Schwertransport beantragen: Wo geht das? [StVO 2020]
Mit der StVO vom April 2020 sollte die Zuständigkeit geändert werden, um mehrfache Antragstellung zu verhindern. Der Referentenentwurf der StVO vom April 2020 sprach in diesem Zusammenhang auch von der Vermeidung des “Antragstourismus” durch eine geänderte Zuständigkeit. Auf Druck der betroffenen Logistikverbände und Initiative des Bundesrates, wurde die Zuständigkeit für Großraum- und Schwertransporte im Dezember 2020 abermals geändert. Wo kann man derzeit eine Genehmigung für einen Großraum- und Schwertransport beantragen?
Anträge auf Einzelgenehmigungen für einen Großraum- und Schwertransport sind bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
StVO 2019, StVO vom April 2020, Bundesratsbeschluss vom November 2020, StVO vom Dezember 2020 … wer soll da noch durchblicken? Keine Sorge, wir werden der Sache gemeinsam auf den Grund gehen. In diesem Artikel erfährst du,
- bei wem Einzel- und Daueranträge laut StVO vom April 2020 gestellt werden sollten,
- den Unterschied zwischen Antragsteller und Transportdurchführenden,
- welche Änderungen der Bundesratsbeschluss vom November 2020 vorsah,
- und wer Anträge auf Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte mit Inkrafttreten der StVO vom Dezember 2020 bearbeitet kann.
Auf geht’s!
Begriffsbestimmungen
Antragsteller für transportdurchführendes Unternehmen
Unternehmen, die für ein anderes transportdurchführendes Unternehmen Anträge auf Großraum- und Schwertransporte stellen werden auch Genehmigungsserviceunternehmen genannt.
Diese Genehmigungsserviceunternehmen treten als Antragsteller auf und stellen Anträge auf Großraum- und Schwertransporte zur Verfügung von anderen Unternehmen, die diese beantragten Transportvorhaben durchführen.
Einzelgenehmigung
Die Einzelgenehmigung umfasst eine Fahrt auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z. B. Leerfahrt/Lastfahrt/Leerfahrt) mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination. Die Einzelerlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Randnummer 96, VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 5 Randnummer 29).
Kurzzeitgenehmigung
Die Kurzzeitgenehmigung umfasst mehrere Fahrten, deren Anzahl im Antrag anzugeben ist, auf einem Fahrtweg, der aus maximal drei Fahrtwegteilen besteht (z. B. Leerfahrt/Lastfahrt/ Leerfahrt). Die Kurzzeiterlaubnis ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit einmal um drei Monate verlängert werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Randnummer 97, VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 5 Randnummer 29).
Dauergenehmigung
Eine Dauerergenehmigung kann für bestimmte Fahrtwege oder flächendeckend erteilt werden (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Randnummer 98, VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 5 Randnummer 29).
StVO 2019
Mit der alten StVO konntest du wählen, bei welcher Verkehrsbehörde du deinen Antrag auf einen Großraum- und Schwerverkehr stellst.
Einzelgenehmigungen
Für die Genehmigung deines Großraum- und Schwerverkehrs war für Einzelanträge einerseits die Verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, für dich zuständig. Zum anderen war aber auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk du deinen Wohnort, deinen Sitz oder deine Zweigniederlassung hattest (§ 47 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 StVO 2019).
Dauergenehmigungen
Daueranträge konntest du hingegen bei der Verkehrsbehörde, in deren Bezirk du deinen Wohnsitz, deinen Sitz oder deine Zweigniederlassung hattest, stellen. Wollte die Behörde deinen Dauerantrag nicht bearbeiten, musste sie dies allerdings begründen (VwV-StVO 2017 zu § 47).
Ausländische Unternehmen ohne Zweigniederlassung
Warst du mit deiner Firma nicht in Deutschland ansässig? Hattest du zudem auch keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik? In solchen Fällen konntest du deinen Dauerantrag bei der Behörde stellen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wurde.
Wenn die Ladung nicht in Deutschland aufgenommen wurde, konntest du deinen Dauerantrag bei der Verkehrsbehörde stellen, in deren Bezirk dein Transport die Grenze übertrat.
StVO vom April 2020
Mit der StVO vom April 2020 hättest du ebenfalls die Qual der Wahl gehabt, bei welcher Straßenverkehrsbehörde du deinen streckengebundenen Einzelantrag stellst. Die Auswahl wäre jedoch auf zwei Behörden begrenzt gewesen.
Einzelgenehmigungen
Mit der StVO vom April 2020 wäre für streckenbezogene Einzelgenehmigungen die Verkehrsbehörde zuständig gewesen, in deren Bezirk der Transport beginnt oder endet (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).
Bei dem oben dargestellten Einzelantrag vom Landkreis Reutlingen zum Landkreis Heilbronn wäre zum Beispiel die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Heilbronn oder die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Reutlingen für die Genehmigung zuständig gewesen.
Streckenbezogene Dauergenehmigungen
Bei streckenbezogenen Dauergenehmigungen hätten Antragsteller ebenfalls wählen können: Jede Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt oder endet wäre zuständig gewesen (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).
Zu streckenbezogenen Dauererlaubnissen sagt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung:
Bis zu einer tatsächlichen Gesamtmasse von 60 t oder einer Achslast von weniger als 12 t können in einem Bescheid bis zu fünf Fahrtwege festgelegt werden.
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung enthält für streckenbezogene Ausnahmegenehmigungen keine separate Regelung zur Anzahl möglicher Fahrtwege je Bescheid.
Daher gilt bei streckenbezogenen Ausnahmegenehmigungen die obere Regelung zur maximalen Anzahl von Fahrtwegen aus den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Absatz 3 entsprechend (VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 5).
Bei der Beantragung von fünf Fahrtwegen für Dauererlaubnisse oder Dauerausnahmen hätten demnach bis zu zehn Straßenverkehrsbehörden zuständig sein können.
Kurzgesagt: Jede Straßenverkehrsbehörde mit einem Start oder Ziel wäre zuständig gewesen (Referentenentwurf zur StVO vom April 2020, Seite 104).
Flächendeckende Dauergenehmigungen
Im Falle einer flächendeckenden Genehmigung wäre die Verkehrsbehörde zuständig gewesen, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).
Achtung: Statt dem Bezirk des Antragstellers, wäre nach der StVO vom April 2020 bei flächendeckenden Genehmigungen der Bezirk des Transportdurchführenden entscheidend gewesen (Referentenentwurf zur StVO vom April 2020, Seite 104).
Für eine flächendeckende Genehmigung, welche den Landkreis Lichtenfels und die angrenzenden Landkreise Kronach, Kulmbach und Bamberg umfasst, wäre beispielsweise der Sitz des durchführenden Unternehmens entscheidend gewesen.
Wenn der Sitz des durchführenden Unternehmens im Landkreis Lichtenfels liegt, wäre das Landratsamt Lichtenfels für die flächendeckende Genehmigung zuständig gewesen.
Ausländische Unternehmen
Bei Unternehmen mit Wohnort oder Sitz im Ausland, wäre die Verkehrsbehörde zuständig gewesen, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird (§ 47 Absatz 1 Satz 3; § 47 Absatz 2 Nummer 4).
Diese Regelung wurde eingeführt, damit ausländische Antragsteller nach wie vor flächendeckende Anträge stellen können.
Auch hier ein Beispiel: Ein Unternehmer aus Lüttich in Belgien möchte eine flächendeckende Genehmigung für die Landkreise Steinfurt, Borken und Warendorf beantragen.
Der erste Transport soll vom Landkreis Steinfurt aus starten. Von der Genehmigung wird daher erstmalig im Landkreis Steinfurt Gebrauch gemacht. Das Landratsamt Steinfurt wäre demnach für die Genehmigung der flächendeckenden Genehmigung des Unternehmers aus Lüttich zuständig gewesen.
Anders hätte es sich bei Einzelanträgen ausländischer Unternehmer verhalten. Ein polnisches Unternehmen aus Legnica möchte einen Einzelantrag für einen Transport von Frankfurt am Main nach Bremerhaven stellen. Da der Transport in Bremerhaven endet, wäre Bremerhaven für die Genehmigung zuständig gewesen.
Genauso hätte der Einzelantrag aber auch bei der Straßenverkehrsbehörde Frankfurt am Main gestellt werden können.
Inkrafttreten der StVO vom April 2020
Ganz am Ende der Änderungsverordnung der StVO vom April 2020 hatte der Gesetzgeber noch das Inkrafttreten von Teilbereichen der neuen StVO geregelt.
Die geänderte Zuständigkeit im Bereich Großraum- und Schwerverkehr wäre demnach erst am 01.01.2021 in Kraft getreten (Artikel 6 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020, ausgegeben zu Bonn am 27.04.2020, veröffentlicht im BGBl 2020 Teil I Nummer 19).
Kurz zur Herleitung:
Die Änderungen zur Zuständigkeit finden sich in Artikel 1 Nummer 16 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Artikel 6 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften befasst sich mit dem Inkrafttreten bestimmter Bereiche der neuen StVO.
Artikel 6 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verweist wiederrum auf Artikel 1 Nummer 16 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
Bundesratsbeschluss vom November 2020
Innländische Unternehmen
Laut Bundesratsbeschluss vom 06.11.2020 sollte es für Antragsteller möglich sein bei drei unterschiedlichen Straßenverkehrsbehörden Anträge zu stellen.
Demnach sollten für Anträge Straßenverkehrsbehörden zuständig sein,
- in deren Bezirk der Transport beginnt,
- in deren Bezirk das durchführende Unternehmen seinen Sitz hat,
- oder in deren Bezirk das durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung nach § 13 Handelsgesetzbuch (HGB) hat (Bundesratsdrucksache 578/20 Beschluss, Seite 4-5).
Achtung: Anders, wie bei der StVO 2019, sollte nicht mehr der Sitz des Antragstellers, sondern der Sitz des transportdurchführenden Unternehmens relevant sein. Des Weiteren sollte nicht mehr die Zweigniederlassung des Antragstellers, sondern die des durchführenden Unternehmens zuständig sein.
Ausländische Unternehmen
Bei Firmen mit Sitz im Ausland sollte nach dem Bundesratsbeschluss künftig die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Zweigniederlassung nach § 13 HGB
Typische Merkmale einer Zweigniederlassung sind nach Meinung des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 578/20 Beschluss, Seite 7):
- Organisation der Zweigniederlassung mit selbständiger Teilnahme am Geschäftsverkehr
- Zweigniederlassung würde beim Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen
- Erledigung von für das ganze Unternehmen typischen Geschäften
- Selbständigkeit in Form einer eigenen Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen
Das Ziel der Begründung des Bundesrates war klar: Sie sollte Straßenverkehrsbehörden helfen „Briefkastenniederlassungen“ von (echten) Zweigniederlassungen zu unterscheiden.
Wie Straßenverkehrsbehörde das aber tatsächlich tun sollten, erschien fraglich. Auch stellte sich die Frage, in welchem Verhältnis der entstehende Rechercheaufwand zum beabsichtigten Ziel – der Erteilung einer Genehmigung für einen Großraum- und Schwertransport – stehen würde.
Gründe
Der Bundesrat wollte weitere Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vorbeugen, die mit der Änderung der Zuständigkeitsregelung der StVO vom April 2020 befürchtet wurden.
Konkret begründete der Bundesrat seine Entscheidung weiterhin damit, dass die vorgesehenen Änderung der StVO vom April 2020 zu neu zuständigen Behörden
und andererseits zu einer Konzentration der Erlaubnisverfahren bei einzelnen Behörden, beispielsweise bei solchen mit einer Grenzübergangsstelle oder einem Hauptsitz von großen Transportunternehmen
Bundesratsdrucksache 578/20 Beschluss, Seite 6
führen.
Die besonderen Anforderungen an Zweigniederlassungen sollten „Briefkastenniederlassungen“ ausschließen. Anträge sollten künftig bei (echten) Zweigniederlassungen gestellt werden können (Bundesratsdrucksache 578/20 Beschluss, Seite 6).
StVO vom Dezember 2020
Einzelgenehmigungen
Im Ergebnis können mit Inkrafttreten der StVO am 24.12.2020 für Einzelgenehmigungen von Großraum- und Schwertransporten drei Straßenverkehrsbehörden zuständig sein (BGBl 2020 Teil I Nummer 64, Seite 3048):
- Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt,
- Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat,
- Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.
Im Gegensatz zum Bundesratsbeschluss vom November 2020 wurde die Formulierung zur Zuständigkeit bei Zweigniederlassungen angepasst.
Straßenverkehrsbehörden sind nicht zuständig, wenn das durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung nach § 13 HGB in deren Bezirken hat, sondern, wenn für die Zweigniederlassung eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.
Es ist aber auch bei der StVO vom Dezember 2020 wichtig zu erkennen, dass die Uhr nicht auf 2019 zurückgedreht wurde.
Straßenverkehrsbehörden sind für die Bearbeitung von Großraum- und Schwertransporten nicht zuständig, wenn der Antragsteller seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in dem betreffenden Bezirk hat.
Die Antragstellung kann hingegen bei Straßenverkehrsbehörden erfolgen, in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder seine Zweigniederlassungen hat.
Antragsteller und Straßenverkehrsbehörden müssen also umdenken: Der Blick beschränkt sich in VEMAGS® bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht mehr nur auf das Feld “Antragsteller”.
Mit der Änderungsverordnung müssen Antragsteller bei der Auswahl der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) aufpassen. Gegebenenfalls ist eine manuelle Auswahl der EGB erforderlich.
Umgekehrt müssen Straßenverkehrsbehörden darauf achten, ob das Feld “Zur Verfügung von” in VEMAGS® ausgefüllt ist. Sind Straßenverkehrsbehörden nicht zuständig, müssen sie die Anträge nach wie vor zurückweisen.
Kurzzeitgenehmigungen
Auch für Kurzzeitgenehmigungen von Großraum- und Schwertransporten können drei Straßenverkehrsbehörden zuständig sein (BGBl 2020 Teil I Nummer 64, Seite 3048):
- Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt,
- Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat,
- Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.
Dauergenehmigungen
Bei Dauergenehmigungen sind ebenfalls die Straßenverkehrsbehörden zuständig,
- in deren Bezirk der Transport beginnt,
- in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz
- oder in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat (BGBl 2020 Teil I Nummer 64, Seite 3048).
Vorsicht: Auch hier ist der Sitz und die Zweigniederlassung des durchführenden Unternehmens entscheidend.
Dies bestätigt auch die VwV-StVO:
Über Anträge auf Erteilung einer Dauererlaubnis und Dauerausnahmegenehmigung sollte in der Regel diejenige Straßenverkehrsbehörde entscheiden, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.
VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1
Wie verhält es sich bei einem flächendeckenden Dauerantrag?
Flächendeckende Dauergenehmigungen im eigenen Bezirk
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung regelt explizit, wie bei flächendeckenden Dauererlaubnissen zu verfahren ist (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 Randnummer 99):
Ein Antrag auf eine flächendeckende Dauererlaubnis kann für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Erlaubnisbehörden erteilt werden.
Ein Antrag auf eine flächendeckende Dauergenehmigung sollte demnach unter Berücksichtigung der Vorgaben der VwV-StVO bei der Straßenverkehrsbehörde bearbeitet werden, in deren Bezirk der Transport beginnt, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat (§ 47 StVO; VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1).
Damit können Antragsteller eine flächendeckende Dauergenehmigung bei der Erlaubnisbehörde des eigenen Bezirks – dort wo die Transporte beginnen, das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat oder das Transport durchführende Unternehmen eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat – erhalten.
Der Sitz eines Transport durchführenden Unternehmens befindet sich im Landkreis Zollernalbkreis (Baden-Württemberg). Von dort werden die Transporte auch beginnen.
Ein flächendeckender Dauerantrag für den Landkreis Zollernalbkreis und die benachbarten Erlaubnisbehörden kann also beim Landratsamt Zollernalbkreis gestellt werden.
Flächendeckende Dauergenehmigungen außerhalb des eigenen Bezirks
Wie verhält es sich aber, wenn ein Antragsteller mit Sitz im Landkreis Landshut (Bayern), der gleichzeitig auch Transport durchführender Unternehmer ist, eine flächendeckende Dauererlaubnis für den Landkreis Gotha (Thüringen) haben möchte?
Laut der VwV-StVO sollte über Anträge auf Erteilung einer Dauererlaubnis und Dauerausnahmegenehmigung in der Regel diejenige Straßenverkehrsbehörde entscheiden, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat (VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1).
In solchen Fällen kann die Behörde über den flächendeckenden Dauerantrag entscheiden, in deren Bezirk der Transport beginnt (§ 47 StVO; VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1).
Das wäre im obigen Beispiel das Landratsamt Gotha, da im Landkreis Gotha die Transporte des flächendeckenden Dauerantrags beginnen.
Streckenbezogene Dauergenehmigungen mit einem Fahrtweg
Was gilt bei streckenbezogenen Dauergenehmigungen mit einem Fahrtweg? Wer ist vor streckenbezogene Dauergenehmigungen mit einem Fahrtweg zuständig?
Die VwV-StVO unterscheidet nicht zwischen flächendeckenden Dauergenehmigungen und streckenbezogenen Dauergenehmigungen.
Folglich sollte für eine streckenbezogene Dauergenehmigung mit einem Fahrtweg in der Regel die Straßenverkehrsbehörde zuständig sein, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat (VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1).
In diesem Sinne können Antragsteller bei streckenbezogenen Dauergenehmigungen mit einem Fahrtweg ebenfalls wählen, ob sie ihren Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.
Streckenbezogene Dauergenehmigungen mit mehreren Fahrtwegen
Das VG Hannover entschied am 15.11.2022 in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit bei einer streckenbezogenen Dauergenehmigung mit fünf Fahrtwegen, dass Straßenverkehrsbehörden für Fahrtwege nicht zuständig sind, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich beginnen, wenn gleichzeitig das transportdurchführende Unternehmen seinen Sitz nicht im Bezirk der betreffenden Straßenverkehrsbehörde hat (VG Hannover, Urteil vom 15.11.2022 – 7 A 6378/21, Randnummer 24-25).
Im Fall des VG Hannover hatte ein Antragsteller für ein anderes transportdurchführendes Unternehmen einen Antrag auf eine streckenbezogene Dauergenehmigung für folgende Fahrtwege gestellt:
- Fahrtweg 1: C-Stadt – Rechlin, Rechlin – C-Stadt
- Fahrtweg 2: Hamburg – Dargun, Dargun – Hamburg
- Fahrtweg 3: Hamburg – Waren, Waren – Hamburg
- Fahrtweg 4: Hamburg – Malchin, Malchin – Hamburg
- Fahrtweg 5: Hamburg – Rostock, Rostock – Hamburg
Der Sitz des Transport durchführenden Unternehmens lag im vorliegenden Fall nicht im Bezirk der betroffenen Straßenverkehrsbehörde (VG Hannover, Urteil vom 15.11.2022 – 7 A 6378/21, Randnummer 24).
Des Weiteren lag der Beginn des Transportvorhabens beim Fahrtweg 2 bis Fahrtweg 5 auch nicht im Bezirk der betroffenen Straßenverkehrsbehörde (VG Hannover, Urteil vom 15.11.2022 – 7 A 6378/21, Randnummer 25).
Auch der Umstand, dass die betroffene Straßenverkehrsbehörde für den ersten Fahrtweg örtlich zuständig war, begründete ihre örtliche Zuständigkeit für die weiteren Fahrtwege nicht (VG Hannover, Urteil vom 15.11.2022 – 7 A 6378/21, Randnummer 25).
Aus dem Wortlaut des § 47 Absatz 1 Satz 3 StVO ergibt sich nach den obigen Erwägungen gerade nicht, dass bei mehreren unzusammenhängenden Fahrtwegen, die in einem Antrag gebündelt sind, die örtliche Zuständigkeit für die erste Fahrtstrecke maßgeblich für sämtliche Fahrtstrecken ist.
VG Hannover, Urteil vom 15.11.2022 – 7 A 6378/21, Randnummer 33
Mehrere Fahrtwegen mit Beginn im gleichen Bezirk
Bei streckenbezogenen Dauergenehmigungen mit mehreren Fahrtwegen mit Beginn im gleichen Bezirk kann der Antragsteller wählen, ob er seinen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde einreicht, in deren Bezirk die erlaubnispflichtigen Verkehre beginnen, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.
Das ergibt sich daraus, dass über streckenbezogene Dauergenehmigungen in der Regel die Straßenverkehrsbehörde entscheiden sollte, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat (VwV-StVO zu § 47 Randnummer 1).
Da die erlaubnispflichtigen Verkehre alle im gleichen Bezirk beginnen, kann für alle Fahrtwege auch die selbe Straßenverkehrsbehörde zuständig sein.
Wenn der Bezirk, in dem der Sitz des transportdurchführenden Unternehmens liegt, der gleiche Bezirk ist, indem die erlaubnispflichtigen Verkehre beginnen, so ist die Straßenverkehrsbehörde des betreffenden Bezirks aus zwei Gründen zuständig.
Unterscheidet sich der Bezirk, indem der Sitz des transportdurchführenden Unternehmens liegt, von dem Bezirk, indem die erlaubnispflichtigen Verkehre beginnen, so kann sowohl die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des transportdurchführenden Unternehmens liegt, als auch die Straßenverkehrsbehörde, indem die erlaubnispflichtigen Verkehre beginnen, über den Antrag entscheiden.
Daneben kann sich der Bezirk der Zweigniederlassung des Transportdurchführenden, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister, vom Bezirk unterscheiden, indem der Sitz des transportdurchführenden Unternehmens liegt und indem die erlaubnispflichtigen Verkehre beginnen.
Im letztgenannten Fall können sogar drei unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden für eine solche streckenbezogene Dauergenehmigung mit mehreren Fahrtwegen mit Beginn im gleichen Bezirk zuständig sein.
Mehrere Fahrtwegen mit Beginn in unterschiedlichen Bezirken
Streckenbezogenen Daueranträge mit mehreren Fahrtwegen mit Beginn in unterschiedlichen Bezirken können nur im Bezirk der Straßenverkehrsbehörde gestellt werden, in deren Bezirk das transportdurchführende Unternehmen seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister, hat.
Das liegt daran, dass bei streckenbezogenen Dauergenehmigungen mit mehreren Fahrtwegen mit Beginn in unterschiedlichen Bezirken unterschiedliche Straßenverkehrsbehörden hinsichtlich des Beginns der Transportvorhaben zuständig sind.
Eine Straßenverkehrsbehörde kann hinsichtlich des Beginns der Transportvorhaben allerdings nur für die Fahrtwege zuständig sein, die innerhalb ihres eigenen Bezirks beginnen.
Ausländische Unternehmen
Für Firmen mit Sitz im Ausland ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Da der Verordnungsgeber keine Unterscheidung der Antragsarten bei Unternehmen mit Sitz im Ausland vornimmt, gelten sind bei ausländischen Unternehmen ohne Sitz in Deutschland sowohl bei Einzelanträgen,
als auch bei Daueranträgen auf Großraum- und Schwertransporte,
die Straßenverkehrsbehörden zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Entstehung der StVO vom Dezember 2020
Nach dem Bundesratsbeschluss vom November 2020 mussten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) tätig werden.
Eine Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe einer Verordnung bedeutet noch lange nicht, dass alle Teile der Verordnung gleich am nächsten Tag in Kraft treten. Innerhalb der Änderungsverordnung kann das Inkrafttreten bestimmter Teile der Verordnung geregelt werden.
Nach dem Bundesratsbeschluss vom November 2020 folgte ein abgeänderte Version der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).
In dieser abgeänderten Version vom 09.12.2020 wurden die vorgesehenen Regelungen des Bundesratsbeschlusses vom November 2020 übernommen und nochmals im Rahmen der Rechtsprüfung überarbeitet (Bundesratsdrucksache 748/20 Verordnung, Seite 1).
Der Bundesrat hat der abgeänderten Version am 18.12.2020 zugestimmt (Bundesratsdrucksache 748/20(B) Verordnung, Seite 1).
Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung wurde am 23.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat am 24.12.2020 in Kraft (Artikel 2 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020, ausgegeben zu Bonn am 23.12.2020, veröffentlicht im BGBl 2020 Teil I Nummer 64).
Fazit
Mit Inkrafttreten der StVO am 24.12.2020 müssen Antragsteller und Straßenverkehrsbehörden bei der Zuständigkeit von Großraum- und Schwertransporten besonders aufpassen: Bezirke, in denen Antragsteller ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung vorweisen können, sind bei Einzelanträgen definitiv nicht mehr relevant.
Neben dem Bezirk, in dem der Transport beginnt, können Einzelanträge auf Großraum- und Schwertransporte auch in den Bezirken gestellt werden, in dem der Transport Durchführende seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Bei der Bearbeitung von Daueranträgen besteht im Bereich Großraum- und Schwerverkehr bis zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung noch Interpretationsspielraum, wer zuständig sein kann.
Auch ohne die Änderungen gilt generell: Bearbeiten Straßenverkehrsbehörde Anträge, für die sie gar nicht zuständig sind, ist eine ausgestellte Genehmigung formell rechtswidrig.
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