Markierungsarbeiten im Straßenverkehr richtig absichern: Ein Leitfaden für die Praxis
Markierungsarbeiten auf Straßen sind unerlässlich für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Doch Markierungsarbeiten stellen auch eine erhebliche Gefahr dar, wenn sie nicht korrekt abgesichert werden. Eine unzureichende Absicherung kann gerade für diejenigen, die die Markierungsarbeiten ausführen, schwerwiegende Folgen haben.
Bei Markierungsarbeiten sind die Mindestbreiten für Arbeitsplätze (BM), der seitliche Sicherheitsabstand (SQ) und der Seitenabstand zum Verkehrsbereich zu berücksichtigen. Die Mindestbreite des Arbeitsplatzes ist bei Markierungsarbeiten davon abhängig, welcher Arbeitsschritt durchgeführt wird. Der seitliche Sicherheitsabstand ist von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängig.
Dieser Leitfaden erläutert die wichtigsten Schritte und Maßnahmen, um Markierungsarbeiten sicher und effizient abzusichern: Von der Planung und Einrichtung der Arbeitsstelle zur Durchführung von Markierungsarbeiten bis hin zur Nutzung geeigneter Absicherungsmaßnahmen. Erfahre, wie die Sicherheit aller Beteiligten gewährleistet und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden – darunter:
- Auswahl der Verkehrseinrichtung
- Emittlung des seitlichen Sicherheitsabstandes
- Herleitung des erforderlichen Seitenabstandes zum Verkehrsbereich
- Darstellung der Regelquerschnitte verschiedener Straßenarten
- Absicherung der einzelnen Verfahrensschritte
- Und vieles mehr …
Bereit? Los geht’s!
Einordnung als Arbeitsstelle
Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen öffentliche oder tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 1 RSA 21).
Hierunter fallen Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben der Straße, Arbeiten über der Straße, Arbeiten an Leitungen in der Straße, Arbeiten an Leitungen über der Straße sowie Vermessungsarbeiten (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 1 RSA 21).
Nach den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sind Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als 24 Stunden bestehen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 6 RSA 21).
Tagesbaustellen sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Tageshelligkeit bestehen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Unter Tagesbaustellen fallen Arbeitsstellen, die sich in der Regel in der Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Diese werden auch als bewegliche Arbeitsstellen bezeichnet (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Reinigungsarbeiten, Markierungsarbeiten und Grasschnitt gelten als bewegliche Arbeitsstellen (Teil A Kapitel 1.1 Absatz 7 RSA 21).
Müssen öffentliche oder tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen für Markierungsarbeiten vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden?
Markierungsarbeiten zählen zu den Tagesbaustellen. Sie werden den Arbeitsstellen kürzerer Dauer zugeordnet.
Arbeitsstellen kürzerer Dauer stellen eine besondere Art von Arbeitsstellen an Straßen dar. Zu Arbeitsstellen an Straßen zählen auch Arbeiten an der Straße selbst.
Bei Markierungsarbeiten wird an der Straße selbst gearbeitet.
Markierungsarbeiten auf öffentlichen oder tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen müssen daher vorübergehend für die Arbeiten abgesperrt werden.
Auswahl der Verkehrseinrichtung
Bei Straßenbaustellen kürzerer Dauer müssen zur Abgrenzung von Arbeitsstellen und Verkehrswegen zum fließenden Verkehr geeignete Verkehrseinrichtungen verwendet werden (Kapitel 4.2.2 Absatz 1 ASR A5.2 22).
Zur Abgrenzung von Arbeitsstellen und Verkehrswegen zum fließenden Verkehr können beispielsweise Leitbaken, Leitkegel, fahrbare Absperrtafeln, Warneinrichtungen und Lichtzeichenanlagen eingesetzt werden (Kapitel 4.2.2 Absatz 1 ASR A5.2 22).
Üblicherweise werden für Markierungsarbeiten Leitkegel und Lichtzeichenanlagen eingesetzt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich Leitkegel zu verwenden sind, die von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) für die Verwendung im Straßenverkehr freigegeben wurden.
Hierzu hat die BASt eine Liste der nach den Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel (Ausgabe 1994) positiv geprüften Leitkegel veröffentlicht.
Sicherheitsräume
Mindestbreiten für Arbeitsplätze (BM)
Die Mindestbreiten für Arbeitsplätze (BM) richtet sich nach den Vorgaben der Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr-Straßenbaustellen (ASR).
Für Verkehrswege und “Verkehrswege” für Laufstege ist eine Mindestbreite (BM) von 80 cm erforderlich (Kapitel 4.4 ASR A5.2 22).
Für reine Kontrolltätigkeiten, Steuertätigkeiten und Bedientätigkeiten ist eine Mindestbreite (BM) von 80 cm erforderlich (Kapitel 4.4 ASR A5.2 22).
Reine Kontrolltätigkeiten, Steuertätigkeiten und Bedientätigkeiten sind Tätigkeiten im Mitgängerbetrieb (Kapitel 4.4 ASR A5.2 22).
Mit Mitgängerbetrieb ist das Mitgehen neben einer in Betrieb stehenden Maschine gemeint.
Für das Hinauslehnen aus Führerständen und Bedienständen von Fahrzeugen und Maschinen zur Einsichtnahme in den Fahrbereich und Arbeitsbereich ist eine Mindestbreite (BM) von 40 cm erforderlich (Kapitel 4.4 ASR A5.2 22).
Seitlicher Sicherheitsabstand (SQ)
Der seitliche Sicherheitsabstand (SQ) richtet sich nach den Vorgaben der Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr-Straßenbaustellen (ASR).
Zum Schutz der Beschäftigten ist für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr vorzusehen (Kapitel 4.3 Absatz 1 ASR A5.2 22).
Seitliche Sicherheitsabstände (SQ) werden bei Leitkegel auf deren Mittelachse bezogen (Kapitel 4.3 Absatz 2 ASR A5.2 22).
Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßenbaustellen kürzerer Dauer (Kapitel 4.3 Tabelle 2 ASR A5.2 22):
Element | 30 km/h | 40 km/h | 50 km/h | 60 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 120 km/h |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Leitbake 1000 mm x 250 mm 750 mm x 187,5 mm | 30 cm | 40 cm | 50 cm | 70 cm | 90 cm | 110 cm | 130 cm |
Leitbake 500 mm x 125 mm | 50 cm | 60 cm | 70 cm | 90 cm | 110 cm | 130 cm | 150 cm |
Seitenabstand zum Verkehrsbereich
Sind Markierungen vorhanden, beträgt der lichte Abstand zwischen Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken 0,25 m (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Wie bereits oben beschrieben, werden für Markierungsarbeiten normalerweise Leitkegel eingesetzt.
Des Weiteren werden Markierungsarbeiten regelmäßig ohne Aufbringung einer vorübergehenden Fahrbahnbegrenzung durchgeführt.
Die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) machen keine Vorgaben, welcher lichte Abstand zum Verkehrsbereich eingehalten werden soll, wenn keine vorübergehende Fahrbahnbegrenzung aufgebracht wird.
Ebenso wenig äußern sich die RSA zum Seitenabstand von Leitkegeln zum Verkehrsbereich.
Meiner Meinung nach sollten beim Seitenabstand von Leitkegeln zum Verkehrsbereich die gleichen Vorgaben gelten wie für den Seitenabstand von Leitbaken zum Verkehrsbereich.
Ferner sollte auch dann ein Seitenabstand zum Verkehrsbereich vorgesehen werden, wenn keine vorübergehende Fahrbahnbegrenzung aufgebracht wird.
Sowohl bei Straßen nach Teil C der RSA, als auch bei Straßen nach Teil D der RSA ist die Breite einer Fahrbahnbegrenzungslinie im Bereich einer Behelfsverkehrsführung in die Breite des angrenzenden Behelfsfahrstreifens einzurechnen (Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21; Teil D Kapitel 2.2.3 Absatz 2 RSA 21).
Mit anderen Worten: Fahrbahnbegrenzungslinien im Bereich von Behelfsverkehrsführungen werden zur Fahrstreifenbreite hinzugerechnet.
Meiner Ansicht nach ergibt sich daraus, dass auch ohne Fahrbahnbegrenzungslinie ein Seitenabstand zum Verkehrsbereich eingehalten werden sollte.
Daraus folgt, dass der lichte Abstand zwischen Verkehrsbereich und der Kante von Leitkegeln 0,25 m betragen müsste.
Um die Mindestbreiten für Arbeitsplätze (BM), den seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) und den Seitenabstand zum Verkehrsbereich nachvollziehbar darzustellen, ist es sinnvoll den Seitenabstand zum Verkehrsbereich wie beim seitlichen Sicherheitsabstand (SQ) auf die Mittelachse des Leitkegels zu beziehen.
Die Breiten von Leitkegelfußplatten variieren allerdings in Abhängigkeit von der Höhe der Leitkegel und dem Hersteller der Leitkegel.
Alle Straßen außer Autobahnen
Auf allen Straßen außer Autobahnen müssen Leitkegel mit einer Höhe von mindestens 50 cm verwendet werden (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Leitkegel der Firma Adolf Nissen Elektrobau GmbH + Co. KG mit einer Höhe von 50 cm weisen beispielsweise eine Fußplattenbreite von 31,2 cm auf.
Zwischen Mittelachse des Leitkegels und Kante des Leitkegels ergibt sich somit eine Breite von 15,6 cm.
Daraus folgt, dass der Abstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse eines 50 cm hohen Leitkegels der Firma Adolf Nissen Elektrobau GmbH + Co. KG mindestens 40,6 cm betragen muss.
Leitkegel der Firma WEMAS Absperrtechnik GmbH mit einer Höhe von 50 cm weisen hingegen eine Fußplattenbreite von 32,5 cm auf.
Zwischen Mittelachse des Leitkegels und Kante des Leitkegels ergibt sich somit eine Breite von 16,25 cm.
Daraus folgt, dass der Abstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse eines 50 cm hohen Leitkegels der Firma WEMAS Absperrtechnik GmbH mindestens 41,25 cm betragen muss.
Unten sind die Abstände zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse von 50 cm hohen Leitkegeln der Hersteller aufbereitet, die die BASt in Ihre Liste positiv geprüfter Leitkegel aufgenommen hat.
Hersteller | Bezeichnung | BASt Prüfnummer | Fußplattenbreite | Breite zwischen Mittelachse und Kante des Leitkegels | Abstand zwischen Verkehrsbereich und Mittelachse des Leitkegels |
---|---|---|---|---|---|
Beilharz GmbH & Co. KG, Vöhringen | Beilharz TL-Leitkegel Typ 500 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Garant-Mockenhaupt e.K, Betzdorf | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft |
Gerecke+Lauer GmbH, Münster | Pluslite | 95 3F 07 | 31 cm | 15,5 cm | 40,5 cm |
Groupe Nadia GmbH, Kehl | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft |
Molan Werk Dittrich GmbH & Co. KG, Bremen | TL 610-40 | 95 3F 01 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Molan Werk Dittrich GmbH & Co. KG, Bremen | TL 610-40 S | 95 3F 06 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Moravia GmbH, Wiesbaden | Morion Leitkegel EU 500 | V4-19/2013 | 28,7 cm | 14,35 cm | 39,35 cm |
Moravia GmbH, Wiesbaden | Morion ReflexKegel | 94 3F 001 | 31 cm | 15,5 cm | 40,5 cm |
Moravia GmbH, Wiesbaden | Morion ReflexKegel EU 500 | V4-05/2012 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | Leitkegel LK 500 | V4-09/2015 | 31,2 cm | 15,6 cm | 40,6 cm |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | Leitkegel LK 500 | V4-15/2015 | 31,2 cm | 15,6 cm | 40,6 cm |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | LK 500, Kl II | 95 3F 03 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | LK 500, Kl III | 95 3F 04 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | LK 500, Kl III | 97 3F 01 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | LK 500, Kl III | V4-72/2003 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Swintex Ltd., U. K. | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft | Kein Leitkegel mit 50 cm Höhe durch BASt geprüft |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 500, Typ 1, Klasse III | 02 3F 03 | 32,5 cm | 16,25 cm | 41,25 cm |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 500, Typ 2, Klasse III | 02 3F 02 | 32,5 cm | 16,25 cm | 41,25 cm |
Schake GmbH Hagen | 3L530TL | V4-194-18 | 30 cm | 15 cm | 40 cm |
Schake GmbH Hagen | 3L530TL2 | V4-195-18 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Die Gerecke+Lauer GmbH ist zwischenzeitlich mit der Witte Technology GmbH verschmolzen und wird nunmehr unter der Witte Technology GmbH geführt.
Die Swintex Ltd., U. K. ist zwischenzeitlich mit der Melba Ltd., U. K. verschmolzen und wird nunmehr unter der Melba Swintex Ltd., U. K. geführt.
Um im Folgenden die praktische Umsetzung des Seitenabstands zum Verkehrsbereich schematisch besser darstellen zu können, wird für alle Straßen außer Autobahnen eine Breite von 45 cm zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel angesetzt.
Autobahnen
Auf Autobahnen müssen Leitkegel mit einer Höhe von mindestens 75 cm verwendet werden (Teil A Kapitel 3.4.4 Absatz 2 Bild A-7 RSA 21).
Leitkegel der Firma Adolf Nissen Elektrobau GmbH + Co. KG mit einer Höhe von 75 cm weisen eine Fußplattenbreite von 46,2 cm auf.
Zwischen Mittelachse des Leitkegels und Kante des Leitkegels ergibt sich somit eine Breite von 23,1 cm.
Daraus folgt, dass der Abstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse eines 75 cm hohen Leitkegels der Firma Adolf Nissen Elektrobau GmbH + Co. KG mindestens 48,1 cm betragen muss.
Leitkegel der Firma WEMAS Absperrtechnik GmbH mit einer Höhe von 75 cm weisen eine Fußplattenbreite von 43,5 cm auf.
Zwischen Mittelachse des Leitkegels und Kante des Leitkegels ergibt sich somit eine Breite von 21,75 cm.
Daraus folgt, dass der Abstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse eines 50 cm hohen Leitkegels der Firma WEMAS Absperrtechnik GmbH mindestens 46,75 cm betragen muss.
Unten sind die Abstände zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse von 75 cm hohen Leitkegeln der Hersteller aufbereitet, die die BASt in Ihre Liste positiv geprüfter Leitkegel aufgenommen hat.
Hersteller | Bezeichnung | BASt Prüfnummer | Fußplattenbreite | Breite zwischen Mittelachse und Kante des Leitkegels | Abstand zwischen Verkehrsbereich und Mittelachse des Leitkegels |
---|---|---|---|---|---|
Beilharz GmbH & Co. KG, Vöhringen | Beilharz TL-Leitkegel Typ 750 | V4-04/2016 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Garant-Mockenhaupt e.K, Betzdorf | GARANT PV BAT 750 Typ2 | V4-18/2014 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Gerecke+Lauer GmbH, Münster | Pluslite | 95 3S 08 | 44,2 cm | 22,1 cm | 47,1 cm |
Groupe Nadia GmbH, Kehl | 75 EF 43 | V4-45/2010 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Molan Werk Dittrich GmbH & Co. KG, Bremen | TL 610-41 | 95 3S 02 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Moravia GmbH, Wiesbaden | Morion Leitkegel EU 750 | V4-22/2013 | 40 cm | 20 cm | 45 cm |
Moravia GmbH, Wiesbaden | Morion Leitkegel EU 750 | V4-07/2015 | 40 cm | 20 cm | 45 cm |
Moravia GmbH, Wiesbaden | Morion ReflexKegel | 94 3S 001 | 44 cm | 22 cm | 47 cm |
Moravia GmbH, Wiesbaden | Morion ReflexKegel EU 750 | V4-07/2012 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Moravia GmbH, Wiesbaden | Morion ReflexKegel EU 750 | V4-08/2012 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | Leitkegel 750 einteilig | V4-01/2014 | 46,2 cm | 23,05 cm | 48,05 cm |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | Leitkegel 750 einteilig | V4-08/2015 | 46,2 cm | 23,05 cm | 48,05 cm |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | Leitkegel LK 750 | V4-11/2015 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | Leitkegel LK 750 | V4-12/2015 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | LK 750, Kl III | 95 3S 05 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | LK 750, Kl III | 97 3S 02 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
A. Nissen Elektrobau GmbH & Co. KG, Tönning | LK 750, Kl III | V4-70/2003 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Swintex Ltd., U. K. | BIGFOOT | 02 3S 05 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Swintex Ltd., U. K. | 75cm Straight Sided | Nicht ermittelbar | 43 cm | 21,5 cm | 46,5 cm |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 750 II EBOM | V4-56/2011 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 750 II EBOO | V4-54/2011 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 750 III EBOM | V4-55/2011 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 750 III EBOO | V4-53/2011 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 750, Typ 1, Klasse III | 02 3S 03 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 750, Typ 1, Klasse II | V4-43/2005 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 750, Typ 2, Klasse III | 02 3S 02 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
WEMAS Absperrtechnik GmbH, Gütersloh | WEMAS TL 750, Typ 2, Klasse II | V4-44/2005 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Schake GmbH Hagen | 3L730TL | Nicht ermittelbar | 40 cm | 20 cm | 45 cm |
Schake GmbH Hagen | 3L730TL2 | V4-197-18 | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar | Nicht ermittelbar |
Die Gerecke+Lauer GmbH ist zwischenzeitlich mit der Witte Technology GmbH verschmolzen und wird nunmehr unter der Witte Technology GmbH geführt.
Die Swintex Ltd., U. K. ist zwischenzeitlich mit der Melba Ltd., U. K. verschmolzen und wird nunmehr unter der Melba Swintex Ltd., U. K. geführt.
Um im Folgenden die praktische Umsetzung des Seitenabstands zum Verkehrsbereich schematisch besser darstellen zu können, wird für Autobahnen eine Breite von 50 cm zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel angesetzt.
Straßenarten
Welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Markierungsarbeiten regelkonform abzusichern, ist auch vom zur Verfügung stehendem Straßenquerschnitt abhängig.
Um im nächsten Kapitel die Absicherung der einzelnen Verfahrensschritte anhand der verschiedener Straßenquerschnitte erläutern zu können, werden nunmehr zunächst die Regelquerschnitte (RQ) verschiedener Straßenarten dargestellt.
Einbahnige zweistreifige Landstraße ohne baulichen Mittelstreifen
Eine einbahnige zweistreifige Straße ohne baulichen Mittelstreifen weist jeweils einen Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung auf.
Unter einbahnige zweistreifige Straße ohne baulichen Mittelstreifen fallen beispielsweise Straßen der EKL 3 nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (Kapitel 4.3 Bild 7 RAL 2012).
Die Richtlinien für die Anlage von Landstraße sind auch als RAL bekannt.
Die Fahrbahnbreite des Regelquerschnitts 11 (RQ 11) für Straßen der EKL 3 beträgt nach RAL 8,00 m (Kapitel 4.3 Bild 7 RAL 2012).
Die Fahrbahn besteht aus aus den Fahrstreifen, den Randstreifen und gegebenenfalls dem verkehrstechnischen
Mittelstreifen (Kapitel 4.2.3 RAL 2012).
Beim Regelquerschnitt 11 (RQ 11) für Straßen der EKL 3 weist jeder Fahrstreifen eine Breite von 3,50 m zwischen Fahrbahnbegrenzungslinie und Leitlinie bzw. Fahrstreifenbegrenzungslinie auf (Kapitel 4.3 Bild 7 RAL 2012).
Der Randstreifen ist auf beiden Seiten jeweils 0,50 m breit (Kapitel 4.3 Bild 7 RAL 2012).
Randstreifen dienen zur Stabilisierung der Straßenkonstruktion und zur Aufnahme der Fahrbahnbegrenzungen (Kapitel 4.2.3 RAL 2012).
Unten ist der bemaßte Regelquerschnitt 11 (RQ 11) für Straßen der EKL 3 nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) dargestellt.
Zweibahnige vierstreifige Landstraße mit baulichem Mittelstreifen
Eine zweibahnige vierstreifige Straße mit baulichem Mittelstreifen weist jeweils zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung auf.
Straßen mit baulichem Mittelstreifen der EKL 1 bis 3 zählen zum Beispiel zu zweibahnigen vierstreifigen Straßen mit baulichem Mittelstreifen (Kapitel 4.3 Bild 9 RAL 2012).
Beim Regelquerschnitt 21 (RQ 21) für Straßen der EKL 1 bis 3 weist der rechte Fahrstreifen eine Breite von 3,50 m zwischen Fahrbahnbegrenzungslinie und Leitlinie bzw. Fahrstreifenbegrenzungslinie auf (Kapitel 4.3 Bild 9 RAL 2012).
Der linke Fahrstreifen weist eine Breite von 3,25 m zwischen Fahrbahnbegrenzungslinie und Leitlinie bzw. Fahrstreifenbegrenzungslinie auf (Kapitel 4.3 Bild 9 RAL 2012).
Der Randstreifen ist auf beiden Seiten jeweils 0,50 m breit (Kapitel 4.3 Bild 9 RAL 2012).
Unten ist der bemaßte Regelquerschnitt 21 (RQ 21) für Straßen der EKL 1 bis 3 nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) dargestellt.
Vierstreifige Autobahn
Eine vierstreifige Autobahn weist jeweils zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung mit baulichem Mittelstreifen auf.
Fahrstreifen von vierstreifigen Autobahnen der EKA 1 weisen nach Regelquerschnitt 31 (RQ 31) eine Breite von jeweils 3,75 m auf (Kapitel 4.4 Bild 3 RAA 2008).
Der Randstreifen ist auf beiden Seiten jeweils 0,75 m breit (Kapitel 4.2.3 Bild 3 RAA 2008).
Unten ist der bemaßte Regelquerschnitt 31 (RQ 31) für vierstreifige Autobahnen der EKA 1 nach den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) dargestellt.
Absicherung der einzelnen Arbeitsschritte
Im Folgenden wird die Absicherung der einzelnen Verfahrensschritte bei Markierungsarbeiten im Straßenverkehr anhand von einbahnigen Straßen und zweibahnigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften dargestellt.
Feinfräsen
Für das Feinfräsen ist für den Verkehrsweg der durchführenden Person eine Mindestbreite (BM) von 0,80 m erforderlich. Zwischen künftigem Standort der Mittelmarkierung und abzusicherndem Fahrstreifen ist demnach eine Breite von mindestens 0,40 m erforderlich.
Einbahnige zweistreifige Landstraße ohne baulichen Mittelstreifen
Im Regelfall ist auf einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr außerhalb von geschlossenen Ortschaften eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil C Kapitel 1 Absatz 1, Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,70 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,95 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,90 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,75 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Zum Feinfräsen ist auf einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr außerhalb von geschlossenen Ortschaften eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Zweibahnige vierstreifige Landstraße mit baulichem Mittelstreifen
Auf Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung darf in Arbeitsstellen von kürzerer Dauer innerhalb von Arbeitsstellen von längerer Dauer die Fahrstreifenbreite vorübergehend durch Leitkegel auf einer Länge von höchstens 100 m auf nicht weniger als 3,0 m eingeengt werden (Teil D Kapitel 1 Absatz 1, Teil D Kapitel 2.2.3 Tabelle D-1 RSA 21).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,70 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,95 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,90 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,75 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Zum Feinfräsen ist auf zweibahnigen vierstreifigen Landstraßen mit baulichem Mittelstreifen eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Vierstreifige Autobahn
Auf Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung darf in Arbeitsstellen von kürzerer Dauer innerhalb von Arbeitsstellen von längerer Dauer die Fahrstreifenbreite vorübergehend durch Leitkegel auf einer Länge von höchstens 100 m auf nicht weniger als 3,0 m eingeengt werden (Teil D Kapitel 1 Absatz 1, Teil D Kapitel 2.2.3 Tabelle D-1 RSA 21).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,35 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,70 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,90 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,95 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Zum Feinfräsen ist auf Autobahnen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Einmessen der Vormarkierung
Für das Einmessen der Vormarkierung ist für den Verkehrsweg der durchführenden Person eine Mindestbreite (BM) von 0,80 m erforderlich. Zwischen künftigem Standort der Mittelmarkierung und abzusicherndem Fahrstreifen ist demnach eine Breite von mindestens 0,40 m erforderlich.
Einbahnige zweistreifige Landstraße ohne baulichen Mittelstreifen
Im Regelfall ist auf einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr außerhalb von geschlossenen Ortschaften eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m einzuhalten (Teil C Kapitel 1 Absatz 1, Teil C Kapitel 2.2.2 Absatz 1 RSA 21).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,70 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,95 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,90 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,75 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Zum Einmessen der Vormarkierung ist auf einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr außerhalb von geschlossenen Ortschaften eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Zweibahnige vierstreifige Landstraße mit baulichem Mittelstreifen
Auf Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung darf in Arbeitsstellen von kürzerer Dauer innerhalb von Arbeitsstellen von längerer Dauer die Fahrstreifenbreite vorübergehend durch Leitkegel auf einer Länge von höchstens 100 m auf nicht weniger als 3,0 m eingeengt werden (Teil D Kapitel 1 Absatz 1, Teil D Kapitel 2.2.3 Tabelle D-1 RSA 21).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,70 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,95 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,90 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,75 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Zum Einmessen der Vormarkierung ist auf zweibahnigen vierstreifigen Landstraßen mit baulichem Mittelstreifen eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Vierstreifige Autobahn
Auf Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung darf in Arbeitsstellen von kürzerer Dauer innerhalb von Arbeitsstellen von längerer Dauer die Fahrstreifenbreite vorübergehend durch Leitkegel auf einer Länge von höchstens 100 m auf nicht weniger als 3,0 m eingeengt werden (Teil D Kapitel 1 Absatz 1, Teil D Kapitel 2.2.3 Tabelle D-1 RSA 21).
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,35 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,70 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht eingehalten werden.
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,90 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 1,95 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einmessen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Zum Einmessen der Vormarkierung ist auf Autobahnen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Aufbringen der Vormarkierung
Für das Aufbringen der Vormarkierung ist für den Verkehrsweg der durchführenden Person eine Mindestbreite (BM) von 0,80 m erforderlich. Zwischen künftigem Standort der Mittelmarkierung und abzusicherndem Fahrstreifen ist demnach eine Breite von mindestens 0,40 m erforderlich.
Einbahnige zweistreifige Landstraße ohne baulichen Mittelstreifen
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Aufbringen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zweibahnige vierstreifige Landstraße mit baulichem Mittelstreifen
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Aufbringen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Vierstreifige Autobahn
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,35 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Aufbringen der Vormarkierung bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Zum Aufbringen der Vormarkierung ist auf allen oben genannten Straßen eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Einsatz einer Markiermaschine
Beim Einsatz einer Markiermaschine ist für das Hinauslehnen aus dem Führerstand zur Einsichtnahme in den Fahrbereich und Arbeitsbereich ist eine Mindestbreite (BM) von 40 cm erforderlich. Zwischen künftigem Standort der Mittelmarkierung und abzusicherndem Fahrstreifen ist demnach eine Breite von mindestens 0,20 m erforderlich.
Einbahnige zweistreifige Landstraße ohne baulichen Mittelstreifen
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,35 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einsatz einer Markiermaschine bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zweibahnige vierstreifige Landstraße mit baulichem Mittelstreifen
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,35 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einsatz einer Markiermaschine bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Vierstreifige Autobahn
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,55 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Einsatz einer Markiermaschine bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Beim Einsatz einer Markiermaschine ist auf allen oben genannten Straßen eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Verlegen der Folie
Für das Verlegen der Folie ist für den Verkehrsweg der durchführenden Person eine Mindestbreite (BM) von 0,80 m erforderlich. Zwischen künftigem Standort der Mittelmarkierung und abzusicherndem Fahrstreifen ist demnach eine Breite von mindestens 0,40 m erforderlich.
Einbahnige zweistreifige Landstraße ohne baulichen Mittelstreifen
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Verlegen der Folie bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zweibahnige vierstreifige Landstraße mit baulichem Mittelstreifen
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Verlegen der Folie bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Vierstreifige Autobahn
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,35 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Verlegen der Folie bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Beim Verlegen der Folie ist auf allen oben genannten Straßen eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Andrücken der Folie
Für das Andrücken der Folie ist für den Verkehrsweg der durchführenden Person eine Mindestbreite (BM) von 0,80 m erforderlich. Zwischen künftigem Standort der Mittelmarkierung und abzusicherndem Fahrstreifen ist demnach eine Breite von mindestens 0,40 m erforderlich.
Einbahnige zweistreifige Landstraße ohne baulichen Mittelstreifen
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Andrücken der Folie bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zweibahnige vierstreifige Landstraße mit baulichem Mittelstreifen
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 50 cm hohen Leitkegel beträgt 0,45 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,50 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,15 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Andrücken der Folie bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Vierstreifige Autobahn
Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein seitlicher Sicherheitsabstand (SQ) zum fließenden Verkehr von 0,50 m erforderlich.
Der Seitenabstand zwischen Verkehrsbereich und der Mittelachse der 75 cm hohen Leitkegel beträgt 0,50 m.
Bei einer bestehenden Fahrstreifenbreite von 3,75 m ergibt sich eine Restfahrbahnbreite von 2,35 m.
Eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m kann somit beim Feinfräsen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten werden.
Zwischenfazit
Beim Andrücken der Folie ist auf allen oben genannten Straßen eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei den oben untersuchten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben der RSA und der ASR nicht gewährleistet werden kann.
Fazit
Im Zuge von Arbeitsstellen kürzerer Dauer ist eine Restfahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m erforderlich.
Zum Markieren einer Mittelmarkierung entlang von einbahnigen zweistreifigen Landstraßen ohne baulichen Mittelstreifen, zweibahnigen vierstreifigen Landstraßen mit baulichem Mittelstreifen oder vierstreifigen Autobahnen ist eine kurzzeitige Vollsperrung erforderlich, da eine Restfahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht gewährleistet werden kann.
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