an Kreisverkehren aufgebracht sind.
Dann gilt nämlich:
An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge […] den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
§ 26 Absatz 1 StVO
Der Querungswille eines Fußgängers muss zwar erkennbar sein, er muss einem Fahrzeugführer aber nicht extra anzeigen, dass er queren möchte (BGH, Urteil vom 09.04.1965 – 4 StR 147/65, NJW 1965, 1236; KG, Beschluss vom 10.10.1991 – 2 Ss 113/91 – 3 Ws (B) 145/91, NZV 1992, 40).
Auf dem unteren Bild sind Fußgänger am Fußgängerüberweg ohne Mittelinsel ebenfalls gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtigt.
Wenn Fußgänger Fußgängerüberwege erkennbar benutzen wollen, dürfen Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren (§ 26 Absatz 1 StVO).
Wenn nötig, müssen Fahrzeuge warten, bis die Fußgänger die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg überquert haben (§ 26 Absatz 1 StVO).
Die verkehrsrechtliche Regelung aus § 26 Absatz 1 StVO geht von der Markierung des Zeichens 293 (Fußgängerüberweg) aus (siehe Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen laufende Nummer 66 StVO).
Zeichen 350 (Fußgängerüberweg) ist lediglich ein Hinweis auf die Markierung.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Fußgängerüberwege müssen an Kreisverkehren immer mit Zeichen 350 beschildert werden.
Tatsächlich ist das in den meisten Fällen nicht notwendig.
Bei ausfahrenden Fahrzeugen liegt das daran, dass sich der Vorrang der Fußgänger ohnehin aus § 9 Absatz 3 StVO regelt.
Ein Hinweis mit Zeichen 350 ist daher entbehrlich.
Es gibt jedoch wie immer Ausnahmen. Mehr dazu unten.
Ausfahrende Fahrzeuge vs. Radfahrer ohne Fußgängerüberweg
Wie bereits oben beschrieben, gilt das Verlassen eines Kreisverkehrs als Abbiegevorgang.
Beim Abbiegen ist Fahrrädern mit Hilfsmotor, Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen, die auf oder neben der Fahrbahn in gleicher Richtung fahren, Vorrang zu gewähren (§ 9 Absatz 3 StVO).
Damit sind unter anderem Radfahrer im Seitenraum gemeint, die neben Kreisverkehren verlaufen – also nahe um einen Kreisverkehr herumgeführt werden.
Bei Kreisverkehren ohne Fußgängerüberweg sind Radfahrer demnach gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtigt, wenn die Radfahrer neben dem Kreisverkehr geführt werden.
Werden Radfahrer allerdings abgesetzt um den Kreisverkehr geführt, so wird in der Regel ein verkleinertes Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) Radfahrer darauf hinweisen, dass sie dort keinen Vorrang vor ausfahrenden Fahrzeugen haben.
Ausfahrende Fahrzeuge vs. Radfahrer mit Fußgängerüberweg
Jetzt wird es interessant: Wie müssen Radfahrer sich eigentlich verhalten, wenn an einem Kreisverkehr ein Fußgängerüberweg markiert ist?
Zunächst sei einmal gesagt, dass innerhalb bebauter Gebiete Radfahrer an Kreisverkehren mit einer Radverkehrsfurt, die an einem Fußgängerüberweg anliegt, in aller Regel bevorrechtigt über die Kreisverkehrsarme geführt werden (Kapitel 4.5.3 ERA; Kapitel 6.3.5.9 RASt; Kapitel 5.3 Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren).
Damit ist gemeint, dass Radfahrer zwischen Fußgängerüberweg und Kreisbahn mittels einer Radverkehrsfurt um den Kreisverkehr geführt werden.
Eine Radverkehrsfurt an einem Kreisverkehr verdeutlicht den Vorrang der Radfahrer aus § 9 Absatz 3 StVO gegenüber dem aus dem Kreisverkehr abbiegenden Fahrzeugverkehr.
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
§ 9 Absatz 3 StVO
Hin und wieder kommt es aber vor, dass innerhalb bebauter Gebiete Fußgängerüberwege um einen Kreisverkehr markiert werden; Radverkehrsfurten aber nicht.
Radfahrer genießen an Fußgängerüberwegen keinen Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen. Radfahrer sind an Fußgängerüberwegen wartepflichtig (§ 25 Absatz 3 StVO).
Das wurde so auch schon in diversen Urteilen und Beschlüssen von der Rechtsprechung bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1992 – 13 U 219/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.1998 – 5 Ss (OWi) 39/98 – (OWi) 40/98 I; AG Wetzlar, Urteil vom 15.07.2010 – 32 C 1651/09).
Wenn Fußgängerüberwege über die ganze Querungsbreite markiert sind, kann das darüber hinaus ein Indiz dafür sein, dass Radfahrer im Seitenraum des Kreisverkehrs überhaupt nichts zu suchen haben.
Radfahrer, die ihr Rad schieben, sind allerdings zu Fuß unterwegs. Sie haben damit Vorrang gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen.
Fun Fact: “Rollernde” Radfahrer sind laut dem KG an einem Fußgängerüberweg ebenfalls bevorrechtigt (KG, Urteil vom 03.06.2004 – 12 U 68/03).
Ganz schön verwirrend, oder?
Viele Fahrzeugführer gewähren “rollernden” Radfahrern an Kreisverkehren beim Ausfahren zwar Vorrang; die wenigstens tun dies aber, weil sie die Rechtsprechung kennen, sondern aufgrund
- der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Absatz 1 StVO,
- oder der Betriebsgefahr beim Führen eines Fahrzeugs und damit verbundener haftungsrechtlicher Konsequenzen bei einem Unfall.
So viel zur Theorie.
Diese wird dir im Zweifelsfall in der Praxis wenig helfen.
Daher ein Tipp zum Schluss:
Bedenke immer, dass du als Radfahrer keine Knautschzone hast. Daher ist es auch hier sinnvoll Blickkontakt mit den ausfahrenden Fahrzeugführern aufzunehmen und im Zweifel nicht zwingend auf dein Vorrangrecht zu bestehen.
Einfahrende Fahrzeuge vs. Fußgänger ohne Fußgängerüberweg
Das mag jetzt etwas komisch klingen, aber ohne Fußgängerüberwege sind Fußgänger gegenüber in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen wartepflichtig.
Zudem gilt:
Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.
§ 25 Absatz 3 StVO
Beim Überqueren eines Kreisverkehrs musst du als Fußgänger demnach zunächst den einfahrenden Fahrzeugverkehr durchfahren lassen.
Anschließend überquerst du zügig die Fahrbahn.
Einfahrende Fahrzeuge vs. Fußgänger mit Fußgängerüberweg
Anders ist es allerdings, wenn ein Fußgängerüberweg von einfahrenden Fahrzeugen überfahren werden muss.
Durch den Fußgängerüberweg haben Fußgänger auch Vorrang gegenüber in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen.
Auch hier empfehle ich dir jedoch den Fahrzeugverkehr genau zu beobachten, bevor du zum Queren ansetzt. Achte darauf, ob der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit auch tatsächlich reduziert. Setze erst einen Fuß auf die Fahrbahn, wenn du sicher bist, dass ein gefahrloses Queren möglich ist.
Übrigens: Eine Beschilderung des Fußgängerüberwegs ist auch hier nicht notwendig.
Der Hinweis auf den Fußgängerüberweg mit Zeichen 350 ist in wartepflichtigen Zufahrten in der Regel entbehrlich (VwV-StVO zu § 26).
Wird ein Kreisverkehr mit Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und Zeichen 215 (Kreisverkehr) beschildert, so handelt es sich um eine wartepflichtige Zufahrt.
Einzige Ausnahme: Der Fußgängerüberweg ist zu weit vom Kreisverkehr entfernt. Ist der Fußgängerüberweg deutlich vom Kreisverkehr abgesetzt, zählt der Fußgängerüberweg auch nicht mehr zur wartepflichtigen Zufahrt.
Der Fußgängerüberweg muss dann aus beiden Fahrtrichtungen mit Zeichen 350 beschildert werden.
Einfahrende Fahrzeuge vs. Radfahrer ohne und mit Fußgängerüberweg
Ohne Radverkehrsfurt bist du als Radfahrer an einem Kreisverkehr mit einem Fußgängerüberweg gegenüber einfahrenden Fahrzeugen nicht bevorrechtigt; außer du “rollerst” über den Fußgängerüberweg, oder bist abgestiegen und daher ein Fußgänger.
Bist du ohne Fußgängerüberweg gegenüber dem einfahrenden Fahrzeugverkehr bevorrechtigt?
Antwort: Das kommt darauf an, wo das “Vorfahrt gewähren” für den einfahrenden Fahrzeugverkehr steht.
Ist der einfahrende Fahrzeugverkehr links von dir, und du hast kein verkleinertes Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder eine Radverkehrsfurt mit gegenläufigen Pfeilen vor dir, musst du dir zudem die Frage stellen, ob du überhaupt regelkonform um den Kreisverkehr radelst.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit gehörst du zur Gruppe der Geisterradler. Du benutzt dann den Seitenraum eines Kreisverkehrs in Gegenrichtung, ohne dass du durch eine Radverkehrsfurt bevorrechtigt bist.
Hört sich wie eine verschworene Gemeinschaft an. Bestimmt möchtest du gerne Mitglied werden … es gibt aber auch einen gravierenden Nachteil:
Wenn du hier querst, steigt dein Unfallrisiko enorm.
Kehre am Besten um und sortiere dich ordnungsgemäß in den Kreisverkehr ein. Im Kreisverkehr bist du wesentlich sicherer unterwegs, als im Seitenraum ohne Radverkehrsfurten oder verkleinerte “Vorfahrt gewähren”.
Einfahrende Fahrzeuge vs. Radfahrer mit Radverkehrsfurt
Lass uns zum Schluss noch die Vorrangregelung zwischen Radfahrern und Fahrzeugen an einem Kreisverkehr mit einer Radverkehrsfurt betrachten.
Radfahrer, die Radverkehrsfurten an einem Kreisverkehr befahren, sind immer gegenüber ein- und ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtigt, wenn sie die Furten in der richtigen Fahrtrichtung benutzen.
Radverkehrsführung an Kreisverkehren gibt es sowohl für den Ein-, als auch für den Zweirichtungsradverkehr.
Radverkehrsfurten für rechte Radfahrer werden mit zwei unterbrochenen Linien und Fahrradpiktogrammen markiert.
Für den ausfahrenden Fahrzeugverkehr sieht das in der Praxis dann so aus:
Ist der Radverkehr um den Kreisverkehr auch in Gegenrichtung freigegeben, so wird der in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeugverkehr mit dem Zusatzzeichen “Radverkehr kreuzt von links und rechts” über Zeichen “Vorfahrt gewähren” über den kreuzenden Zweirichtungsradweg in Kenntnis gesetzt.
Im Idealfall sind die Radverkehrsfurten am Kreisverkehr mit Piktogrammen und gegenläufigen Pfeilen versehen.
Es gibt aber auch Zweirichtungsradwege, die mit Radverkehrsfurten und Radfahrerpiktogrammen, aber ohne gegenläufige Pfeile um Kreisverkehre geführt werden.
Fazit
Fußgänger sind an Kreisverkehren ohne Fußgängerüberwege gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtigt, da beim Abbiegen auf Fußgänger besonders Rücksicht genommen werden muss. Wenn nötig muss sogar gehalten werden.
Fußgängerüberwege müssen an Kreisverkehren nicht beschildert werden, wenn der Fußgängerüberweg nicht deutlich vom Kreisverkehr abgesetzt markiert ist.
Radfahrer werden an Kreisverkehren mit Radverkehrsfurten bevorrechtigt.
Hat dir dieser Artikel gefallen?