Sperrflächen markieren: Wie und wo? Die komplette Übersicht
Sperrflächen werden markiert, wenn Fahrzeugführern die Benutzung bestimmter Verkehrsflächen verboten werden soll. Wie und wo werden Sperrflächen markiert?
Sperrflächen und kleine Sperrflächen werden schraffiert, wenn die Schrägstrichgatter mindestens 3 Schrägstrichen enthalten. Sperrflächen werden bei endenden Fahrstreifen, Verschwenkung von Fahrstreifen, Einbauten, Knotenpunkten, Kreisverkehren, Einfahrten und Ausfahrten an zweistreifigen Straßen und Autobahnen, in Fahrradstraßen, Fahrradzonen und Tempo 30-Zonen sowie im Schienenraum verwendet.
Dieser Beitrag enthält eine komplette Übersicht über die Voraussetzungen, Markierungsformen und Bilder zu den Einsatzorten von Sperrflächen – darunter:
- Verziehungsbereich von Abbiegestreifen
- Verkehrsinseln
- Freihalten von Sichtfeldern
- Fußgängerüberwegen mit Fußgängerschutzinseln an Knotenpunkten
- Kreisverkehre
- Und viele mehr …
Los geht’s!
Begründung
Erforderlichkeit
Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt gleich an zwei Stellen eine Prüfung der Erforderlichkeit von Verkehrszeichen vor.
Einerseits sind nach § 39 Absatz 1 StVO örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort zu treffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Andererseits sind auch nach § 45 Absatz 9 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Auch Markierungen sind Verkehrszeichen (§ 39 Absatz 5 StVO).
Als Markierungen sind Sperrflächen folglich auch nur dort aufzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Qualifizierte Gefahrenlage
Ferner gilt, dass insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 StVO).
Man spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass vor Anordnung einer Sperrfläche eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen ist.
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen (Anlage 2 laufende Nummer 72 StVO).
Eine Verkehrsfläche, die mit einer Sperrfläche versehen wird, steht dem fließenden Verkehr nicht zur Verfügung.
Demnach stellt eine Sperrfläche ein Verbot für den fließenden Verkehr dar.
Bei Sperrflächen ist demnach meiner Ansicht nach ebenfalls eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen.
Abmessungen
Bei den Abmessungen von Sperrflächen wird zwischen zwei Grundformen unterschieden (Kapitel 2.2 RMS Teil 1).
Sperrfläche mit Schrägstrichgatter
Kleine Sperrfläche mit kleinem Schrägstrichgatter
Die Strichbreite der Sperrflächenränder richtet sich nach der Strichbreite der anschließenden Längsmarkierungen (Kapitel 3.5.3 RMS Teil 1; Kapitel 4.5.4 RMS Teil 1).
Die Ränder kleiner Sperrflächen bestehen aus Schmalstrichen (Kapitel 3.5.3 RMS Teil 1; Kapitel 4.5.4 RMS Teil 1).
Unten siehst du die Strichbreite von Längsmarkierungen in tabellarischer Ansicht (Kapitel 2.1.1 RMS Teil 1):
Autobahnen | Andere Straßen | |
---|---|---|
Schmalstrich (S) | 0,15 m | 0,12 m |
Breitstrich (B) | 0,30 m | 0,25 m |
Bei sehr kleinen Flächen können die für kleine Sperrfläche angegebenen Strichlängen und Strichabstände noch unterschritten werden (Kapitel 4.5.2 RMS Teil 1).
Schrägstrichgatter
Sperrflächen werden schraffiert, wenn die Schrägstrichgatter aus mindestens 3 Schrägstrichen bestehen (Kapitel 2.2 RMS Teil 1).
Weniger als 3 Schrägstriche sollen nicht markiert werden (Kapitel 4.5.2 RMS Teil 1).
Die oben genannte Textstelle der RMS ist eine Soll-Vorschrift.
Soll-Vorschriften sind in erster Linie als Muss-Vorschriften auszulegen.
Das bedeutet, dass Schrägstrichgatter von Sperrflächen in der Regel mindestens 3 Schrägstriche enthalten.
In atypischen Einzelfällen kann bei Soll-Vorschriften allerdings Ermessen ausgeübt werden.
Mit anderen Worten: In atypischen Einzelfällen sollte es auch möglich sein 1 oder 2 Schrägstriche in Schrägstrichgattern von Sperrflächen zu markieren.
Dagegen spricht allerdings, dass die RMS an anderer Stelle vorschreiben, dass Sperrflächen mit Schrägstrichgatter aus weniger als 3 Schrägstrichen nicht schraffiert werden (Kapitel 2.2 RMS Teil 1).
Bei langen Sperrflächen können außerhalb der Verziehungsbereiche der Sperrflächenränder größere Abstände der Schrägstriche gewählt werden (Kapitel 3.5.2 RMS Teil 1).
Größere Abstände der Schrägstriche können zum Beispiel auf Richtungsfahrbahnen bei endenden Fahrstreifen markiert werden (Kapitel 3.5.2 RMS Teil 1).
Ein endender Fahrstreifen auf einer Richtungsfahrbahn kann durch ein bauliches Ende eines Fahrstreifens erfolgen (Kapitel 3.5.2 RMS Teil 1).
Auf lange Sperrflächen sollte stets verzichtet werden, wenn eine bauliche Trennung der Verkehrsräume möglich ist (Kapitel 3.5.2 RMS Teil 1).
Einsatzorte
Endende Fahrstreifen
Sperrflächen können vor endenden Fahrstreifen, wenn eine ausreichende Erkennbarkeit ohne flächenhafte Markierung nicht zu gewährleisten ist (Kapitel 3.5.1 RMS Teil 1).
Fahrstreifensubstraktion auf einem einbahnigen Querschnitt
Eine ausreichende Erkennbarkeit eines endenden Fahrstreifens kann zum Beispiel bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einem einbahnigen Querschnitt nicht gewährleistet sein.
Bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einem einbahnigen Querschnitt beträgt die Breite der Schrägstriche des Schrägstrichgatters 0,5 m und der Abstand zwischen den Schrägstrichen 3 m (Kapitel 1.3 Bild 19 RMS Teil 2).
Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des rechten Fahrstreifens
Sperrflächen können ebenfalls bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des rechten Fahrstreifens eingesetzt werden, sofern eine ausreichende Erkennbarkeit des endenden Fahrstreifens nicht gewährleistet ist.
Bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des rechten Fahrstreifens beträgt die Breite der Schrägstriche des Schrägstrichgatters 0,5 m und der Abstand zwischen den Schrägstrichen 6 m (Kapitel 1.3 Bild 21 RMS Teil 2).
Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des linken Fahrstreifens
Ferner werden Sperrflächen bei einer Fahrstreifensubstraktion auf einer Richtungsfahrbahn mit baulichem Ende des linken Fahrstreifens markiert, sofern eine ausreichende Erkennbarkeit des endenden Fahrstreifens nicht gewährleistet ist.
Übergang von einem zweibahnigen auf einen einbahnigen Querschnitt
Bei einem Übergang von einem zweibahnigen auf einen einbahnigen Querschnitt werden Sperrflächen aufgebracht, wenn eine ausreichende Erkennbarkeit des endenden Fahrstreifens nicht gewährleistet ist.
Auch beim Übergang von einem zweibahnigen auf einen einbahnigen Querschnitt beträgt die Breite der Schrägstriche des Schrägstrichgatters 0,5 m und der Abstand zwischen den Schrägstrichen 3 m (Kapitel 1.3 Bild 24 RMS Teil 2).
Verschwenkung von Fahrstreifen
Innerhalb geschlossener Ortschaften können Sperrflächen im Zuge von Verschwenkungen von Fahrstreifen aufgebracht werden (Kapitel 1.4 Bild 25 RMS Teil 2).
Einbauten
Wenn eine ausreichende Erkennbarkeit ohne flächenhafte Markierung nicht gewährleistet ist, können vor Einbauten auf der Fahrbahn Sperrflächen aufgebracht werden (Kapitel 3.5.1 RMS Teil 1).
Beginn eines Trennstreifens
Einbauten auf der Fahrbahn finden sich beispielsweise am Beginn eines Trennstreifens (Kapitel 3.5.1 RMS Teil 1).
Verkehrsinseln
Verkehrsinseln finden sich auch außerhalb von Knotenpunkten.
Meiner Meinung nach können Sperrflächen vor Verkehrsinseln außerhalb von Knotenpunkten angebracht werden.
Knotenpunkte
Verziehungsbereich von Abbiegestreifen
Sperrflächen an Knotenpunkten können auch zur Sicherung von Fahrbahnbereichen mit verzögernden oder wartenden Fahrzeugen angebracht werden (Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1).
Unter die Sicherung von Fahrbahnbereichen mit verzögernden oder wartenden Fahrzeugen zählt beispielsweise der Verziehungsbereich von Abbiegestreifen.
Verkehrsinseln
An Knotenpunkten können Sperrflächen ebenfalls vor Hindernissen auf der Fahrbahn verwendet werden (Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1).
Damit ist zum Beispiel der Bereich vor Verkehrsinseln gemeint.
Ersatz für Verkehrsinseln
An Knotenpunkten werden Sperrflächen zur Kennzeichnung von nicht für die Verkehrsführung benötigten befestigten Straßenflächen eingesetzt (Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1).
Unter nicht zur Verkehrsführung benötigten befestigten Straßenflächen fallen zum Beispiel Verkehrsinseln (Kapitel 4.5.1 RMS Teil 1).
Anstatt von Verkehrsinseln können Sperrflächen markiert werden.
Sichtfelder
Können Sichtfelder an Knotenpunkten nicht baulich freigehalten werden, müssen Sperrflächen markiert werden.
Durch die Sperrflächen werden die Sichtfelder von parkenden Fahrzeugen freigehalten (Kapitel 4.2.4 RMS Teil 2).
Welche Sichtfelder im Straßenverkehr freigehalten werden müssen, kannst du im Beitrag Sichtdreiecke im Straßenverkehr berechnen: Der komplette Guide 2Go auf dieser Website nachlesen.
Innerörtliche Linksabbiegefahrstreifen
Auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit auch nur tageszeitlich starkem Verkehr sollte der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert werden, dass Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden (VwV-StVO zu § 9 Absatz 1).
Dazu eignen sich vor allem Sperrflächen (VwV-StVO zu § 9 Absatz 1).
Auf langsamer befahrenen Straßen genügen Leitlinien (VwV-StVO zu § 9 Absatz 1).
Bei der Führung von Linksabbiegern an Hauptverkehrsstraßen werden gegenüber von Linksabbiegestreifen ohne Verzögerungsstrecke und mit offener Einleitung Sperrflächen, Pflasterungen oder Mittelinseln angebracht.
Aus der Gegenrichtung werden vor Fußgängerüberwegen mit Fußgängerschutzinseln Sperrflächen markiert.
Vor Fußgängerüberwegen ohne Fußgängerschutzinseln werden Sperrflächen direkt gegenüber von innerörtlichen Linksabbiegefahrstreifen markiert.
Außerörtliche Linksabbiegefahrstreifen
Auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Beginn der Linksabbiegestreifen so markiert werden, dass Fahrer, die nicht abbiegen wollen, an dem Linksabbiegestreifen vorbeigeleitet werden (VwV-StVO zu § 9 Absatz 1).
Außerhalb bebauter Gebiete entlang von zweistreifigen Straßen mit Linksabbiegestreifen sind Sperrflächen sowohl auf der durchgehenden Fahrbahn gegenüber der Linksabbiegestreifen, als auch in der Einmündung vor dem Tropfen aufzubringen.
Vierstreifige Straßen
An Knotenpunkten von vierstreifigen Straßen werden vor Dreiecksinseln und Tropfen Sperrflächen markiert.
Kreisverkehre
An zweistreifigen Kreisverkehren ohne Verflechtungsstreifen sind an den Knotenpunktarmen Sperrflächen aufzubringen.
An zweistreifigen Kreisverkehren mit Lichtsignalanlagen sind an den Knotenpunktarmen ebenfalls Sperrflächen aufzubringen.
An Knotenpunktarmen von zweistreifigen Kreisverkehren mit echten Verflechtungsstreifen sind Sperrflächen zu markieren.
An zweistreifigen Kreisverkehren mit unechten Verflechtungsstreifen sind an den Knotenpunktarmen Sperrflächen aufzubringen.
Einfahrten und Ausfahrten an zweistreifigen Straßen
Die Einfahrbereiche und Ausfahrbereiche an zweistreifigen Straßen werden mit Sperrflächen versehen.
Ausfahrten an Autobahnen
An Ausfahrbereichen an Autobahnen werden Sperrflächen markiert.
Einfahrten an Autobahnen
Einfahrbereiche ohne Fahrstreifenaddition an Autobahnen werden mit Sperrflächen ausgestattet.
Verflechtungen an Autobahnen
Verflechtungen an Autobahnen werden ebenfalls mit Sperrflächen markiert (Kapitel 2.2.5 Bild 44 RMS Teil 2).
Fahrradstraße
In Fahrradstraßen kann die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden (VwV-StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2).
Müssen im Bereich von Sperrflächen Grundstückszufahrten angeschlossen werden, so sind hierfür die Sperrflächen zu unterbrechen (Kapitel 4.5.3 RMS Teil 1).
Fahrradzone
In Fahrradzonen soll die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite erforderlichenfalls durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1i).
Sperrflächen sind im Bereich von Grundstückszufahrten zu unterbrechen (Kapitel 4.5.3 RMS Teil 1).
Tempo 30-Zone
In Tempo 30-Zonen soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen sichergestellt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen am Fahrbahnrand, eingeengt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e).
Auch in Tempo 30-Zonen sind Sperrflächen im Bereich von Grundstückszufahrten zu unterbrechen (Kapitel 4.5.3 RMS Teil 1).
Schienenraum
Der übrige Fahrverkehr kann vom Schienenraum ferngehalten werden, wo es im Interesse des Schienenbahnverkehrs geboten ist (VwV-StVO zu § 2 Absatz 3).
Dies kann das durch einfache bauliche Maßnahmen, wie die Anbringung von Bordsteinen, durch Fahrstreifenbegrenzungen, durch Sperrflächen oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen, wie Geländer oder Absperrgeräte, erreicht werden (VwV-StVO zu § 2 Absatz 3).
Bei straßenbündigen Bahnkörpern kann die räumliche Trennung der Straßenbahn von den übrigen Verkehrsarten durch Fahrstreifenbegrenzungen oder Sperrflächen erfolgen (Kapitel 6.1.10.3 Tabelle 38 RASt 06).
Bei Zeitinseln im Haltestellenbereich ist die Gleiszone mit einer Sperrfläche zu versehen, damit die Straßenbahn unbehindert in den Haltestellenbereich einfahren und dort halten kann (Kapitel 3.1 Bild 47 RMS Teil 2).
Fazit
Im Bereich von Knotenpunkten werden Sperrflächen in Verziehungsbereichen von Abbiegestreifen angebracht, um Fahrzeuge beim Einsortieren auf Abbiegestreifen vom Gegenverkehr zu trennen.
Vor und nach Verkehrsinseln werden sowohl im Knotenpunktbereich, als auch außerhalb von Knotenpunkten Sperrflächen markiert, um Fahrzeugführer sicher an den Hindernissen vorbeizuführen.
Im Einmündungsbereich können Sperrflächen eingesetzt werden, um Sichtfelder von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Dadurch können aus der Einmündung ausfahrende Verkehrsteilnehmer Fahrzeuge auf der kreuzenden Straße rechtzeitig erkennen.
Sperrflächen werden auch vor Fußgängerüberwegen mit Fußgängerschutzinseln an Knotenpunkten und an zweistreifigen Kreisverkehren angebracht.
Hat dir dieser Artikel gefallen?