Das gehört zur Straße: Fallstudie mit verblüffendem Ergebnis
Bei der Gestaltung von Straßen, bei der Überplanung und dem Umbau von Straßen sowie bei der Einrichtung von Arbeitsstellen ist es wichtig zu wissen, was zur öffentlichen Straße gehört.
Zur öffentlichen Straße gehören bundeseinheitlich: Untergrund, Unterbau, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Durchlässe, Brücken, Trennstreifen, Seitenstreifen und sonstige Anlagen aller Art.
Es gehören noch weitere Bestandteile zur öffentlichen Straße. In jedem Bundesland gibt es spezielle Vorgaben, welche weiteren Bestandteile zur öffentlichen Straße gehören. Diese Fallstudie vergleicht die Bestandteile öffentlicher Straßen aller Bundesländer. Es erwarten dich folgende Themen:
- Unterschied zwischen Straßenkörper, Luftraum über dem Straßenkörper, Zubehör und Nebenanlagen
- Tabellarische Vergleiche der Straßenbestandteile der Bundesländer
- Straßengesetze ohne Nebenanlagen
- Besonderheiten der Bundesländer
- und vieles mehr …
Los geht’s!
Straßenbegriff im Vergleich
Was eine Straße ist und was zu einer Straße gehört, richtet sich nach den Straßengesetzen der Länder.
Hier ein Überblick über die landesrechtlichen Vorgaben der 16 Bundesländer zu Straßen:
Bundesland | Rechtsgrundlage |
---|---|
Baden-Württemberg | § 2 StrG |
Bayern | Artikel 2 BayStrWG |
Berlin | Artikel 2 BerlStrG |
Brandenburg | § 2 BbgStrG |
Bremen | § 2 BremLStrG |
Hamburg | § 2 HWG |
Hessen | § 2 HStrG |
Mecklenburg-Vorpommern | § 2 StrWG - MV |
Niedersachsen | § 2 NStrG |
Nordrhein-Westfalen | § 2 StrWG NRW |
Rheinland-Pfalz | § 1 Absatz 3 LStrG |
Saarland | § 2 StrG |
Sachsen | § 2 SächsStrG |
Sachsen-Anhalt | § 2 StrG LSA |
Schleswig-Holstein | § 2 StrWG |
Thüringen | § 2 ThürStrG |
Die Straßengesetze der Länder beschäftigen sich ausschließlich mit öffentlichen Straßen.
In Hamburg ist nicht von öffentlichen Straßen, sondern von öffentlichen Wegen die Rede.
Im Folgenden steht der Begriff öffentliche Straßen gleichermaßen für den hamburgischen Begriff öffentliche Wege.
Öffentliche Straßen sind
- Straßen,
- Wege
- und Plätzen,
die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Zu den öffentlichen Straßen gehören:
- Straßenkörper
- Luftraum über dem Straßenkörper
- Zubehör und
- Nebenanlagen.
Man könnte meinen, dass in allen Ländern die gleichen Vorgaben gelten, was unter die oben genannten Teile einer öffentlichen Straße fällt.
Schauen wir uns einmal die landesrechtlichen Vorgaben zu Straßenkörpern, dem Luftraum über dem Straßenkörper, dem Zubehör und den Nebenanlagen genauer an.
Straßenkörper
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Straßenuntergrund | Untergrund | Straßengrund | Wegegrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | Straßengrund | |||||
Straßenunterbau | Unterbau | Wegeunterbau | ||||||||||||||
Straßenoberbau | Oberbau | |||||||||||||||
Sommerwege | ||||||||||||||||
Straßendecke | Fahrbahndecke | Wegedecke | ||||||||||||||
Dämme | Keine Hochwasserschutzanlagen bei Straßen auf Deichen | Auf Hochwasserschutzanlagen lediglich Wegeunterbau und Wegedecke | Auf Deichen und Staudämmen lediglich Straßenunterbau, Straßenoberbau, Randstreifen, Seitenstreifen und Sicherheitsstreifen | Auf Deichen lediglich Straßenunterbau, Straßendecke, Trennstreifen, Seitenstreifen, Randstreifen und Sicherheitsstreifen | Auf Staudämmen und Staumauern lediglich Straßenoberbau, Fahrbahnen, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, unselbständige Radwege, unselbstständige Gehwege | Auf Deichen, Staudämmen und Staumauern lediglich Straßenoberbau, Trennstreifen, Seitenstreifen, Randstreifen und Sicherheitsstreifen (einschließlich Gehwege und Radwege) | Auf Staudämmen, Staumauern, Deichen und über Deichen lediglich Straßenoberbau, Trennstreifen, Seitenstreifen, Randstreifen und Sicherheitsstreifen | |||||||||
Gräben | Straßengräben | |||||||||||||||
Entwässerungsanlagen | Straßenentwässerungsanlagen | Straßenentwässerungsanlagen | ||||||||||||||
Beleuchtungsanlagen | Straßenbeleuchtungsanlagen | |||||||||||||||
Böschungen | Erdbauwerke einschließlich Böschungen | |||||||||||||||
Rampen | ||||||||||||||||
Stützmauern | Auch Verankerungen | |||||||||||||||
Stützwände | ||||||||||||||||
Stützbauwerke | ||||||||||||||||
Treppenanlagen | Treppen | |||||||||||||||
Überfahrten | ||||||||||||||||
Durchlässe | ||||||||||||||||
Lärmschutzanlagen | ||||||||||||||||
Brücken | Auch Verankerungen | |||||||||||||||
Tunnels | Auch Verankerungen | |||||||||||||||
Fahrbahnen | (Richtungsfahrbahnen) | |||||||||||||||
Parkbuchten | Unselbständige Parkflächen | |||||||||||||||
Haltestellenbuchten | Omnibushaltebuchten | Bushaltebuchten | Bushaltebuchten | Haltestellenbuchten für den Linienverkehr | Haltestellenbuchten für den Linienverkehr | Haltestellenbuchten für den Linienverkehr | Haltestellenbuchten für den Linienverkehr | |||||||||
Wendeschleifen | ||||||||||||||||
Wendeplätze | ||||||||||||||||
Rastplätze | Unselbstständige Rastplätze | Unselbständige Rastplätze | ||||||||||||||
Taxihalteplätze | ||||||||||||||||
Gehwege | Unselbstständige Gehwege | Auch unselbstständige Gehwege | Auch mit eigenem Straßenkörper | Auch unselbstständige Gehwege | Auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Unselbstständige Gehwege | Mit eigenem Straßenkörper | Unselbstständige Gehwege | Auch unselbstständige Gehwege | Auch unselbstständige Gehwege | Auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Auch unselbstständige Gehwege | ||||
Radwege | Unselbstständige Radwege | Auch unselbstständige Radwege | Auch mit eigenem Straßenkörper | Auch unselbstständige Radwege | Auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Unselbstständige Radwege | Mit eigenem Straßenkörper | Unselbstständige Radwege | Auch unselbstständige Radwege | Auch unselbstständige Radwege | Auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang | Auch unselbstständige Radwege | ||||
Parkplätze | Parkflächen einschließlich der Parkhäuser | Unselbstständige Parkflächen | Parkflächen | Öffentliche Parkplätze | Parkplätze als eigene Wegeanlage (selbständiger Parkplatz) Unmittelbar an die Fahrbahn anschließende Parkplätze | |||||||||||
Verkehrsberuhigte Bereiche | ||||||||||||||||
Straßenbegleitgrün | Grünanlagen | |||||||||||||||
Verkehrsinseln | ||||||||||||||||
Parkstreifen | ||||||||||||||||
Trennstreifen | ||||||||||||||||
Seitenstreifen | Befestigte Seitenstreifen (Standstreifen, Parkstreifen und Mehrzweckstreifen) | |||||||||||||||
Bankette | ||||||||||||||||
Randstreifen | ||||||||||||||||
Sicherheitsstreifen | ||||||||||||||||
Materialbuchten | ||||||||||||||||
Fähren | Zugehörigkeit bereits gegeben oder bei öffentlich-rechtlicher Vereinbarung | Nur bei öffentlich-rechtlicher Vereinbarung |
Im Folgenden steht der Begriff Straßenkörper gleichermaßen für den hamburgischen Begriff Wegekörper.
Die Straßengesetze Baden-Württembergs, Bayerns, Berlins, Brandenburgs, Bremens, Hamburgs, Hessens, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsens, Nordrhein-Westfalens, Rheinland-Pfalz, Saarlands, Sachsens, Sachsen-Anhalts, Schleswig-Holsteins und Thüringens sprechen von Bestandteilen, die insbesondere zum Straßenkörper zählen.
Damit sind die oben aufgeführte Aufzählungen innerhalb der Tabelle nicht abschließend. Weitere Bestandteile können daher ebenfalls unter den Begriff Straßenkörper fallen.
Luftraum über dem Straßenkörper
Der Luftraum über dem Straßenkörper gehört in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ebenfalls zur öffentlichen Straße.
Folglich kann man sagen, dass in allen Bundesländern der Luftraum über dem Straßenkörper zur öffentlichen Straße gehört.
Der Luftraum über der Straße muss von Hindernissen freigehalten werden. Welcher Bereich von Hindernissen im Luftraum über dem Straßenkörper freizuhalten ist, habe ich im Beitrag Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Äste auf dieser Website erläutert.
Zubehör
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Beleuchtung | Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Straßenbeleuchtung | |||||||||||||||
Verkehrszeichen | Amtliche Verkehrszeichen | Amtliche Verkehrszeichen | Amtliche Verkehrszeichen | |||||||||||||
Verkehrseinrichtungen | Amtliche Verkehrseinrichtungen | Verkehrseinrichtungen aller Art | Amtliche Verkehrseinrichtungen | |||||||||||||
Verkehrsanlagen aller Art | Sonstige Anlagen aller Art | Sonstige Anlagen aller Art | Sonstige Anlagen | Sonstige Anlagen aller Art | Anlagen aller Art | Anlagen aller Art | Verkehrsanlagen aller Art einschließlich Lärmschutzanlagen | Anlagen aller Art | ||||||||
Abfallbehälter | Gemeindliche Straßenreinigung dienende Abfallbehälter | |||||||||||||||
Lagerplätze | An den übrigen Straßenkörper angrenzende Lagerplätze | |||||||||||||||
Bepflanzung | Bepflanzung auf dem Straßenkörper | Zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün) | Bewuchs | Bewuchs |
Die Straßengesetze Berlins, Niedersachsens und Nordrhein-Westfalens sprechen von Bestandteilen, die insbesondere zum Zubehör zählen.
Damit sind die oben aufgeführte Aufzählungen für Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen innerhalb der Tabelle nicht abschließend. Weitere Bestandteile können in diesen Bundesländern daher ebenfalls unter den Begriff Zubehör fallen.
In Hamburg heißt es nicht Zubehör, sondern Wegezubehör.
Nebenanlagen
Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Straßenmeistereien | ||||||||||||||||
Gerätehöfe | ||||||||||||||||
Straßenwärterhütten | ||||||||||||||||
Lager | ||||||||||||||||
Lagerhöfe | ||||||||||||||||
Lagerplätze | ||||||||||||||||
Ablagerungsstellen | ||||||||||||||||
Entnahmestellen | ||||||||||||||||
Hilfsbetriebe | ||||||||||||||||
Hilfseinrichtungen | ||||||||||||||||
Flächen für die befristete Lagerung von Boden | ||||||||||||||||
Flächen für die dauernde Lagerung von Boden |
Das Berliner Straßengesetz und das Hamburgische Wegegesetz kennen keine Nebenanlagen.
Besonderheiten der Bundesländer
Baden-Württemberg
Bei genauerer Betrachtung des Straßengesetzes für Baden-Württemberg fällt auf, dass der Straßenoberbau nicht als Bestandteil des Straßenkörpers genannt wird (§ 2 StrG).
Wie bereits oben erwähnt, bedeutet das allerdings nicht, dass der Straßenoberbau in Baden-Württemberg damit nicht zur öffentlichen Straße hinzugezählt wird.
Der Straßenoberbau wird lediglich nicht explizit unter dem Begriff Straßenkörper geführt.
Stattdessen wird die Straßendecke als Bestandteil des Straßenkörpers aufgeführt (§ 2 StrG).
Das Baden-Württembergische Straßengesetz führt jedoch Materialbuchten unter dem Begriff Straßenkörper auf (§ 2 StrG).
Materialbuchten zählen in Baden-Württemberg damit unmissverständlich zur öffentlichen Straße.
Beleuchtung ist in Baden-Württemberg weder Teil des Straßenkörpers, noch des Zubehörs.
Straßenwärterhütten werden im Baden-Württembergischen Straßengesetz als Nebenanlagen eingestuft (§ 2 StrG).
Folglich ist eine Straßenwärterhütte Teil der öffentlichen Straße.
Kein anderes Bundesland führt Straßenwärterhütten im Zusammenhang mit Öffentliche Straßen auf.
Bayern
Das Bayerisches Straßen- und Wegegesetz sieht den Straßenoberbau nicht als Teil des Straßenkörpers an (Artikel 2 BayStrWG).
Statt des Straßenoberbaus wird in Bayern die Fahrbahndecke zum Straßenkörper hinzugezählt (Artikel 2 BayStrWG).
Das Straßen- und Wegegesetz Bayern konkretisiert Fahrbahnen in Form von Richtungsfahrbahnen als Bestandteil des Straßenkörpers (Artikel 2 BayStrWG).
Gehwege und Radwege gehören in Bayern zum Straßenkörper, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen. Man spricht dann von unselbständigen Gehwegen oder unselbständigen Radwegen (Artikel 2 BayStrWG).
Auch in Bayern ist die Beleuchtung weder als Teil des Straßenkörpers, noch des Zubehörs, genannt (Artikel 2 BayStrWG).
Berlin
Das Berliner Straßengesetz sieht als einziges Bundesland Straßenbeleuchtungsanlagen und Taxihalteplätze als Teil des Straßenkörpers vor (Artikel 2 BerlStrG).
Eine weitere Besonderheit in Berlin: Stützbauwerke und Treppenanlagen zählen zum Straßenkörper (Artikel 2 BerlStrG).
Des Weiteren sieht Berlin Straßenbegleitgrün als Bestandteil des Straßenkörpers an (Artikel 2 BerlStrG).
Gleichzeitig führt das Berliner Straßengesetz Bepflanzung unter dem Oberbegriff Zubehör (Artikel 2 BerlStrG).
Abschließend noch der Hinweis, dass das Berliner Straßengesetz den Begriff Nebenanlagen nicht definiert.
Brandenburg
In Brandenburg sind Parkbuchten als Straßenkörper anerkannt (§ 2 BbgStrG).
Gleichzeitig finden sich aber auch unselbstständige Parkflächen und unselbstständige Rastplätze unter dem Begriff Straßenkörper (§ 2 BbgStrG).
Zusammen mit Nordrhein-Westfalen vertritt Brandenburg die Auffassung, dass verkehrsberuhigte Bereiche als Teil des Straßenkörpers aufzufassen sind (§ 2 BbgStrG; § 2 StrWG NRW).
In Brandenburg ist die Beleuchtung ebenfalls weder als Teil des Straßenkörpers, noch des Zubehörs, genannt (§ 2 BbgStrG).
Das Brandenburgische Straßengesetz führt allerdings Materialbuchten unter dem Begriff Straßenkörper auf (§ 2 BbgStrG).
Straßenbegleitgrün zählt in Brandenburg zwar nicht zum Straßenkörper, wird aber unter Zubehör geführt (§ 2 BbgStrG).
Bei Straßenbegleitgrün im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes geht es um Pflanzen, die zur Straße gehören (§ 2 BbgStrG).
Bremen
Bremen schreibt explizit vor, dass Hochwasserschutzanlagen bei Straßen auf Deichen nicht zum Straßenkörper hinzugezählt werden (§ 2 BremLStrG).
Laut dem Bremischen Landesstraßengesetz fällt zwar Beleuchtung nicht unter den Begriff Straßenkörper, Beleuchtung wird aber explizit als Zubehör benannt (§ 2 BremLStrG).
Eine Besonderheit Bremens: Auch Verankerungen von Stützmauern, Brücken und Tunneln zählen zum Straßenkörper (§ 2 BremLStrG).
Weiterhin führt Bremen als einziges Bundesland Verkehrsinseln als Bestandteil des Straßenkörpers auf (§ 2 BremLStrG).
In Bremen und Niedersachsen wird zudem betont, dass nur amtliche Verkehrszeichen und amtliche Verkehrseinrichtungen als Zubehör gelten (§ 2 BremLStrG; § 2 NStrG).
Zu Nebenanlagen zählt Bremen Flächen für die befristete Lagerung von Boden und Flächen für die dauernde Lagerung von Boden (§ 2 BremLStrG).
Kein anderes Bundesland ordnet explizit die befristete Lagerung von Boden und die dauernde Lagerung von Boden der öffentlichen Straße zu.
Hamburg
Der Straßenkörper wird in Hamburg Wegekörper genannt (§ 2 HWG).
Auf Hochwasserschutzanlagen werden in Hamburg lediglich Wegeunterbau und Wegedecke als Teil des Straßenkörpers angesehen (§ 2 HWG).
Rampen sind laut dem Hamburgischen Wegegesetz Teil des Wegekörpers (§ 2 HWG).
Alle anderen Bundesländer führen Rampen weder als Teil des Wegekörpers, noch als Zubehör oder Nebenanlage auf.
Zusammen mit Schleswig-Holstein führt Hamburg Lärmschutzanlagen nicht als Teil des Wegekörpers auf (§ 2 HWG; § 2 StrWG).
Zubehör ist in Hamburg als Wegezubehör bekannt (§ 2 HWG).
Besonders auffällig beim Wegezubehör Hamburgs: Verkehrseinrichtungen werden nicht genannt (§ 2 HWG).
Stattdessen werden sonstige Anlagen unter dem Begriff Wegezubehör aufgeführt (§ 2 HWG).
Das Hamburgische Wegegesetz definiert den Begriff Nebenanlagen nicht.
Hessen
Laut dem Hessischen Straßengesetz sind insbesondere Haltestellenbuchten für den Linienverkehr Teil des Straßenkörpers (§ 2 HStrG).
Das bedeutet allerdings nicht, dass Haltestellenbuchten, die nicht für den Linienverkehr vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Straßenkörpers in Hessen sind.
Auffällig im Hessischen Straßengesetz ist, dass unter Zubehör Verkehrseinrichtungen aller Art fallen (§ 2 HStrG).
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern führt hinsichtlich öffentlicher Straßen als einziges Bundesland Sommerwege als Bestandteil des Straßenkörpers auf (§ 2 StrWG – MV).
Auf Deichen und Staudämmen in Mecklenburg-Vorpommern zählen lediglich der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Randstreifen, die Seitenstreifen und die Sicherheitsstreifen zum Straßenkörper (§ 2 StrWG – MV).
Wie in Hessen sind laut dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern besonders Haltestellenbuchten für den Linienverkehr Teil des Straßenkörpers (§ 2 StrWG – MV).
Gehwege und Radwege zählen in Mecklenburg-Vorpommern auch ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Straßenkörper (§ 2 StrWG – MV).
Beim Zubehör kennt das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls eine Besonderheit:
An den übrigen Straßenkörper angrenzende Lagerplätze gelten in Mecklenburg-Vorpommern als Zubehör (§ 2 StrWG – MV).
Lagerplätze, die an den übrigen Straßenkörper angrenzen, sind in Mecklenburg-Vorpommern Teil der öffentlichen Straßen.
Niedersachsen
In Niedersachsen zählen auf Deichen lediglich der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Trennstreifen, die Seitenstreifen, die Randstreifen und die Sicherheitsstreifen zum Straßenkörper (§ 2 NStrG).
Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz gehören Fähren zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird (§ 2 NStrG).
In Niedersachsen und Bremen wird besonders darauf hingewiesen, dass nur amtliche Verkehrszeichen und amtliche Verkehrseinrichtungen als Zubehör gelten (§ 2 NStrG; § 2 BremLStrG).
Der gemeindlichen Straßenreinigung dienende Abfallbehälter führt das Niedersächsische Straßengesetz unter Zubehör auf (§ 2 NStrG).
Statt von Bepflanzung ist in Niedersachsen beim Zubehör von Bewuchs die Rede (§ 2 NStrG).
Nordrhein-Westfalen
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen spricht nicht direkt von Böschungen als Teil des Straßenkörpers.
Stattdessen zählen in Nordrhein-Westfalen Erdbauwerke, einschließlich der Böschungen zum Straßenkörper (§ 2 StrWG NRW).
Eine Besonderheit in Nordrhein-Westfalen: Laut dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen fallen insbesondere unselbständige Radwege, unselbständige Gehwege, unselbständige Parkflächen sowie unselbständige Rastplätze unter den Begriff Straßenkörper (§ 2 StrWG NRW).
Zusammen mit Brandenburg vertritt Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass verkehrsberuhigte Bereiche als Teil des Straßenkörpers aufzufassen sind (§ 2 StrWG NRW; § 2 BbgStrG).
In Nordrhein-Westfalen werden insbesondere befestigte Seitenstreifen zum Straßenkörper gezählt (§ 2 StrWG NRW).
Unter befestigten Seitenstreifen versteht man in Nordrhein-Westfalen Standstreifen, Parkstreifen und Mehrzweckstreifen (§ 2 StrWG NRW).
Ein weiterer Teil des Straßenkörpers in Nordrhein-Westfalen sind Bankette (§ 2 StrWG NRW).
In Nordrhein-Westfalen wird zudem betont, dass nur amtliche Verkehrszeichen als Zubehör gelten (§ 2 StrWG NRW).<
Rheinland-Pfalz
Gehwege und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen sind in Rheinland-Pfalz Teil der öffentlichen Straße (§ 1 Absatz 3 LStrG).
Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind in Rheinland-Pfalz nicht öffentliche Straßen (§ 1 Absatz 5 LStrG).
Bewuchs zählt in Rheinland-Pfalz ebenfalls zu öffentlichen Straßen, wird aber weder unter dem Begriff Straßenkörper, noch unter Zubehör oder Nebenanlagen aufgeführt (§ 1 Absatz 3 LStrG).
Saarland
Gehwege und Radwege gehören im Saarland zum Straßenkörper, soweit sie im Zusammenhang mit der Straße stehen und dem Zug dieser Straßen folgen. Man spricht dann von unselbständigen Gehwegen oder unselbständigen Radwegen (§ 2 StrG).
Sachsen
In Sachsen zählt zum Straßenkörper auf Staudämmen und Staumauern lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahnen, die Trennstreifen, der befestigte Seitenstreifen, die unselbständigen Radwege und die unselbstständigen Gehwege (§ 2 SächsStrG).
Des Weiteren gehören laut dem Sächsischen Straßengesetz Wendeschleifen und Wendeplätze zum Straßenkörper (§ 2 SächsStrG).
Gehwege und Radwege gehören in Sachsen zum Straßenkörper, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (§ 2 SächsStrG).
Diese Gehwege und Radwege sind auch als unselbständige Gehwegen oder unselbständigen Radwege bekannt (§ 2 SächsStrG).
Insbesondere öffentliche Parkplätze werden als Teil des Straßenkörpers angesehen (§ 2 SächsStrG).
Das Sächsische Straßengesetz führt Materialbuchten unter dem Begriff Straßenkörper auf (§ 2 SächsStrG).
Lagerhöfe werden im Sächsischen Straßengesetz als Nebenanlagen eingestuft (§ 2 SächsStrG).
Folglich sind Lagerhöfe Teil der öffentlichen Straße.
Kein anderes Bundesland führt Lagerhöfe im Zusammenhang mit Öffentliche Straßen auf.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt zählt zum Straßenkörper auf Deichen, Staudämmen und Staumauern lediglich der Straßenoberbau, die Trennstreifen, die Seitenstreifen, die Randstreifen und die Sicherheitsstreifen (§ 2 StrG LSA).
Auch Gehwege und Radwege auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören in Sachsen-Anhalt zum Straßenkörper (§ 2 StrG LSA).
Nach dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt werden nicht nur Parkplätze als eigene Wegeanlage, sondern auch unmittelbar an die Fahrbahn anschließende Parkplätze und Parkstreifen als Teil des Straßenkörpers angesehen (§ 2 StrG LSA).
Laut dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt gehören Fähren zur Straße, wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird (§ 2 StrG LSA).
Eine weitere Besonderheit in Sachsen-Anhalt ist, dass Straßenbeleuchtung zum Zubehör gehört, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist (§ 2 StrG LSA).
Schleswig-Holstein
Auf Staudämmen, Staumauern, Deichen und über Deichen in Schleswig-Holstein gehört nur der Straßenoberbau, die Trennstreifen, die Seitenstreifen, die Randstreifen und die Sicherheitsstreifen zum Straßenkörper (§ 2 StrWG).
Zusammen mit Hamburg führt Schleswig-Holstein Lärmschutzanlagen nicht als Teil des Straßenkörpers auf (§ 2 StrWG; § 2 HWG).
Gleichzeitig werden Lärmschutzanlagen allerdings auch im Zusammenhang mit Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, genannt (§ 2 StrWG).
Thüringen
Eine Besonderheit in Thüringen: Laut dem Thüringer Straßengesetz fallen auch unselbständige Gehwege und unselbständige Radwege unter den Begriff Straßenkörper (§ 2 ThürStrG).
Fazit
Vergleicht man die Bestandteile einer Straße nach den Vorgaben der Bundesländer, so stellt man fest, dass es Gemeinsamkeiten gibt.
Abgesehen von den dargestellten bundeseinheitlichen Bestandteilen gibt es jedoch viele Unterschiede.
Einige Bestandteile, wie Rampen, Überfahrten, Wendeschleifen, Wendeplätze, Taxihalteplätze, Verkehrsinseln, Parkstreifen, Bankette, Abfallbehälter, Lagerplätze, Flächen für die befristete Lagerung von Boden und Flächen für die dauernde Lagerung von Boden werden nur in einzelnen Bundesländern als Bestandteile öffentlicher Straßen explizit genannt.
Andere Bestandteile, wie Tunnel, werden in bestimmten Straßengesetzen gar nicht als Teil öffentlicher Straßen aufgeführt.
Hat dir dieser Artikel gefallen?