Mittelinsel ohne Fußgängervorrang: Ausstattung
Die richtige Ausstattung von Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang stellt einen wichtigen Aspekt der Verkehrsplanung dar. Von der Beleuchtung bis zu modernen Bodenindikatoren – jedes Detail spielt eine entscheidende Rolle, um Fußgängern eine sichere Querung der Straße zu ermöglichen.
Die Ausstattung von Mittelinseln ohne Vorrang umfasst nicht nur visuelle Elemente wie Verkehrszeichen und Markierungen, sondern auch Bepflanzungen, Ausgestaltung der Borde, Barrierefreiheit und Beleuchtung.
Dieser Artikel bietet dir einen strukturierten Überblick über die einzelnen Ausstattungselemente von Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang – darunter:
- Notwendigkeit des Verkehrszeichens “Vorgeschriebene Vorbeifahrt”
- Aufbringung von Fahrstreifenbegrenzungen
- Umgang mit Bepflanzung
- Ausgestaltung der Borde
- Einsatz von gemeinsamer Führung und getrennter Führung
- und vieles mehr …
Und los geht’s!
Beschilderung
Bei der Beschilderung von Mittelinseln für Fußgänger ist darauf zu achten, dass keine Sichthindernisse, sowohl für wartende Fußgänger als auch auf wartende Fußgänger entstehen (Kapitel 6.1.8.2 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Auf Mittelinseln für Fußgänger kann auf das Verkehrszeichen “Vorgeschriebene Vorbeifahrt” zu Gunsten anderer vertikaler Einbauten, wie Bäume und Leuchten, verzichtet werden (Kapitel 7.2 RASt).
Verkehrszeichen “Vorgeschriebene Vorbeifahrt” ist aufzustellen, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist (VwV-StVO zu Zeichen 222).
Die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) sehen bei Querungsstellen mit Mittelinseln die Verkehrszeichen “Vorgeschriebene Vorbeifahrt” an den Inselköpfen vor.
Markierung
Außerorts sind an Mittelinseln für Fußgänger Fahrstreifenbegrenzungen vor der Mittelinsel anzubringen (VwV-StVO zu Zeichen 222).
Innerorts kann sie sich die Aufbringung von Fahrstreifenbegrenzungen vor der Mittelinsel für Fußgänger außerhalb von Tempo-30-Zonen empfehlen (VwV-StVO zu Zeichen 222).
Bepflanzung
Auch durch Bepflanzung dürfen keine Sichthindernisse für und auf Fußgänger, die auf der Mittelinsel warten, entstehen (Kapitel 6.1.8.2 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Bäume auf Mittelinseln erhöhen die Erkennbarkeit und tragen zur Raumbildung bei (Kapitel 6.2.2.1 RASt).
Bei Mittelinseln am Ortseingang sind Bäume im hinteren Bereich längerer Mittelinseln möglich (Kapitel 6.2.2.1 RASt).
Mittelinseln mit einer Länge von 20 m oder mehr gelten als längere Mittelinseln (Kapitel 6.2.2.1 RASt).
Mittelinseln am Ortseingang mit Bäumen sind gegebenenfalls durch Geschwindigkeitstrichter einzuleiten (Kapitel 6.2.2.1 RASt).
Borde
Bei Mittelinseln für Fußgänger sollen möglichst helle Borde oder Borde mit Weißvorsatz eingesetzt werden (Kapitel 6.1.8.2 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Barrierefreiheit
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Artikel 3 Absatz 3 GG).
Damit keiner wegen seiner Behinderung benachteiligt wird, müssen Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang barrierefrei ausgebaut werden.
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen […], wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
§ 4 BGG
Mittelinseln mit Fußgänger ohne Vorrang müssen für mobilitätseingeschränkte Menschen, wie Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren, barrierefrei gestaltet werden (Kapitel 3.3.4.1, 3.3.4.2 H BVA).
Können ungesicherte Querungsstellen an stärker befahrenen Straßen nicht durch gesicherte Querungsstellen ersetzt werden und können Ziele nicht anderweitig oder nur über große Umwege erreicht werden, ist auf Anforderung der Betroffenen zu prüfen, ob die ungesicherte Querungsmöglichkeit angezeigt werden kann (DIN 32984 Seite 31).
Meiner Meinung nach sollte an ungesicherten Querungsstellen für sehbehinderte Menschen – auch ohne Anforderung Betroffener – geprüft werden, ob diese angezeigt werden können.
Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang stellen ungesicherte Querungsstellen dar.
Ob Mittelinseln für Fußgänger ohne Vorrang für sehbehinderte Menschen gekennzeichnet werden, hängt meiner Ansicht nach zunächst davon ab, ob Ziele auch ohne Benutzung der Mittelinsel anderweitig und ohne große Umwege erreicht werden können.
Können Ziele ohne Benutzung einer Mittelinsel, bei denen Fußgänger nicht bevorrechtigt sind, anderweitig und ohne große Umwege erreicht werden, sollte eine Prüfung, ob die betreffende Mittelinsel für sehbehinderte Menschen angezeigt werden kann, nicht erforderlich sein.
Mit anderen Worten: Wenn Ziele nicht anderweitig oder nur mit großen Umwegen erreicht werden können, sollte geprüft werden, ob die betreffende Mittelinsel ohne Fußgängervorrang für Sehbehinderte angezeigt werden kann.
Mittelinseln mit gemeinsamer Führung
Gleiche Bordsteinhöhe an Mittelinseln
Bei gemeinsamer Führung von sehbehinderten Menschen und gehbehinderten Menschen an Mittelinseln ohne Vorrang ist ein Niveauunterschied zwischen Gehweg und Fahrbahn von 3 cm erforderlich (Kapitel 6.1.8.1 RASt; Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Mittelinseln ohne Fußgängervorrang mit einem 3 cm hohen Bord berücksichtigen die Belange von gehbehinderten Fußgängern, Rollstuhlfahrern, sehbehinderten Personen sowie Fußgängern mit Kinderwagen oder Handwagen (Kapitel 6.1.8.1 RASt; Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sollte der Bord rechtwinklig ausgebildet sein. Ein abgerundeter Bord sollte einen Radius von nicht mehr als 10 mm aufweisen (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
Gegebenenfalls kommen auch Schrägbordsteine mit einer maximalen Höhe von 7 cm in Betracht. Eine starke Querneigung der Gehfläche wird so vermieden (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
Laut den Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) sollte der Bord jedoch einerseits nicht vollständig abgerundet sein und andererseits grundsätzlich eine gewisse Rundung aufweisen (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) sehen abgerundete Borde mit einem Radius von nicht mehr als 15 mm an Überquerungsstellen für den Fußgängerverkehr vor (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Mittelinseln für Sehbehinderte
An gesicherten Überquerungsstellen, wie Fußgängerüberwegen und Lichtsignalanlagen, gehört die Anlage von Bodenindikatoren zum Standard (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Bodenindikatoren führen sehbehinderten Menschen zu Überquerungsstellen für Fußgänger.
An Mittelinseln mit nicht bevorrechtigten Fußgängern können Bodenindikatoren eingesetzt werden, sofern Ziele nicht anderweitig oder nur mit großen Umwegen erreicht werden können.
Mittelinseln mit nicht bevorrechtigten Fußgänger zählen zu den ungesicherten Querungstellen.
Im Folgenden wird beschrieben, wie Bodenindikatoren an Mittelinseln mit nicht bevorrechtigten Fußgängern bei gemeinsamer Führung eingesetzt werden können.
Um Verwechselungen mit gesicherten Querungsstellen zu vermeiden, sollten ungesicherte Querungsmöglichkeiten für blinde und sehbehinderte Personen als unsicher erkennbar sein (DIN 32984 Seite 31).
Ungesicherte Querungsstellen sind daher nur durch ein Richtungsfeld am Fahrbahnrand anzuzeigen (DIN 32984 Seite 31).
Das Richtungsfeld muss etwa 30 cm aus dem Sicherheitsstreifen in die Gehbahn hineinragen (DIN 32984 Seite 31).
Der Auffindestreifen entfällt bei ungesicherten Querungsstellen, wie Mittelinseln ohne Fußgängervorrang (DIN 32984 Seite 32 Bild 19).
Mithilfe eines Richtungsfeldes können sich sehbehinderte Menschen über die Gehrichtung zur Überquerung einer Mittelinsel informieren (Kapitel 3.3.4.1 H BVA).
Richtungsfelder sind gerippt und in Richtung der Gehrichtung ausgerichtet (Kapitel 3.3.4.1 H BVA; DIN 32984 Seite 11 Bild 1).
Richtungsfelder haben vorzugsweise eine Tiefe von 0,90 m (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Bei Gehwegbreiten über 5 m sollte an der inneren Leitlinie zusätzlich ein Aufmerksamkeitsfeld vorgesehen werden (DIN 32984 Seite 31).
Die fahrbahnabgewandte Begrenzung der Gehbahn wird innere Leitlinie genannt (DIN 32984 Seite 8).
Die der Fahrbahn zugewandte Seite der Gehbahn wird äußere Leitlinie genannt (DIN 32984 Seite 8).
Aufmerksamkeitsfelder sind 0,90 m breit und 0,90 m tief (DIN 32984 Seite 31).
Bei hoch frequentierten Überquerungsanlagen ist die gemeinsame Führung von sehbehinderte Menschen, Menschen mit Rollstühlen und Menschen mit Rollatoren mit einer Bordsteinhöhe von 3 cm vorzuziehen (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Bei Mittelinseln ohne Fußgängervorrang sollte im Bereich von Eckausrundungen von Kreuzungen oder Einmündungen, bei der Barrierefreiheit Folgendes berücksichtigt werden (in Anlehnung an DIN 32984 Seite 29):
- Richtungsfelder direkt am Bordstein
- Tiefe des Richtungsfeldes mindestens 0,60 m
- Breite des Richtungsfeldes mindestens 0,90 m über die gesamte Breite der Querungsstelle
- Anordnung der Rippen in Querungsrichtung
In der Praxis sieht das dann so aus:
Auf Mittelinseln ohne Fußgängervorrang sollten die Bodenindikatoren auf die gleiche Art und Weise angebracht werden, wie auf den Gehwegen (in Anlehnung DIN 32984 Seite 31).
Mittelinseln mit getrennter Führung
Unterschiedliche Bordsteinhöhe an Mittelinseln
Die 3 cm Bordhöhe stellt einen Kompromiss zwischen den Belangen sehbehinderter Menschen und Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren dar (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Dieser Kompromiss ist allerdings mit Nachteilen für beide Seiten verbunden:
Rollator nutzende Menschen können Schwierigkeiten bei der Überwindung der 3 cm hohen Borde haben. Bei blinden oder sehbehinderten Menschen kann es zu Schwierigkeiten beim Ertasten und Wahrnehmen des Bordes kommen (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Aus diesem Grund können auch zwei unterschiedliche Bordsteinhöhen an Mittelinseln hergestellt werden, um die Belange von sehbehinderter Menschen sowie den Belangen von Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren gleichermaßen gerecht zu werden (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Bei einer getrennten Führung von Fußgängern an Mittelinseln ohne Fußgängervorrang wird ein Teil des Bordsteins auf Fahrbahnniveau abgesenkt (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Die Absenkung des Bordsteins auf Fahrbahnniveau ist auch als “Nullabsenkung” bekannt (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Der auf null abgesenkte Teil des Bordsteins ist für Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Rollatoren zum Auffahren auf die Fahrbahn bestens geeignet.
In Bereichen mit hohem Aufkommen von Rollstuhlfahrern wird gegebenenfalls sogar das Absenken des Bords auf Straßenniveau erforderlich (Kapitel 6.1.8.1 RASt).
Ein anderer Teil der Wartefläche der Mittelinsel ohne Fußgängervorrang wird mindestens mit einem 6 cm hohen Bordstein versehen (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Der erhöhte Bordstein ist an der kreuzungsabgewandten Seite einzurichten (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Kapitel 3.3.4.3 Bild 40 H BVA
Der erhöhte Teil des Bordsteins ist für blinde und sehbehinderte Menschen zum Ertasten und Wahrnehmen der Bordkante sehr gut geeignet.
Mittelinseln für Sehbehinderte, Rollstühle und Rollatoren
Im Folgenden wird beschrieben, wie Bodenindikatoren an Mittelinseln mit nicht bevorrechtigten Fußgängern bei getrennter Führung eingesetzt werden können.
Vor der Absenkung des Bordsteins auf Fahrbahnniveau wird ein Sperrfeld mit einer Tiefe von mindestens 0,60 m eingebaut (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Durch das Sperrfeld wird sehbehinderten Menschen angezeigt, dass der betreffende Bereich eine Bordhöhe von unter 3 cm aufweist (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Sperrfelder sind gerippt. Die Rippen eines Sperrfeldes verlaufen parallel zur Nullabsenkung (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Der auf Null abgesenkten Bereich sollte maximal eine Breite von 1,00 m aufweisen (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Bei Nullabsenkung im Bereich von Mittelinseln ohne Fußgängervorrang sollten allerdings auch die Belange blinder und sehbehinderter Menschen berücksichtigt werden (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Deshalb wird an einem anderen Teil des Bordsteins eine Bordsteinhöhe von mindestens 6 cm eingebaut (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Zwischen der “Nullabsenkung” und der auf 6 cm erhöhten Bordsteinkante ist ein Abstand von 1,00 m einzuhalten (DIN 32984 Seite 31).
Mittelinseln ohne Fußgängervorrang – sogenannte ungesicherte Querungsstellen – sollten für blinde und sehbehinderte Personen als unsicher erkennbar sein (DIN 32984 Seite 31).
Folglich wird für für blinde und sehbehinderte Menschen lediglich ein Richtungsfeld am Fahrbahnrand, das aus dem Sicherheitsstreifen etwa 30 cm in die Gehbahn hineinragt, eingebaut (DIN 32984 Seite 31).
Bei Mittelinseln ohne Fußgängervorrang wird kein Auffindestreifen eingebaut (DIN 32984 Seite 32 Bild 19).
Richtungsfeld und Sperrfeld haben vorzugsweise eine Tiefe von 0,90 m (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Bei Gehwegbreiten über 5 m sollte an der inneren Leitlinie zusätzlich ein Aufmerksamkeitsfeld vorgesehen werden (DIN 32984 Seite 31).
Aufmerksamkeitsfelder sind 0,90 m breit und 0,90 m tief (DIN 32984 Seite 31).
Hinsichtlich der Ausgestaltung von Bodenindikatoren an Mittelinseln ohne Vorrang für Fußgänger, die nicht rechtwinklig an Bordsteine anschließen, sollten meiner Meinung nach folgende Punkte beachtet werden:
- Richtungsfelder direkt am Bordstein
- Tiefe des Richtungsfeldes mindestens 0,60 m
- Breite der Richtungsfeldes mindestens 0,90 m über die gesamte Breite der Querungsstelle
- Anordnung der Rippen in Querungsrichtung
Mittelinseln sollten mit den gleichen Bodenindikatoren bestückt werden, wie die an den Warteflächen der Mittelinseln angrenzenden Gehwegen (in Anlehnung an DIN 32984 Seite 31 Bild 18):
Unterschiedliche Bordsteinhöhen für Sehbehinderten und Menschen mit Rollstühlen oder Rollatoren bieten sich nur bei Mittelinseln mit geringeren Querungszahlen an (Kapitel 3.3.4.2 H BVA).
Markierung
Fahrbahnbegrenzungen im Bereich von Mittelinseln müssen optisch kontrastierend ausgebildet und haptisch eindeutig auffindbar sein (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Hierdurch wird ein ungewolltes Verlassen des Gehwegs verhindert (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Beleuchtung
Die Lage von ortsfester Beleuchtung ist bei der Erkennbarkeit von Mittelinseln entscheidend (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Alle Inselköpfe von Mittelinseln müssen nachts deutlich erkennbar sein (Kapitel 6.1.8.2 RASt; Kapitel 3.3.3.1 EFA).
Insbesondere bei Verschwenkung der Fahrstreifen müssen die Inselköpfe der Mittelinseln nachts deutlich erkennbar sein (Kapitel 6.1.8.2 RASt).
Fazit
Das Verkehrszeichen “Vorgeschriebene Vorbeifahrt” ist an Mittelinseln aufzustellen, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, an welcher Seite an der Mittelinsel vorbeizufahren ist.
Fahrstreifenbegrenzungen sind außerhalb geschlossener Ortschaften vor Mittelinseln aufzubringen.
Zwar tragen Bäume auf Mittelinseln zur Erhöhung der Erkennbarkeit der Mittelinsel bei. Durch Bäume auf Mittelinseln dürfen jedoch gleichzeitig keine Sichthindernisse für und auf Fußgänger, die auf der Mittelinsel warten, entstehen.
Die gemeinsame Führung von sehbehinderten Menschen und gehbehinderten Menschen an Mittelinseln stellt einen Kompromiss dar, welcher besonders bei hohen Querungszahlen in Betracht kommt.
Die Trennung von sehbehinderten Menschen und gehbehinderten Menschen an Mittelinseln stellt die beste Lösung zur sicheren Querung beider Fußgängerarten dar. Eine getrennte Führung kommt jedoch nur an Mittelinseln mit geringeren Querungszahlen infrage.
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