Lichtsignalanlage einrichten: Von B wie Begründung bis Z wie Zuständigkeit
Lichtsignalanlagen, auch als Lichtzeichenanlagen oder umgangssprachlich als Ampeln bekannt sind, ist weit mehr als nur ein leuchtendes Steuerungsinstrument für den Verkehr. Ihre Einrichtung erfordert ein strukturiertes Verfahren, das unter anderem rechtliche und verkehrsbezogene Aspekte berücksichtigt.
Lichtsignalanlagen werden aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Verbesserung der Qualität des Verkehrsablaufs eingesetzt.
In diesem Beitrag bekommst du einen kompakten Überblick über alles Wichtige rund um die Einrichtung einer Lichtsignalanlage – darunter:
- Lichtsignalanlagen wegen der Gefährdung besonders schutzbedürftiger Personen
- Verwendung von Lichtsignalanlagen an außerörtlichen Knoten bei Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen
- Bedürfnisse von Einsatzfahrzeugen
- Einsatz von Lichtsignalanlagen zur Zuflusssteuerung
- Zuständigkeit für die Anordnung von Lichtsignalanlagen
- und vieles mehr …
Bereit? Los geht’s!
No-Gos
Zur Verkehrsregelung an Kreuzungen oder Einmündungen sind Lichtsignalanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig (§ 45 Absatz 1c Satz 3 StVO; Kapitel 1.3 RiLSA).

Jedoch bleiben Lichtsignalanlagen zum Schutz der Fußgänger, die vor dem 01.11.2000 in Tempo 30-Zonen angeordnet wurden, auch weiterhin zulässig (§ 45 Absatz 1c Satz 5 StVO; Kapitel 1.3 RiLSA).
Begründung
Lichtsignalanlagen dürfen nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund der besonderen örtlichen Umstände zwingend erforderlich sind (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO; Kapitel 1.3 RiLSA).
Verkehrssicherheit
Unfälle bereits ereignet oder zu erwarten
Lichtzeichenanlagen dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen sich als wirkungslos erwiesen haben oder keinen Erfolg versprechen (Kapitel 1.2.1 RiLSA).
Zu anderen Maßnahmen, die vor der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen angeordnet und auf Wirksamkeit geprüft werden müssen, zählen unter anderem (Kapitel 1.2.1 RiLSA):
- Geschwindigkeitsbeschränkungen

- Überholverbote

- Bauliche Querungsanlagen für Radfahrer und Fußgänger

Kennzeichen dafür, dass andere Maßnahmen wirkungslos sind oder keinen Erfolg versprechen, sind (Kapitel 1.2.1 RiLSA):
- Häufung von Vorfahrtunfällen wegen zu großer Verkehrsstärke
- Häufung von Vorfahrtunfällen wegen zu hoher Geschwindigkeiten auf der übergeordneten Straße
- Häufung von Vorfahrtunfällen infolge unzureichender Sichtverhältnisse am Knotenpunkt
- Häufung von Vorfahrtunfällen infolge mangelnder Begreifbarkeit der Vorfahrtregelung
- Häufung von Vorfahrtunfällen infolge nicht ausreichender Kapazität
- eine Häufung von Unfällen zwischen Linksabbiegern und Gegenverkehr
- Häufung von Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und querenden Radfahrern oder querenden Fußgängern
Sind andere Maßnahmen nachweislich wirkungslos oder versprechen keinen Erfolg werden Lichtsignalanlagen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit in Erwägung gezogen, wenn Unfälle zu erwarten sind oder sich ereignet haben (Kapitel 1.2.1 RiLSA).
Gefährdung besonders schutzbedürftiger Personen
Wenn besonders schutzbedürftiger Personen nicht anders geschützt werden können, in zumutbarer Entfernung keine gesicherte Querungsstelle vorhanden ist und die Straße an einer bestimmten Stelle regelmäßig von besonders schutzbedürftigen Personen gequert wird, so soll unabhängig von der Anzahl der schutzbedürftigen Personen oder von der Unfallsituation eine Lichtsignalanlage eingerichtet werden (Kapitel 1.2.1 RiLSA).
Zu besonders schutzbedürftigen Personen zählen ältere Menschen, Behinderte und Kinder (Kapitel 1.2.1 RiLSA).

Was unter einer zumutbaren Entfernung zu verstehen ist, führen die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) nicht aus.
Außerörtliche Knoten bei Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen
Plangleiche Knotenpunkte außerhalb bebauter Gebiete sollen im Zuge von Straßen mit vier oder mehr durchgehenden Fahrstreifen Lichtsignalanlagen erhalten (Kapitel 1.2.1 RiLSA).
Bedürfnisse von Einsatzfahrzeugen
Lichtsignalanlagen können auch aufgrund der besonderen Bedürfnisse von Polizeifahrzeugen, Rettungsfahrzeugen und anderen Einsatzfahrzeugen erforderlich sein (Kapitel 1.2.1 RiLSA).
Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) beschreiben nicht in welchen Fällen Lichtsignalanlagen aufgrund der besonderen Bedürfnisse von Einsatzfahrzeugen erforderlich sind.
Meiner Ansicht nach sollte eine Prüfung über die Erforderlichkeit von Lichtsignalanlagen durchgeführt werden, wenn Feuerwehrhäuser über Straßen mit hoher Verkehrsbelastung erschlossen werden oder sich in der Nähe von Straßen mit hoher Verkehrsbelastung befinden.

Eine Lichtsignalanlage in der Nähe eines Feuerwehrhauses kann erforderlich sein, wenn die Abfahrtswege am Feuerwehrhaus für das sichere Abrücken der Einsatzkräfte nicht gewährleistet sind.
Die Feuerwehr sollte meiner Meinung nach in der Lage sein beim Ausrücken ohne Verzögerung auf die bevorrechtigte Straße einzufahren.
Die verzögerungsfreie Einfahrt der Einsatzfahrzeuge auf die bevorrechtigte Straße kann durch Schaffung einer Zeitlücke mit einer Lichtsignalanlage erfolgen. Hierbei wird durch eine nicht vollständige Signalisierung kurzfristig in einzelne starke Fahrzeugströme der vorfahrtberechtigten Richtung signaltechnisch eingegriffen, um Zeitlücken für wartepflichtige Verkehrsströme der Nebenrichtung zu schaffen (Kapitel 5.1.3.1 RiLSA).
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist die oben genannte nicht vollständige Signalisierung eines Knotens auch als “Lückenampel” bekannt.
Das Anhalten der Fahrzeugströme der vorfahrtberechtigten Straße durch eine Lichtsignalanlage kann dabei auf Anforderung erfolgen.
Zur Detektion der wartepflichtigen Einsatzfahrzeuge müssen geeignete Erfassungseinrichtungen angeordnet werden (Kapitel 5.1.3.1 RiLSA).
Zu geeigneten Erfassungseinrichtungen zählen Induktionsschleifen (Kapitel 5.1.3.1 RiLSA).
Darüber hinaus können heutzutage aufgrund des technischen Fortschrittes auch Kameras zur Erfassung der Einsatzfahrzeuge eingesetzt werden.
In diesem Zusammenhang können die Haltlinien in den übergeordneten Knotenpunktarmen in deutlichem Abstand vom Knotenpunkt markiert werden, um Missverständnisse zwischen Einbiegenden oder Kreuzenden und dem nach dem Ende der Sperrzeit wieder anfahrenden Fahrzeugverkehr der bevorrechtigten Fahrtrichtung zu vermeiden (Kapitel 5.1.3.1 RiLSA).
Unter einem deutlichen Abstand vom Knotenpunkt verstehen die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) eine Entfernung von 30 m bis 40 m zum Knotenpunkt (Kapitel 5.1.3.1 RiLSA).
Qualität des Verkehrsablaufs
Lichtsignalanlagen können auch zur Verbesserung der Qualität des Verkehrsablaufs eingesetzt werden (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Bevorrechtigung öffentlicher Verkehrsmittel oder nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer
Im Besonderen können Lichtsignalanlagen dazu eingesetzt werden öffentliche Verkehrsmittel oder nicht motorisierte Verkehrsteilnehmergruppen zu bevorrechtigten (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Gewünschte Verkehrsführung erreichen
Des Weiteren können Lichtsignalanlagen eingerichtet werden, um erwünschte Verkehrsführungen zu erreichen (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Zuflusssteuerung
Eine Zuflusssteurung durch eine Lichtsignalanlage kann eingesetzt werden, um Streckenabschnitte oder Netzbereiche vor Überlastungen zu schützen (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Ferner werden Zuflusssteuerungen durch Lichtsignalanlagen eingerichtet, um Streckenabschnitte für die Bevorrechtigung von Nahverkehrsfahrzeugen freizuschalten (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Schlussendlich können Lichtsignalanlagen auch zur Regelung des Zuflusses auf Straßenabschnitte mit hohen nicht verkehrlichen Nutzungsintensitäten verwendet werden. Hierbei werden Straßenabschnitte mit hohen nicht verkehrlichen Nutzungsintensitäten durch Lichtsignalanlagen von gestauten Kraftfahrzeugen freigehalten (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Lichtsignalanlagen finden sich beispielsweise an stark belasteten Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Durch eine Rampenzuflusssteuerung kann eine Überlastung der Autobahn vermieden werden (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Des Weiteren kann durch geeignte Erfassungseinrichtung der Rückstau auf der Ausfahrtrampe überwacht werden (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Die Daten dieser “Stauraumüberwachung” kann zur Steuerung einer sich in der Nähe befindlichen Lichtsignalanlage verwendet werden, um so verkehrsgefährdende Rückstaus in die Autobahn zu vermeiden (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Richtungswechelbetrieb
Bei stark unterschiedlicher und wechselnder Belastung der beiden Fahrtrichtungen einer Straße, können Lichtsignale in Form von Fahrstreifensignalen eingesetzt werden, um den Verkehr bedarfsgerecht auf bestimmten Fahrstreifen freizugeben oder zu verbieten (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Die bedarfsgerechte Freigabe bzw. das bedarfsgerechte Verbieten bestimmter Fahrstreifen wird als Richtungswechselbetrieb bezeichnet (Kapitel 1.2.2 RiLSA).
Zuständigkeit
Lichtsignalanlagen sind Verkehrseinrichtungen (§ 43 Absatz 1 StVO; Kapitel 1.3 RiLSA).
Straßenverkehrsbehörden bestimmen, wo und welche Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§ 45 Absatz 3 StVO).
Dabei sind Straßenverkehrsbehörden sowohl für die Anordnung der Lichtsignalanlage als auch für die Anordnung der Signalprogramme zuständig (Kapitel 1.3 RiLSA).
Jedoch hat die Straßenverkehrsbehörde vor jeder Entscheidung die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören (VwV-StVO zu § 45; Kapitel 1.3 RiLSA).
Fazit
Die Anordnung von Lichtsignalanlagen erfordert eine sorgfältige Prüfung im Spannungsfeld zwischen rechtlichen Vorgaben, verkehrstechnischen Erfordernissen und dem Schutz besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer. In Tempo 30-Zonen sind grundsätzlich keine Lichtsignalanlagen zur Regelung des Knotenpunktverkehrs zulässig. Jedoch bestehen Ausnahmen zum Schutz des Fußgängerverkehrs bei bereits bestehenden Lichtsignalanlagen, die vor dem 01.11.2000 in Tempo 30-Zonen angeordnet wurden.
Lichtsignalanlagen dürfen zur Vermeidung von Unfällen oder Beseitigung von Unfallhäufungsstellen nur dann eingerichtet werden, wenn andere Maßnahmen – wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, bauliche Querungsanlagen oder Überholverbote – nicht ausreichen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dabei ist eine nachweisbare Gefahrenlage oder Unfallhäufung Voraussetzung.
An außerörtlichen Knoten bei Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen, bei Querungsbedarf besonders schutzbedürftiger Personen oder zur Unterstützung von Einsatzfahrzeugen kann der Einsatz von Lichtsignalanlagen ebenfalls gerechtfertigt sein.
Darüber hinaus können Lichtsignalanlagen auch zur Optimierung des Verkehrsablaufs, zur Bevorrechtigung bestimmter Verkehrsarten oder zur Steuerung des Zuflusses auf stark belastete Straßen eingesetzt werden – insbesondere im Rahmen einer intelligenten Verkehrssteuerung mit Erfassungssystem.
Die Entscheidung über die Einrichtung einer Lichtsignalanlage liegt bei der Straßenverkehrsbehörde, die im Benehmen mit der Polizei und der Straßenbaubehörde zu handeln hat. Grundlage jeder Entscheidung ist die sorgfältige Abwägung der örtlichen Gegebenheiten, der verkehrlichen Anforderungen sowie der technischen Umsetzbarkeit gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA).
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