Leitkegel im Fokus: Alles Wissenswerte zur richtigen Aufstellung
Bei der Kennzeichnung von Arbeitsstellen und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen spielen Leitkegel eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, klare und sichere Verkehrsführungen zu definieren. Die korrekte Aufstellung von Leitkegeln ist von essenzieller Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Wo werden Leitkegel aufgestellt und wie sind sie beschaffen?
Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer werden Leitkegel auf Radwegen mit einer Gesamthöhe von 30 cm, auf alle Straßen außer Autobahnen mit einer Gesamthöhe von 50 cm, auf Autobahnen mit einer Gesamthöhe von 75 cm und auf innerörtliche Straßen im Schienenbahnbereich mit einer Gesamthöhe von 100 cm eingesetzt.
In diesem Artikel werfen wir einen genauen Blick auf die verschiedenen Leitkegelarten, klären, warum ihre richtige Aufstellung so entscheidend ist, und zeigen, an welchen Orten Leitkegel nicht zulässig sind. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:
- Welchen Zweck erfüllen Leitkegel?
- Dürfen Leitkegel zur Sicherung frisch aufgebrachter innerörtlicher Markierungen verwendet werden?
- Unter welchen Umständen können Warnleuchten mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung auf Leitkegeln angebracht werden?
- Sind Leitkegel zur Absicherung von Aufgrabungen zulässig?
- Dürfen Leitkegel eingesetzt werden, um offene Schächte abzusichern?
- Und viele mehr …
Lass uns die Welt der Leitkegel gemeinsam erkunden!
Einordnung
Leitkegel sind Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeitsstellen (Teil A Kapitel 3.4.1 Absatz 1 RSA 21).
Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeitsstellen werden auch Absperrgeräte genannt (Teil A Kapitel 3.4.1 Absatz 1 RSA 21).
Absperrgeräte dienen der Warnung vor Arbeitsstellen, der Absperrung von Arbeitsstellen, der optischen Führung des Verkehrs und der Verkehrsregelung im Bereich von Arbeitsstellen (Teil A Kapitel 3.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Folglich warnen Leitkegel vor Arbeitsstellen, dienen der Absperrung von Arbeitsstellen, der optischen Führung des Verkehrs und der Verkehrsregelung im Bereich von Arbeitsstellen.
Leitkegel (Zeichen 610) finden sich in der Straßenverkehrs-Ordnung unter Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeitsstellen und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen (Anlage 4 laufende Nummer 5 StVO).
Ausgestaltung und Beschaffenheit
Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gelten für Verkehrseinrichtungen – wie Leitkegel – sinngemäß (Teil A Kapitel 3.4.1 Absatz 1 RSA 21; VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreift (§ 43 Absatz 1 StVO).
Demnach sind auch Leitkegel rot-weiß gestreift.
Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Leitkegel (Zeichen 610) müssen folglich dem Muster der StVO entsprechen.
Die rot-weiße Schraffur verläuft waagerecht (Anlage 4 laufende Nummer 5 StVO).
Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes “Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen – Farben und Farbgrenzen” DIN 6171 entsprechen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Ausgestaltung und Beschaffenheit von Leitkegeln richtet sich ferner nach den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA 21).
Leitkegel sind retroreflektierend auszuführen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 1 RSA 21).
Zum Schutz frisch aufgebrachter innerörtlicher Markierungen können ausnahmsweise bei Tageslicht 30 cm hohe Leitkegel, bei denen die roten Ringe fluoreszierend sein können, eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 1 RSA 21).
Höhe
Leitkegel gibt es in vier verschiedenen Ausführungen.
Leitkegel mit einer Gesamthöhe von 30 cm
Bei Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 30 cm beträgt die Höhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels 27,5 cm (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Leitkegel mit einer Gesamthöhe von 50 cm
Bei Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 50 cm beträgt die Höhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels 42,5 cm (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Leitkegel mit einer Gesamthöhe von 75 cm
Bei Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 75 cm beträgt die Höhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels 65 cm (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Bei Dunkelheit sowie schlechter Sicht sind auf Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 75 cm Warnleuchten mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung auf Landstraßen zulässig (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3, Kapitel 3.5.4 Absatz 5 RSA 21).
Ebenso sind innerorts auf Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 75 cm Warnleuchten mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung zulässig (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3, Kapitel 3.5.4 Absatz 5 RSA 21).
Leitkegel mit einer Gesamthöhe von 100 cm
Bei Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 100 cm beträgt die Höhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels 90 cm (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Bei Dunkelheit sowie schlechter Sicht sind auf Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 100 cm Warnleuchten mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung auf Landstraßen zulässig (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3, Kapitel 3.5.4 Absatz 5 RSA 21).
Ebenso sind innerorts auf Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 100 cm Warnleuchten mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung zulässig (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3, Kapitel 3.5.4 Absatz 5 RSA 21).
Einsatzbereiche
Leitkegel sollen grundsätzlich nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 1 RSA 21).
Das bedeutet, dass Leitkegel im Regelfall nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden.
Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind alle Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als 24 Stunden bestehen. Maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 6 RSA 21).
In atypischen Einzelfällen können Leitkegel jedoch ebenfalls bei Arbeitsstellen von längerer Dauer eingesetzt werden.
Arbeitsstellen von längerer Dauer sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 5 RSA 21).
Der Einsatzbereich eines Leitkegels bestimmt die Mindestgesamthöhe des Leitkegels sowie Mindesthöhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 RSA 21).
Gehwege und Radwege
Zur Absicherung auf Gehwegen und Radwegen sind Leitkegel zulässig, soweit sie der Kennzeichnung kurzzeitig erforderlicher Hindernisse dienen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 1 RSA 21).
Unter kurzzeitig erforderliche Hindernisse fallen zum Beispiel Leitern oder offenstehende Türen von Einrichtungen im Verkehrsraum (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 1 RSA 21).
Offenstehende Türen von Einrichtungen im Verkehrsraum treten bei Wartungsarbeiten an Verteilerschränken und ähnlichem auf (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 1 RSA 21).
Auf Radwegen müssen Leitkegel eine Gesamthöhe von mindestens 30 cm aufweisen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Die Höhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels muss auf Radwegen mindestens 27,5 cm betragen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Leitkegel mit einer Gesamthöhe von mindestens 30 cm werden unter Zeichen 610-40 im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) geführt (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Alle Straßen außer Autobahnen
Auf allen Straßen außer Autobahnen müssen Leitkegel eine Gesamthöhe von mindestens 50 cm aufweisen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Die Höhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels muss auf allen Straßen außer Autobahnen mindestens 42,5 cm betragen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Leitkegel mit einer Gesamthöhe von mindestens 50 cm werden unter Zeichen 610-41 im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) geführt (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Auf Landstraßen können bei Dunkelheit sowie schlechter Sicht auf Leitkegeln mit einer Gesamthöhe von 75 cm oder 100 cm Warnleuchten mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung angebracht werden (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3, Kapitel 3.5.4 Absatz 5 RSA 21).
Gleichermaßen können Leitkegel mit einer Gesamthöhe von 75 cm oder 100 cm innerorts bei Dunkelheit sowie schlechter Sicht mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung ausgestattet werden (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 3, Kapitel 3.5.4 Absatz 5 RSA 21).
Autobahnen
Auf Autobahnen müssen Leitkegel eine Gesamthöhe von mindestens 75 cm aufweisen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Die Höhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels muss auf Autobahnen mindestens 65 cm betragen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Leitkegel mit einer Gesamthöhe von mindestens 75 cm werden unter Zeichen 610-42 im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) geführt (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Innerörtliche Straßen im Schienenbahnbereich
Auf innerörtlichen Straßen im Schienenbahnbereich müssen Leitkegel eine Gesamthöhe von mindestens 100 cm aufweisen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Die Höhe des Verkehrszeichenbildes des Leitkegels muss auf innerörtlichen Straßen im Schienenbahnbereich mindestens 90 cm betragen (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Leitkegel mit einer Gesamthöhe von mindestens 100 cm werden unter Zeichen 610-43 im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) geführt (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Aufgrabungen
Leitkegel dürfen nicht zur Absicherung von Aufgrabungen eingesetzt werden (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 1 RSA 21).
Offene Schächte
Zur Absicherung von offenen Schächten sind Leitkegel ebenfalls unzulässig (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 1 RSA 21).
Zusammenfassung
Leitkegel dienen der Warnung vor Arbeitsstellen, der Absperrung von Arbeitsstellen, der optischen Führung des Verkehrs und der Verkehrsregelung im Bereich von Arbeitsstellen.
Warnleuchten mit gelbem Blinklicht in blitzender Ausführung dürfen innerorts und im Zuge von Landstraßen auf Leitkegeln bei Dunkelheit sowie schlechter Sicht angebracht werden.
Leitkegel dürfen weder zur Absicherung von Aufgrabungen, noch zur Absicherung von offenen Schächten eingesetzt werden.
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