Die 5 Voraussetzungen zur Markierung von Radfahrstreifen [+VwV-StVO 2021]
Vor allem in Innenstädten nimmt der Radverkehrsanteil in den letzten Jahren stetig zu. Eine Möglichkeit Radfahrer gegenüber Kraftfahrzeugen zu sichern sind Radfahrstreifen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Einrichtung von Radfahrstreifen in Deutschland an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
Radfahrstreifen werden in Deutschland markiert, wenn sie zum Schutz von Radfahrern erforderlich sind. Radfahrstreifen sind in der Regel 1,85 m breit, mit Zeichen 237 beschildert und durch Zeichen 295 von dem angrenzenden 3,25 m breiten Fahrstreifen abgegrenzt.
In diesem Beitrag wird die richtige Beschilderung und Markierung von Radfahrstreifen anhand von Bildern dargestellt. Des Weiteren erfährst du, welche Sonderfälle bei der Markierung von Radfahrstreifen zu beachten sind – darunter:
- Wo dürfen Radfahrstreifen nicht markiert werden?
- Wie werden Radfahrstreifen über Einmündungen geführt?
- Wie werden Radfahrstreifen an Ampeln markiert?
- Wie werden Radfahrstreifen an Bushaltestellen markiert?
- Wie werden Radfahrstreifen in Einbahnstraßen eingerichtet?
- Und vieles mehr …
Bereit? Auf geht’s!
Voraussetzungen
Radfahrstreifen: Erforderlichkeit
Die Markierung von Radfahrstreifen muss erforderlich sein. Bei Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften muss keine konkrete Gefahrenlage für den Radverkehr nachgewiesen werden.
Wann ist die Markierung von Radfahrstreifen erforderlich und was ist mit einer konkreten Gefahrenlage gemeint?

Radfahrstreifen dürfen nur markiert werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 StVO).
Besondere Umstände sind beispielsweise die Kraftfahrzeugstärke, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, Steigung oder Gefälle.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Radfahrstreifen sind diese Aspekte in den Abwägungsprozess miteinzubeziehen.
Die Belastungsbereiche der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen bieten Anhaltspunkte, welche Radverkehrsführung in Frage kommt.
Die Belastungsbereiche der ERA stellen die Kraftfahrzeugstärke der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegenüber.
Radfahrstreifen finden sich unter Belastungsbereich III / IV (Kapitel 2.3.2 ERA):

Die grafische Übersicht der Belastungsbereiche auf zweistreifigen Straßen nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (Kapitel 2.3.3 ERA):

Für vierstreifige Straßen enthalten die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ebenfalls eine grafische Darstellung zur Vorauswahl von Radverkehrsführungen (Kapitel 2.3.3 ERA):

Die obigen Belastungsbereiche ergeben sich anhand der Kombination aus den Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde an Werktagen und den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten.
Radfahrstreifen kommen beispielsweise auf zweistreifigen Straßen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und 2000 Kraftfahrzeugen in der werktäglichen Spitzenstunde in Betracht.

Auch bei einer Verkehrsbelastung von 1600 Kraftfahrzeugen in der werktäglichen Spitzenstunde und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h können Radfahrstreifen zum Einsatz kommen.

Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und halb so vielen Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde befindet sich der Schnittpunkt in Belastungsbereich II.

In Belastungsbereich II kommen zum Beispiel eher Schutzstreifen, statt Radfahrstreifen in Frage.
Auf vierstreifigen Straßen kommen Radfahrstreifen ebenfalls bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und 2000 Kraftfahrzeugen in der werktäglichen Spitzenstunde in Betracht.

Sowohl bei zweistreifigen Straßen, als auch bei vierstreifigen Straßen sind die Übergänge zwischen den Belastungsbereiche nicht als harte Trennlinien zu sehen (Kapitel 2.3.3 ERA).
Radfahrstreifen stellen Beschränkungen des fließenden Verkehrs dar.
Für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs muss in der Regel eine konkrete Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 StVO).
Ob eine konkrete Gefahrenlage vorliegt, wird anhand der besonderer örtlicher Verhältnisse geprüft (§ 45 Absatz 9 StVO).
Ein Nachweis einer konkreten Gefahrenlage ist bei innerörtlichen Radfahrstreifen allerdings nicht erforderlich (§ 45 Absatz 9 StVO).
Im Umkehrschluss ist bei Radfahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften eine konkrete Gefahrenlage für den Radverkehr nachzuweisen.
Radfahrstreifen: Ort
Wo dürfen Radfahrstreifen angelegt werden?
Radfahrstreifen werden sowohl innerorts als auch außerorts angelegt. Radfahrstreifen dürfen weder in Tempo 30-Zonen, in Kreisverkehren, noch rechts neben Parkständen markiert werden.

Vielleicht fragst du dich gerade: Dürfen Radfahrstreifen wirklich auch außerhalb geschlossener Ortschaften markiert werden?
Werfen wir einen Blick auf die einschlägigen Rechtsquellen zur Markierung von Radfahrstreifen:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)
- Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)
- Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL)
- Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dürfen Schutzstreifen nur innerhalb geschlossener Ortschaften markiert werden (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Im Gegensatz zu Schutzstreifen wird die Markierung von Radfahrstreifen hinsichtlich des Ortes nicht auf innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt.
Meiner Ansicht nach können Radfahrstreifen folglich nach gründlicher Abwägung auch außerorts angelegt werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Radfahrstreifen laut den ERA nicht rechts neben Parkständen markiert werden (Kapitel 3.3 ERA).
Laut VwV-StVO kommt ein Radfahrstreifen nicht in Betracht, wenn sich rechts vom Radfahrstreifen ein Parkstreifen befindet (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Radfahrstreifen sollen links neben Parkstreifen nur angelegt werden, wenn ein zusätzlicher Sicherheitsraum zwischen Radfahrstreifen und Parkstreifen geschaffen wird (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Radfahrstreifen: Tempo 30-Zone
Tempo 30-Zonen dürfen keine Straßen umfassen, auf denen benutzungspflichtige Radwege eingerichtet wurden (§ 45 Absatz 1c StVO).
Zu benutzungspflichtigen Radwegen zählen auch Radwege, die mit Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237 markiert wurden (§ 45 Absatz 1c StVO).

Radwege mit Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237 sind Radfahrstreifen.
Radfahrstreifen: Kreisverkehr
Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren unzulässig (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1; Kapitel 6.1.7.4 RASt).

Daher sollen Radfahrstreifen in den Zufahrten zu Kreisverkehren ungefähr 20 m vor dem Kreisverkehr enden (Kapitel 4.5.3 ERA).

Radfahrstreifen werden dann bis zum Fahrbahnteiler als Schutzstreifen weitergeführt. Die Schutzstreifen enden am Fahrbahnteiler (Kapitel 4.5.3 ERA).

Nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr folgt zunächst ein Schutzstreifen ab dem Fahrbahnteiler (Kapitel 4.5.3 ERA).

Nach ungefähr 10 m mündet der Schutzstreifen in einen Radfahrstreifen (Kapitel 4.5.3 ERA).
Radfahrstreifen: Breite
Radfahrstreifen haben mindestens eine lichte Breite von 1,50 m. Die lichte Breite ist der befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum.
Das Regelmaß für Radfahrstreifen einschließlich der Markierung beträgt 1,85 m. Die Markierung zählt zur Breite eines Radfahrstreifens.

Die Mindestbreite von Radfahrstreifen von 1,50 m findet sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).

Laut VwV-StVO soll die lichte Breite möglichst 1,85 m betragen (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).

Die lichte Breite von Radfahrstreifen wird bei den Maßen der VwV-StVO einschließlich der Breite des Zeichens 295 bemessen (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Die Maße der VwV-StVO beziehen sich auf die lichte Breite eines einspurigen Fahrrads (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Andere Fahrräder, wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger, werden nach der VwV-StVO explizit nicht in die Überlegungen miteinbezogen (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Die ERA spricht hingegen von einem Regelmaß von 1,85 m einschließlich der Markierung durch Breitstrich (Kapitel 2.2.1, 3.3 ERA).

Die Mindestbreite von Radfahrstreifen sollte bei
- hoher Kraftfahrzeugstärke,
- hoher Radverkehrsstärke,
- einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h oder
- vielen Fahrrädern mit Anhängern
2,00 m betragen (Kapitel 3.3 ERA).
Bei Rinnen, die nicht gut befahren werden können, sollen Radfahrstreifen breiter angelegt werden (Kapitel 3.3 ERA).
An Straßen
- mit starkem Kraftfahrzeugverkehr oder
- mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h
ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum erforderlich (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Starkes Gefälle führt zu höheren Geschwindigkeiten des Radverkehrs. Bei starkem Gefälle – Gefälle mehr als 5 % – sollen Radfahrstreifen demnach breiter als 1,85 m markiert werden (Kapitel 3.8 ERA; Kapitel 6.1.7.8 RASt).
Autos soll neben Radfahrstreifen mindestens eine Restfahrstreifenbreite von 2,75 m zur Verfügung stehen (Kapitel 3.3 ERA).

Das Regelmaß für an Radfahrstreifen angrenzende Fahrstreifen beträgt 3,25 m (Kapitel 3.3 ERA).

Radfahrstreifen: Beschilderung
Radfahrstreifen sind benutzungspflichtige Radwege. Radfahrstreifen werden mit Zeichen 237 beschildert.
Nach Einmündungen und Kreuzungen ist Zeichen 237 entlang von Radfahrstreifen zu wiederholen.

Laut ERA und RASt werden Radfahrstreifen mit Zeichen 237 gekennzeichnet (Kapitel 3.3 ERA; Kapitel 6.1.7.4 RASt).

Die ERA verweist dabei auf die Vorgaben der StVO und VwV-StVO.
Die Straßenverkehrs-Ordnung spricht bei innerörtlichen Radfahrstreifen von der Kombination aus Zeichen 237 und Zeichen 295 (§ 45 Absatz 9 StVO).

Auch nach der VwV-StVO ist ein Radfahrstreifen ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Meiner Meinung nach ist eine Wiederholung von Zeichen 237 nach Einmündungen und Kreuzungen erforderlich, um einbiegenden Radfahrern die Benutzung des Radfahrstreifens vorzuschreiben.
Dies ist auch als Benutzungspflicht bekannt.
Dürfen Radfahrstreifen auch im Zweirichtungsverkehr betrieben werden?
Radfahrstreifen werden grundsätzlich im Einrichtungsverkehr betrieben.
Kapitel 3.3 ERA
Radfahrstreifen können demnach nicht in Gegenrichtung freigegeben werden.
Radfahrstreifen: Markierung
Radfahrstreifen werden mit Zeichen 295 markiert. Zeichen 295 wird bei Radfahrstreifen als Breitstrich mit einer Breite von 0,25 m markiert.
Zur Verdeutlichung werden Piktogramme mit dem Sinnbild “Fahrrad” entlang von Radfahrstreifen aufgebracht.

Zeichen 295 begrenzt Fahrstreifen, Fahrbahnen und Sonderwege (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO; Kapitel 3.3 ERA).

Radfahrstreifen sind Sonderwege (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1; Kapitel 3.3 ERA).
Zeichen 295 kennzeichnet den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Radfahrstreifens (Anlage 2 laufende Nummer 68 StVO).
Das Zeichen 295 ist im Zuge von Radfahrstreifen als Breitstrich auszuführen (VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1; Kapitel 3.3 ERA).
Ein Breitstrich auf anderen Straßen – außerhalb der Autobahn – ist 0,25 m breit (Kapitel 2.1 RMS Teil 1).

Die ERA fordert bei Radfahrstreifen die Markierung von Zeichen 295 zur Fahrbahn und zum angrenzenden Parkstreifen als Breitstrich (Kapitel 3.3 ERA).
Zur Abgrenzung eines Radfahrstreifen vom Kraftfahrzeugverkehr ist nach den RMS jedoch auch der Einsatz von Schmalstrichen ausreichend, wenn für die Oberfläche des Radfahrstreifens und der Fahrbahn für den Kraftfahrzeugverkehr unterschiedliche Baustoffe verwendet werden (Kapitel 3.2.4 RMS Teil 1).
Radfahrstreifen: Piktogramme
Laut ERA und RASt kann Zeichen 237 als Markierung zur Verdeutlichung der Benutzungspflicht markiert werden (Kapitel 3.3 ERA; Kapitel 6.1.7.4 RASt).

Auch nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung aus dem Jahre 2017 konnten Zeichen 237 als Markierung zur Verdeutlichung von Radfahrstreifen aufgebracht werden.
Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden.
VwV-StVO 2017 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 29.05.2017 B8
Straßenverkehrsbehörden waren demnach in der Vergangenheit nicht dazu verpflichtet, Radfahrstreifen mit Zeichen 237 zu kennzeichnen.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung 2021 verlangt nun jedoch die Kennzeichnung von Radfahrstreifen durch Markierung:
Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens ist in regelmäßigen Abständen Zeichen 237 oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung aufzubringen.
VwV-StVO 2021 zu Absatz 4 Satz 2, BAnz AT 15.11.2021 B1
Neu ist dabei auch, dass Radfahrstreifen entweder mit dem Zeichen 237 oder dem Sinnbild “Radverkehr” gekennzeichnet werden müssen.
Mit anderen Worten: Eine Markierung ist zwar notwendig, man kann jedoch zwischen einer Markierung mit Zeichen 237 oder einer Markierung mit dem Sinnbild “Radverkehr” wählen.
Piktogramme mit dem Sinnbild “Radfahrer” werden nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen aufgebracht (Kapitel 5.4.1 RMS Teil 2).
Nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen und den Richtlinien für die Markierung von Straßen sind Piktogramme entlang von Radfahrstreifen mit dem Sinnbild “Fahrrad” ausreichend (Kapitel 3.3 ERA; Kapitel 6 RMS Teil 1).

Radfahrstreifen: Einmündungen und Kreuzungen
Über Einmündungen, Kreuzungen und viel befahrenen Grundstückszufahrten wird der Radfahrstreifen mit einem unterbrochenen Breitstrich markiert (Kapitel 3.3 ERA).

Ein unterbrochener Breitstrich über Einmündungen, Kreuzungen und viel befahrenen Grundstückszufahrten wird auch Furtmarkierung, Radverkehrsfurt oder Radfahrerfurt genannt.
Radfahrerfurten sind im Zuge von Vorfahrtstraßen und an Ampeln zu markieren (Kapitel 6.1.7.4 RASt).
Furtmarkierungen von Radfahrstreifen werden mit einem Strich von 0,50 m Länge und einer Lücke von 0,20 m Länge ausgeführt (Kapitel 3.3 ERA; Kapitel 2.4, 4.8 RMS Teil 1).

Die ältere RASt spricht bei Radverkehrsfurten von Radfahrstreifen von einem Strich von 0,50 m Länge und einer Lücke von 0,25 m Länge (Kapitel 6.1.7.4 RASt).
Im Zweifelsfall gilt die neuere Rechtsquelle. Die ERA ist aktueller, als die RASt.
Bei mehreren Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge und einem oder mehreren Radfahrstreifen vor einer Einmündung oder Kreuzung, müssen Radfahrstreifen überfahrbar sein.
Man spricht auch von Bereichen mit Fahrstreifenverpflechtungen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist auch oftmals von Radfahrstreifen in Mittellage die Rede.
Im Bereich von Fahrstreifenverpflechtungen werden Radfahrstreifen daher mit einem unterbrochenen Breitstrich markiert (Kapitel 3.3 ERA; Kapitel 6.3.4.2 RASt).

Unterbrochene Breitstriche im Bereich von Fahrstreifenverpflechtungen werden mit einem Strich von 0,50 m Länge und einer Lücke von 0,50 m Länge ausgeführt (Kapitel 3.3 ERA).

Laut RASt sind vor Ampeln unterbrochene Breitstrichmarkierungen mit 0,50 m Strichlänge und 0,25 m Lückenlänge aufzubringen (Kapitel 6.3.4.2 RASt).
Auch hier gilt wieder: Neu vor Alt. ERA Vorgaben vor RASt Vorgaben.
Manchmal werden Radverkehrsfurten oder unterbrochene Breitstriche über Einmündungen, Kreuzungen oder viel befahrenen Grundstückszufahrten rot eingefärbt.

Rot eingefärbte Radverkehrsfurten oder unterbrochene Breitstriche empfehlen sich in Problembereichen (Kapitel 3.3 ERA).

Meiner Meinung nach sollte mit der Roteinfärbung von Radverkehrsfurten und unterbrochenen Breitstrichen allerdings sparsam umgegangen werden.
Eine inflationäre Nutzung rot eingefärbter Radverkehrsfurten und unterbrochener Breitstriche führt letzten Endes nur zu einer Verwässerung der Signalwirkung.
Kritische Stellen für den Radverkehr werden dann nicht mehr als solche erkannt.
Radfahrstreifen: Ampel
An Ampeln werden Radfahrer im Zuge von Radfahrstreifen durch vorgezogene Haltlinien oder aufgeweitete Radaufstellstreifen gesichert.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten (§ 37 Absatz 2 StVO).
Bei Radfahrstreifen im Bereich von Ampeln sollen Radfahrer beim Aufstellen und Anfahren im Blickfeld von Autos sein (Kapitel 4.4.2 ERA; Kapitel 3.8.1 RiLSA).
Haltlinien für Radfahrer sollen 3,00 m vor der Haltlinie der Autofahrer liegen. Man spricht von einer vorgezogenen Haltlinie (Kapitel 4.4.2 ERA; Kapitel 6.3.4.2 RASt; Kapitel 3.8.1 RiLSA).

Bei stärkerem Radverkehr soll die Haltlinie für Radfahrer sogar 4,00 m bis 5,00 m vorgezogen werden (Kapitel 4.4.2 ERA; Kapitel 3.8.1 RiLSA).
Durch eine vorgezogene Haltlinie für den Radverkehr, befinden sich Radfahrer beim Anfahren nicht mehr im toten Winkel von Lastkraftwagen (Kapitel 4.4.2 ERA).
Bei längeren Rotzeiten werden häufig aufgeweitete Radaufstellstreifen eingesetzt (Kapitel 4.4.2 ERA).

Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird ein 3,00 m bis 5,00 m langer vorgezogener Aufstellbereich über die ganze Fahrstreifenbreite markiert (Kapitel 4.4.2 ERA).
Darüber hinaus können linksabbiegende Radfahrer an Kreuzungen direkt oder indirekt über die Kreuzung geführt werden (Kapitel 4.4.4 ERA).
Bei der direkten Führung ordnen sich Radfahrer zum Linksabbiegen vor dem Kreuzungsbereich
- auf dem Linksabbiegestreifen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr oder
- auf markierten Linksabbiegestreifen für den Radverkehr
ein (Kapitel 4.4.4 ERA).
Unten siehst du direktes Linksabbiegen für Radfahrer auf markierten Linksabbiegestreifen für den Radverkehr (Kapitel 4.4.4 ERA; Kapitel 6.3.4.2 RASt).

Indirektes Linksabbiegen wird hingegen folgendermaßen markiert (Kapitel 4.4.4 ERA; Kapitel 6.3.4.2 RASt):

Beim indirekten Linksabbiegen überqueren Radfahrer zunächst die von rechts kreuzende Straße

und stellen sich dann so auf, dass sie mit dem kreuzenden Verkehrsstrom die Straße queren (Kapitel 4.4.4 ERA).

Ferner kann der Radverkehr an Ampeln vom Kraftfahrzeugverkehr getrennt signalisiert werden (Kapitel 4.4.2 ERA).
Bei der getrennten Signalisierung bekommen Radfahrer an einem getrennten Signalgeber vor den Autos grün. Radfahrer können dann bereits vor dem Kraftfahrzeugverkehr in die Einmündung oder Kreuzung einfahren.
Radfahrstreifen: Bushaltestelle
Radfahrstreifen: Bushaltestellenkap
An Bushaltestellenkaps werden Radfahrstreifen unterbrochen (Kapitel 3.11 ERA).

Mindestens 25 m vor und 10 m nach dem Bushaltestellenkap werden Radfahrstreifen in Schutzstreifen umgewandelt (Kapitel 3.11 ERA).
Der Haltestellenbereich wird bei Buskaps im Zuge von Radfahrstreifen und Schutzstreifen durch Grenzmarkierung (Zeichen 299) gekennzeichnet (Kapitel 3.11 ERA).
Radfahrstreifen: Bushaltestelle am Fahrbahnrand
Auch an Fahrbahnrandhaltestellen werden Radfahrstreifen unterbrochen (Kapitel 3.11 ERA).
An Haltestellen am Fahrbahnrand werden im Anfahrbereich der Busse statt Radfahrstreifen Schutzstreifen markiert (Kapitel 3.11 ERA):

Durch Grenzmarkierung (Zeichen 299) wird der Schutzstreifen unterbrochen (Kapitel 3.11 ERA).
Im Bereich von Bushaltestellen am Fahrbahnrand können Radfahrstreifen jedoch auch folgendermaßen unterbrochen werden (Kapitel 6.1.10.8 RASt):

In beiden Fällen werden Schutzstreifen mindestens 25 m vor und 10 m nach den Haltestellen am Fahrbahnrand aufgebracht (Kapitel 3.11 ERA; Kapitel 6.1.10.8 RASt).
Radfahrstreifen: Bushaltebucht
Im Bereich von Bushaltebuchten werden Radfahrstreifen nicht markiert (Kapitel 3.11 ERA).

Radfahrer passieren an Busbuchten ohne Radfahrstreifen haltende Busse und gelangen nach der Bushaltebucht wieder auf einen Radfahrstreifen (Kapitel 3.11 ERA).
Radfahrstreifen: Einbahnstraße
Radfahrstreifen können in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung angelegt werden (Kapitel 7.2 ERA).
Dazu müssen folgende Voraussetzungen in der Einbahnstraße erfüllt sein (Kapitel 7.2 ERA):
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit maximal 30 km/h
- Fahrgasse von mindestens 3,00 m für Kraftfahrzeuge

Verkehren Linienbusse oder besteht ein hoher Schwerlastverkehranteil in der Einbahnstraße, so sollte die Restfahrbahnbreite für Kraftfahrzeuge sogar 3,50 m betragen (Kapitel 7.2 ERA).
Aber Achtung: Radfahrstreifen sind in Tempo 30-Zonen nicht erlaubt (§ 45 Absatz 1c StVO; Kapitel 7.2 ERA).

Das bedeutet, dass Radfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung nur markiert werden dürfen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 30 km/h beschränkt ist.
Fazit
Radfahrstreifen dürfen nur markiert werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. In den Abwägungsprozess zur Vorauswahl der geeigneten Radverkehrsführung können die Belastungsbereiche der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen hinzugezogen werden.
In Tempo 30-Zonen, Kreisverkehren oder rechts neben Parkständen dürfen Radfahrstreifen nicht markiert werden.
Radfahrstreifen werden mit Radverkehrsfurten über Einmündungen geführt. An Ampeln werden Radfahrer auf Radfahrstreifen im Idealfall durch aufgeweitete Aufstellflächen für den Radverkehr oder durch vorgezogene Haltlinien gesichert.
Im Bereich von Bushaltestellen werden Radfahrstreifen unterbrochen. Radfahrstreifen können in Einbahnstraßen in Gegenrichtung markiert werden, wenn durch Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist und eine Fahrgasse von mindestens 3,00 m für Kraftfahrzeuge verbleibt.
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