Schwertransport: Wann und wie wird die Fahrzeit beschränkt? [+VwV-StVO 2021]
In der Praxis dürfen Großraum- und Schwertransporte oftmals nur an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten auf der Straße fahren. Die Beschränkung der Fahrzeit von Großraum- und Schwertransporten erfolgt dabei aber nicht willkürlich. Unter welchen Umständen wird die Fahrzeit bei einem Großraum- und Schwertransport beschränkt?
Die Fahrzeit von Großraum- und Schwertransporten kann beschränkt werden, wenn vor Durchführung des Transportes andere Behörden beteiligt werden müssen und bei Durchführung des Großraum- und Schwertransportes eine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs zu erwarten ist.
Dieser Artikel zeigt dir auf,
- was sich unter dem Begriff Anhörpflicht verbirgt,
- in welchen Fällen andere Behörden beteiligt werden müssen,
- welche Ausnahmen es von der Anhörpflicht gibt,
- wann häufig Nachtfahrt bei Großraum- und Schwertransporten vorgeschrieben wird
- und vieles mehr …
Auf geht’s!
Was ist eine Anhörpflicht?
Beteiligt eine Behörde eine andere Behörde an einem Verfahren, spricht man von einer Anhörung. Mit anderen Worten: Eine Behörde hört eine andere Behörde an.
In einigen Verwaltungsverfahren müssen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, andere Behörden beteiligt werden. Wenn andere Behörden beteiligt werden müssen, spricht man von einer Anhörpflicht.
Schwertransporte: Rechtsgrundlagen zur Fahrzeit
Wo ist die Beschränkung der Fahrzeit bei Großraum- und Schwertransporten geregelt?
Die Beschränkung der Fahrzeit bei Großraum- und Schwertransporten ist in
- der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und
- der Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten (RGST)
geregelt.
Wann müssen bei einem Schwertransport anderen Behörden beteiligt werden?
Wenn ein Großraum- und Schwertransport bestimmte Abmessungen, Achslasten oder eine bestimmte Gesamtmasse überschreitet, so sind andere betroffene Behörden zu beteiligen.
Im Bereich Großraum- und Schwerverkehr müssen andere Behörden beteiligt werden, wenn folgende Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse überschritten werden (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1):
Anhörpflicht Höhe über | |
4,00 m |
Anhörpflicht Breite über | |
3,00 m |
Anhörpflicht Länge über | |
Einzelfahrzeuge (ausgenommen Sattelanhänger) | 15,00 m |
Sattelkraftfahrzeuge | 20,00 m |
Züge | 23,00 m |
Sattelkraftfahrzeuge, die das Kurvenlaufverhalten in einer Teilkreisfahrt einhalten | 23,00 m |
Anhörpflicht Achslasten über | |
Einzelachsen | 11,5 t |
Doppelachsen Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 17,6 t |
Doppelachsen Achsabstand 1,3 m bis 1,8 m | 20,0 t |
Anhörpflicht Gesamtmasse Einzelfahrzeuge über | |
Fahrzeuge mit zwei Achsen (ausgenommen Sattelanhänger) | 18,00 t |
Kraftfahrzeuge mit drei Achsen | 27,50 t |
Anhänger mit drei Achsen | 25,00 t |
Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind | 33,00 t |
Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen mit mehr als drei Achsen | 33,00 t |
Anhörpflicht Gesamtmasse Fahrzeugkombinationen über | |
Züge und Sattelkraftfahrzeuge mit drei Achsen | 29,00 t |
Züge und Sattelkraftfahrzeuge mit vier Achsen | 38,00 t |
Züge und Sattelkraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen | 41,80 t |
Des Weiteren darf auf ein Anhörverfahren nur verzichtet werden, wenn keine Zweifel an der Geeignetheit des Fahrtweges bestehen (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Bei der Geeignetheit des Fahrtweges ist besonders auf Tunnelanlagen und die Tragfähigkeit von Brücken zu achten (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Bei einem Transport mit einer Breite von 3,30 m sind demnach andere Behörden zu beteiligen.
Autokräne sind Einzelfahrzeuge. Ein Autokran mit einer Länge von 20,00 m ist anhörpflichtig.
Überschreitet der Großraum- und Schwertransport eine der oben genannten Parameter, so befindet sich der Transport außerhalb des anhörfreien Bereichs.
Man sagt auch:
Der Transport befindet sich außerhalb der Anhörfreigrenzen.
Außerhalb des anhörfreien Bereichs muss die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) folgende Behörden beteiligen (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1):
- Straßenbaulastträger
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn Bahnübergänge gekreuzt, Überführungen überfahren, Unterführungen unterfahren oder Bahnanlagen berührt werden
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn Kreuzungsbauwerke mit einer Bundeswasserstraße genutzt werden
- Straßenverkehrsbehörden, wenn der Fahrtweg durch deren Zuständigkeitsbereich führt
- Polizei, wenn polizeiliche Maßnahmen in Betracht kommen
Besteht eine Anhörpflicht bei Einschränkung des Sichtfeldes?
Von der Anhörung anderer Behörden ist ebenfalls abzusehen, wenn das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Man kann also sagen, dass ein eingeschränktes Sichtfeld für die Entscheidung, ob ein Anhörverfahren durchzuführen ist, nicht relevant ist.
Bei Autokränen ist das Sichtfeld des Fahrzeugführers oftmals durch den Aufbau eingeschränkt.
Darf die Fahrzeit innerhalb des anhörfreien Bereichs beschränkt werden?
Wenn sich der Transport innerhalb der Anhörfreigrenzen befindet, so ist von der Anhörung abzusehen, wenn keine Zweifel an der Geeignetheit des Fahrtweges bestehen (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Die Beschränkung der Fahrzeit ist nur möglich, wenn eine Anhörpflicht besteht (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Bundesweite Dauererlaubnissen oder Dauerausnahmen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sind nur innerhalb des anhörfreien Bereichs möglich.
Folglich darf die Fahrzeit bei bundesweite Dauererlaubnissen oder Dauerausnahmen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten nicht beschränkt werden.
Schwertransport mit Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs
Neben der Anhörpflicht, darf die Fahrzeit bei Großraum- und Schwertransporten nur beschränkt werden, wenn eine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs zu erwarten ist.
Eine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs kann aufgrund der
- Abmessungen,
- Geschwindigkeit
- oder Fahrauflagen
vorliegen (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Schwertransport: Tagfahrt
Autobahnen und autobahnähnliche Straßen
Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen wird die Benutzung bei anhörpflichtigen Großraum- und Schwertransporten von Samstag 6.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr verboten, wenn eine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs zu erwarten ist (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Bei Autobahnen wird die Beschränkung der Fahrzeit von Sonntag 22.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr mit der Auflagennummer 30 RGST angeordnet. Auflagennummer 30 RGST regelt die Fahrzeit auf der Autobahn am Wochenende.
In anderen Worten: Auf Autobahnen darf durch Auflagennummer 30 RGST nur noch im Zeitraum von Sonntag 22.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr gefahren werden.
Beschränkungen der Fahrzeit auf autobahnähnlichen Straßen von Sonntag 22.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr erfolgen über Auflagennummer 33 RGST.
Auflagennummer 33 RGST regelt also die Fahrzeit auf autobahnähnlichen Straßen am Wochenende.
In anderen Worten: Durch Auflagennummer 33 RGST darf auf autobahnähnlichen Straßen nur noch im Zeitraum von Sonntag 22.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr gefahren werden.
Falls die betreffende Autobahn oder autobahnähnliche Straße starken Berufsverkehr aufweist, ist die Benutzung der Autobahn oder autobahnähnliche Straße
- von Montag bis Freitag jeweils von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und
- von Montag bis Freitag jeweils von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr
zu verbieten (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Auf Autobahnen wird die Fahrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr an Werktagen ohne Samstage mit Auflagennummer 32 RGST verboten.
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist die Benutzung von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen bei anhörpflichtigen Transporten und Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs
- von Gründonnerstag 22.00 Uhr bis Dienstag nach Ostern 6.00 Uhr und
- von Freitag 22.00 Uhr vor Pfingsten bis Dienstag danach 6.00 Uhr
zu verbieten (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Für das Fahrverbot auf der Autobahn zwischen Gründonnerstag und Ostern sowie an Pfingsten wird Auflagennummer 31 RGST verwendet.
Anders gesagt: Das Fahrverbot während der Urlaubszeit und an den oben genannten Feiertagen wird mit Auflagennummer 31 RGST geregelt.
Damit dürfen anhörpflichtige Transporte, die den übrigen Verkehr beeinträchtigen, über Ostern und Pfingsten keine Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen benutzen.
Allerdings können auch in den oben genannten Verbotszeiträumen, Großraum- und Schwertransporte auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugelassen werden (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Andere Straßen
Wochenendfahrverbot
Die Fahrt auf anderen Straßen – also außerhalb von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen – wird im anhörpflichtigen Bereich bei Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs im Zeitraum von Samstag 6.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr verboten (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Man spricht vom sogenannten Wochenendfahrverbot auf anderen Straßen. Angeordnet wird das Wochenendfahrverbot auf anderen Straßen mit Auflagennummer 33 RGST.
Interessant dabei ist, dass die Formulierung in der RGST nicht negativ, wie in der VwV-StVO, sondern positiv ist:
Die Fahrt auf anderen Straßen wird im anhörpflichtigen Bereich bei Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs auf den Zeitraum von Sonntag 22.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr beschränkt (Auflagennummer 33 RGST).
Verkehrsarme Zeit
Die VwV-StVO 2017 verlangte, dass bei starkem Berufsverkehr die Fahrzeit auf anderen Straßen werktags im Zeitraum von von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr verboten wird (VwV-StVO 2017 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 29.05.2017 B8).
Laut der VwV-StVO 2021 wird bei starkem Berufsverkehr die Fahrzeit auf anderen Straßen nunmehr im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr verboten (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
Die Einschränkung auf Zeiträume an Werktagen ist somit entfallen.
Dementsprechend gilt, dass auch außerhalb von Werktagen bei starkem Berufsverkehr die Fahrzeit auf anderen Straßen nunmehr im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr verboten wird.
Das Fahrverbot im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr wird mit Auflagennummer 34 RGST vorgeschrieben.
Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Änderung der VwV-StVO 2021 noch nicht in die RGST überführt wurde. Demzufolge hat die Änderung der VwV-StVO 2021 auch noch nicht ihren Weg in die Vorlage der Auflagennummer 34 RGST in VEMAGS® gefunden.
Straßenverkehrsbehörden müssen demnach bis zur Änderung der Auflagennummer 34 RGST in VEMAGS® sämtliche selbst erstellte Vorlagen an die neue Rechtslage manuell anpassen.
Schwertransport: Nachtfahrt
Was bedeutet eigentlich Nachtfahrt bei einem Großraum- und Schwertransport?
Wird die Durchführung eines Großraum- und Schwertransportes nur im Zeitraum 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erlaubt, so spricht man von einer Nachtfahrt.
Nachtfahrt wird mit Auflagennummer 35 RGST angeordnet.
Bei Großraum- und Schwertransporten wird Nachtfahrt regelmäßig vorgeschrieben, wenn
- eine Autobahn gesperrt wird,
- eine Fahrbahn einer Autobahn gesperrt wird
- oder eine Straße mit erheblichem Verkehr teilweise gesperrt wird (VwV-StVO 2021 zu § 29 Absatz 3, BAnz AT 15.11.2021 B1).
In der Praxis wird Nachtfahrt bei Großraum- und Schwertransporten am Häufigsten bei teilweiser Sperrung einer Straße mit erheblichem Verkehr vorgeschrieben.
Nachtfahrt wird daher häufig zusammen mit polizeilichen Maßnahmen, Polizeibegleitung oder der Durchführung eines Großraum- und Schwertransports mit Verwaltungshelfern vorgeschrieben.
Bei der Durchführung eines Großraum- und Schwertransports mit Verwaltungshelfern wird der übrige Verkehr mit speziellen Begleitfahrzeugen – sogenannte BF4 – geregelt und gesichert.
Wie Begleitfahrzeuge bei einem Großraum- und Schwertransport aussehen und wann diese benötigt werden, erfährst du in meinem Artikel unter dem vorgenannten Link.
Fazit
Um eine Beschränkung der Fahrzeit festzulegen, muss der Großraum- und Schwertransport zunächst die Anhörfreigrenzen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) überschreiten. Unter den Anhörfreigrenzen befinden sich Angaben zu den maximalen Abmessungen, Achslasten und der Gesamtmasse eines Großraum- und Schwertransportes, welche überschritten sein müssen.
Handelt es sich um einen anhörpflichtigen Transport, muss zusätzlich zu erwarten sein, dass der Transport den übrigen Verkehr beeinträchtigt. Ob eine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs gegeben ist, muss am Einzelfall abgewogen werden.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs können die Abmessungen, die Geschwindigkeit oder die übrigen Fahrauflagen des Großraum- und Schwertransportes sein.
Erst wenn es sich gleichermaßen um einen anhörpflichtigen Großraum- und Schwertransport, als auch um einen Großraum- und Schwertransport handelt, der den übrigen Verkehr voraussichtlich beeinträchtigt, kommt eine Fahrzeitbeschränkung in Betracht.
Hat dir dieser Artikel gefallen?