Abmessungen von Parkständen: Pkw, Lkw, Busse, Fahrräder und Motorräder
Die Abmessungen von Parkständen sind ein wesentlicher Aspekt der Verkehrsplanung, um den begrenzten Parkraum effizient zu nutzen und gleichzeitig die Sicherheit zu gewährleisten. Je nach Fahrzeugtyp variieren die empfohlenen Maße erheblich, um den jeweiligen Platzbedarf zu decken. Ob Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Fahrräder oder Motorräder – für jeden Fahrzeugtyp gelten spezifische Mindestgrößen und Vorschriften. Im Straßenraum werden am häufigsten Parkstände für Personenkraftwagen in Längsaufstellung eingerichtet. Welche Parkstandbreiten ergeben sich für Personenkraftwagen im Straßenraum in Längsaufstellung?
Parkstände für Personenkraftwagen im Straßenraum in Längsaufstellung weisen mindestens eine Breite von 2,00 m, in Schrägaufstellung ohne seitliche Begrenzung eine Breite von 2,65 m sowie in Senkrechtaufstellung ohne seitliche Begrenzung eine Breite von 2,65 m, auf.
Dieser Beitrag erläutert, welche Abmessungen für die verschiedenen Fahrzeugarten vorgeschrieben sind und welche Besonderheiten bei der Planung von Parkflächen zu beachten sind – darunter:
- Unterschreitung der Regelbreite von Parkständen für Personenkraftwagen im Straßenraum in Längsaufstellung
- Abmessungen von Parkflächen für Lastkraftwagen und Busse
- Ausgestaltung von Parkständen für Fahrräder
- Aufstellformen von Fahrrädern
- Planung von Parkständen für Motorräder
- und vieles mehr …
Los geht’s!
Parkflächen im Straßenraum
Die Abmessungen für Parkflächen im Straßenraum richten sich danach für welche Fahrzeugart die Parkfläche ausgelegt sein soll.
Statt dem Begriff „Parkflächen“ wird im folgenden Beitrag auch der gleichwertige Begriff „Parkstände“ verwendet.
Für die Planung von Stadtstraßen sind in erster Linie die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2006 (RASt 06) maßgebend (Kapitel 1 EAR 23).
Die RASt 06 setzen bei den Abmessungen von Parkständen jedoch geringere Werte an als die EAR 23 (Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt 06; Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23).
Die Angaben in den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs Ausgabe 2023 (EAR 23) ergänzen die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2006 (RASt 06).
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2006 (RASt 06) sind als R 1-Veröffentlichung der FGSV eingestuft.
Die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs Ausgabe 2023 (EAR 23) sind als R 2-Veröffentlichung der FGSV eingestuft (Vorwort EAR 23).
Die Erfahrung zeigt, dass R 2-Veröffentlichungen der FGSV bei der Planung, bei der Genehmigung und beim Betrieb von Verkehrsanlagen und insbesondere in Streitfällen als Stand der Technik gewertet und herangezogen werden können (Vorwort EAR 23).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs Ausgabe 2023 (EAR 23) im Gegensatz zu den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2006 (RASt 06) derzeit die aktuellere Vorschrift darstellt.
Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden für die Abmessungen von Parkständen ausschließlich die Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs Ausgabe 2023 (EAR 23) herangezogen.
Personenkraftwagen
Für Personenkraftwagen können im Straßenraum Parkflächen in Längsaufstellung, Parkflächen in Schrägaufstellung und Parkflächen in Senkrechtaufstellung eingerichtet werden.
Die Breite der Parkstände ist von der Aufstellart und den besonderen örtlichen Umständen abhängig.
Längsaufstellung
Für Personenkraftwagen in Längsaufstellung beträgt die Breite von Parkständen im Straßenraum neben einem Hochbord mit sich daran anschließender begehbarer Fläche mindestens 2,00 m (Kapitel 3.4.1 EAR 23; Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23).
Parkstände für Personenkraftwagen in Längsaufstellung sollen im Straßenraum 2,50 m breit sein, wenn sie neben Mauern, Brüstungen und ähnlichem eingerichtet werden (Kapitel 3.4.1 EAR 23).
Eine Parkflächenbreite für Personenkraftwagen im Straßenraum von 2,50 m kann damit begründet werden, dass diese das Aussteigen und Einsteigen auf der Beifahrerseite ermöglicht (Kapitel 3.4.1 EAR 23).
Die Fahrgassenbreite ist davon abhängig, ob in die Parkstände vorwärts oder rückwärts eingeparkt werden soll (Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23).
Bei der Länge von Parkflächen im Straßenraum in Längsaufstellung ist laut den Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs Ausgabe 2023 (EAR 23) im Vergleich zu den früheren Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs Ausgabe 2005 (EAR 05) lediglich der Bedarf beim Rückwärtsfahren zu berücksichtigen (Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23; Kapitel 4.3.2 Tabelle 4.3-1 EAR 05).
Bei Parkflächen im Straßenraum in Längsaufstellung ist eine Fahrgassenbreite von mindestens 3,80 m erforderlich, damit Rückwärtseinparken möglich ist (Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23).
Zusammengefasst: Zum Rückwärtseinparken ist bei Parkflächen im Straßenraum in Längsaufstellung in der Regel eine Parkstandlänge von 5,80 m sowie eine Fahrgassenbreite von 3,80 m erforderlich (Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23).
Schrägaufstellung
Bei Parkständen für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung sind die seitlichen Abstände zu berücksichtigen (Kapitel 3.4.2 EAR 23).

Parkstände für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung, die keine seitlichen Begrenzungen aufweisen, sind 2,65 m breit (Kapitel 3.4.2 EAR 23; Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23).
Bei Begrenzung einer Längsseite muss ein Parkstand für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung 3,00 m breit sein (Kapitel 3.4.2 EAR 23).
Letztlich kann eine Parkfläche für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung auch auf beiden Längsseiten begrenzt sein. In diesem Fall beträgt die Parkstandbreite 3,05 m (Kapitel 3.4.2 EAR 23).
Die Länge der Parkstände, die Fahrgassenbreite sowie die Tiefe ab Fahrgassenrand für Personenkraftwagen im Straßenraum in Schrägaufstellung richtet sich nach dem Aufstellwinkel und kann der folgenden Tabelle entnommen werden (Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23):
| Aufstellwinkel | Tiefe ab Fahrgassenrand | Länge | Fahrgassenbreite |
|---|---|---|---|
| 50 gon | 4,35 m | 3,75 m | 3,50 m |
| 60 gon | 4,65 m | 3,27 m | 3,50 m |
| 70 gon | 4,80 m | 2,98 m | 4,00 m |
| 80 gon | 4,85 m | 2,79 m | 5,00 m |
| 90 gon | 4,75 m | 2,68 m | 5,50 m |
Die Breite des Überhangstreifens beträgt bei allen Aufstellwinkeln 0,70 m (Kapitel 3.4.2 EAR 23; Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23; Kapitel 6.1.5 Tabelle 22 RASt 06).
Senkrechtaufstellung
Auch bei Parkständen für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung sind die lichten seitlichen Abstände zu berücksichtigen (Kapitel 3.4.2 EAR 23).

Parkstände für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung ohne seitliche Begrenzungen sind 2,65 m breit (Kapitel 3.4.2 EAR 23; Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23).
Des Weiteren muss ein Parkstand für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung bei Begrenzung einer Längsseite 3,00 m breit sein (Kapitel 3.4.2 EAR 23).
Ferner kann eine Parkfläche für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung auch auf beiden Längsseiten begrenzt sein. In diesem Fall beträgt die Parkstandbreite 3,05 m (Kapitel 3.4.2 EAR 23).
Die Bestimmung der Länge der Parkflächen, die Fahrgassenbreite sowie die Tiefe ab Fahrgassenrand für Personenkraftwagen im Straßenraum in Senkrechtaufstellung kann über die untere Tabelle erfolgen (Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23):
| Tiefe ab Fahrgassenrand | Länge Einparken vorwärts | Länge Einparken rückwärts | Fahrgassenbreite Einparken vorwärts | Fahrgassenbreite Einparken rückwärts |
|---|---|---|---|---|
| 4,50 m | 2,65 m | 2,65 m | 6,00 m | 5,60 m |
Senkrechtparkplätze können durch eine Randeinfassung auf der dem Gehweg zugewandten Seite, der dem Radweg zugewandten Seite oder der dem Trennstreifen zugewandten Seite zugewandten Seite begrenzt werden (Kapitel 3.4.2 EAR 23).
Durch die Randeinfassung wird die Bordkante beim Einparken in der Regel als Anschlag benutzt (Kapitel 3.4.2 EAR 23).
Dementsprechend ragt der Bordstein in die Aufstellfläche hinein (Kapitel 3.4.2 EAR 23).
Hierdurch entsteht auf der dem Gehweg zugewandten Seite, der dem Radweg zugewandten Seite oder der dem Trennstreifen zugewandten Seite zugewandten Seite ein Überhang.
Dieser Überhang wird Überhangstreifen genannt.

Auch bei der Senkrechtaufstellung beträgt die Breite des Überhangstreifens 0,70 m (Kapitel 3.4.2 EAR 23; Kapitel 3.4.3 Tabelle 4 EAR 23).
Lastkraftwagen
Parkflächen für Lastkraftwagen sollen auf privaten Grundstücksflächen vorgesehen werden und nur in Ausnahmefällen im Straßenraum angelegt werden (Kapitel 4.6 EAR 23).
Sollen aufgrund der besonderen örtlichen Umstände Parkflächen für Lastkraftwagen im Straßenraum angelegt werden, so sollen die Parkflächen im Zuge von Parkstreifen oder in Parkbuchten angelegt werden (Kapitel 4.6 EAR 23).
Flächen für das Abstellen von Lastkraftwagen werden im Straßenraum beispielsweise in Industriestraßen oder Gewerbestraßen nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2006 (RASt 06) angelegt (Kapitel 4.6 EAR 23).
Ferner sollen Parkstände für Lastkraftwagen im Straßenraum ausschließlich in Längsaufstellung eingerichtet werden (Kapitel 4.6 EAR 23).
Für Lastkraftwagen ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn die Parkstände eine Breite von 3,00 m aufweisen (Kapitel 4.6 EAR 23).
Einzelne Parkstände im Straßenraum sollten für Lastkraftwagen nicht markiert werden (Kapitel 4.6 EAR 23).
Busse
Parkflächen für Busse sollen auf privaten Grundstücksflächen eingerichtet werden. Nur in Ausnahmefällen sollen diese im Straßenraum angelegt werden (Kapitel 4.6 EAR 23).
Parkflächen für Busse im Straßenraum sollen im Zuge von Parkstreifen oder in Parkbuchten angelegt werden (Kapitel 4.6 EAR 23).
Parkstände für Busse im Straßenraum sollen ausschließlich in Längsaufstellung eingerichtet werden (Kapitel 4.6 EAR 23).
Bei Bussen reicht im Allgemeinen eine Parkstandbreite von 3,00 m aus, wenn keine Fahrgäste aussteigen oder einsteigen oder wenn ein ausreichend breiter Gehweg vorhanden ist (Kapitel 4.6 EAR 23).
Auch bei Bussen sollten keine einzelnen Parkstände im Straßenraum markiert werden (Kapitel 4.6 EAR 23).
Fahrräder
Der Einsatz von Fahrradhaltern oder Fahrradparksystemen kann ein besonders flächeneffizientes Abstellen ermöglichen (Kapitel 3.3.1 EAR 23).
Anforderungen an Fahrradhalter finden sich in den Hinweisen zum Fahrradparken Ausgabe 2012 (H Fahrradparken 2012) und den Stationären Fahrradparksystemen (DIN 79008) (Kapitel 3.3.1 EAR 23).
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl elektrisch unterstützter Fahrräder, Lastenräder und Räder mit Anhängern bedürfen die Hinweise zum Fahrradparken Ausgabe 2012 (H Fahrradparken 2012) einer Aktualisierung (Arbeitskreis 2.5.8 Fahrradparken).
Motorräder
Schrägaufstellung
Für Motorräder in Schrägaufstellung ist eine Länge von 1,60 m notwendig (Kapitel 3.3.3 Bild 11 EAR 23).
Demnach sind Parkflächen für Motorräder im Straßenraum in Schrägaufstellung mindestens 1,60 m lang.
Der Achsabstand von Motorrad zu Motorrad beträgt bei Schrägaufstellung ca. 1,40 m (Kapitel 3.3.3 EAR 23; Kapitel 3.3.3 Bild 11 EAR 23).
Senkrechtaufstellung
Bei der Senkrechtaufstellung wird für Motorräder hingegen eine Länge von 2,20 m angesetzt (Kapitel 3.3.3 Bild 11 EAR 23).
Daraus ergibt sich, dass Parkflächen für Motorräder im Straßenraum in Senkrechtaufstellung mindestens 2,20 m lang sein müssen.
Die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs Ausgabe 2023 (EAR 23) geht davon aus, dass der Achsabstand zwischen zwei parallel geparkten Motorrädern in Senkrechtaufstellung ca. 1,80 m beträgt (Kapitel 3.3.3 EAR 23; Kapitel 3.3.3 Bild 11 EAR 23).
Parkplätze
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Parkbauten
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Fazit
Die Gestaltung von Parkflächen im Straßenraum ist stark von der Fahrzeugart abhängig, für die sie vorgesehen sind. Die unterschiedlichen Abmessungen, die in den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs Ausgabe 2023 (EAR 23) beschrieben sind, richten sich nach den spezifischen Anforderungen für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Fahrräder und Motorräder.
Parkstände für Personenkraftwagen können in Längsaufstellung, Schrägaufstellung oder Senkrechtaufstellung angeordnet werden. Die Breiten variieren je nach Aufstellungsart und örtlichen Gegebenheiten. Bei Schrägaufstellungen ist der Aufstellwinkel ausschlaggebend für Tiefe und Breite der Parkfläche.
Parkflächen für Lastkraftwagen und Busse im Idealfall auf privaten Flächen vorgesehen werden. Im Straßenraum werden sie in Längsaufstellung und mit einer Breite von ca. 3,00 m geplant, wobei keine Einzelmarkierungen vorgesehen sind.
Insgesamt dienen die detaillierten Abmessungen der sicheren und effizienten Nutzung des Straßenraums durch verschiedene Fahrzeugarten, wobei örtliche Besonderheiten stets berücksichtigt werden sollten.
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