Genehmigungen für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge in Baden-Württemberg [+Erlass 2023]
Für überbreite landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche (lof) Arbeitsgeräte, Anbaugeräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen können Genehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen erteilt werden. Welche Genehmigungsarten gibt es und unter welchen Umständen werden diese genehmigt?
Weichen landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche (lof) Arbeitsgeräte, Anbaugeräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen von den Vorgaben zu Abmessungen, Kurvenlaufeigenschaften, Achslast, Gesamtgewicht, Bereifung oder Laufflächen nach der StVZO ist eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung und eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Überbreite landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch Lof-Fahrzeuge genannt. Dieser Beitrag erklärt dir, was bei der Genehmigung von Lof-Fahrzeugen zu beachten ist – darunter:
- Für welche Lof-Fahrzeuge ist eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung erforderlich?
- Wie werden in Baden-Württemberg für Lof-Fahrzeuge flächendeckende Dauergenehmigungen erteilt?
- Wie werden Überführungen von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in Baden-Württemberg genehmigt?
- Welche Genehmigungen sind für Lof-Fahrzeuge bei Überbreiten von über 3,50 m in Baden-Württemberg möglich?
- Und vieles mehr …
Los geht’s!
Zulassungsrechtliche Genehmigung
Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten brauchen bei einer Breite
über 3,00 m eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 StVZO (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 StVZO wird auch fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung genannt.
Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sind Geräte zum Einsatz in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (§ 2 Nummer 20 FZV).
Sie sind unter anderem dazu bestimmt, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und verändern oder erweitern die Funktion der Zugmaschine (§ 2 Nummer 20 FZV).
Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 StVZO bei einer Breite über 2,55 m (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (§ 2 Nummer 17 FZV).
Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen werden auch selbstfahrende lof-Arbeitsmaschinen genannt.
Straßenverkehrsrechtliche Genehmigung in Baden-Württemberg
Für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO muss eine gültige Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 StVZO vorliegen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3; Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen für überbreite landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche (lof) Arbeitsgeräte, Anbaugeräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen richten sich in Baden-Württemberg nach dem Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 03.07.2023.
Der Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 03.07.2023 zu überbreiten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen (lof) Arbeitsgeräten, Anbaugeräten oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch Lof-Erlass genannt.
Überbreite bis 3,50 m in Baden-Württemberg
Für
- landwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
- landwirtschaftliche Anbaugeräte,
- landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
- forstwirtschaftliche Anbaugeräte oder
- forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer Überbreite bis 3,50 m können in Baden-Württemberg Erlaubnisse nach § 29 Absatz 3 StVO erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Bei Überbreiten bis 3,50 m sind in Baden-Württemberg flächendeckende Dauergenehmigungen, streckenbezogene Dauergenehmigungen und streckenbezogene Einzelgenehmigungen nach § 29 Absatz 3 StVO möglich (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3-4).
Flächendeckende Dauergenehmigungen nach Landkreisregelung
Straßenverkehrsbehörden können für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO erteilen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
In einem Bescheid können dabei bis zu fünf baugleiche Einzelfahrzeuge aufgenommen werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Alternativ kann ein Bescheid bis zu fünf baugleiche Zugmaschinen und bis zu zehn baugleiche Anhängern enthalten (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Ein Bescheid kann schlussendlich auch aus bis zu zehn baugleichen Zugmaschinen und bis zu fünf baugleichen Anhängern bestehen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Als baugleich gelten Einzelfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren Maße (Länge, Breite, Höhe), Kurvenlaufverhalten, Sichtfeld, Gesamtmassen, Achslasten und Achsabstände übereinstimmen.
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Lof-Fahrzeuge, welche zusammen mit landwirtschaftlichen Anhängern oder forstwirtschaftlichen Anhängern auf öffentlichen Straßen fahren, werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch Lof-Fahrzeugkombinationen genannt.
Lof-Fahrzeuge oder Lof-Fahrzeugkombinationen innerhalb eines Bescheids müssen baugleich sein.
Eine Erlaubnis für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden wird auch flächendeckende Dauererlaubnis genannt (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Eine flächendeckende Dauererlaubnis kann für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden erteilt werden. Für Straßenverkehrsbehörden mit kleinen räumlichen Zuständigkeitsbereichen und für bestimmte qualifizierte Straßen (Teilnetze) können die obersten Landesbehörden Sonderregelungen treffen.
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Ein Beispiel:
Der Zollernalbkreis ist zuständige Erlaubnisbehörde.
Die Landkreise Tuttlingen, Rottweil, Freudenstadt, Tübingen, Reutlingen und Sigmaringen grenzen an den Landkreis Zollernalbkreis an.
Benachbarte Straßenverkehrsbehörden des Zollernalbkreises sind demnach die Landkreise Tuttlingen, Rottweil, Freudenstadt, Tübingen, Reutlingen und Sigmaringen.
Eine flächendeckende Genehmigung für Lof-Fahrzeuge kann folglich für alle Straßen des Landkreises Zollernalbkreis sowie die Landkreise Tuttlingen, Rottweil, Freudenstadt, Tübingen, Reutlingen und Sigmaringen ausgestellt werden.
Die Möglichkeit, alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden in eine Erlaubnis aufzunehmen, wird in Baden-Württemberg auch Landkreisregelung bezeichnet (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Der Lof-Erlass eröffnet allerdings ebenfalls die Möglichkeit, zwei direkt angrenzenden Stadt- oder Landkreisen zu tauschen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Ein Beispiel:
Der Zollernalbkreis ist zuständige Erlaubnisbehörde.
Die flächendeckende Dauererlaubnis soll für den Landkreis Zollernalbkreis und den Landkreis Konstanz gelten.
Die Landkreise Tuttlingen, Rottweil, Freudenstadt, Tübingen, Reutlingen und Sigmaringen grenzen an den Landkreis Zollernalbkreis an.
Der Landkreis Konstanz grenzt nicht an den Landkreis Zollernalbkreis an.
Der Landkreis Tuttlingen grenzt jedoch an den Landkreis Zollernalbkreis und den Landkreis Konstanz an.
Ein Antragsteller kann auf einen angrenzenden Landkreis verzichten, um einen Landkreis in die flächendeckende Dauererlaubnis einzuschließen, der an einen an die Erlaubnisbehörde angrenzenden Landkreis angrenzt.
Bei Verzicht auf den an den Zollernalbkreis angrenzenden Landkreis Sigmaringen, kann der Landkreis Konstanz in die flächendeckende Genehmigung aufgenommen werden.
Eine flächendeckende Genehmigung für Lof-Fahrzeuge kann folglich für alle Straßen des Landkreises Zollernalbkreis sowie die Landkreise Tuttlingen, Rottweil, Freudenstadt, Tübingen, Reutlingen und Konstanz ausgestellt werden.
Flächendeckende Genehmigungen für Lof-Fahrzeuge dürfen für die Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gibt vor, dass keine Zustimmungen für flächendeckende Dauererlaubnisse für selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 60 t Gesamtgewicht erteilt werden können (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Lof-Fahrzeuge weisen in der Regel ein Gesamtgewicht von unter 60 t auf.
Darüber hinaus können für flächendeckende Dauererlaubnisse keine Zustimmungen für Fahrzeuge jeglicher Art mit Einzelachslasten über 12 t abgegeben werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Zur Überschaubarkeit und Handhabbarkeit der statischen Auflagen und damit Gewährleistung der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der Brückenbauwerke kann für Anträge auf teilnetzbezogene oder flächendeckende Dauererlaubnisse für Kranfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Eichfahrzeuge über 60 t Gesamtgewicht, für andere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 68 t Gesamtgewicht und für Fahrzeuge jeglicher Art mit Einzelachslasten über 12 t keine zustimmende Stellungnahme abgegeben werden.
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Wenn keine zustimmende Stellungnahme für flächendeckende Dauererlaubnisse für Fahrzeuge jeglicher Art mit Einzelachslasten über 12 t abgegeben werden kann, kann auch keine flächendeckende Dauererlaubnis bei einer Einzelachslast über 12 t erteilt werden.
Demnach können für Lof-Fahrzeuge keine flächendeckenden Dauererlaubnisse bei einer Einzelachslast über 12 t ausgestellt werden.
Lof-Fahrzeuge weisen allerdings im Einzelfall eine Einzelachslast von über 12 t auf.
Der Lof-Erlass erwähnt keine Ausnahme zur Ausstellung flächendeckender Dauererlaubnisse für Lof-Fahrzeuge bei einer Einzelachlast von über 12 t.
Wenn entgegen der Vorgaben der VwV-StVO eine landesrechtliche Vorgabe zur Ausstellung flächendeckender Dauererlaubnisse für Lof-Fahrzeuge bei einer Einzelachlast von über 12 t bestehen würde, müsste erörtert werden, ob die Kollisionsnorm Anwendung findet:
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 31 GG
Die Kollisionsnorm findet nur dann Anwendung, wenn Bund und Länder gleichermaßen zur Gesetzgebung befugt sind.
Im Übrigen ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt (Artikel 30 GG).
Flächendeckende Dauergenehmigungen außerhalb der Landkreisregelung
Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden können für eng begrenzte Einsatzgebiete aufgrund des Fortschrittes der Erntezeit zeitlich befristete Erlaubnisse erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Was unter eng begrenzten Einsatzgebieten zu verstehen ist, wird vom Lof-Erlass nicht näher beschrieben.
Ebenso definiert der Lof-Erlass nicht, was zeitlich befristete Erlaubnisse sind.
Für flächendeckende Dauergenehmigungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden ist eine streckenbezogene Einzelerlaubnis, Kurzzeiterlaubnis oder Dauererlaubnis erforderlich (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Streckenbezogene Einzelerlaubnisse
Um eine flächendeckende Dauergenehmigung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden nutzen können, ist eine Überführungsfahrt erforderlich.
Zur Überführung der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge kann zum Beispiel eine streckenbezogene Einzelerlaubnis beantragt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Die Einzelerlaubnis umfasst eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Die Einzelerlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Hinfahrt und Rückfahrt sind nach wie vor durch Einzelerlaubnisse abgedeckt, da eine Einzelerlaubnis aus maximal drei Fahrtwegteilen bestehen kann.
Für eine Überführungsfahrt mit Hinfahrt und Rückfahrt ist ein Antrag mit zwei Fahrtwegteilen erforderlich.
Bei restriktiver Auslegung wäre allerdings für jedes Fahrzeug bzw. jede Fahrzeugkombination ein Antrag auf eine Überführungsfahrt zu stellen, da ein Bescheid einer Einzelerlaubnis nur ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination umfassen kann.
Streckenbezogene Kurzzeiterlaubnisse
Die Kurzzeiterlaubnis umfasst hingegen mehrere Fahrten, deren Anzahl im Antrag anzugeben ist, auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Die Kurzzeiterlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Ein Bescheid einer Kurzzeiterlaubnis kann mehrere baugleiche Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen umfassen.
Zur zeitgemäßen Weiterentwicklung von Fahrten mit lof Arbeitsgeräten, Anbaugeräten oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in Baden-Württemberg sollten für Überführungsfahrten streckenbezogene Kurzzeiterlaubnisse, statt streckenbezogene Einzelerlaubnisse, verwendet werden.
Für die Überführung der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge sind Straßen mit geringer Verkehrsbelastung und hinreichender Fahrbahnbreite zu wählen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Unter welchen Umständen von einer geringen Verkehrsbelastung auszugehen ist, wird im Lof-Erlass nicht näher erläutert.
Ebenso wenig gibt der Lof-Erlass vor, wie breit eine Fahrbahn sein muss, damit von einer hinreichenden Fahrbahnbreite vorliegt.
Streckenbezogene Dauergenehmigungen
Streckenbezogene Dauererlaubnisse sind auf Fahrten zwischen bestimmten Orten zu beschränken (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Der Lof-Erlass sieht in Baden-Württemberg unter anderem streckenbezogenen Dauererlaubnisse für Lof-Fahrzeuge im Zuge der Überführung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen vor (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 3).
Überbreite von mehr als 3,50 m in Baden-Württemberg
Bei Überbreiten von über 3,50 m in Baden-Württemberg können für
- landwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- Zugmaschinen mit auswechselbaren landwirtschaftlichen Anbaugeräten
- Zugmaschinen mit auswechselbaren forstwirtschaftlichen Anbaugeräten
- Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren landwirtschaftlichen Anbaugeräten
- Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren forstwirtschaftlichen Anbaugeräten
- landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
nur Querungen von Straßen genehmigt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 7).
Der Lof-Erlass gibt vor, dass für Straßenquerungen Einzelfahrtgenehmigungen möglich sind (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 7).
Diese Einzelfahrtgenehmigungen sind allerdings lediglich restriktiv auszustellen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 7).
Hierbei sind die übrigen Verkehrsteilnehmer durch eine verkehrskundige Person mit Warnweste und rot-weiß-roter Warnflagge zu warnen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 7).
Soweit im Einzelfall diese Maßnahme zum Schutz des Verkehrs nicht ausreicht oder zum Erreichen des nächsten Einsatzgebietes das Straßennetz auf kurzen Strecken befahren werden muss, ist Polizeibegleitung vorzuschreiben (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 03.07.2023 – VM4-3852-1/50, Seite 7).
Zusammenfassung
Fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigungen sind für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten bei einer Breite von über 3,00 m erforderlich.
Selbstfahrende lof-Arbeitsmaschinen benötigen eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung bei einer Breite über 2,55 m.
Flächendeckende Dauergenehmigungen können in Baden-Württemberg für Lof-Fahrzeuge für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.
Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden können in Baden-Württemberg ebenfalls flächendeckende Dauergenehmigungen ausgestellt werden, sofern ebenfalls für die Überführungsfahrt eine streckenbezogene Einzelerlaubnis vorliegt.
Bei Überbreiten von über 3,50 m können in Baden-Württemberg nur Querungen von Straßen oder das Befahren von kurzen Strecken mit Polizeibegleitung genehmigt werden.
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