Parkverbote: Die komplette Übersicht [mit Bildern, Urteilen & Infografik]
Bei Parkverboten muss zwischen “reinen” Parkverboten und Parkverboten, bei denen das Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen erlaubt ist, unterschieden werden. In einem “reinen” Parkverbot darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Wo findet man “reine” Parkverbote?
Parkverbote gelten an Kreuzungen und Einmündungen, neben gekennzeichneten Parkflächen, vor Zufahrten, über Schachtdeckeln, vor Bordsteinabsenkungen, an Haltestellen, vor und hinter Andreaskreuzen, auf außerörtlichen Vorfahrtstraßen und in Engstellen.
In diesem Beitrag habe ich zu den einzelnen Parkverboten alle relevanten Urteile zusammengetragen und an der passenden Stelle eingefügt. Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:
- Welche Regelung zum Parkverbot gilt an straßenbegleitenden baulichen Radwegen?
- Wer darf in zweiter Reihe parken?
- Wer wird durch das Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten geschützt?
- Was gilt als “schmale” Fahrbahn?
- Wie erkennt man abgesenkte Bordsteine?
- Was bedeuten Zick-Zack-Linien?
Die wichtigsten Parkverbote kannst du dir hier auf einen Blick ansehen:
Kreuzungen und Einmündungen
5 m-Parkverbotsbereich
Parken ist vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Sowohl das VG Schwerin, als auch das OLG Karlsruhe, sind der Ansicht, dass das Parkverbot aus § 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO nicht auf der gegenüberliegenden Seite der Einmündung gilt (VG Schwerin, Urteil vom 14.09.2016 – 7 A 31/16 SN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.1988 – 2 Ss 190/88).
Das Parkverbot vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist zum gefahrlosen und erleichtertem Abbiegen sowie zur Gewährleistung der Übersicht im Kreuzungs- und Einmündungsbereich notwendig.
Das bestätigen die Entscheidungen folgender Gerichte:
Gericht | Quelle | Entscheidung |
---|---|---|
OVG Nordrhein-Westfalen | Beschluss vom 09.06.2000 - 5 A 5135/99 | Vermeidung von Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich |
OLG Karlsruhe | Beschluss vom 22.11.1988 - 2 Ss 190/88 | Erleichterung des Abbiegens und Einbiegens sowie Vermeidung von Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich |
BayObLG | Beschluss vom 04.09.1981 - 1 Ob OWi 347/81 | Keine Sichtbehinderung für abbiegende Fahrzeuge |
BayObLG | Beschluss vom 03.09.1980 - 1 Ob OWi 417/80 | Keine Sichtbehinderung für abbiegende Fahrzeuge und Fußgänger |
OLG Köln | Beschluss vom 13.12.1985 - 1 Ss 763/85 | |
BGH | Urteil vom 04.12.1959 - 4 StR 420/59 | Vermeidung von Gefahren oder Belästigungen beim Abbiegen |
Natürlich könnte man sich jetzt denken:
Dass das nicht gerade die intelligenteste Herangehensweise ist, zeigen die Urteile des OLG Frankfurt und des KG:
Kommt es aufgrund von sichtbehinderndem Parken an einer Kreuzung zu einem Unfall, muss sich der Falschparker auf eine Mithaftung einstellen (KG, Urteil vom 18.10.1976 – 12 U 1878/76; OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.1973 – 18 U 160/72).
Darüber hinaus dient der 5 m-Parkverbotsbereich dem Schutz von querenden Fußgängern im Einmündungs- und Kreuzungsbereich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2000 – 5 A 5135/99).
Das liegt daran, dass Fußgänger Fahrbahnen an Einmündungen oder Kreuzungen überschreiten müssen, wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordert (§ 25 Absatz 3 StVO).
Eckausrundungen
In den meisten Fällen haben Kreuzungen und Einmündungen Eckausrundungen.
Eine Eckausrundung an einer versetzten Kreuzung sieht zum Beispiel so aus:
Bei Eckausrundungen wird ebenfalls von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gemessen.
Dabei ist der gedachte Schnittpunkt maßgebend (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.1988 – 2 Ss 190/88; OVG Berlin, Urteil vom 10.03.1982 – OVG 1 B 69.80; BayObLG, Beschluss vom 03.09.1980 – 1 Ob OWi 417/80; OLG Hamm, Urteil vom 10.05.1954 – (2) 2a Ss 158/54, VRS 7, 227, 228).
Nach Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist das Parken am Anfang der Biegung einer Eckausrundung erlaubt, wenn der gedachte Schnittpunkt mehr als 5 m vom Beginn des Bogens entfernt ist (BayObLG, Beschluss vom 03.09.1980 – 1 Ob OWi 417/80).
Bei Einmündungen und Kreuzungen mit besonders ausgeprägten Eckausrundungen könnte man auf die Idee kommen mitten auf der Straße zu parken.
Das Parken “auf” einer Kreuzung oder Einmündung ist allerdings nicht durch das Parken im 5 m-Bereich verboten, sondern verstößt laut Urteil des KG gegen das Gebot aus § 12 Absatz 4 Satz 1 StVO beim Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren (KG, Beschluss vom 06.12.1990 – 2 Ss 252/90, 3 Ws (B) 283/90).
Folgt man der Argumentation des KG, ist das Parken auf Einmündungen und Kreuzungen bei besonders ausgeprägten Eckausrundungen mitten auf der Straße ebenfalls verboten.
Lifehack: 5 m-Parkverbotsbereich schnell bestimmen
Wie hilft das aber jetzt in der Praxis? Wie kann man ermitteln, wo sich der 5 m-Bereich vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen befindet?
Sollte man den Bereich vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen mit großen Schritten abschreiten, oder mit einem Meterstab oder einem Messrad herumrennen?
Falls du nicht des Öfteren gefragt werden willst, ob du vom Ordnungsamt bist, solltest du davon lieber absehen. Mir ist das bis heute bestimmt schon ein Dutzend Mal passiert.
Was ist also die Alternative?
In der Fahrschule hat mir mein Fahrlehrer damals gesagt: “Wenn du unsicher bist, ob du in die Parklücke passt, kannst du einfach kurz neben der Parklücke anhalten und schauen, ob dein Auto da reinpasst.”
Als ich heute morgen in der Dusche stand, dachte ich mir: Das kann man doch auch super beim 5 m-Bereich an Einmündungen und Kreuzungen anwenden.
Wenn man die eigene Fahrzeuglänge kennt, kann man nach dem Anhalten, sehr gut abschätzen, ob man sich innerhalb, oder außerhalb des 5 m-Bereichs befindet.
Dazu muss man natürlich erst einmal wissen wie lang das eigene Fahrzeug ist.
Die Fahrzeuglängen der beliebtesten Pkw-Modelle Deutschlands habe ich unten aufgelistet:
Modell | Länge |
---|---|
Fiat 500 | 3,571 m |
MINI 3-Türer | 3,821 m |
MINI 5-Türer | 3,982 m |
VW Golf 2012 | 4,255 m |
VW Golf 2017 | 4,258 m |
VW Golf 2020 | 4,284 m |
VW Polo | 4,053 m |
VW T-Roc | 4,234 m |
VW Tiguan 2021 | 4,509 m |
VW Passat | 4,775 m |
Opel Corsa 5p 2015 | 4,021 m |
Opel Corsa 2020 | 4,060 m |
Opel Astra 2016 | 4,370 m |
Opel Astra 2020 | 4,370 m |
Opel Vectra C | 4,611 m |
BMW 3er Limousine 2015 | 4,633 m |
BMW 3er Limousine 2019 | 4,709 m |
BMW 5er Limousine 2013 | 4,907 m |
BMW 5er Limousine 2017 | 4,936 m |
BMW 5er Limousine 2020 | 4,963 m |
Audi A4 2016 | 4,726 m |
Audi A4 2020 | 4,762 m |
Ford Fiesta 2013 | 3,969 m |
Ford Fiesta 2017 | 4,040 m |
Ford Focus 2015 | 4,360 m |
Ford Focus 2018 | 4,378 m |
Ford Kuga 2013 | 4,524 m |
Ford Kuga 2017 | 4,524 m |
Ford Kuga 2020 | 4,614 m |
Mercedes C-Klasse 2014 | 4,686 m |
Mercedes C-Klasse 2018 | 4,686 m |
Porsche 911 Carrera 2016 | 4,499 m |
Porsche 911 Carrera 2019 | 4,519 m |
Škoda Octavia 2013 | 4,659 m |
Škoda Octavia 2017 | 4,670 m |
Škoda Octavia 2020 | 4,689 m |
Die durchschnittliche Pkw-Länge in Deutschland beträgt demnach 4,434 m.
Wenn du dein eigenes Fahrzeugmodell nicht in der obigen Tabelle wiederfindest, kannst du auch mit der Zulassungsbescheinigung Teil 1 – auch Fahrzeugschein genannt – deine eigene Fahrzeuglänge ermitteln.
8 m-Parkverbotsbereich
Soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, besteht zudem ein Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO).
Gekennzeichnete Parkflächen
Du darfst ebensowenig an den Stellen Parken, wo du die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhinderst (§ 12 Absatz 3 Nummer 2 StVO).
Mit gekennzeichneten Parkflächen sind Parkflächen
- mit Zeichen 314 (Parken)
- Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen)
- Parkstreifen,
- Parkbuchten
- und Parkstreifen- oder Parkbuchten auf Gehwegen
gemeint (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 46 zu § 12 StVO).
Wann man die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, hat das OLG Düsseldorf in seinem 1999 gefassten Beschluss konkretisiert:
Es kommt nicht darauf an, ob die Benutzung der gekennzeichneten Parkflächen unmöglich ist. Vielmehr wird die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen bereits verhindert, wenn das Parken für “weniger geübte Kraftfahrer mit derart großen Schwierigkeiten verbunden ist, daß [sic!] sie davon Abstand nehmen” (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Es gibt aber auch Ausnahmen: Umgangssprachlich ist häufig vom Parken in zweiter Reihe die Rede.
Unter welchen Umständen darf auf der blauen Fläche in zweiter Reihe geparkt werden?
Taxen dürfen lediglich, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen, wenn die Verkehrslage es zulässt (§ 12 Absatz 4 StVO).
Ein- oder Aussteigen sollte hierbei wie das Ein- oder Aussteigenlassen in eingeschränkten Haltverboten betrachtet werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 40a zu § 12 StVO).
Was unter erlaubtes Ein- und Aussteigen bei eingeschränkten Haltverboten fällt, kannst du im Kapitel Halten im eingeschränkten Haltverbot in meinem Artikel zu Zeichen 286 nachlesen.
Fahrzeuge von Universaldienstleistungen dürfen in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken. Das gilt aber nur, wenn
- keine geeigneten anderweitigen Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- und Briefkästen geleert werden müssen (§ 35 Absatz 7a StVO).
Was genau sind Universaldienstleistungen?
Universaldienstleistungen sind lizenzpflichtige Postdienstleister mit Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2000 g, deren Briefe innerhalb der Maße des Weltpostvertrags liegen (§ 11 PostG; § 1 Nummer 1 PUDLV).
In der Praxis gibt es nur einen Universaldienstleister, der sich zur Grundversorgung verpflichtet hat: Die Deutsche Post AG.
Die Hermes Germany GmbH, UPS, GLS Germany GmbH & Co. OHG und die DPD Deutschland GmbH sind keine Universaldienstleister.
Fahrzeuge der Hermes Germany GmbH, UPS, GLS Germany GmbH & Co. OHG und der DPD Deutschland GmbH dürfen folglich nicht in zweiter Reihe parken.
Grundstücke
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist Parken nicht erlaubt (§ 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO).
Auf dem unteren Bild liegen zwei Grundstücksein- und -ausfahrten dicht beieinander. Dadurch ergibt sich zunächst in Fahrtrichtung, und anschließend in Gegenrichtung ein Parkverbot.
Welcher Bereich ist geschützt?
Unter Grundstücksein- und ausfahrten fallen auch Zufahrten zu
- Tankstellen,
- Gaststättenparkplätzen,
- Parkhäusern,
- Doppelgaragen,
- Garagenreihen,
- Vorhöfen
- und zur Feuerwehr (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 47 zu § 12 StVO; KG, Beschluss vom 15.01.1985 – 3 Ws (B) 337/84).
Grundstücksein- und -ausfahrten müssen an den baulichen Umständen deutlich erkennbar sein (VGH München, Beschluss vom 18.10.2017 – 11 ZB 17.1301).
Gelbe “Parken verboten” Schilder sind unbeachtlich (VG Regensburg, Urteil vom 16.05.2017 – RN 5 K 16.790).
Nach Meinung des OVG Nordrhein-Westfalen und des OLG Karlsruhe ist das Parken “in der Breite einer normalen Torausfahrt” auf der Fahrbahn vor einer Grundstücksein- und -ausfahrt verboten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03, Randnummer 33; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.1978 – 2 Ss (B) 237/77).
Jedenfalls muss das Ein- und Ausfahren aus der Grundstücksein- und -ausfahrt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglich sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.1978 – 2 Ss (B) 237/77).
Bei Garagenreihen und Vorhöfen ist es ausreichend, wenn das Ein- und Ausfahren ohne schwierige Fahrmanöver möglich ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.1968 – 3 Ss 841/68).
Bei langen Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Interessensausgleich erforderlich. Ein Parkverbot besteht dann nicht auf der ganzen Länge der Grundstücksein- und -ausfahrt. Vielmehr ist ausreichend, wenn an “einer Stelle der gesamten Grundstücks- oder Garagenfront die ungehinderte Zu- und Abfahrt ermöglicht” wird (BGH, Beschluss vom 04.03.1971 – 4 StR 535/70).
Es besteht kein Parkverbot auf weiterem Straßenraum neben der Grundstücksein- und -ausfahrt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2004 – 5 A 850/03, Randnummer 31).
Beim Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist die geradlinige Ein- und Ausfahrt geschützt. Fahrzeugführer müssen sich zum Erreichen oder Abfahren ihres Grundstücks nicht auf angrenzende Gehwege, Nachbargrundstücke oder andere Straßenteile verweisen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 – 3 C 7.17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.1989 – 5 Ss (OWi) 438/89 – (OWi) 180/89 I, 1 Ws (OWi) 1048/89).
Grundstücksein- und -ausfahrten müssen ferner keine abgesenkten Bordsteine aufweisen (BGH, Beschluss vom 04.03.1971 – 4 StR 535/70).
Parkverbote vor Grundstücksein- und -ausfahrten gelten demnach auch, wenn der Bordstein zur Fahrbahn nicht abgesenkt ist.
Berechtigte
Das Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten schützt den Anlieger und seine Besucher – auch Berechtigte genannt. So wird man als Anlieger oder Besucher beim Aus- und Einfahren nicht behindert:
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
OLG Düsseldorf | 15.02.1994 | 2 Ss (OWi) 27/94 - (OWi) 6/94 III |
OLG Karlsruhe | 07.12.1977 | 1 U 210/77 |
OLG Nürnberg | 18.01.1974 | 1 U 136/73 |
KG | 15.01.1985 | 3 Ws (B) 337/84 |
Das bedeutet, dass du deine eigene Grundstücksein- und -ausfahrt zuparken darfst.
Des Weiteren kannst du als Grundstückseigentümer anderen die Erlaubnis erteilen vor deiner eigenen Grundstücksein- und -ausfahrt zu parken. Siehe dazu die folgenden Entscheidungen:
Gericht | Datum | Quelle |
---|---|---|
OLG Düsseldorf | 18.01.1994 | 5 Ss (OWi) 393/93 - (OWi) 169/93 I |
BayObLG | 26.02.1992 | 2 ObOWi 403/91 |
BayObLG | 24.02.1975 | 1 ObOWi 57/75 |
Das zulässige Parken von Berechtigten schiebt sich laut den oben genannten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des Bayerischen Obersten Landesgerichts sogar vor die Regelung eines Zonenhaltverbotes.
Auch wenn die Grundstücksein- und -ausfahrt über einen Seitenstreifen führt, der mit einem eingeschränkten Haltverbot und dem Zusatzzeichen “Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei” beschildert ist, dürfen nach obigen Beschluss des OLG Frankfurt Berechtigte auch ohne Bewohnerparkausweis vor der betreffenden Grundstücksein- und -ausfahrt parken.
Kurzgesagt: Berechtigte dürfen unbegrenzt vor Grundstücksein- und -ausfahrt in einem Zonenhaltverbot oder neben Seitenstreifen parken, sofern nicht andere gesetzliche Halt- und Parkverbote greifen.
Was gilt aber, wenn eine Grundstücksein- und -ausfahrt mit einem abgesenkten Bordstein zusammenfällt? Das erfährst du weiter unten in diesem Beitrag im Kapitel Bordsteinabsenkungen.
Strafbarkeit
Wer penetrant ohne Berechtigung Grundstücksein- und -ausfahrt versperrt, nötigt Anlieger. Man spricht von Gewalt durch Unterlassen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 32 zu § 240 StGB).
Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 240 StGB).
Gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten
Das Parken ist auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten nicht erlaubt (§ 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO).
Und jetzt die Preisfrage: Was ist eine “schmale” Fahrbahn?
Nachdem das VGH Baden-Württemberg 2017 Zweifel an der Bestimmtheit – und damit Wirksamkeit – des Parkverbotes gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten erhoben hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2017 – 5 S 1044/15), hat das Bundesverwaltungsgericht 2019 ein entscheidendes Urteil gefällt:
Der Begriff der schmalen Fahrbahn ist verfassungskonform (BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 – 3 C 7.17).
Das Bundesverwaltungsgericht wies ferner darauf hin, dass die Fahrbahnbreite als Orientierungswert dienen kann, um eine Fahrbahn als “schmal” einzustufen. Eine Fahrbahnbreite von unter 5,50 m ist demnach ein Indiz für das Vorliegen einer schmalen Fahrbahn.
Letztendlich muss aber am Einzelfall geprüft werden, ob eine schmale Fahrbahn vorliegt, oder nicht.
Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die folgenden Punkte:
- Wie breit und tief ist die Grundstückszufahrt?
- Besteht auf dem Grundstück die Möglichkeit zum Einbiegen anzusetzen?
- Ist zusätzlich nutzbare Gehwegbreite zum Ein- und Ausfahren vorhanden?
- Ist die betreffende Stelle übersichtlich?
- Welche Verkehrsfunktion und Verkehrsbedeutung hat die Straße?
Zudem ist bei der Einordnung einer Fahrbahn als “schmal” entscheidend, ob Berechtigte die Grundstücksein- und -ausfahrt noch mit mäßigem Rangieren benutzen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.1994, Ss (Z) 227/93; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.1980 – 1 Ws (B) 26/80 OWiG; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1978 – 4 Ss OWi 1962/77).
Kurz gesagt: Eine Fahrbahn ist nicht “schmal”, wenn die betreffende Grundstücksein- und -ausfahrt mit mäßigem Rangieren benutzt werden kann.
In welchem Maße Rangieren zumutbar ist, muss ebenfalls im Einzelfall beurteilt werden.
Ob Rangierens zumutbar ist, wird daran bemessen, ob es beim Rangieren zu Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kommt. (BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 – 3 C 7.17, Randnummer 35).
Eine feste Höchstgrenze zumutbarer Rangiervorgänge kann insoweit nicht festgelegt werden.
BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 – 3 C 7.17, Randnummer 35
Je nach örtlichen Umständen können zwei bis drei Rangiervorgänge zumutbar sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 – 3 C 7.17, Randnummer 44; VGH München, Beschluss vom 21.12.2005 – 11 CS 05.1329; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2002 – 5 S 108/02; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.1994, Ss (Z) 227/93).
Parken gegenüber einem Parkplatz
Das Parken ist laut dem OLG Düsseldorf gegenüber einem markierten nicht beparkten Parkplatz verboten, wenn dadurch die für den fließenden Verkehr erforderliche Durchfahrbreite unterschritten und/oder die Benutzung der gekennzeichneten Parkfläche verhindert wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Dies liegt daran, dass nach dem OLG Düsseldorf schon das Halten gegenüber einem nicht beparkten Parkflächenmarkierung nicht erlaubt ist, wenn dadurch die für den fließenden Verkehr erforderliche Durchfahrbreite unterschritten und/oder die Benutzung der gekennzeichneten Parkfläche verhindert wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 – 2b Ss (OWi) 221/99 – (OWi) 81/99 I).
Parken auf Gehwegen
Gehwegparken ist verboten.
Das ergibt sich daraus, dass das Gehwegparken nur dort erlaubt ist, wo dies mit Zeichen 315
oder einer Parkflächenmarkierung gekennzeichnet ist (Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Auch Gehwegparken vor der eigenen Grundstückszufahrt ist verboten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.1991 – 5 Ss (OWi) 152/91 – (OWi) 80/91; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.01.1984 – 3 Ws (B) 196/83 OWiG).
Falls der Gehweg vor deinem Grundstück dir gehört, ist es dir jedoch gestattet auf diesem zu parken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.1994 – 2 Ss (OWi) 171/84 – 2 Ss (OWi) 31/94 III).
Ist das Gehwegparken durch Verkehrszeichen oder Markierung erlaubt, musst du darauf achten, dass du dein Fahrzeug, wie es die Parkflächenmarkierung oder die Abbildung auf dem Verkehrszeichen 315 vorgibt, aufstellst (Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Als ich mich zum ersten Mal mit diesem Thema beschäftigt habe, dachte ich:
Ich war dann ein wenig überrascht, als ich feststellen musste, dass es alleine in Fahrtrichtung rechts vier verschiedene Varianten zur Aufstellung eines Fahrzeugs beim Parken auf Gehwegen gibt:
Das Gleiche gibt es auch für das Gehwegparken in Fahrtrichtung links:
Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t ist hingegen selbst im Bereich von Parkflächenmarkierungen oder Zeichen 315 das Parken nicht erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
In Einbahnstraßen kann ebenfalls das Parken auf Gehwegen erlaubt sein. Dort darf dann bei entsprechender Beschilderung oder Markierung der rechte und linke Gehweg benutzt werden (§ 12 Absatz 4a).
Vom zugelassenen Gehwegparken in Einbahnstraßen sind allerdings Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t ausgeschlossen (Anlage 2 laufende Nummer 74 StVO; Anlage 3 laufende Nummer 10 StVO).
Einen kompakten Überblick über die durch Zeichen 315 und Parkflächenmarkierungen vorgeschriebenen Aufstellarten beim Parken auf Gehwegen erhältst du in meinem Beitrag Zeichen 315: Vorgeschriebene Aufstellungsarten.
Schachtdeckel und andere Verschlüsse
Jedoch darf auch nicht an allen Stellen, wo das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, uneingeschränkt geparkt werden.
Über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen,
- wo durch Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen)
- oder eine Parkflächenmarkierung
das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, ist Parken trotzdem nicht erlaubt (§ 12 Absatz 3 Nummer 4 StVO).
Bordsteinabsenkungen
Vor Bordsteinabsenkungen ist Parken nicht zulässig (§ 12 Absatz 3 Nummer 5 StVO).
Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen wurde am 19.03.1992 mit der 11. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung eingeführt (BGBl 1992 Seite 678).
In der Begründung zur Änderungsverordnung der Straßenverkehrs-Ordnung heißt es:
Städte und Kommunen richten vermehrt sogenannte Rollstuhlabsenkungen an Bordsteinkanten ein, um den Rollstuhlfahrern die Auf- und Abfahrt zu erleichtern. Es wird daher gefordert, das Parken an allen abgesenkten Bordsteinen in der StVO zu verbieten.
VkBl 1992 Seite 186
Rollstuhlfahrer sollen durch Bordsteinabsenkungen leichter auf- und abfahren können (VG Schwerin, Urteil vom 15.05.1998 – 1 A 1393/96; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, Randnummer 53 zu § 12 StVO).
Werden Bordsteinabsenkungen zugeparkt, rechtfertigt dies laut dem VG Schwerin ein sofortiges Abschleppen (VG Schwerin, Urteil vom 15.05.1998 – 1 A 1393/96).
Bordsteinabsenkungen und Grundstücksein- und -ausfahrten
Oben wurde erläutert, dass Berechtigte vor Grundstücksein- und -ausfahrt parken dürfen. Dürfen Berechtigte direkt vor Grundstücksein- und -ausfahrt parken, wenn dort ein abgesenkter Bordstein vorhanden ist?
Das KG und die Literatur gehen davon aus, dass das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein vor dem erlaubten Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrt durch Berechtigte gilt (KG, Beschluss vom 22.06.2015 – 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 49 zu § 12 StVO mit weiteren Nachweisen; Rebler, Der abgesenkte Bordstein, NZV 2020, 137).
Mit anderen Worten: Berechtigte dürfen vor ihrer Grundstücksein- und -ausfahrt nicht parken, wenn vor der Grundstücksein- und -ausfahrt ein abgesenkter Bordstein vorhanden ist.
Dies würde auch dem Wortlaut der Gesetzesbegründung entsprechen, wonach das Parkverbot an allen abgesenkten Bordsteinen gelten sollte (VkBl 1992 Seite 186).
Meiner Meinung nach fehlt allerdings nach wie vor ein höchstrichterliches Urteil, um zweifelsfrei zu beantworten, ob es Berechtigten verboten ist vor Grundstücksein- und -ausfahrten, welche einen abgesenkten Bordstein vorweisen, zu parken.
Woran erkennt man Bordsteinabsenkungen?
Wenn Bordsteine über einen längeren Streckenabschnitt flach sind, so handelt es sich nicht um eine Bordsteinabsenkung.
Der abgesenkte Bordstein muss sich deutlich vom übrigen Bordsteinverlauf unterscheiden (LG Paderborn, Urteil vom 22.08.2002 – 1 S 91/02; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.1996 – Ss 515/96 (Z) – 326 Z –; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, Randnummer 53 zu § 12 StVO).
Umstritten ist allerdings, in welchem konkreten Bereich vor einem abgesenkten Bordstein ein Parkverbot gilt.
Nach Beschluss des OLG Köln darf es sich beim abgesenkten Bordstein nur um eine Strecke von “einigen Metern – etwa eine Pkw-Länge” handeln (OLG Köln, Beschluss vom 05.11.1996 – Ss 515/96 (Z) – 326 Z –).
Anders sehen es das KG und das VG Regensburg: Ein Parkverbot vor einer Bordsteinabsenkung kann auch auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke bestehen (VG Regensburg, Urteil vom 16.05.2017 – RN 5 K 16.790; KG, Beschluss vom 22.06.2015 – 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15).
Haltestellen
An Haltestellen ist das Parken 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen 224 verboten (Anlage 2 laufende Nummer 14 StVO).
Das Parkverbot gilt im Bereich von Haltestellen auch auf den Seitenstreifen, da nur so der Zugang für Fahrgäste gewährleistet ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 51 zu § 12 StVO).
Häufig wird der Parkverbotsbereich einer Haltestelle mit einer Grenzmarkierung verdeutlicht.
Hast du dich schon einmal gefragt hast, was gilt, wenn ein absolutes Haltverbot mit einem Zeichen 224 (Haltestelle) zusammenfällt?
Dieser Frage habe ich ein Kapitel im Beitrag Absolute Halteverbote mit Pfeil auf dieser Website gewidmet.
Darüber hinaus habe ich mich im Artikel Verkehrszeichen Haltestelle: Bedeutung erklärt damit beschäftigt, ob mobile Haltverbote Haltestellen aufheben, welche Zusatzzeichen unter Haltestellen angebracht werden und was diese bedeuten.
Andreaskreuze
Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht 5 m vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201) ein Parkverbot (Anlage 2 laufende Nummer 1 StVO).
Die blaue Fläche auf dem unteren Bild stellt exemplarisch den Parkverbotsbereich vor einem innerörtlichen Bahnübergang mit Andreaskreuz dar.
Außerorts darf 50 m vor und hinter Andreaskreuzen nicht geparkt werden (Anlage 2 laufende Nummer 1 StVO).
Die Parkverbote vor und hinter den Andreaskreuzen dienen der Freihaltung der Sicht auf den Bahnübergang (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 52 zu § 12 StVO).
Fußgängerzonen und Verkehrsverbote
Laut Anlage zum Bußgeldkatalog ist das Parken im Bereich einer Fußgängerzone nicht erlaubt (Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 144).
Ebenso darfst du mit einem Fahrzeug im Bereich von Verkehrsverboten wie dem “Verbot für Fahrzeuge aller Art” (Zeichen 250) nicht parken.
Ferner dürfen Kraftfahrzeuge über einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t in mit Zeichen 253 beschilderten Bereichen nicht parken.
Vorgenanntes Parken in Verkehrsverboten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar:
„Entgegen […] Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 der StVO trotz eines Verkehrsverbots geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)“
Anlage zur BKatV Abschnitt I laufende Nummer 144
Vorfahrtstraßen
Auf außerörtlichen Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) ist das Parken auf der Fahrbahn verboten (Anlage 3 laufende Nummer 2 StVO).
Das Parkverbot entlang von Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften dient dem Schutz des fließenden Verkehrs in beide Richtungen (BGH, Urteil vom 07.10.1986 – VI ZR 3/86).
Durch Zeichen 314 kann jedoch ausnahmsweise das Parken auf außerörtlichen Vorfahrtstraßen erlaubt werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 54 zu § 12 StVO).
Restfahrstreifenbreite
Du darfst auch nicht an den Stellen parken, bei denen zwischen deinem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Das gilt auch für den Abstand zwischen deinem Fahrzeug und einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Anlage 2 laufende Nummer 69 StVO).
Spezialgebiete
Innerorts dürfen Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Kraftfahrzeuganhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2 t im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Gebieten nicht parken (§ 12 Absatz 3a StVO):
- Reine und allgemeine Wohngebiete,
- Sondergebiete, die der Erholung dienen,
- Kurgebiete und
- Klinikgebiete.
Allerdings sind hiervon Linienbusse ausgenommen, die an Endhaltestellen parken. Weiterhin ist das Parken innerhalb der oben genannten Bereiche in gekennzeichneten Parkplätzen erlaubt (§ 12 Absatz 3a StVO).
Anhänger ohne Zugfahrzeug
Das Abstellen von Anhängern ohne Zugfahrzeug gilt als Parken (BVerwG, Urteil vom 05.09.1985 – 7 C 40.84).
Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen maximal zwei Wochen geparkt werden (§ 12 Absatz 3b StVO). Längeres Parken mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das gilt übrigens laut dem OLG Frankfurt auch auf Autobahnparkplätzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.1996 – 2 Ws (B) 156/96 OWiG).
Natürlich gibt es auch hier eine Ausnahme: Auf gekennzeichneten Parkplätzen dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug auch länger als zwei Wochen geparkt werden (§ 12 Absatz 3b StVO).
Polizeiliche Weisungen
Die Polizei kann Parkverbote auf Grundlage des § 36 StVO aussprechen oder aufheben.
Polizisten können zum Beispiel erlaubtes Parken in seiner Bedeutung verändern oder rechtmäßiges Parken verbieten (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 44a zu § 12 StVO).
Parkverbote können jedoch auch durch polizeiliche Weisung gänzlich ausgehebelt werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 44a zu § 12 StVO).
Trotz dessen, dass die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten vor allen anderen Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Verkehrsregeln gelten, muss ein Verkehrsteilnehmer, der den Anordnungen eines Polizeibeamten Folge leistet, weiterhin den Verkehr sorgfältig beobachten (§ 36 Absatz 1 StVO).
Grenzmarkierungen
Grenzmarkierung, was ist das denn?
Genau diese Frage habe ich mir gestellt, als ich zum ersten Mal den Begriff Grenzmarkierung gelesen habe.
Sollte dir dieser Begriff auch spanisch vorkommen, sei unbesorgt: Genauso wie dir, waren mir Grenzmarkierungen früher nur als Zick-Zack-Linien bekannt.
Ich verrate dir ein kleines Geheimnis:
Auf einer Verkehrsschau verwende ich manchmal auch den Ausdruck Zick-Zack-Markierung, statt Grenzmarkierung. So wissen alle Beteiligten sofort, was gemeint ist.
In der Straßenverkehrs-Ordnung wird die Regelungswirkung von Grenzmarkierungen in Anlage 2 StVO erläutert:
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.
Anlage 2 laufende Nummer 73 StVO
Grenzmarkierungen ohne Bezug zu einem anderen Parkverbot haben keinerlei Aussagekraft (BayObLG, Beschluss vom 26.02.1992 – 2 ObOWi 403/91; BayObLG, Beschluss vom 16.01.1978 – 2 ObOWi 434/77).
Damit Grenzmarkierungen überhaupt wirken, muss also zunächst einmal an anderer Stelle ein Parkverbot existieren.
Welche anderen Parkverbote können das sein?
Kreuzungen und Einmündungen
An Kreuzungen und Einmündungen können die oben genannten “reinen” Parkverbote bezeichnet, verlängert oder verkürzt werden.
Wichtig dabei: Grenzmarkierungen müssen immer mit dem betreffenden Parkverbot in Zusammenhang gebracht werden können.
So erklärte das OLG Köln eine Zick-Zack-Linie von 25-30 m, welche eine Grundstücksein- und -ausfahrt verlängerte, als unwirksam und in Folge dessen nichtig (OLG Köln, Beschluss vom 23.07.1991 – Ss 325/91 (Z)).
Haltestellen
Wie bereits oben beschrieben, wird an Bushaltestellen das durch Zeichen 224 geltende Parkverbot mit einer Grenzmarkierung bezeichnet. So lässt sich die Parkverbotsregelung 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 auf einen Blick erkennen.
Zick-Zack-Linien im Bereich von Haltestellen sind so lang, dass beispielsweise Busse problemlos an den Rand der Fahrbahn oder des Seitenstreifens heranfahren können (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Randnummer 51 zu § 12 StVO).
Andere Parkverbote
In einem eingeschränkten Haltverbot ist das Parken verboten. Halten für maximal drei Minuten ist in einem eingeschränkten Haltverbot allerdings erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Ein- oder Aussteigen oder Be- oder Entladen darf aber auch länger als drei Minuten dauern (Anlage 2 laufende Nummer 63 StVO).
Im verkehrsberuhigten Bereich darf außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen ebenfalls nicht geparkt werden (Anlage 3 laufende Nummer 12 StVO).
Auf dem unteren Bild sind gar keine Parkflächen ausgewiesen. Demnach ist Parken auf der öffentlichen Verkehrsfläche in diesem verkehrsberuhigten Bereich überhaupt nicht erlaubt.
Davon ausgenommen ist das Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen (Anlage 3 laufende Nummer 12 StVO).
Was unter Ein- oder Aussteigen zu verstehen ist, und was zum zulässigen Be- oder Entladen gehört, kann man von den Urteilen zum eingeschränkten Haltverbot ableiten.
Lies dazu gerne meinen Beitrag Was bedeutet Zeichen 286?
Fazit
Parken ist vor Kreuzungen und Einmündungen je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist.
Nur Taxen und Universaldienstleister dürfen unter bestimmten Umständen in zweiter Reihe parken.
Das Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten schützt den Anlieger und seine Besucher.
Ob eine Fahrbahn schmal ist, muss anhand der örtlichen Umstände abgewogen werden.
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