Zusatzzeichen 1022-10 “Radfahrer frei”: Bedeutung erklärt
Immer häufiger ist das Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” auf deutschen Straßen anzutreffen. Es wird oftmals auch “Radfahrer frei” genannt. Wo ist Zusatzzeichen “Radfahrer frei” zu finden und welche Bedeutung geht von ihm aus?
Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” erlaubt es Radfahrern Straßen und Wege zu befahren, die ansonsten für den Radverkehr gesperrt wären (Benutzungsrecht). Das Zusatzzeichen “Radverkehr frei” kann unter die Verkehrszeichen “Gehweg”, “Verbot der Einfahrt” oder “Fußgängerzone” angebracht werden.
In diesem Beitrag geht es um
- die Verkehrsregeln der Beschilderung “Gehweg Radfahrer frei”,
- wer im Verlaufe von Radwegen mit Benutzungsrecht Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen hat,
- wo allein stehende Zusatzzeichen “Radfahrer frei” aufgestellt werden,
- welche Verkehrsregeln von allein stehenden Zusatzzeichen “Radfahrer frei” ausgehen,
- wie man sich als Radfahrer beim Ausfahren aus in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen verhält,
- die richtige Beschilderung von durchlässigen Sackgassen
- und vieles mehr …
Let’s go!
Zeichen “Gehweg” mit “Radfahrer frei”
Auf Gehwegen sind zunächst nur Fußgänger erlaubt.
Durch das Zusatzzeichen “Radfahrer frei” unter dem Zeichen “Gehweg” (Zeichen 239) kann Radfahrern allerdings die Benutzung des Gehweges erlaubt werden.
Wichtig dabei: Radfahrer sind auf Gehwegen mit dem Zusatzzeichen 1022-10 nur “zu Gast”.
Radfahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 18 StVO).
Fußgänger dürfen durch Radfahrer weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 laufende Nummer 18 StVO).
Eine Beschilderung mit dem Zeichen “Gehweg” und dem Zusatzzeichen “Radverkehr frei” in Fahrtrichtung rechts sieht in der Praxis zum Beispiel so aus:
Durch die Kombination aus dem Hauptzeichen “Gehweg” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” wird Radfahrern auch eine Geschwindigkeit vorgegeben:
Auf Wegen mit einer Beschilderung aus “Gehweg” und “Radfahrer frei” dürfen Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Was Schrittgeschwindigkeit ist, habe ich bereits in einer Fallstudie untersucht, bei der ich die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte miteinbezogen habe.
Für den Radverkehr freigegebene Gehwege werden im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit Radwegefurten über Kreuzungen und Einmündungen geführt (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Dagegen dürfen im Verlauf von für Radfahrer freigegebenen Gehwegen
- an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung “rechts vor Links”,
- an mehr als ca. 5 m abgesetzten Radwegen
- sowie an Stellen mit verkleinertem Zeichen “Vorfahrt gewähren”
keine Radwegefurten markiert werden (VwV-StVO zu § 9 Absatz 2).
Die Radwegefurten verdeutlichen allerdings lediglich den ohnehin bestehenden Vorrang von Radfahrer.
Beispielsweise haben Fahrradfahrer Vorrang gegenüber Rechtsabbiegern, auch wenn sie neben der Fahrbahn in gleicher Richtung auf freigegebenen Gehwegen fahren (§ 9 Absatz 3 StVO).
Zudem müssen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr zu rechnen ist (§ 9 Absatz 6 StVO).
Auch gegenüber Linksabbiegern haben Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen Vorrang (§ 9 Absatz 3 StVO).
Meine Meinung: Radfahrer haben an Kreuzungen und Einmündungen auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen keinen Vorrang gegenüber Abbiegern, wenn
- der Radweg mehr als 5 m abgesetzt ist
- oder ein verkleinertes Zeichen “Vorfahrt gewähren” aufgestellt ist.
Meine Rechtsauffassung rührt von den Urteilen des OLG Frankfurt am Main und des OLG Hamm.
Demnach gehört ein parallel verlaufender Radweg zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn. Radwege sind jedoch gegenüber Abbiegern untergeordnet, wenn sie vor der Einmündung oder Kreuzung verschwenken (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2004 – 24 U 118/03; OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2000 – 27 U 29/00).
Wenn Radwege vor der Einmündung oder Kreuzung verschwenkt werden, wird die Unterordnung des Radwegs oftmals mit einem verkleinerten Zeichen “Vorfahrt gewähren” verdeutlicht.
Ob der Radweg mehr als 5 m abgesetzt ist, spielt dann keine Rolle mehr, da die Wartepflicht des Radverkehrs bereits mit Zeichen “Vorfahrt gewähren” angeordnet ist.
Zeichen “Gehweg” mit “Radfahrer frei” in Gegenrichtung
Auch auf Gehwegen auf der linken Seite der Straße sind Radfahrer ohne entsprechende Beschilderung nicht erlaubt.
Durch Zeichen “Gehweg” (Zeichen 239) in Kombination mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” (Zusatzzeichen 1022-10) können Radfahrer den Gehweg allerdings auch in Gegenrichtung befahren.
Können heißt aber nicht müssen. Radfahrer können den freigegebenen Gehweg auf der linken Seite der Straße benutzen oder auf der Straße fahren. Auf der Straße gilt wie üblich das Rechtsfahrgebot: Radfahrer müssen möglichst weit rechts fahren.
Da das Zusatzzeichen “Radverkehr frei” unter dem Zeichen “Gehweg” angebracht ist, sind Radfahrer auch hier zur Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern und Schrittgeschwindigkeit verpflichtet.
Meine Empfehlung: Wenn es dir irgendwie möglich ist, benutze nicht den für den Radverkehr freigegebenen Gehweg in Gegenrichtung, sondern fahre auf der Straße.
Ich weiß, du fühlst dich sicherer auf dem Gehweg.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat jedoch bereits 2015 bewiesen, dass Radfahrer in Gegenrichtung, also auf straßenbegleitenden Wegen auf der linken Seite der Straße, ein vielfach höheres Unfallrisiko haben, als Radfahrer die auf rechten Radwegen, oder besser noch der Straße, unterwegs sind (Nutzung von Radwegen in Gegenrichtung, Seite 34).
Tatsächlich spricht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung von besonderen Gefahren bei der Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung innerhalb geschlossener Ortschaften (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).
Besonders gefährlich wird es immer beim Überqueren von Einmündungen. Das liegt daran, dass der aus der Einmündung ausfahrende Fahrzeugverkehr in der Regel nicht mit von rechts kommenden Radfahrern rechnet.
Das ist auch der Grund, warum in Fahrtrichtung links angelegte Radwege in Gegenrichtung nicht eingerichtet werden sollen (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).
Die Einrichtung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen muss daher besonders begründet werden. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, dürfen linke Radwege nur in atypischen Einzelfällen angeordnet werden.
Manchmal ist die Kombination aus dem Hauptzeichen “Gehweg” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” sowohl auf der rechten, als auch auf der linken Seite der Fahrbahn aufgestellt.
Das bedeutet, dass du als Radfahrer den Gehweg auf der rechten und linken Seite benutzen darfst. Zusätzlich ist es dir weiterhin freigestellt, auf der Fahrbahn unter Beachtung des Rechtsfahrgebots zu fahren.
Radfahrer auf einem freigegebenen Gehweg in Gegenrichtung haben Vorrang gegenüber Rechtsabbiegern (§ 9 Absatz 3 StVO).
Überqueren Radfahrer Einmündungen oder Kreuzungen im Zuge von für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegebenen Gehwegen, so haben Radfahrer ebenso Vorrang gegenüber Linksabbiegern (§ 9 Absatz 3 StVO).
Vorrang haben Radfahrer meines Erachtens nur, wenn der freigegeben Gehweg im Einmündungsbereich nicht abgesetzt ist.
Verdeutlicht wird dieser Vorrang im Zuge von Vorfahrtstraßen durch Radverkehrsfurten mit gegenläufigen Pfeilen unter den Piktogrammen “Radverkehr”.
Zudem werden aus der Einmündung ausfahrende Fahrzeuge durch Zusatzzeichen “Radverkehr von links und rechts” über “Vorfahrt gewähren” oder “Halt. Vorfahrt gewähren” auf kreuzende Radfahrer entlang der Vorfahrtstraße hingewiesen.
Allein stehende Zusatzzeichen “Radfahrer frei” in Gegenrichtung
“Radfahrer frei” ist eines der wenigen Zusatzzeichen, die auch ohne Hauptzeichen aufgestellt werden dürfen.
Allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” können ebenfalls das Befahren von Wegen auf der linken Straßenseite erlauben. Man spricht auch hier von einem Benutzungsrecht für in Fahrtrichtung links angelegte Radwege.
Radfahrer müssen auf Radwegen mit allein stehenden Zusatzzeichen “Radverkehr frei” jedoch keine Schrittgeschwindigkeit fahren.
Des Weiteren ist Radfahrern auch keine besondere Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern bei Wegen mit allein stehenden Zusatzzeichen “Radfahrer frei” auferlegt.
Natürlich bedeutet das nicht, dass Radfahrer beispielsweise rücksichtslos mit geringem Abstand Fußgänger überholen dürfen.
Die Grundregeln der Straßenverkehrs-Ordnung gelten auch weiterhin – darunter die wohl Wichtigste:
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 1 Absatz 2 StVO
Fahrradfahrer auf Radwegen mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” in Gegenrichtung haben an Einmündungen und Kreuzungen ebenso Vorrang gegenüber Rechts- oder Linksabbiegern (§ 9 Absatz 3 StVO).
Für eine eindeutige Vorrangregelung der Radfahrer gegenüber Abbiegern, darf der Weg im Einmündungsbereich nicht von der übergeordneten Straße abgesetzt sein.
Üblicherweise werden zur Verdeutlichung Radfahrerfurten mit gegenläufigen Pfeilen angebracht.
Die Vorfahrt von Radfahrern gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen wird durch Zusatzzeichen “Radverkehr von links und rechts” verdeutlicht.
Allein stehende Zusatzzeichen “Radfahrer frei” in Fahrtrichtung rechts
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden (§ 2 Absatz 4 Satz 3 StVO).
Auf Radwegen ohne Zeichen 237, 240 oder 241 besteht keine Benutzungspflicht (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).
Sie werden auch “andere Radwege” genannt.
Die Aufstellung des Zusatzzeichens 1022-10 (Radfahrer frei) ohne Hauptzeichen ist explizit für die Einräumung eines Benutzungsrechts auf linken Radwegen vorgesehen (§ 2 Absatz 4 StVO; VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4).
Die oberste Landesbehörde kann gemäß § 46 Absatz 2 StVO auch die Kennzeichnung von rechten Radwegen ohne Benutzungspflicht mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” ohne Hauptzeichen zulassen.
Radfahrer dürfen Wege mit allein stehenden Zusatzzeichen “Radverkehr frei” befahren. Statt dem freigegebenen Weg, können Radfahrer aber auch weiterhin auf der Fahrbahn fahren.
Welche Möglichkeiten bestehen ohne landesrechtliche Regelung?
Zur Verdeutlichung können die Sinnbilder für den Radverkehr und für Fußgänger als Piktogramme auf dem Radweg ohne Benutzungspflicht aufgebracht werden. Von den Piktogrammen geht jedoch keine verkehrsrechtliche Regelung aus.
Wird der Radweg ohne Benutzungspflicht entgegen seiner Zweckbestimmung von Kraftfahrzeugen befahren, kann das Befahren der Verkehrsfläche für Kraftfahrzeuge durch Zeichen 260 verboten werden.
Die oben genannten Piktogramme sollten meiner Ansicht nach lediglich bei Bedarf innerorts zum Einsatz kommen.
Zeichen 260 kann, wenn nötig, außerorts aufgestellt werden. Als Ausfluss der Schilderwald-Novelle gilt aber immer noch § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sowie das Kredo der “selbsterklärenden Straße”:
Verkehrszeichen – darunter fallen auch Markierungen – sollten nur dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Auch auf durch Zusatzzeichen “Radfahrer frei” freigegebenen Wegen in Fahrtrichtung rechts gilt bei der Überquerung von Einmündungen und Kreuzungen:
Radfahrer haben Vorrang gegenüber Abbiegern (§ 9 Absatz 3 StVO).
Für einen eindeutigen Vorrang der Radfahrer muss aber ein räumlicher Zusammenhang zwischen straßenbegleitendem Weg und durchgehender Fahrbahn bestehen.
Ist der Weg von der übergeordneten Fahrbahn im Einmündungsbereich abgesetzt, ist der Vorrang der Radfahrer gegenüber von der Vorfahrtstraße abbiegenden Fahrzeugen nicht zweifelsfrei erkennbar.
Um für den Radverkehr freigegebene nicht abgesetzte Wege im Verlauf von Vorfahrtstraßen sicher über Einmündungen und Kreuzungen zu führen, sind Radverkehrsfurten zu markieren.
Zeichen “Verbot der Einfahrt” mit “Radfahrer frei”
In Fahrbahnen mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) dürfen keine Fahrzeuge einfahren (Anlage 2 laufende Nummer 41 StVO).
Mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” unter “Verbot der Einfahrt” ist die Einfahrt jedoch für Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV erlaubt (Anlage 2 laufende Nummer 41.1 StVO).
Elektrokleinstfahrzeugen weisen folgende Merkmale auf (§ 1 Absatz 1 eKFV):
- Elektrischer Antrieb
- Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h
- Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz
- Lenk- oder Haltestange von mindestens 0,5 m für Kraftfahrzeuge mit Sitz oder Lenk- oder Haltestange von mindestens 0,7 m für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
- Nenndauerleistung bis 500 W oder bis 1400 W, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden
- Breite bis 0,7 m
- Höhe bis 1,4 m
- Länge bis 2 m
- Fahrzeugmasse ohne Fahrer bis 55 kg
Echte Einbahnstraßen kennzeichnen sich durch die Aufstellung des Verkehrszeichens “Einbahnstraße” an der Stelle, an der die Einfahrt erlaubt ist.
Fahrzeugführer dürfen Straßen mit Zeichen 222 (Einbahnstraße) “nur in Richtung des Pfeils befahren” (Anlage 2 laufende Nummer 9 StVO).
Ist der Radverkehr in einer Einbahnstraße in Gegenrichtung freigegeben, so ist unter dem Zeichen “Einbahnstraße” das Zusatzzeichen “Radverkehr von links und rechts” angebracht.
Zusatzzeichen “Radverkehr von links und rechts” unter Zeichen “Einbahnstraße” weist Fahrzeugführer darauf hin, dass sie beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten müssen (Anlage 2 laufende Nummer 9.1 StVO).
Für aus der Einbahnstraße ausfahrende Radfahrer gilt ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen “rechts vor links”.
Das bedeutet auch, dass Fahrzeuge bei der Vorbeifahrt an einer Einbahnstraße mit Radfahrern in Gegenrichtung wartepflichtig sind, da sie ebenso den Grundsatz “rechts vor links” beachten müssen (§ 8 Absatz 1 StVO; Anlage 2 laufende Nummer 9.1 StVO).
Radfahrer können allerdings auch gegenüber den an der Einbahnstraße vorbeifahrenden Fahrzeugen untergeordnet werden.
Mit der Aufstellung von Zeichen “Vorfahrt gewähren” am Ende einer Einbahnstraße sind Radfahrer beim Ausfahren wartepflichtig.
Das Zeichen “Vorfahrt gewähren” legt dem aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr zum Beispiel an Einmündungen zu Vorfahrtstraßen eine Wartepflicht auf (Anlage 2 laufende Nummer 9.1 StVO).
Bei unechten Einbahnstraßen fehlt an der Stelle, an der die Einfahrt nicht verboten ist, das Verkehrszeichen “Einbahnstraße”.
Die Besonderheit:
Innerhalb einer unechten Einbahnstraße ist durch das Fehlen des Zeichens “Einbahnstraße” das Befahren in beide Richtungen erlaubt.
Zeichen “Fußgängerzone” mit “Radfahrer frei”
Ohne Zusatzzeichen darf anderer Verkehr Fußgängerzonen nicht benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Radfahrer können durch das Zusatzzeichen “Radverkehr frei” unter Zeichen 242.1 (Fußgängerzone) in Fußgängerzonen freigegeben werden.
Die Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung verweist hinsichtlich weiterer Gebote zu durch Zusatzzeichen in Fußgängerzonen zugelassenem Fahrverkehr auf die Regelungen zum Verkehrszeichen “Gehweg” (Anlage 2 laufende Nummer 21 StVO).
Demnach gilt für freigegebene Radfahrer in Fußgängerzonen ein Rücksichtnahmegebot gegenüber Fußgängern (Anlage 2 laufende Nummer 18 StVO).
Radfahrer müssen in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit einhalten (Anlage 2 laufende Nummer 18 StVO).
Zeichen “Fußgängerzone” mit “Radfahrer und Anlieger frei”
Wird Zusatzzeichen 1020-12 (Radfahrer und Anlieger frei) unter dem Zeichen “Fußgängerzone” angebracht, so sind nicht nur Radfahrer, sondern auch Anlieger in der betreffenden Fußgängerzone erlaubt.
Was genau sind Anlieger?
Der Begriff “Anlieger” wird in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erläutert. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff wie folgt definiert:
Hiernach werden ohne weiteres diejenigen Verkehrsteilnehmer vom Anliegerbegriff erfaßt [sic!], die […] Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße “anliegt”. Mithin sind zum Verkehr mit einem Anlieger alle Personen berechtigt, die zu ihm Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen.
BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99
Mit anderen Worten: Ein Fahrzeugführer ist ebenso vom Anliegerbegriff erfasst, wenn er “ohne selbst Anlieger zu sein, ein unbebautes Grundstück betreten oder benutzen will” (BGH, Beschluss vom 09.07.1965 – 4 StR 191/65).
Autofahrer, die Anlieger sind, müssen als zugelassene Verkehrsteilnehmer in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit fahren und auf Fußgänger Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 18 StVO).
Durchlässige “Sackgasse” für Radfahrer
Zeichen “Sackgasse” mit Sinnbild “Fahrrad”
Die Durchlässigkeit von Sackgassen für Radfahrer wird durch das Sinnbild “Radverkehr” im oberen Teil des Zeichens 357 angezeigt (Anlage 3 laufende Nummer 27 StVO).
Das Sinnbild “Fahrrad” darf allerdings nur auf dem Verkehrszeichen “Sackgasse” aufgebracht werden, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass sich am Ende einer Sackgasse der Weg für Radfahrer fortsetzt (VwV-StVO zu Zeichen 357).
Wenn zwar ohne Weiteres erkennbar ist, dass am Ende einer Sackgasse der Weg für Radfahrer fortgesetzt wird, kann trotzdem die Aufstellung des Verkehrszeichens “Sackgasse” ohne das Sinnbild “Fahrrad” notwendig sein.
Andere Fahrzeuge, zum Beispiel Autofahrer, könnten die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer irrtümlich als Fortführung der Fahrbahn verstehen.
Ob dies der Fall ist, wägt die Straßenverkehrsbehörde anhand der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab.
Zeichen “Sackgasse” mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei”
An einigen Stellen wirst du auch einer Kombination aus dem Verkehrszeichen “Sackgasse” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” begegnen.
Obwohl klar zu sein scheint, was eine solche Kombination zu bedeuten hat, geht tatsächlich keine Regelungswirkung von der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Sackgasse” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” aus.
Wie bereits oben beschrieben, dürfen Radfahrer gesperrte Wege oder Fahrbahnen befahren, wenn diese durch Zusatzzeichen “Radverkehr frei” freigegeben sind.
Zusatzzeichen mit der Aufschrift “frei” stellen demnach bestimmte Personengruppen oder Fahrzeuge – zum Beispiel Radfahrer – von Verboten frei.
Das Verkehrszeichen “Sackgasse” ist ein Richtzeichen von dem kein Ge- oder Verbot ausgeht.
Durch das Verkehrszeichen “Sackgasse” werden Verkehrsteilnehmer lediglich auf eine Sackgasse hingewiesen, wenn die besagte Straße nicht ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist (VwV-StVO zu Zeichen 357).
Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung” mit “Radfahrer frei”
Die Verkehrszeichen “Rechts”, “Links”, “Geradeaus”, “Rechts links”, “Geradeaus oder rechts” und “Geradeaus oder links” verpflichten Fahrzeugführer der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu folgen (Anlage 2 zu laufende Nummer 5 bis 7 StVO).
Fahrräder sind Fahrzeuge (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr, BGBl 1977 Seite 809; § 63a Absatz 1 StVZO; BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09).
Die Verkehrszeichen “Rechts”, “Links”, “Rechts links”, “Geradeaus”, “Geradeaus oder rechts” und “Geradeaus oder links” finden sich an Einmündungen und Kreuzungen.
An einer Kreuzung mit dem Verkehrszeichen “Rechts”, “Links”, “Rechts links”, “Geradeaus”, “Geradeaus oder rechts” oder “Geradeaus oder links” müssen also zunächst auch Radfahrer der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.
Wird Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) unter dem Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung” angebracht, so müssen Radfahrer der auf dem Hauptzeichen angegebenen Fahrtrichtung nicht folgen.
An einer Kreuzung, mit der oben dargestellte Kombination, müssen alle Fahrzeuge – mit Ausnahme von Fahrrädern – rechts abbiegen.
Radfahrer dürfen demnach auch links abbiegen oder geradeaus fahren.
Auf der unten dargestellten Kombination müssen alle Fahrzeuge – mit Ausnahme von Fahrrädern – links abbiegen.
Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Geradeaus oder rechts” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” müssen alle Fahrzeuge außer Fahrräder geradeaus oder rechts fahren.
Alle Fahrzeuge – ausgenommen Radfahrer – müssen am Verkehrszeichen “Geradeaus oder links” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” geradeaus oder links fahren.
So wird zum Beispiel bereits vor der Kreuzung auf für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV freigegebene Einbahnstraßen hingewiesen.
Durch das Zusatzzeichen “Radfahrer frei” unter dem Verkehrszeichen “Verbot der Einfahrt” ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen (Anlage 2 laufende Nummer 41.1 StVO).
Fazit
Bei der Kombination aus dem Verkehrszeichen “Gehweg” und dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen und dürfen diese weder gefährden, noch behindern.
Radfahrer haben im Verlauf von Radwegen mit Benutzungsrecht Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen mit Radverkehrsfurten.
Radfahrer müssen beim Ausfahren aus in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen den Grundsatz “rechts vor links” beachten.
Durch das Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” sind Radfahrer beim Ausfahren aus in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen untergeordnet.
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