Leitbaken richtig aufstellen: Abmessungen, Abstand & mehr [RSA 21 & ASR A5.2 22]
Zur Absicherung von Arbeitsstellen stellen Baufirmen, Verkehrssicherer und Straßenmeistereien tagtäglich Leitbaken zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn auf. Mit der richtigen Aufstellung von Leitbaken werden Arbeitsstellen verkehrssicher abgesichert. Des Weiteren entgeht man durch die richtige Aufstellung von Leitbaken Bußgeldern.
Schraffenbaken und Pfeilbaken sind rot-weiß gestreift und in der Regel 100 cm × 25 cm groß. Sie müssen so aufgestellt werden, dass die schrägen Schraffen zum Verkehrsbereich hin abfallen beziehungsweise die Pfeilspitzen zum Verkehrsbereich weisen. Bei der Aufstellung von Leitbaken müssen die erforderlichen Sicherheitsräume eingehalten werden.
Neben Schraffenbaken und Pfeilbaken fallen auch Warnbaken und Warnlichtbaken unter Leitbaken. Dieser Beitrag zeigt dir, wie Leitbaken richtig verwendet werden. Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:
- Wie werden innerörtliche rechtwinklige Querabsperrungen eingerichtet?
- Was muss man bei spitzwinkligen Querabsperrungen beachten?
- Welche Abstände sind bei Längsabsperrungen entlang von innerörtlichen Straßen, außerörtlichen Landstraßen und Autobahnen einzuhalten?
- Wie unterscheidet man die verschiedenen Sicherheitsräume voneinander?
- Welche Sicherheitsräume sind erforderlich?
- Wo dürfen keine Leitbaken verwendet werden?
- Und viele mehr …
Und los geht’s!
#1 Ausgestaltung und Beschaffenheit
Leitbaken werden unter Zeichen 605 in der Straßenverkehrs-Ordnung geführt (Anlage 4 laufende Nummer 2 StVO).
Unter Absperrgeräten fallen unter anderem Leitbaken (Teil A Kapitel 3.4.1 RSA 21).
Absperrgeräte sind Verkehrseinrichtungen (§ 43 Absatz 1 StVO).
Verkehrseinrichtungen – wie Absperrgeräte – sind rot-weiß gestreift (§ 43 Absatz 1 StVO).
Demnach müssen Leitbaken rot-weiß gestreift sein.
Verkehrseinrichtungen sind in Nachtbaustellen mit retroreflektierenden Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 auszuführen (Teil A Kapitel 10 Absatz 4 RSA 21).
In Nachtbaustellen sind Leitbaken daher mit retroreflektierenden Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520 auszustatten.
Leitbaken gibt es in zehn Ausführungen (Teil 5 Zeichen 605 VzKat; Anlage 4 laufende Nummer 2 StVO):
- Schraffenbake
- Pfeilbake
- Warnbake
- Warnlichtbake
- Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222
Leitbaken können einseitig oder doppelseitig ausgeführt werden.
Das bedeutet, dass Leitbaken desselben Typs nur auf einer Seite oder auf beiden Seiten rot-weiß gestreift sein können.
#2 Abmessungen
Leitbaken weisen in der Regel eine Größe von 100 cm × 25 cm auf (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21; Teil 5 Zeichen 605 VzKat).
Sie dürfen maximal in einem Abstand von 25 cm vom Boden aufgestellt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Schraffenbake
- Schraffenbake in Regelgröße 100 cm × 25 cm
In Nachtbaustellen sollten Leitbaken eine Mindestgröße von 75 cm × 18,75 cm haben (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Auch in Nachtbaustellen dürfen Leitbaken maximal in einem Abstand von 25 cm vom Boden aufgestellt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Leitbaken in Nachtbaustellen weisen folglich folgende Abmessungen auf:
- Schraffenbake in Mindestgröße in Nachtbaustellen 75 cm × 18,75 cm
Pfeilbake
- Pfeilbake in Regelgröße 100 cm × 25 cm
- Pfeilbake in Mindestgröße in Nachtbaustellen 75 cm × 18,75 cm
Warnbake
- Warnbake in Größe 200 cm × 25 cm (Teil 5 Zeichen 605 VzKat)
Warnlichtbake
- Warnlichtbake in Größe 250 cm × 50 cm (Teil 5 Zeichen 605 VzKat)
Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222
- Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222 in Größe 250 cm × 50 cm (Teil 5 Zeichen 605 VzKat)
#3 Aufstellrichtung
Schraffenbake
Leitbaken sind so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren ist (VwV-StVO zu § 43).
Meiner Meinung nach sind damit unter anderem Schraffenbaken gemeint.
Schraffenbaken sind demnach so aufzustellen, dass die Schraffen auf die Seite fallen, an der an der Schraffenbake vorbeizufahren ist.
Mit anderen Worten: Schraffenbaken müssen so aufgestellt werden, dass die schrägen Schraffen zum Verkehrsbereich hin abfallen (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Pfeilbake
Bei Pfeilbaken muss die Pfeilspitze des Verkehrszeichenbildes zum Verkehrsbereich weisen. Sie müssen so aufgestellt werden, dass das Leitbakenblatt etwa senkrecht zur Verkehrsrichtung steht (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Warnbake
Die Warnbaken mit einseitig fallenden Schraffen müssen so aufgestellt werden, dass die Streifen zum Verkehrsbereich hin abfallen (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Warnlichtbake
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) äußern sich nicht explizit zur Aufstellrichtung von Warnlichtbaken.
Laut der VwV-StVO sind Leitbaken jedoch so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren ist (VwV-StVO zu § 43).
Damit sollten meiner Meinung nach auch Warnlichtbaken gemeint sein.
Die Schraffen einer Warnlichtbake sollten daher auf die Seite fallen, an der an der Warnlichtbake vorbeizufahren ist.
Einheitliches Verkehrszeichenbild
Innerhalb eines Abschnittes sollen Leitbaken mit einheitlichem Verkehrszeichenbild angeordnet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Jede Längsabsperrung und Querabsperrung stellt einen Abschnitt dar (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Um ein einheitliches Verkehrszeichenbilds zu gewährleisten, sollten meiner Ansicht nach innerhalb eines Abschnitts entweder Schraffenbaken oder Pfeilbaken vorgegeben werden.
Dem folgend sollten beispielsweise innerhalb einer Längsabsperrung entweder ausschließlich Schraffenbaken oder ausschließlich Pfeilbaken angeordnet werden.
Wichtig: Die Anordnung eines einheitlichen Verkehrszeichenbilds ist nach den Vorgaben der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) eine Sollte-Vorschrift.
Das bedeutet, dass Straßenverkehrsbehörden in der Regel ein einheitliches Verkehrszeichenbild der Leitbaken innerhalb eines Abschnitts vorgeben müssen.
Nur in begründeten Einzelfällen dürfen Straßenverkehrsbehörde ausnahmsweise ein nicht einheitliches Verkehrszeichenbild der Leitbaken innerhalb eines Abschnitts anordnen.
#4 Einsatzorte
Leitbaken dienen nur zur Verkehrsführung auf der Fahrbahn (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Damit können Leitbaken nur bei Längsabsperrungen und spitzwinkligen Querabsperrungen eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Innerörtliche Straßen
Rechtwinklige Querabsperrung auf Fahrbahnen
Im Zuge einer innerörtlichen Vollsperrung der Fahrbahn wird häufig vor der Vollsperrung eine Teilsperrung auf der Fahrbahn an der letzten Abbiegemöglichkeit aufgestellt.
Teilsperrungen auf der Fahrbahnen werden mit Querabsperrungen eingerichtet (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Die erste und letzte Leitbake einer Längsabsperrung sind gleichzeitig Elemente der Querabsperrung (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Bei Querabsperrungen auf Fahrbahnen muss neben der Absperrschranke eine Leitbake aufgestellt werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21; Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 1 RSA 21).
Ein Beispiel für eine Querabsperrung auf der Fahrbahn mit einer Absperrschranke und einer Schraffenbake:
Ein Beispiel für eine Querabsperrung auf der Fahrbahn mit einer Absperrschranke und einer Pfeilbake:
Wird als Querabsperrung auf der Fahrbahn ein Absperrschrankengitter eingesetzt, muss neben dem Absperrschrankengitter eine Leitbake aufgestellt werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Ein Beispiel für eine Querabsperrung auf der Fahrbahn mit einem Absperrschrankengitter und einer Schraffenbake:
Ein Beispiel für eine Querabsperrung auf der Fahrbahn mit einem Absperrschrankengitter und einer Pfeilbake:
Wird ein Fahrbahnteil durch eine rechtwinklige Querabsperrung gesperrt, so können am Ende der Absperrung zur Absicherung Leitbaken aufgestellt werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 7 RSA 21).
Spitzwinklige Querabsperrung auf Fahrbahnen
Bei zwei oder mehr Fahrstreifen für eine Richtung sowie auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften sollte möglichst eine spitzwinklige Querabsperrung angeordnet werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 3 RSA 21).
Vorfahrtstraßen werden mit Zeichen 306 beschildert.
Spitzwinklige Querabsperrung werden mit einseitigen Leitbaken ausgestattet (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Je voll gesperrtem Fahrstreifen sollten mindestens vier Leitbaken verwendet werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Der seitliche Abstand zwischen den Leitbaken sollte zwischen 0,6 m und 1 m betragen (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Der Längsabstand zwischen den Leitbaken sollte 1 m bis 2 m sein (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 2 RSA 21).
Wird ein Fahrbahnteil durch eine spitzwinklige Querabsperrungen gesperrt, so können am Ende der Absperrung zur Absicherung Leitbaken eingesetzt werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 7 RSA 21).
Sperrung mehrerer Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung
Müssen mehrere innerörtliche Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 5 RSA 21).
Zwischen ihnen können jeweils längere Übergangsstrecken liegen. Man spricht auch von versetzter
Fahrstreifenreduzierung (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 5 RSA 21).
Der Abstand zwischen zwei Fahrsteifeneinziehungen sollte mindestens so bemessen sein, dass eine Fahrzeugkombination der maximalen für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Länge dazwischen
Platz findet (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 5 RSA 21).
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) nennen als maximale für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Länge einer Fahrzeugkombination etwa 20 m (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 5 RSA 21).
Warum geht die RSA bei einer Fahrzeugkombination für den allgemeinen Verkehr von einer maximal zulässigen Länge von etwa 20 m aus?
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sieht als höchstzulässige Länge bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile beispielsweise Folgendes vor (§ 32 Absatz 3 StVZO):
- Kraftomnibusse als Gelenkfahrzeuge 18,75 m
- Züge aus Lastkraftwagen und Anhänger zur Güterbeförderung 18,75 m
Nach hinten darf die Ladung nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m (§ 22 Absatz 4 StVO).
Fahrzeuge oder Züge dürfen inklusive Ladung allerdings nicht länger als 20,75 m sein (§ 22 Absatz 4 StVO).
Dem folgend sollte meiner Meinung bei der Absperrung mehrere Fahrstreifen für den allgemeinen Verkehr durch getrennte spitzwinklige Querabsperrungen der Abstand zwischen zwei Fahrsteifeneinziehungen mindestens 20,75 m betragen.
Sperrung bei entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströme
Die innerörtliche Sperrung von entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströme erfolgt durch spitzwinklige Querabsperrungen (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 6 RSA 21).
Verschwenkungen
Bei Verschwenkungen beträgt das Verschwenkungsmaß mindestens 1:10 (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 4 RSA 21).
Auf der unten gezeigten Abbildung beträgt der seitliche Abstand zwischen den Leitbaken 0,8 m.
Um das Verschwenkungsmaß von mindestens 1:10 einzuhalten, muss der Längsabstand zwischen den Leitbaken demnach mindestens 8 m betragen.
In der unteren Abbildung ist der Längsabstand zwischen den Leitbaken von 8 m quer zur Fahrtrichtung dargestellt.
Regelplan B I/9 stellt eine innerörtliche Verschwenkung eines Fahrstreifens auf einen Seitenstreifen dar.
Achtung: Regelplan B I/9 ist zwar textlich korrekt, aber grafisch weder maßstabsgetreu noch an die besonderen örtlichen Umstände angepasst.
Im oben abgebildeten modifizierten Regelplan B I/9 wurde zudem eine Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts und einstreifig geradeaus mit Entfernungsangabe “in 200 m” ergänzt.
Mehr zum Regelplan B I/9 kannst du im gleichnamigen Kapitel im Beitrag Modifizierte Regelpläne zur Baustellenabsicherung auf dieser Website erfahren.
Dort kannst du auch den oben abgebildeten modifizierten Regelplan B I/9 herunterladen.
Überleitungen
In Überleitungsbereichen auf zweibahnigen Straßen werden spitzwinklige Querabsperrungen mit einseitigen Leitbaken ausgestattet (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 6 RSA 21).
Dadurch ergeben sich grundsätzlich zwei Leitbakenreihen mit jeweils einseitigen Leitbaken.
Werden für die zwei Leitbakenbereiche einseitige Leitbaken verwendet, ist zwischen den beiden Leitbakenreihen ein möglichst großer Sicherheitsraum vorzuhalten (Teil B Kapitel 2.2.4 Absatz 6 RSA 21).
Bei beengten Platzverhältnissen kann es vorkommen, dass nur eine Leitbakenreihe aufgestellt werden kann.
Kann nur eine Leitbakenreihe aufgestellt werden, sind die Leitbaken doppelseitig auszuführen.
Längsabsperrung auf Fahrbahnen
Zur Absicherung von innerörtlichen Arbeitsstellen in Längsrichtung werden Leitbaken ohne Warnleuchten eingesetzt (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Der Abstand der Leitbaken sollte maximal 9 m betragen (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Das bedeutet, dass im Regelfall der Abstand der Leitbaken maximal 9 m sein darf.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen Leitbaken in Längsrichtung innerhalb geschlossener Ortschaften mehr als 9 m voneinander entfernt sein.
Bei Längsabsperrungen auf der Fahrbahn sind allerdings mindestens zwei Leitbaken erforderlich (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Bei Arbeitsstellen mit einer Länge von weniger als 9 m ist demnach jeweils am Anfang und am Ende mindestens eine Leitbake aufzustellen.
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
Da die erste und letzte Leitbake einer Längsabsperrung gleichzeitig Elemente der Querabsperrung sind, sind bei Längsabsperrungen auf der Fahrbahn mit nur zwei Leitbaken beide Leitbaken mit Warnleuchten auszustatten (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Außerörtliche Landstraße
Mit Landstraßen sind alle einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr und mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen außerhalb von geschlossenen Ortschaften gemeint (Teil C Kapitel 1 Absatz 1 RSA 21).
Auf Landstraßen werden in der Regel die Arbeitsstellen in Querrichtung und Längsrichtung durch Leitbaken abgesichert (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 1 RSA 21).
Spitzwinklige Querabsperrung auf Fahrbahnen
Außerörtliche Absperrungen werden in Querrichtung mit spitzwinkligen Querabsperrungen eingerichtet (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 3 RSA 21).
Am Beginn der Absperrung wird ein Verziehungsmaß von 1:3 angesetzt (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 3 RSA 21).
Die Neigung der Absperrung gegenüber der Fahrbahnachse wird Verziehungsmaß genannt (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 3 RSA 21).
Der Abstand quer zur Fahrbahnachse beträgt maximal 0,6 m (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 3 RSA 21).
Um das Verziehungsmaß von 1:3 einzuhalten, darf der Längsabstand zwischen den Leitbaken demnach maximal 1,8 m betragen.
In der unteren Abbildung ist der Längsabstand zwischen den Leitbaken von 1,8 m quer zur Fahrtrichtung dargestellt.
Es sollten mindestens drei Leitbaken angeordnet werden (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 3 RSA 21).
Bei beengten Verhältnissen und unmittelbar hinter Kreuzungen oder Einmündungen sollen statt Leitbaken Absperrschranken angeordnet werden (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 3 RSA 21).
Bei Verschwenkungen beträgt das Verschwenkungsmaß mindestens 1:10 (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 4 RSA 21).
Auf der unten gezeigten Abbildung beträgt der seitliche Abstand zwischen den Leitbaken 0,6 m.
Um das Verschwenkungsmaß von mindestens 1:10 einzuhalten, muss der Längsabstand zwischen den Leitbaken demnach mindestens 6 m betragen.
Müssen mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung gesperrt werden, so sollen getrennte spitzwinklige Querabsperrungen vorgenommen werden (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 5 RSA 21).
Werden mehrere getrennte Querabsperrungen eingerichtet, so soll die Einengung von links vorgenommen werden (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 5 RSA 21).
Zwischen ihnen sollten jeweils längere Übergangsstrecken liegen (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 5 RSA 21).
Man spricht auch von versetzter Fahrstreifenreduzierung (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 5 RSA 21).
Im Gegensatz zur innerörtlichen Sperrung mehrerer Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung erläutert die RSA 21 bei der Sperrung mehrere Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung auf außerörtlichen Straßen nicht, welcher Abstand zwischen zwei Fahrstreifenreduzierungen eingehalten werden sollte.
Längsabsperrung auf Fahrbahnen
Bei Längsabsperrungen entlang von außerörtlichen Landstraßen werden Leitbaken in einem Abstand von maximal 12 m aufgestellt (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 2 RSA 21).
In der Regel werden Leitbaken auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften folglich im Abstand von maximal 12 m angebracht.
Abstände von mehr als 12 m zwischen Leitbaken sind auf außerörtlichen Landstraßen nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Die RSA 21 äußert sich in Bezug auf außerörtliche Landstraßen nicht explizit dazu, ob zur Absicherung in Längsrichtung Leitbaken mit oder ohne Warnleuchten einzusetzen sind.
Autobahnen
Verschwenkungen und Überleitungen
Fahrstreifenverengungen zur Absicherung von Absperrungen im Bereich von Verschwenkungen und Überleitungen auf Autobahnen sollen 600 m vor dem Anfang der Verschwenkung oder Überleitung beginnen (Teil D Kapitel 2.2.1 Absatz 2 RSA 21).
Der Abstand von Leitbaken in Verschwenkungen und Überleitungen auf Autobahnen beträgt 9 m (Teil D Kapitel 2.2.1 Absatz 2 RSA 21).
Längsabsperrung auf Fahrbahnen
Entlang von Längsabsperrungen auf Autobahnen werden in der Regel Leitbaken aufgestellt (Teil D Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Der Abstand der Leitbaken untereinander beträgt in der Regel 18 m (Teil D Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Geringere Abstände zwischen Leitbaken können auf Autobahnen bei besonderen Verhältnissen oder besonderen Sichtbeziehungen erforderlich sein (Teil D Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Besondere Sichtbehinderungen liegen beispielsweise vor stark frequentierten Ausfahrten oder bei dichtem Nebel vor (Teil D Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Ausfahrten
An Ausfahrten ist die rechte Leitbakenreihe etwa 100 m vor dem Anfang der Ausfahrrampe durch Leitschwellen zu unterbrechen (Teil D Kapitel 2.2.5 Absatz 2 RSA 21).
Bei einer provisorischen Führung der Ausfahrrampe über den Mittelstreifen ist mindestens der rechte Rand der Ausfahrt entsprechend zu kennzeichnen (Teil D Kapitel 2.2.5 Absatz 2 RSA 21).
Anschlussstellen
In Anschlussstellen sind am rechten Rand der Hauptfahrbahn etwa 100 m vor der Zuführung der Einfädelungsstreifen Leitschwellen mit Leitbaken der Größe 50 cm × 12,5 cm anzubringen (Teil D Kapitel 2.2.5 Absatz 3 RSA 21).
Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen im Bereich von Behelfsverkehrsführungen
Bei Einfahrten und Ausfahrten im Bereich von Verkehrsführungen mit Behelfsfahrstreifen sind grundsätzlich Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen vorzusehen (Teil D Kapitel 2.2.7 Absatz 1 RSA 21).
Der Einfädelungsstreifen muss mindestens 100 m sein (Teil D Kapitel 2.2.7 Absatz 1 RSA 21).
Das Ende des Einfädelungsstreifens ist mit Leitbaken zu kennzeichnen (Teil D Kapitel 2.2.7 Absatz 1 RSA 21).
Dabei sind die Leitbaken mit einem Verziehungsmaß von 1:3 aufzustellen (Teil D Kapitel 2.2.7 Absatz 1 RSA 21).
Der Abstand zwischen den Leitbaken beträgt 3 m (Teil D Kapitel 2.2.7 Absatz 1 RSA 21).
Damit ist der Längsabstand zwischen den Leitbaken gemeint.
Auf jeder Leitbake sind Warnleuchten anzubringen (Teil D Kapitel 2.2.7 Absatz 1 RSA 21).
Absperrung auf Gehwegen
Der Einsatz von Leitbaken für Absperrungen auf Gehwegen ist unzulässig (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Absperrung auf Sonderwegen für Radfahrer
Auf Sonderwegen für Radfahrer dürfen kleine Leitbaken aufgestellt werden (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Ein Überblick über die Sonderwege für Radfahrer:
Verkehrszeichen | Erläuterung |
---|---|
Zeichen 237: Radweg | |
Zeichen 240: Gemeinsamer Geh- und Radweg | |
Zeichen 241: Getrennter Rad- und Gehweg | |
Zeichen 244.1: Fahrradstraße | |
Zeichen 244.3: Fahrradzone |
Für Längsabsperrungen oder Querabsperrungen auf Radwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, getrennten Rad- und Gehwegen sowie in Fahrradstraßen und Fahrradzonen dürfen demnach auch kleine Leitbaken verwendet werden.
Was in diesem Zusammenhang unter kleinen Leitbaken genau zu verstehen ist, verschweigen die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21).
Warnbake
Warnbaken können am Beginn von Absperrungen oder an Inselspitzen eingesetzt werden, wenn bei starkem Verkehr, aber auch aus anderen Gründen die Gefahr besteht, dass die normal hohe Absperrung nicht rechtzeitig erkannt werden kann (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Bei starkem Verkehr spricht man auch von Kolonnenbildung (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Warnlichtbake und Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222
Ist zum Beispiel aufgrund beengter Verhältnisse der Beginn einer Absperrung auch bei Verwendung einer Warnbake nicht ausreichend erkennbar zu sichern, so können insbesondere Warnlichtbaken
und Warnlichtbaken mit integriertem Zeichen 222
eingesetzt werden.
#5 Sicherheitsräume
Die notwendigen Sicherheitsräume bei der Aufstellung von Leitbaken richten sich nach den Richtlinien
für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) und den Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen Ausgabe 2018, zuletzt geändert GMBl 2022 (ASR A5.2 22).
Die ASR A5.2 befasst sich mit dem Arbeitsschutz und richtet sich an die Betreiber von Arbeitsstellen.
Da sich die ASR A5.2 an die Betreiber von Arbeitsstellen richtet, muss die Anwendung der ASR A5.2 im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt werden.
Wird die Anwendung der ASR A5.2 vertraglich festgelegt, sind die Vorgaben der ASR A5.2 zunächst im Zuge der Planung einer Arbeitsstelle zu berücksichtigen.
Die RSA dient hingegen der Lenkung des Straßenverkehrs und richtet sich damit an die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer.
Der Sicherheitsraum setzt sich aus dem lichten Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken und dem seitlichen Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr zusammen.
Der lichten Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken fällt in den Regelungsbereich der RSA.
Die ASR A5.2 gibt den seitlichen Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr vor.
Demnach ist im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung im Planungsverfahren festzustellen, wie breit der Arbeitsplatz und der seitliche Sicherheitsabstand zum fließenden Verkehr aus Sicht des Arbeitsschutzes für die sichere Durchführung der Arbeitsstelle sein muss.
Hinzu kommt der lichte Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Nachdem im Zuge der Planung die erforderliche Breite für den Sicherheitsraum und die erforderliche Breite für den Arbeitsplatz ermittelt wurde, lässt sich eine Aussage über die zur Verfügung stehende Restfahrbahnbreite machen.
Mit der zur Verfügung stehenden Restfahrbahnbreite kann die erforderliche Verkehrseinschränkung bestimmt werden.
Im Regelfall ist auf innerörtlichen Straßen nach Teil B RSA eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m – ausnahmsweise 2,85 m – einzuhalten (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Auf Landstraßen nach Teil C RSA ist im Regelfall eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Die Mindestbreite von Behelfsfahrstreifen auf Autobahnen nach Teil D RSA ist von der Länge der Arbeitsstelle abhängig (Teil D Kapitel 2.2.3 Absatz 6 Tabelle D-1).
Stehen weniger als die oben genannten Restfahrbahnbreiten unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Umstände zur Verfügung, ist eine Vollsperrung erforderlich.
Bei Vollsperrungen sind keine Leitbaken als Längsabsperrung aufzustellen.
Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und Leitbaken
Sind Markierungen vorhanden, beträgt der lichte Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken 0,25 m (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Auch bei Behelfsfahrstreifen werden Fahrbahnbegrenzungen mit einem Abstand von 0,25 m zur verkehrsseitigen Kante von Leitbaken angeordnet (Teil A Kapitel 2.2.3 Absatz 1 RSA 21).
Abstand zwischen Verkehrsbereich und Absatz
Zum Verkehrsbereich ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, wenn im Bereich der dem Verkehr zu entziehenden Fläche ein Absatz vorgesehen ist (Teil A Kapitel 11.1 Absatz 4 RSA 21).
Fräskanten oder Grabenkanten stellen beispielsweise Absätze darf (Teil A Kapitel 11.1 Absatz 4 RSA 21).
Seitlicher Sicherheitsabstand zum fließenden Verkehr
Zum Schutz der Beschäftigten ist für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr vorzusehen (Kapitel 4.3 Absatz 1 ASR A5.2 22).
Seitliche Sicherheitsabstände (SQ) werden bei Leitbaken auf deren Mittelachse bezogen (Kapitel 4.3 Absatz 2 ASR A5.2 22).
Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßenbaustellen längerer Dauer (Kapitel 4.3 Tabelle 1 ASR A5.2 22):
Element | 30 km/h | 40 km/h | 50 km/h | 60 km/h | 80 km/h | 100 km/h |
---|---|---|---|---|---|---|
Leitbake 1000 mm x 250 mm 750 mm x 187,5 mm | 30 cm | 40 cm | 50 cm | 70 cm | 90 cm | |
Leitbake 500 mm x 125 mm | 50 cm | 60 cm | 70 cm | 90 cm | 110 cm |
Bei Straßenbaustellen längerer Dauer und zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ab 100 km/h dürfen keine Leitbaken eingesetzt werden (Kapitel 4.3 Absatz 2 ASR A5.2 22).
Dann sind Fahrzeug-Rückhaltesysteme zu verwenden (Kapitel 4.3 Absatz 2 ASR A5.2 22).
Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßenbaustellen kürzerer Dauer (Kapitel 4.3 Tabelle 2 ASR A5.2 22):
Element | 30 km/h | 40 km/h | 50 km/h | 60 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 120 km/h |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Leitbake 1000 mm x 250 mm 750 mm x 187,5 mm | 30 cm | 40 cm | 50 cm | 70 cm | 90 cm | 110 cm | 130 cm |
Leitbake 500 mm x 125 mm | 50 cm | 60 cm | 70 cm | 90 cm | 110 cm | 130 cm | 150 cm |
Mindestbreiten für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen
Für Verkehrswege und “Verkehrswege” für Laufstege ist eine Mindestbreite (BM) von 80 cm erforderlich (Kapitel 4.4 ASR A5.2 22).
Für reine Kontrolltätigkeiten, Steuertätigkeiten und Bedientätigkeiten ist eine Mindestbreite (BM) von 80 cm erforderlich (Kapitel 4.4 ASR A5.2 22).
Reine Kontrolltätigkeiten, Steuertätigkeiten und Bedientätigkeiten sind Tätigkeiten im Mitgängerbetrieb (Kapitel 4.4 ASR A5.2 22).
Mit Mitgängerbetrieb ist das Mitgehen neben einer in Betrieb stehenden Maschine gemeint.
Für das Hinauslehnen aus Führerständen und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen zur Einsichtnahme in den Fahrbereich und Arbeitsbereich ist eine Mindestbreite (BM) von 40 cm erforderlich (Kapitel 4.4 ASR A5.2 22).
Im Folgenden werden die Mindestbreiten für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen anhand von Beispielen aus der Praxis verdeutlicht.
Fräse mit herauslehnendem Fahrer
Beim Fräsen ohne Mitgängerbetrieb lehnt sich der Fahrer zur Einsichtnahme in den Fahrbereich und Arbeitsbereich aus der Fräse heraus.
Für das Herauslehnen des Fahrers ist eine Mindestbreite (BM) von 40 cm anzusetzen.
Fräse mit Mitgängerbetrieb
Beim Fräsen mit Mitgängerbetrieb läuft ein Mitarbeiter zur Kontrolle und Steuerung der Fräskante neben der Fräsmaschine.
Für das Kontrollieren und die Steuerung der Fräskante durch den neben der Maschine mitlaufenden Mitarbeiter ist eine Mindestbreite (BM) von 80 cm anzusetzen.
Asphaltfertiger
Beim Ausbringen von Asphalt läuft ein Mitarbeiter zur Kontrolle und Steuerung neben dem Asphaltfertiger.
Für das Kontrollieren und die Steuerung des Ausbringens des Asphalts durch den neben dem Asphaltfertiger mitlaufenden Mitarbeiter ist eine Mindestbreite (BM) von 80 cm anzusetzen.
Walze mit Überlappung im Bereich der Naht
Beim Walzen im Bereich der äußeren Naht fährt die Walze zum Teil auch auf der bereits bestehenden Fahrbahn.
Des Weiteren lehnt sich der Fahrer der Walze zur Einsichtnahme in den Fahrbereich und Arbeitsbereich aus der Walze heraus.
Für das Herauslehnen des Fahrers ist eine Mindestbreite (BM) von 40 cm anzusetzen.
Betonfertiger oder Gussasphaltfertiger mit überkragendem Kettenlaufwerk
Zum Fertigen von Beton oder Gussasphalt läuft ein Mitarbeiter zur Kontrolle und Steuerung neben dem Betonfertiger oder Gussasphaltfertiger.
Für das Kontrollieren und die Steuerung des Ausbringens des Betons oder des Asphalts durch den neben dem Betonfertiger oder Gussasphaltfertiger mitlaufenden Mitarbeiter ist eine Mindestbreite (BM) von 80 cm anzusetzen.
Kanalgrabenherstellung
Bei der Kanalgrabenherstellung ist für Verkehrswege und Laufstege eine Mindestbreite (BM) von 80 cm neben dem Graben anzusetzen.
#6 Einseitige Leitbaken oder Doppelseitige Leitbaken
Ob einseitige Leitbaken oder doppelseitige Leitbaken zu verwenden sind, hängt maßgeblich von der Festlegung der Längsabsperrung ab (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Doppelseitige Leitbaken werden auch zweiseitige Leitbaken genannt (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Einseitige Leitbaken
In der Regel sind einseitige Leitbaken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man einseitige Leitbaken auch als Leitbaken, die hinten blind sind.
Einseitige Leitbaken werden verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn nicht vom Gegenverkehr benutzt wird (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Die gleiche Fahrbahn wird beispielsweise bei Straßen mit Mittelstreifen nicht vom Gegenverkehr benutzt.
Straße mit baulichem Mittelstreifen
Straßen der EKL 1 bis EKL 3 mit sehr hoher Verkehrsnachfrage werden vierstreifig mit baulichem Mittelstreifen ausgeführt (Kapitel 4.3 RAL 2012).
Straßen mit baulichen Mittelstreifen, die nicht als Autobahn ausgeschildert sind, werden auch als autobahnähnliche Straßen bezeichnet.
Bei Straßen mit baulichen Mittelstreifen sind daher einseitige Leitbaken anzuordnen.
Verantwortliche für die Verkehrssicherung sind dann der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde folgend verpflichtet, auf der betreffenden Straße mit baulichem Mittelstreifen ausschließlich einseitige Leitbaken aufzustellen.
Straße mit verkehrstechnischem grünen Mittelstreifen
Straßen der EKL 1 mit Überholfahrstreifen sind dreistreifig (Anhang 1 RAL 2012).
Die Fahrtrichtungen werden bei Straßen der EKL 1 mit Überholfahrstreifen durch einen verkehrstechnischen Mittelstreifen von 1,00 m Breite getrennt.
Bei Straßen mit verkehrstechnischem grünen Mittelstreifen sind daher einseitige Leitbaken aufzustellen.
Straßen mit durchgehender Doppellinie
Straßen der EKL 2 mit Überholfahrstreifen sind dreistreifig (Anhang 1 RAL 2012).
Die Fahrbahnen von Straßen der EKL 2 mit Überholfahrstreifen sind ohne Mittelstreifen ausgeführt (Anhang 1 RAL 2012).
Der Überholfahrstreifen wird von der Gegenrichtung durch eine 0,50 m breite durchgehende Doppellinie getrennt (Anhang 1 RAL 2012).
Die Fahrbahnen von Straßen der EKL 2 mit Überholfahrstreifen ohne Mittelstreifen werden auch vom Gegenverkehr benutzt.
Trotz dessen, dass die Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird, ist der Gegenverkehr auf der Fahrbahn von einer Fahrstreifenbegrenzung in Form einer Doppellinie getrennt.
Bei Straßen mit einer Fahrstreifenbegrenzung – wie einer Doppellinie – sind daher einseitige Leitbaken aufzustellen.
Doppelseitige Leitbaken
Doppelseitige Leitbaken werden nur dann verwendet, wenn die gleiche Fahrbahn auch vom Gegenverkehr benutzt wird und der Gegenverkehr nicht durch
- Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295),
- Leitschwellen (Zeichen 628)
- oder Leitborde (Zeichen 629)
abgetrennt ist (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Wenn ein Regelplan der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) ausdrücklich doppelseitige Leitbaken vorschreibt, sind ebenfalls doppelseitige Leitbaken zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
#7 Leitbaken und Markierung
Sind Markierungen vorhanden, beträgt der lichte Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung
und der Kante von Leitbaken 0,25 m (Teil A Kapitel 3.4.3 RSA 21).
Der lichte Raum besteht aus dem Verkehrsraum und den Sicherheitsräumen (Kapitel 4.1 RASt).
Mit dem lichten Abstand ist der Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und Leitbake gemeint.
#8 Warnleuchten
In der Regel sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Innerorts kann es notwendig sein, eine höhere Auffälligkeit gegenüber anderen Lichtquellen zu erwirken (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Andere Lichtquellen können beispielsweise Straßenlaternen oder Beleuchtung von Fußgängerüberwegen sein.
Wenn gegenüber anderen Lichtquellen eine höhere Auffälligkeit erzeugt werden soll, können ausnahmsweise Warnleuchten mit gelbem Blinklicht auf Leitbaken eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Rechtwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
Eine rechtwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn wird auch Teilsperrung oder teilweise Sperrung der Fahrbahn genannt.
Aufrechterhaltung aller Fahrtrichtungsverkehre
Bei einer Sperrung von Teilflächen einer Fahrbahn unter Aufrechterhaltung aller Fahrtrichtungsverkehre sind gelbe Warnleuchten anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 3 RSA 21).
Bei einer Teilsperrung können alle Fahrtrichtungsverkehre aufrechterhalten werden.
Da Straßenverkehrsbehörden bei Teilsperrungen nur gelbe Warnleuchten anordnen können, sind bei Teilsperrungen immer gelbe Warnleuchten zu verwenden.
Bei Querabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
Die erste und letzte Leitbake einer Längsabsperrung sind gleichzeitig Elemente der Querabsperrung (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Das bedeutet, dass die erste und letzte Leitbake einer Querabsperrung eine Warnleuchte benötigt.
Sperrung einer Fahrbahn für bestimmte Verkehrsarten
Wird eine Fahrbahn für bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrszwecke gesperrt, so können für die Teilsperrung Leitbaken verwendet werden (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA 21).
Werden Leitbaken für die Teilsperrung verwendet, so sind mindestens drei Warnleuchten pro Fahrstreifen auf den Leitbaken anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA 21).
Bestimmte Verkehrszwecke können beispielsweise durch die Kombination aus dem Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” mit dem Zusatzzeichen “Anlieger frei” gesperrt werden.
Die drei Warnleuchten müssen mit gelbem Dauerlicht angeordnet werden (Teil Kapitel 3.5.4 Absatz 4 RSA 21).
Da Straßenverkehrsbehörden bei der teilweisen Sperrung einer Fahrbahn mit Leitbaken mindestens drei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht auf den Leitbaken anordnen müssen, müssen Verantwortliche für die Verkehrssicherung mindestens drei Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht auf den Leitbaken anbringen.
In Querabsperrungen darf der Abstand von Warnleuchten untereinander nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA 21).
Spitzwinklige Querabsperrung auf der Fahrbahn
Spitzwinklige Teilsperrungen sind auch als spitzwinklige Querabsperrungen bekannt.
Bei einer Sperrung von Teilflächen einer Fahrbahn unter Aufrechterhaltung aller Fahrtrichtungsverkehre sind gelbe Warnleuchten anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 3 RSA 21).
Bei spitzwinklige Querabsperrungen auf der Fahrbahn werden alle Fahrtrichtungsverkehre aufrechterhalten.
Straßenverkehrsbehörden sind bei der Sperrung von Teilflächen einer Fahrbahn verpflichtet, gelbe Warnleuchten anzuordnen.
Folglich müssen Verkehrssicherungspflichtige bei spitzwinkligen Querabsperrungen gelbe Warnleuchten anbringen.
Bei spitzwinkligen Teilsperrungen auf der Fahrbahn können in Ausnahmefällen Warnleuchten zur Gestaltung einer sich aufbauenden Lichtkette angewandt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 9 RSA 21).
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RSA 21) führen als Beispiel schlechte Einsehbarkeit als Ausnahmefall auf (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 9 RSA 21).
Eine sich aufbauende Lichtkette wird auch Aufbaulicht genannt (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 9 RSA 21).
In Querabsperrungen darf der Abstand von Warnleuchten untereinander nicht mehr als 1,00 m betragen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA 21).
Aufbaulicht muss in der Dunkelheit mit gelbem Dauerlicht unterlegt werden (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 7 RSA 21).
Das bedeutet, dass die Warnleuchten am Ende eines Zyklus einer aufbauenden Lichtkette gelbes Dauerlicht zeigen müssen.
Nachdem alle Warnleuchten gelbes Dauerlicht gezeigt haben, kann ein neuer Zyklus des Aufbaulichts beginnen.
Auf außerörtlichen Landstraßen soll Aufbaulicht nur bei ungewöhnlich starken Verschwenkungen an unübersichtlichen Stellen eingesetzt werden (Teil C Kapitel 2.2.3 Absatz 6 RSA 21).
Längsabsperrung auf der Fahrbahn
Bei Längsabsperrungen sind auf jeder Leitbake Warnleuchten anzubringen, soweit Verschwenkungen vorhanden sind (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
Bei anderen Längsabsperrungen kann auf Warnleuchten auf den Leitbaken verzichtet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass bei Längsabsperrungen ohne Verschwenkungen Leitbaken angebracht werden können, aber nicht müssen.
Absperrung auf Sonderwegen
Bei einer Sperrung von Sonderwegen sind gelbe Warnleuchten anzuordnen (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 3 RSA 21).
Da Straßenverkehrsbehörden die Anbringung von gelben Warnleuchten vorgeben müssen, müssen Verkehrssicherungspflichtige bei der Absperrung von Sonderwegen immer gelbe Warnleuchten verwenden.
Hohe Umfeldleuchtdichte
Bei hoher Umfeldleuchtdichte kann auf Warnleuchten verzichtet werden, wenn sich die Warnleuchten nicht einschalten würden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 7 RSA 21).
Es muss sichergestellt sein, dass diese Lichtquellen im Verlauf der Nacht nicht reduziert oder abgeschaltet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 7 RSA 21).
Der Verzicht auf die Warnleuchten ist in diesem Fall schriftlich anzuordnen. Alternativ kann der Verzicht auf die Warnleuchten nachträglich bestätigt werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 7 RSA 21).
#9 Fußplatte
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97) verweisen auf die TL-Aufstellvorrichtungen.
Die Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen) beschäftigen sich auch mit den notwendigen Aufstellvorrichtungen für Leitbaken.
Bei Berechnung der Standsicherheit wird innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m2 angesetzt (Kapitel 6.2.4 Absatz 1 ZTV-SA 97).
Außerorts wird eine Windlast von 0,42 kN/m2 angenommen (Kapitel 6.2.4 Absatz 1 ZTV-SA 97).
Geeignete Aufstellvorrichtungen finden sich in Anhang 3 der ZTV-SA 97 (Kapitel 6.2.4 Absatz 2 ZTV-SA 97).
Fußplatten zählen zu den Aufstellvorrichtungen (Kapitel 6.2.4 Absatz 4 ZTV-SA 97).
Teile von Aufstellvorrichtungen dürfen höchstens 25 cm in den Fahrzeug-Verkehrsbereich, Fußgänger-Verkehrsbereich oder Radfahrer-Verkehrsbereich hineinragen (Kapitel 6.2.4 Absatz 4 ZTV-SA 97).
Demnach dürfen Fußplatten höchstens 25 cm in den Fahrzeug-Verkehrsbereich, Fußgänger-Verkehrsbereich oder Radfahrer-Verkehrsbereich hineinragen.
Beim Fahrzeug-Verkehrsbereich, Fußgänger-Verkehrsbereich und Radfahrer-Verkehrsbereich spricht man auch vom Lichtraumprofil (Kapitel 6.2.4 Absatz 4 ZTV-SA 97).
Zusammenfassung
Schraffenbaken und Pfeilbaken weisen in der Regel eine Größe von 100 cm × 25 cm auf. Warnbaken sind 200 cm × 25 cm, Warnlichtbake 250 cm × 50 cm und Warnlichtbaken mit integriertem Zeichen 222 sind 250 cm x 50 cm groß.
Leitbaken werden innerorts, auf außerörtlichen Landstraßen oder Autobahnen eingesetzt.
Dort werden sie im Zuge von rechtwinkligen Querabsperrungen, spitzwinkligen Querabsperrungen, Längsabsperrungen, Verschwenkungen, Überleitungen, Einfädelungsstreifen sowie Ausfädelungsstreifen im Bereich von Behelfsverkehrsführungen aufgestellt.
Vor der Aufstellung von Leitbaken sind im Vorfeld bereits die notwendigen Sicherheitsräume vorzusehen.
Zu den notwendigen Sicherheitsräumen gehören der Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und Leitbaken, der seitliche Sicherheitsabstand zum fließenden Verkehr sowie die Mindestbreite für Arbeitsplätze und Verkehrswege.
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