Abmessungen von Parkständen: Pkw, Lkw, Busse, Fahrräder und Motorräder
Die Abmessungen von Parkständen sind ein wesentlicher Aspekt der Verkehrsplanung, um den begrenzten Parkraum effizient zu nutzen und gleichzeitig die Sicherheit zu gewährleisten. Je nach Fahrzeugtyp variieren die empfohlenen Maße erheblich, um den jeweiligen Platzbedarf zu decken. Ob Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Fahrräder oder Motorräder – für jeden Fahrzeugtyp gelten spezifische Mindestgrößen und Vorschriften. Im Straßenraum werden am häufigsten Parkstände für Personenkraftwagen in Längsaufstellung eingerichtet. Welche Parkstandbreiten ergeben sich für Personenkraftwagen im Straßenraum in Längsaufstellung?
Parkstände für Personenkraftwagen im Straßenraum in Längsaufstellung weisen in der Regel eine Breite von 2,00 m, in Schrägaufstellung ohne seitliche Begrenzung eine Breite von 2,50 m sowie in Senkrechtaufstellung ohne seitliche Begrenzung eine Breite von 2,50 m, auf.
Dieser Beitrag erläutert, welche Abmessungen für die verschiedenen Fahrzeugarten vorgeschrieben sind und welche Besonderheiten bei der Planung von Parkflächen zu beachten sind – darunter:
- Unterschreitung der Regelbreite von Parkständen für Personenkraftwagen im Straßenraum in Längsaufstellung
- Abmessungen von Parkflächen für Lastkraftwagen und Busse
- Ausgestaltung von Parkständen für Fahrräder
- Aufstellformen von Fahrrädern
- Planung von Parkständen für Motorräder
- und vieles mehr …
Los geht’s!
Parkflächen im Straßenraum
Die Abmessungen für Parkflächen im Straßenraum richten sich danach für welche Fahrzeugart die Parkfläche ausgelegt sein soll.
Statt dem Begriff „Parkflächen“ wird im folgenden Beitrag auch der gleichwertige Begriff „Parkstände“ verwendet.
Personenkraftwagen
Für Personenkraftwagen können im Straßenraum Parkflächen in Längsaufstellung, Parkflächen in Schrägaufstellung und Parkflächen in Senkrechtaufstellung eingerichtet werden.
Die Breite der Parkstände ist von der Aufstellart und den besonderen örtlichen Umständen abhängig.
Längsaufstellung
Für Personenkraftwagen in Längsaufstellung beträgt die Regelbreite von Parkständen im Straßenraum neben einem Hochbord mit sich daran anschließender begehbarer Fläche 2,00 m (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 4.2.2.1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Parkstände für Personenkraftwagen in Längsaufstellung sollen im Straßenraum 2,30 m breit sein, wenn sie neben Mauern, Brüstungen und ähnlichem eingerichtet werden (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Eine Parkflächenbreite für Personenkraftwagen im Straßenraum von 2,30 m kann damit begründet werden, dass diese das Aussteigen und Einsteigen auf der Beifahrerseite ermöglicht (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Die Breite von Parkständen für Personenkraftwagen im Straßenraum kann auch geringfügig unter 2,00 m reduziert werden, wenn nur mit einem niedrigem Umschlagsgrad gerechnet werden kann und sich für den fließenden Verkehr nicht eingeschränkte Bewegungsspielräume ergeben (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Die Länge von Parkflächen im Straßenraum in Längsaufstellung sowie die Fahrgassenbreite ist davon abhängig, ob in die Parkstände vorwärts oder rückwärts eingeparkt werden soll (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Die Planung von Parkständen im Straßenraum in Längsaufstellung zum Vorwärtseinparken kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Parkstände zum Vorwärtseinparken bieten sich im Straßenraum in Längsaufstellung beispielsweise an, wenn eine Behinderung des Radverkehrs beim Einparken vermieden werden soll (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Die Länge von Parkflächen im Straßenraum in Längsaufstellung, die zum Vorwärtseinparken geeignet sind, beträgt 6,70 m (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Gleichzeitig ist bei Parkflächen im Straßenraum in Längsaufstellung eine Fahrgassenbreite von mindestens 3,25 m erforderlich (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Zum Rückwärtseinparken ist bei Parkflächen im Straßenraum in Längsaufstellung in der Regel eine Parkstandlänge von 5,70 m sowie eine Fahrgassenbreite von 3,50 m erforderlich (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Schrägaufstellung
Bei Parkständen für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung sind die lichten seitlichen Abstände zu berücksichtigen (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Parkstände für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung, die keine seitlichen Begrenzungen aufweisen, sind 2,50 m breit (Kapitel 4.2.2.1 EAR; Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Bei Begrenzung einer Längsseite muss ein Parkstand für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung 2,85 m breit sein (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Letztlich kann eine Parkfläche für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung auch auf beiden Längsseiten begrenzt sein. In diesem Fall beträgt die Parkstandbreite 2,90 m (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Die Länge der Parkstände, die Fahrgassenbreite sowie die Tiefe ab Fahrgassenrand für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung richtet sich nach dem Aufstellwinkel und kann der folgenden Tabelle entnommen werden (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt):
Aufstellwinkel | Tiefe ab Fahrgassenrand | Länge | Fahrgassenbreite |
---|---|---|---|
50 gon | 4,15 m | 3,54 m | 3,00 m |
60 gon | 4,45 m | 3,09 m | 3,50 m |
70 gon | 4,60 m | 2,81 m | 4,00 m |
80 gon | 4,65 m | 2,63 m | 4,50 m |
90 gon | 4,55 m | 2,53 m | 5,25 m |
Die Breite des Überhangstreifens beträgt bei allen Aufstellwinkeln 0,70 m (Kapitel 4.2.2.4 EAR; Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Senkrechtaufstellung
Auch bei Parkständen für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung sind die lichten seitlichen Abstände zu berücksichtigen (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Parkstände für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung ohne seitliche Begrenzungen sind 2,50 m breit (Kapitel 4.2.2.1 EAR; Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Des Weiteren muss ein Parkstand für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung bei Begrenzung einer Längsseite 2,85 m breit sein (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Ferner kann eine Parkfläche für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung auch auf beiden Längsseiten begrenzt sein. In diesem Fall beträgt die Parkstandbreite 2,90 m (Kapitel 4.2.2.1 EAR).
Die Bestimmung der Länge der Parkflächen, die Fahrgassenbreite sowie die Tiefe ab Fahrgassenrand für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung kann über die untere Tabelle erfolgen (Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt):
Tiefe ab Fahrgassenrand | Länge Einparken vorwärts | Länge Einparken rückwärts | Fahrgassenbreite Einparken vorwärts | Fahrgassenbreite Einparken rückwärts |
---|---|---|---|---|
4,30 m | 2,50 m | 2,50 m | 6,00 m | 4,50 m |
Senkrechtparkplätze können durch eine Randeinfassung auf der dem Gehweg zugewandten Seite, der dem Radweg zugewandten Seite oder der dem Trennstreifen zugewandten Seite zugewandten Seite begrenzt werden (Kapitel 4.2.2.4 EAR).
Durch die Randeinfassung wird die Bordkante beim Einparken in der Regel als Anschlag benutzt (Kapitel 4.2.2.4 EAR).
Dementsprechend ragt der Bordstein in die Aufstellfläche hinein (Kapitel 4.2.2.4 EAR).
Hierdurch entsteht auf der dem Gehweg zugewandten Seite, der dem Radweg zugewandten Seite oder der dem Trennstreifen zugewandten Seite zugewandten Seite ein Überhang.
Dieser Überhang wird Überhangstreifen genannt.
Auch bei der Senkrechtaufstellung beträgt die Breite des Überhangstreifens 0,70 m (Kapitel 4.2.2.4 EAR; Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt).
Lastkraftwagen
Parkflächen für Lastkraftwagen sollen auf privaten Grundstücksflächen vorgesehen werden und nur in Ausnahmefällen im Straßenraum angelegt werden (Kapitel 4.3.4 EAR).
Sollen aufgrund der besonderen örtlichen Umstände Parkflächen für Lastkraftwagen im Straßenraum angelegt werden, so sollen die Parkflächen im Zuge von Parkstreifen oder in Parkbuchten angelegt werden (Kapitel 4.3.4 EAR).
Ferner sollen Parkstände für Lastkraftwagen im Straßenraum ausschließlich in Längsaufstellung eingerichtet werden (Kapitel 4.3.4 EAR).
Für Lastkraftwagen ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn die Parkstände eine Breite von 3,00 m aufweisen (Kapitel 4.3.4 EAR).
Einzelne Parkstände im Straßenraum sollten für Lastkraftwagen nicht markiert werden (Kapitel 4.3.4 EAR).
Busse
Parkflächen für Busse sollen auf privaten Grundstücksflächen eingerichtet werden. Nur in Ausnahmefällen sollen diese im Straßenraum angelegt werden (Kapitel 4.3.4 EAR).
Parkflächen für Busse im Straßenraum sollen im Zuge von Parkstreifen oder in Parkbuchten angelegt werden (Kapitel 4.3.4 EAR).
Parkstände für Busse im Straßenraum sollen ausschließlich in Längsaufstellung eingerichtet werden (Kapitel 4.3.4 EAR).
Bei Bussen reicht im Allgemeinen eine Parkstandbreite von 3,00 m aus, wenn keine Fahrgäste aussteigen oder einsteigen oder wenn ein ausreichend breiter Gehweg vorhanden ist (Kapitel 4.3.4 EAR).
Auch bei Bussen sollten keine einzelnen Parkstände im Straßenraum markiert werden (Kapitel 4.3.4 EAR).
Fahrräder
Parkflächen für Fahrräder im Straßenraum werden häufig durch die Aufstellung von Fahrradhaltern eingerichtet.
Als Fahrradhalter können zum Beispiel Rahmenhalter, Lenkerhalter und Vorderradhalter verwendet werden (Kapitel 4.2.4.1 EAR).
Rahmenhalter überzeugen durch guten Halt der Fahrräder und ausreichenden Diebstahlschutz (Kapitel 4.2.4.1 EAR).
Aus diesem Grund werden im Folgenden lediglich die Abmessungen von Parkflächen für Fahrräder im Straßenraum für Rahmenhalter.
Für das Parken von Fahrrädern existieren unterschiedliche Aufstellformen: Die höhenversetzte Aufstellform, die höhengleiche Doppelaufstellung und die höhengleiche Einzelaufstellung (Kapitel 4.2.4.2 EAR).
Höhenversetzte Aufstellform
Die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) äußern sich nicht zu den Abmessungen von Parkflächen für Fahrräder im Straßenraum in höhenversetzter Aufstellform.
Höhengleiche Doppelaufstellung
Im Gegensatz dazu macht die EAR Vorgaben zu Parkflächen für Fahrräder im Straßenraum in höhengleicher Doppelaufstellung.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die EAR schematisch nur höhengleiche Doppelaufstellungen mit Vorderradüberlappung darstellt.
Parkflächen für Fahrräder im Straßenraum in höhengleicher Doppelaufstellung mit Vorderradüberlappung sind 3,50 m lang (Kapitel 4.2.4.2 Bild 4.2-9 EAR).
Der Achsabstand bei Rahmenhaltern für Fahrräder im Straßenraum beträgt 1,50 m (Kapitel 4.2.4.2 Bild 4.2-9 EAR).
Damit ist gemeint, dass der Abstand zwischen zwei parallel aufgestellten Rahmenhaltern 1,50 m beträgt.
Bei höhengleichen Doppelaufstellungen mit Vorderradüberlappung sieht die EAR eine Höhe von 1,50 m vor (Kapitel 4.2.4.2 Bild 4.2-9 EAR).
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Rahmenhalter 1,50 m hoch sein muss, sondern lediglich, dass für das geparkte Fahrrad ein Verkehrsraum von 1,50 m Höhe vorgesehen wird.
Höhengleiche Einzelaufstellung
Neben höhengleichen Doppelaufstellungen mit Vorderradüberlappung werden auch höhengleiche Einzelaufstellungen bei der Einrichtung von Parkflächen für Fahrräder im Straßenraum eingesetzt.
Parkflächen für Fahrräder im Straßenraum in höhengleicher Einzelaufstellung sind 2,00 m lang (Kapitel 4.2.4.2 Bild 4.2-9 EAR).
Auch bei höhengleicher Einzelaufstellung beträgt der Achsabstand bei Rahmenhaltern für Fahrräder im Straßenraum 1,50 m (Kapitel 4.2.4.2 Bild 4.2-9 EAR).
Zwei parallel aufgestellte Rahmenhalter sind demnach in einem Abstand von 1,50 m zueinander aufgestellt.
Für geparkte Fahrräder im Zuge Parkflächen für Fahrräder im Straßenraum in höhengleicher Einzelaufstellung wird eine Höhe von 1,00 m benötigt (Kapitel 4.2.4.2 Bild 4.2-9 EAR).
Motorräder
Schrägaufstellung
Für Motorräder in Schrägaufstellung ist eine Länge von 1,60 m notwendig (Kapitel 4.2.4.4 EAR).
Demnach sind Parkflächen für Motorräder im Straßenraum in Schrägaufstellung mindestens 1,60 m lang.
Der Achsabstand von Motorrad zu Motorrad beträgt bei Schrägaufstellung ca. 1,10 m (Kapitel 4.2.4.4 Bild 4.2-11 EAR).
Senkrechtaufstellung
Bei der Senkrechtaufstellung wird für Motorräder hingegen eine Länge von 2,20 m angesetzt (Kapitel 4.2.4.4 EAR).
Daraus ergibt sich, dass Parkflächen für Motorräder im Straßenraum in Senkrechtaufstellung mindestens 2,20 m lang sein müssen.
Die EAR geht davon aus, dass der Abstand zwischen zwei parallel geparkten Motorrädern in Senkrechtaufstellung 1,50 m beträgt (Kapitel 4.2.4.4 EAR).
Der Abstand zwischen zwei parallel geparkten Motorrädern wird auch Achsabstand von Motorrad zu Motorrad genannt (Kapitel 4.2.4.4 EAR).
Parkplätze
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Parkbauten
Dieser Abschnitt ist derzeit in Bearbeitung …
Fazit
Die Gestaltung von Parkflächen im Straßenraum ist stark von der Fahrzeugart abhängig, für die sie vorgesehen sind. Die unterschiedlichen Abmessungen, die in den „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR) und den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraße“ (RASt) beschrieben sind, richten sich nach den spezifischen Anforderungen für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Fahrräder und Motorräder.
Parkstände für Personenkraftwagen können in Längsaufstellung, Schrägaufstellung oder Senkrechtaufstellung angeordnet werden. Die Breiten variieren je nach Aufstellungsart und örtlichen Gegebenheiten. Bei Schrägaufstellungen ist der Aufstellwinkel ausschlaggebend für Tiefe und Breite der Parkfläche.
Parkflächen für Lastkraftwagen und Busse im Idealfall auf privaten Flächen vorgesehen werden. Im Straßenraum werden sie in Längsaufstellung und mit einer Breite von ca. 3,00 m geplant, wobei keine Einzelmarkierungen vorgesehen sind.
Bei Parkständen für Fahrräder kommen häufig Fahrradhalter zum Einsatz, deren Abmessungen ebenfalls in der EAR vorgegeben sind. Bei der Doppelaufstellung und Einzelaufstellung sind insbesondere die Platzanforderungen hinsichtlich Länge, Achsabstand und Höhe von Bedeutung.
Für Parkflächen für Motorräder werden sowohl Schrägaufstellungen als auch Senkrechtaufstellungen empfohlen. Auch hier spielt der Achsabstand eine Rolle, um eine sichere und geordnete Aufstellung zu gewährleisten.
Insgesamt dienen die detaillierten Abmessungen der sicheren und effizienten Nutzung des Straßenraums durch verschiedene Fahrzeugarten, wobei örtliche Besonderheiten stets berücksichtigt werden sollten.
Hat dir dieser Artikel gefallen?