56 modifizierte Regelpläne zur Baustellenabsicherung [RSA 21]
Die Regelpläne der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 2021 (RSA 21) stellen Standardsituationen dar. Sie sind an die konkrete örtliche und verkehrliche Situation der zu sichernden Arbeitsstelle anzupassen. Welche Regelpläne dürfen ohne Anpassung nicht verwendet werden?
Die Regelpläne B I/9, B I/10, B I/12, B I/16, B I/17, B I/19, B II/3 und B II/7 dürfen ohne Anpassung nicht verwendet werden. B I/9, B I/10 und B I/12 fehlen Vorankündigungen. B I/16, B I/17 und B I/19 fehlen Schutzsignalgeber. In B II/3 und B II/7 ist die Absperrschranke durch ein Absperrschrankengitter auszutauschen.
In diesem Artikel wird erläutert, warum bestimmte Regelpläne der RSA 21 nicht ohne Anpassung verwendet werden dürfen. Ferner stehen weitere modifizierte Regelpläne zum Download zur Verfügung – darunter:
- Gehwegvollsperrung ohne Lichtzeichenanlage und ohne Notweg auf der Fahrbahn
- Halbseitige Sperrung mit Kreuzung
- Halbseitige Sperrung mit Gehwegvollsperrung
- Einrichtung von Lichtzeichenanlagen und Abschalten stationärer Fußgängerlichtzeichenanlagen
- Vollsperrung mit Umleitung und Teilsperrung
- und viele mehr …
Auf geht’s!
Regelplan B I/1 modifiziert
Rundstrahler und Restfahrbahnbreite 5,70 m
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
Gehwegvollsperrung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikationen:
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
Vollsperrung eines Seitenstreifens
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Seitenstreifen
- Restfahrbahnbreite von 5,70 m in Tempo 30-Zonen
Mehr Informationen zu Gehwegsperrungen, dem Regelplan B I/1 und weitere modifizierte Regelpläne zu Gehwegsperrungen erhältst du im Artikel Gehwegsperrung nach Regelplan [RSA 21] auf dieser Website.
Regelplan B I/2 modifiziert
Rundstrahler
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Rundstrahler mit absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung
Halbseitig mit Kreuzung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Kreuzung im Nahbereich der halbseitigen Sperrung
- Zeichen “Arbeitsstelle” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle links” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle rechts” vor der Kreuzung
Halbseitig mit Gehwegvollsperrung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Mehr Informationen zu halbseitigen Sperrungen, dem Regelplan B I/2 und weitere modifizierte Regelpläne zu halbseitigen Sperrungen erhältst du im Artikel Halbseitige Sperrung nach Regelplan [RSA 21] auf dieser Website.
Halbseitig mit Gehwegvollsperrung und absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung
Halbseitig mit Gehwegvollsperrung und Kreuzung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Kreuzung im Nahbereich der halbseitigen Sperrung
- Zeichen “Arbeitsstelle” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle links” vor der Kreuzung
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “Richtung der Gefahrstelle rechts” vor der Kreuzung
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Mehr Informationen zu halbseitigen Sperrungen, dem Regelplan B I/2 und weitere modifizierte Regelpläne zu halbseitigen Sperrungen erhältst du im Artikel Halbseitige Sperrung nach Regelplan [RSA 21] auf dieser Website.
Halbseitig ohne Gehwege
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Keine Gehwege
Halbseitig ohne Gehwege mit absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/2 enthält folgende Modifikation:
- Keine Gehwege
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” für die entgegenkommende Fahrtrichtung
Regelplan B I/5 modifiziert
Rundstrahler
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/5 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Halbseitig mit absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/5 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Regelplan B I/6 modifiziert
Halbseitig mit absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/6 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Halbseitig mit Fußgängerüberweg Bestand auskreuzen und absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/6 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Auskreuzen eines bestehenden Fußgängerüberweges für die Dauer der Maßnahme
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Mehr Informationen zu Baustellen mit Ampeln und dem Regelplan B I/6 erhältst du im Artikel Baustelle mit Ampel nach Regelplan auf dieser Website.
Halbseitig mit Fußgängerlichtzeichenanlage Bestand ausschalten und absolutem Haltverbot
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/6 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Ausschalten einer stationären Fußgängerlichtzeichenanlage für die Dauer der Maßnahme
- Zeichen “Absolutes Haltverbot” in beiden Fahrtrichtungen
Mehr Informationen zu Baustellen mit Ampeln und dem Regelplan B I/6 erhältst du im Artikel Baustelle mit Ampel nach Regelplan auf dieser Website.
Regelplan B I/9 modifiziert
Achtung: Die Überleitungstafel, wie sie im Regelplan B I/9 enthalten ist, ist nicht im Verkehrszeichenkatalog (VzKat) enthalten. Es handelt sich um eine sinngemäße, spiegelbildliche Ausführung.
Regelplan B I/9 der RSA 21 enthält keine Vorankündigung für die eingeschränkte Breite des linken Fahrstreifens.
Dies ist allerdings zwingend erforderlich, da Fahrzeugführer ohne Vorankündigung keine Möglichkeit haben, rechtzeitig einen Fahrstreifenwechsel vorzunehmen.
Die notwendige Vorankündigung der geänderten Verkehrsführung ist mit einer Entfernungsangabe zu versehen.
In welcher Entfernung ist die Vorankündigung zur geänderten Verkehrsführung aufzustellen?
Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen (§ 45 Absatz 8 StVO).
Eine Vorankündigung in 200 m Entfernung ist meiner Ansicht nach nur bei innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von maximal 70 km/h anwendbar.
Bei höheren innerörtlichen Höchstgeschwindigkeiten müssen die Vorankündigungen entsprechend angepasst werden.
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sollte die Vorankündigung in einer Entfernung von 300 m erfolgen.
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sollte die Vorankündigung in einer Entfernung von 400 m erfolgen.
Bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von über 70 km/h sollte zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung vor der geänderten Verkehrsführung vorgesehen werden.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/9 enthält folgende Modifikation:
- Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts und einstreifig geradeaus mit Entfernungsangabe “in 200 m”
Die oben abgebildete Vorankündigung ist mit einer Entfernungsangabe von 200 m versehen. Dementsprechend sollte der obige modifizierte Regelplan nur bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 70 km/h anwendbar sein.
Regelplan B I/10 modifiziert
In Regelplan B I/10 der RSA 21 wird eine “Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts” verwendet.
Das Befahren des Seitenstreifens würde allerdings besser durch eine “Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifige Verschwenkung, einstreifig auf den Seitenstreifen” beschrieben werden.
Regelplan B I/10 der RSA 21 enthält keine Vorankündigung für die eingeschränkte Breite des linken Fahrstreifens.
Des Weiteren enthält Regelplan B I/10 der RSA 21 ebenfalls keine Vorankündigung für die eingeschränkte Breite des linken Fahrstreifens der Gegenfahrbahn.
Mit der Gegenfahrbahn im Regelplan B I/10 ist die Fahrbahn von oben nach unten gemeint.
Eine Vorankündigung für die eingeschränkte Breite einer Fahrbahn ist allerdings zwingend erforderlich, da Fahrzeugführer ohne Vorankündigung keine Möglichkeit haben, rechtzeitig einen Fahrstreifenwechsel vorzunehmen.
Für die Vorankündigung der Gegenfahrbahn ist im Verkehrszeichenkatalog keine Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 enthalten.
Zeichen 264 spricht ein “Verbot für Fahrzeuge über angegebener tatsächlicher Breite” aus.
Systematisch müsste sich das Verkehrszeichen “Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264” zwischen Zeichen 528 und Zeichen 529 befinden.
In Zeichen 528 ist Zeichen 263, und in Zeichen 529 ist Zeichen 265, integriert.
Für die Anordnung der eingeschränkten linken Fahrstreifenbreite und der Vorankündigung dieser für die Gegenrichtung wird im unten abgebildeten modifizierten Regelplan B I/10 eine “Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung” verwendet.
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.
Anlage 2 laufende Nummer 38 StVO
Demnach kann auf einer “Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung” auch das Verkehrszeichen “Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite” aufgebracht werden.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/10 enthält folgende Modifikationen:
- “Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifige Verschwenkung, einstreifig auf den Seitenstreifen” statt “Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts”
- “Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifige Verschwenkung, einstreifig auf den Seitenstreifen” mit Zusatzzeichen “200 m” (Entfernungsangabe in 200 m)
- “Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung”
- “Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung” mit Zusatzzeichen “200 m” (Entfernungsangabe in 200 m)
Regelplan B I/12 modifiziert
Regelplan B I/12 der RSA 21 enthält keine Vorankündigung für die eingeschränkte Breite des linken Fahrstreifens der Gegenfahrbahn.
Mit der Gegenfahrbahn im Regelplan B I/12 ist die Fahrbahn von oben nach unten gemeint.
Eine Vorankündigung für die eingeschränkte Breite einer Fahrbahn ist allerdings zwingend erforderlich, da Fahrzeugführer ohne Vorankündigung keine Möglichkeit haben, rechtzeitig einen Fahrstreifenwechsel vorzunehmen.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/12 enthält folgende Modifikationen:
- “Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung”
- “Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung” mit Zusatzzeichen “200 m” (Entfernungsangabe in 200 m)
Regelpläne B I/15 modifiziert
Rundstrahler
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Mehr Informationen zu Vollsperrungen und dem Regelplan B I/15 erhältst du im Artikel Vollsperrung nach Regelplan auf dieser Website.
Vollsperrung mit Gehwegvollsperrung und Sackgasse
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Mehr Informationen zu Vollsperrungen und dem Regelplan B I/15 erhältst du im Artikel Vollsperrung nach Regelplan auf dieser Website.
Vollsperrung in der Mitte der Straße und Sackgasse
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Gehwegvollsperrung und Sackgasse
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Mehr Informationen zu Vollsperrungen und dem Regelplan B I/15 erhältst du im Artikel Vollsperrung nach Regelplan auf dieser Website.
Vollsperrung ohne Umleitung ganze Straße
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung der ganzen Straße ohne Umleitung
- Sackgasse entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung mit Umleitung ganze Straße
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung der ganzen Straße mit Umleitung
- Sackgasse entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung mit Umleitung, Teilsperrung und Anlieger frei
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Umleitung
- Teilsperrung mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und Zusatzzeichen “Anlieger frei”
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Mehr Informationen zu Vollsperrungen und dem Regelplan B I/15 erhältst du im Artikel Vollsperrung nach Regelplan auf dieser Website.
Vollsperrung mit Umleitung, Teilsperrung, Anlieger frei und Gehweg
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Umleitung
- Teilsperrung mit Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” und Zusatzzeichen “Anlieger frei”
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Vollsperrung ohne Umleitung ganze Straße ohne Gehwege
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Vollsperrung in der Mitte der Straße mit Umleitung
- Keine Gehwege
- Zeichen “Sackgasse” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Vollsperrung in Sackgasse
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Sackgasse
- Zeichen “Sackgasse” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
Mehr Informationen zu Vollsperrungen und dem Regelplan B I/15 erhältst du im Artikel Vollsperrung nach Regelplan auf dieser Website.
Vollsperrung in Sackgasse mit Gehweg
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/15 enthält folgende Modifikationen:
- Sackgasse
- Zeichen “Sackgasse” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts” entfernt
- Zeichen “Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links” entfernt
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen links”
- Zusatzzeichen “Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen rechts”
Regelplan B I/16 modifiziert
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/16 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Schutzsignalgeber vor Fußgängerlichtzeichenanlagen
- Furtmarkierung auf der Querungsinsel entfernt
Regelplan B I/17 modifiziert
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/17 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Schutzsignalgeber vor Fußgängerlichtzeichenanlagen
- Furtmarkierung auf der Querungsinsel entfernt
Regelplan B I/19 modifiziert
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B I/19 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Schutzsignalgeber vor Fußgängerlichtzeichenanlagen
Regelplan B II/1 modifiziert
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/1 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Regelplan B II/2 modifiziert
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/2 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Regelplan B II/3 modifiziert
Regelplan B II/3 der RSA 21 sichert die Arbeitsstelle auf dem Radweg durch einseitige gelbe Warnleuchten ab.
Querabsperrungen auf Radwegen müssen allerdings mit Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht ausgestattet sein (Teil B Kapitel 2.4.3 RSA 21).
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/3 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Querabsperrung zum Radweg mit Absperrschrankengitter statt mit Absperrschranke
- Querabsperrung zum Radweg mit Rundstrahlern statt mit einseitigen gelben Warnleuchten
- Längsabsperrung zur Fahrbahn mit Leitbaken
Regelplan B II/4 modifiziert
Regelplan B II/4 befasst sich mit Notwegen auf der Fahrbahn.
Dieses Kapitel enthält auch einen modifizierten Regelplan mit einem Notweg über den Seitenstreifen.
Rundstrahler
Auch der Regelplan B II/4 weist nicht auf die auf Gehwegen notwendigen Rundstrahler hin. Ich habe den Regelplan B II/4 daher für dich modifiziert.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Notweg über Seitenstreifen
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/4 enthält folgende Modifikation:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Seitenstreifen
Regelplan B II/7 modifiziert
Regelplan B II/7 der RSA 21 sichert die Arbeitsstelle auf dem Radweg durch einseitige gelbe Warnleuchten ab.
Querabsperrungen auf Radwegen müssen allerdings mit Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht ausgestattet sein (Teil B Kapitel 2.4.3 RSA 21).
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/7 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Querabsperrung zum Radweg mit Absperrschrankengitter statt mit Absperrschranke
- Querabsperrung zum Radweg mit Rundstrahlern statt mit einseitigen gelben Warnleuchten
Regelplan B II/9 modifiziert
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B II/9 enthält folgende Modifikationen:
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Regelplan B IV/2 modifiziert
Gehwegvollsperrung hinter Fußgängerüberweg
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B IV/2 enthält folgende Modifikationen:
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern hinter Fußgängerüberweg
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Gehwegvollsperrung hinter Fußgängerlichtzeichenanlage
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B IV/2 enthält folgende Modifikationen:
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern hinter Fußgängerlichtzeichenanlage
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Gehwegvollsperrung mit Hinweis
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B IV/2 enthält folgende Modifikationen:
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern im Vorfeld
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Gehwegvollsperrung mit Umleitung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B IV/2 enthält folgende Modifikationen:
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern an der letzten Einmündung vor der Arbeitsstelle
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
- Umleitung
Gehwegvollsperrung ohne Umleitung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan B IV/2 enthält folgende Modifikationen:
- Gehwegvollsperrung mit Absperrschrankengittern an der letzten Einmündung vor der Arbeitsstelle
- Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht
Regelplan C I/3 modifiziert
Wo das Überholen bereits durch das Verkehrszeichen “Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung” unterbunden ist, darf das Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” nicht angeordnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 276).
Der Regelplan C I/3 der RSA 21 sieht im Bereich der gelben Fahrstreifenbegrenzung bei Arbeitsstellen über 1000 m Länge im Abstand von 500 m das Wiederholen von Verkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” vor.
Das Aufstellen des Verkehrszeichens “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” neben einer gelben Fahrstreifenbegrenzung ist jedoch unzulässig.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C I/3 enthält folgende Modifikation:
- Zeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” entfernt
Regelplan C I/5 modifiziert
Korrekte Bezeichnung der Leitbaken
Zur Absicherung einer Arbeitsstelle mit Regelplan C I/5 der RSA 21 sollen für die Längsabsperrung einseitige Leitbaken verwendet werden.
Damit die Absicherung der Arbeitsstelle jedoch aus beiden Fahrtrichtungen erkennbar ist, müssen doppelseitige Leitbaken eingesetzt werden.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C I/5 enthält folgende Modifikation:
- Längsabsperrung mit doppelseitigen Leitbaken statt einseitigen Leitbaken
Einmündung mit dreiphasiger Lichtzeichenanlage
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C I/5 enthält folgende Modifikationen:
- Längsabsperrung mit doppelseitigen Leitbaken statt einseitigen Leitbaken
- Einmündung mit dreiphasiger Lichtzeichenanlage
Regelplan C I/6 modifiziert
Lichtzeichenanlage
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C I/6 enthält folgende Modifikationen:
- Lichtzeichenanlage
- Zeichen “Lichtzeichenanlage” in Fahrtrichtung ortseinwärts
Sicherungsfahrzeug ortsauswärts
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C I/6 enthält folgende Modifikationen:
- Sicherungsfahrzeug in Fahrtrichtung ortsauswärts
- Bestehendes Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” in Fahrtrichtung ortsauswärts
- Bestehendes Zeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” in Fahrtrichtung ortsauswärts
- Bestehendes Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” in Fahrtrichtung ortseinwärts
- Bestehendes Zeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” in Fahrtrichtung ortseinwärts
- Zeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art” in Fahrtrichtung ortseinwärts entfernt
Sicherungsfahrzeug ortseinwärts
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C I/6 enthält folgende Modifikationen:
- Sicherungsfahrzeug in Fahrtrichtung ortseinwärts
- Bestehendes Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” in Fahrtrichtung ortseinwärts
- Bestehendes Zeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” in Fahrtrichtung ortseinwärts
- Bestehendes Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” in Fahrtrichtung ortsauswärts
- Bestehendes Zeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art” in Fahrtrichtung ortsauswärts
- Zeichen “Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art” in Fahrtrichtung ortseinwärts entfernt
Regelplan C I/10 modifiziert
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind in den Regelplänen so dargestellt, dass ihre Unterkante den Aufstellort bezeichnet (Teil A Kapitel 1.5 Absatz 3 RSA 21).
Die Richtung, aus der sie sichtbar sind, ergibt sich durch die Umklappregel: Sie sind für die Verkehrsteilnehmer sichtbar, die sich aus Richtung der Unterkante dem Verkehrszeichen oder der Verkehrseinrichtung nähern (Teil A Kapitel 1.5 Absatz 3 RSA 21).
Im Regelplan C I/10 der RSA 21 sind die Leitbaken im unteren Bereich des Regelplans in beiden Fahrtrichtungen als blind dargestellt.
Mit anderen Worten: Leitbaken, die nach dem Regelplan C I/10 der RSA 21 aufgestellt werden, sind teilweise nicht für Verkehrsteilnehmer sichtbar.
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C I/10 enthält folgende Modifikation:
Korrekte Ausrichtung der Leitbaken im unteren Bereich
Download “C I/10 Korrekte Ausrichtung Zeichen 605” CI_10_korrekte_Ausrichtung_605.pdf – 7544-mal heruntergeladen – 1,37 MBRegelplan C II/2 modifiziert
Geschwindigkeitsbeschränkung
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C II/2 enthält folgende Modifikationen:
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “in 400 m”
- Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h”
- Zeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h”
Geschwindigkeitsbeschränkung und Arbeitsfahrzeug
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C II/2 enthält folgende Modifikationen:
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “in 400 m”
- Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h”
- Zeichen “Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h”
- Arbeitsfahrzeug statt fahrbarer Absperrtafel
Geschwindigkeitsbeschränkung und Sicherungsfahrzeug
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C II/2 enthält folgende Modifikationen:
- Bestehendes Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h”
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “in 400 m”
- Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h”
- Bestehendes Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” aufheben
- Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h”
- Warnposten entfernt
- Sicherungsfahrzeug statt fahrbarer Absperrtafel
Der unten abgebildete modifizierte Regelplan C II/2 enthält folgende Modifikationen:
- Bestehendes Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h”
- Zeichen “Arbeitsstelle” mit Zusatzzeichen “in 400 m”
- Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h”
- Bestehendes Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h” aufheben
- Zeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h”
- Warnposten entfernt
- Sicherungsfahrzeug statt fahrbarer Absperrtafel
Fazit
Bei Arbeitsstellen auf Straßen mit geringer Verkehrsstärke, insbesondere in Tempo 30-Zonen, können im Einzelfall Gehwegvollsperrungen mit den modifizierten Regelplänen B I/1 und B I/2 ohne die Anlage von Notwegen und Überquerungshilfen zum Einsatz kommen.
Dabei müssen aber die Bedürfnisse von blinden, sehbehinderten und mobilitätseingeschränkten Menschen besonders berücksichtigt werden.
Im Bereich von halbseitigen Sperrungen mit Lichtzeichenanlagen müssen stationäre Fußgängerlichtzeichenanlagen abgeschaltet werden.
Hat dir dieser Artikel gefallen?