Langholztransporte: Aktuelle Genehmigungsvorgaben [BW, BY, HE, RP & SL]
Langholztransporte werden in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland unter Berücksichtigung spezieller Vorgaben genehmigt. Unter welchen Voraussetzungen können Antragsteller eine flächendeckende Dauergenehmigung für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland erhalten?
Flächendeckende Dauergenehmigungen zur Durchführung von Langholztransporten dürfen bei Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 40,00 t, bis 25,00 m bzw. 27,00 m Länge sowie einem Ladungsüberhang nach hinten bis zu 5,00 m erteilt werden.
Dieser Artikel hilft dir zu verstehen, welchen gesetzlichen Zwängen Straßenverkehrsbehörden bei der Genehmigung von Langholztransporten unterworfen sind und wie das Genehmigungsverfahren abläuft. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Welche Ladung darf mit einer Genehmigung zur Durchführung von Langholztransporten transportiert werden?
- Für welchen Zeitraum dürfen Genehmigungen zur Durchführung von Langholztransporten ausgestellt werden?
- Welchen Geltungsbereich deckt eine Genehmigung zur Durchführung von Langholztransporten ab?
- Wann ist die Autobahn GmbH des Bundes am Verfahren zu beteiligen?
- Dürfen Genehmigungen zur Durchführung von Langholztransporten auch über den Langholz-Erlass hinaus ausgestellt werden?
- Und viele mehr …
Und los geht’s!
Erforderliche Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen
Der Erlass zu Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO zur Durchführung von Langholztransporten wird im Allgemeinen Sprachgebrauch auch Langholz-Erlass oder Langholztransport-Erlass genannt.
Abweichung in der Bauart
Zur Durchführung von Langholztransporten bei Überschreitung der höchstzulässigen Länge aus § 32 Absatz 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO erforderlich (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 1-2).
Bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge beispielsweise 18,75 m (§ 32 Absatz 4 StVZO).
Der überwiegende Teil der Langholztransporte wird mit einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung durchgeführt.
Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 3 StVO dürfen nur erteilt werden, wenn die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bereits erteilt und der Erlaubnisbehörde zusammen mit dem Antrag vorgelegt wurde (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 2).
Bei restriktiver Auslegung bedeutet das, dass bei Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO bereits eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vorliegen muss. Dem folgend müsste dem Antrag auf eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO bereits eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beigefügt sein.
Mit der Bearbeitung eines Antrages auf Durchführung von Langholztransporten dürfte bei restriktiver Auslegung erst dann begonnen werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vorliegt.
Ladungsüberhang nach hinten
Wird mit Fahrzeugkombinationen, die den Vorgaben der StVZO entsprechen, Ladung befördert, die weiter über das Fahrzeug hinausragt als dies nach § 22 Absatz 4 StVO zulässig ist, so ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO erforderlich (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 2).
§ 22 Absatz 4 StVO befasst sich mit dem Ladungsüberhang nach hinten:
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erlaubt einen Ladungsüberhang nach hinten bei einer Wegstrecke über 100 km von bis zu 1,50 m (§ 22 Absatz 4 StVO).
Bei Wegstrecken über 100 km ist demnach keine Ausnahme nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO erforderlich, wenn der Ladungsüberhang nach hinten nicht mehr als 1,50 m beträgt.
Bei einer Wegstrecke bis 100 km darf die Ladung bis zu 3,00 m nach hinten hinausragen (§ 22 Absatz 4 StVO).
Eine Ausnahme nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO ist bei Wegstrecken bis 100 km folglich nicht erforderlich, wenn der Ladungsüberhang nach hinten nicht mehr als 3,00 m beträgt.
Die Strecke zur Beförderung von Langholz darf je nach betroffenem Bundesland 200 km bzw. 250 km betragen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 3).
Demnach wird in aller Regel bereits bei einem Ladungsüberhang von mehr als 1,50 m eine Ausnahme nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO bei Langholztransporten erforderlich sein.
Abweichung in der Bauart und Ladungsüberhang nach hinten
Der Langholz-Erlass spricht explizit von dem Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO, wenn mit “Fahrzeugkombinationen, die den Vorgaben der StVZO entsprechen, Ladung befördert [wird], die weiter über das Fahrzeug hinausragt als dies nach § 22 Absatz 4 StVO zulässig ist”.
Genauso kann es aber auch sein, dass zur Beförderung von Langholz Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden, die in der Bauart von den Vorgaben der StVZO abweichen und gleichzeitig Langholz befördern, welches weiter über die Fahrzeuge hinausragen als dies nach § 22 Absatz 4 StVO zulässig ist.
Mit anderen Worten: Es liegt gleichzeitig eine Bauartabweichung und ein Ladungsüberhang nach hinten vor.
Der Langholz-Erlass macht keine Vorgaben, welche Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Langholztransporten notwendig sind, wenn gleichzeitig eine Bauartabweichung und ein Ladungsüberhang nach hinten vorliegt.
Wenn bei der Beförderung von Langholz gleichzeitig eine Bauartabweichung und ein Ladungsüberhang nach hinten vorliegt, so sollte meiner Meinung nach der Antrag auf Durchführung von Langholztransporten einen Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO zusammen mit einem Antrag auf Ausnahme nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO enthalten.
Zulässige Fahrzeugeigenschaften
Zulässige Abmessungen
Die Fahrzeugkombination und Ladung darf zusammen nicht länger als 25,00 m sein (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 3).
Bei Fahrzeugkombinationen mit Zugfahrzeugen mit Ladekränen darf eine Länge von 27,00 m nicht überschritten werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 3).
Die Ladung darf nicht mehr als 5,00 m über das Anhängerende oder nicht
mehr als 6,00 m über die letzte Achse hinausragen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 3).
Im Übrigen sind bei der Erteilung der Erlaubnisse bzw. der Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Langholztransporten die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Absatz 3 bzw. zu § 46 Absatz 1 Nummer 5 zu beachten (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 2).
Mit anderen Worten: In den Bereichen, in denen der Langholz-Erlass keine speziellen Regelungen vorgibt, gelten die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO).
Zulässiges Gewicht
Genehmigungen nach § 29 Absatz 3 StVO zur Durchführung von Langholztransporten dürfen für Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 40,00 t erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 1-2).
Ladungsart
Von den besonderen Regelungen zur Durchführung von Langholztransporten kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn Langholz transportiert wird (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 1).
Langholz ist auch bekannt als Stammholz.
Holzbauteile, Holzteile oder Holzkonstruktionen stellen verarbeitetes Holz dar.
Beim Transport von Holzbauteilen, Holzteilen oder Holzkonstruktionen kann keine Genehmigung auf Grundlage der Vorgaben des Langholz-Erlasses ausgestellt werden.
Damit eine Genehmigung zur Durchführung von Langholztransporten nach Maßgabe des Langholz-Erlasses erteilt werden kann, muss in VEMAGS® unter “Ladung, Zubehör und Beiladung” im Dialogfenster “Art und Bezeichnung der Ladung” Langholz oder Stammholz eingetragen werden.
Geltungsdauer
Zur Durchführung von Langholztransporten kann eine bis zu drei Jahre geltende
Dauererlaubnis bzw. eine bis zu drei Jahre geltende Dauergenehmigung erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 4).
Geltungsbereich
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Langholz-Erlasses können Dauergenehmigungen zur Durchführung von Langholztransporten für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 4-5).
Das bedeutet, dass beispielsweise eine flächendeckende Genehmigung für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland erteilt werden kann.
Zur Durchführung von Langholztransporten kann eine Dauergenehmigung zum Befahren bestimmter Strecken oder zum Befahren aller klassifizierten Straßen ausgestellt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 4).
Wird weder eine tatsächliche Gesamtmasse von 68,00 t noch eine Achslast von 12,00 t überschritten, können in einem Bescheid bis zu fünf Fahrtwege festgelegt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3).
Für Fahrzeugkombination mit mehr als vier Achsen dürfen Genehmigungen zur Durchführung von Langholztransporten bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 40,00 t erteilt werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 1-2).
Das bedeutet, dass zur Durchführung von Langholztransporten einerseits streckengebundene Dauergenehmigungen mit bis zu fünf Fahrtwegen möglich sind.
Andererseits ist zur Durchführung von Langholztransporten eine flächendeckende Dauergenehmigung zum Befahren aller klassifizierten Straßen möglich.
Der Langholz-Erlass spricht von einer Dauergenehmigung zum Befahren aller klassifizierter Straßen. Unter klassifizierte Straßen fallen beispielsweise Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Staatsstraßen. Gemeindestraßen sind keine klassifzierte Straßen.
Hierdurch entsteht der Eindruck, dass mit einer flächendeckenden Dauergenehmigung zur Durchführung von Langholztransporten das Befahren von Gemeindestraßen nicht erlaubt wäre.
Gleichzeitig ist die Straßenverkehrsbehörde hingegen dazu verpflichtet in die Nebenbestimmungen der Genehmigung mitaufzunehmen, dass “nur Fahrten vom Einschlagsort (Wald) zum Holzbearbeitungsbetrieb (Sägewerk) zulässig” sind.
Fahrten vom Einschlagsort (Wald) zur nächsten klassifzierten Straße führen zwangläufig über Gemeindestraßen.
Anhörung
Anhörfreie Anträge
Bei Anträgen zur Durchführung von Langholztransporten
- mit einer Länge bis 25,00 m,
- welche nur das nachgeordnete Netz umfassen und
- bei denen keine Kreuzungsbauwerke in Baulast der Autobahn GmbH des Bundes befahren oder unterfahren werden,
kann auf ein Anhörverfahren verzichtet werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 2).
Ebenso kann bei Anträgen zur Durchführung von Langholztransporten,
- welche mit Zugfahrzeugen mit Ladekränen durchgeführt werden,
- eine Länge von 27,00 m nicht überschreiten,
- nur das nachgeordnete Netz umfassen und
- bei denen keine Kreuzungsbauwerke in Baulast der Autobahn GmbH des Bundes befahren oder unterfahren werden,
auf ein Anhörverfahren verzichtet werden (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 2).
Anhörpflichtige Anträge
Sobald zur Durchführung von Langholztransporten auch die Autobahn befahren wird oder ein Kreuzungsbauwerk in Baulast der Autobahn GmbH befahren oder unterfahren wird, ist eine Anhörung des Zentralen Zugangspunkt der Autobahn GmbH des Bundes (ZZP) erforderlich (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 5).
Auch bei Anträgen zur Durchführung von Langholztransporten, bei denen eine Anhörung des Zentralen Zugangspunkt der Autobahn GmbH des Bundes (ZZP) erforderlich ist, darf die Länge der Fahrzeugkombination und Ladung (einschließlich Ladungsüberhang) zusammen 25,00 m nicht übersteigen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 2).
Bei einem Antrag auf Langholztransporte mit einem Zugfahrzeug mit Ladekran, bei denen eine Anhörung des Zentralen Zugangspunkt der Autobahn GmbH des Bundes (ZZP) erforderlich ist, darf die Fahrzeugkombination jedoch maximal 27,00 m lang sein.
Genehmigung
Solange der Erlass in Kraft ist, ist es zulässig, die Dauererlaubnis bzw. die
Dauerausnahmegenehmigung auch über die Geltungsdauer dieses Erlasses
hinaus für maximal drei Jahre zu erteilen (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 4).
Eine Genehmigung zur Durchführung von Langholztransporten muss folgende Nebenstimmungen enthalten (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 3-4):
Die Ladung darf nicht mehr als 5,00 m über das Anhängerende oder nicht mehr als 6,00 m über die letzte Achse hinausragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Fahrzeugkombination und Ladung zusammen 25,00 m bzw. 27,00 m (entsprechend Ziffer 2) nicht überschreitet.
Die Fahrzeugkombination muss den Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Es sind nur Fahrten vom Einschlagsort (Wald) zum Holzbearbeitungsbetrieb (Sägewerk) zulässig. Zum Zwecke der Zwischenlagerung ist das An- und Abfahren von Holzlagerplätzen (Trocken- oder Nasslagerplätze) ebenfalls möglich.
Die Strecke zur Beförderung der Ladung darf innerhalb von Baden-Württemberg nicht länger als 200 km sein.
Führt ein Teil der Transportstrecke durch das Bundesland Rheinland-Pfalz oder wird der Transport ausschließlich innerhalb des Bundeslandes Rheinland-Pfalz durchgeführt, sind insgesamt maximal 250 km zulässig.
Führt ein Teil der Transportstrecke durch das Bundesland
- Bayern,
- Saarland oder
- Hessen
sind insgesamt maximal 200 km zulässig.
Wird der Transport ausschließlich innerhalb der Bundesländer Bayern, Saarland oder Hessen durchgeführt, so darf die Transportstrecke nicht länger als 200 km sein.
Der Unternehmer, der den Transport verantwortlich durchführt, hat rechtzeitig vor Fahrtantritt bei den zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Erfahrung zu bringen, ob bzw. wann und unter welchen Voraussetzungen ein gefahrloses Überqueren von Bahnübergängen möglich ist. Die hierzu von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemachten Vorgaben sind zwingend zu beachten.
Die Ladung soll nach Möglichkeit so verteilt sein, dass ein Drittel der dicken Enden nach hinten zeigt. Hierdurch können die Holzstämme ineinander verkeilen und dadurch einen besseren Formschluss bewirken. Zudem werden durch diese Art der Beladung die Achsen von Lkw und Nachläufer gleichmäßiger belastet.
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Der Erlass ist seit dem 09.10.2023 in Kraft (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 1, 5).
Er tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft (Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Erlass vom 09.10.2023 – VM4-3852-2/3, Seite 5).
Fazit
Der Langholz-Erlass ermöglicht es Straßenverkehrsbehörden in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland besondere Genehmigungen zur Durchführung von Langholztransporten auszustellen.
Unternehmen, welche Langholztransporte durchführen, können mit diesen Genehmigungen Transporte bis 25,00 m bzw. 27,00 m Länge durchführen. Gleichzeitig ist sogar ein Ladungsüberhang nach hinten über das Anhängerende bis 5,00 m möglich.
Es handelt sich – mit Ausnahme der Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes, wenn die Autobahn befahren wird oder ein Kreuzungsbauwerk in Baulast der Autobahn GmbH befahren oder unterfahren wird – um anhörfreie Verfahren.
Genehmigungen zur Durchführung von Transporten mit anderer Ladung als Langholz können nur dann anhörfrei ausgestellt werden, wenn ein Ladungsüberhang nach hinten von bis zu 4,00 m nicht überschritten wird (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 5).
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